1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2018 wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund seiner Beschäftigung bei der revisionswerbenden Partei vom 1. Jänner 2015 bis 31. Jänner 2016 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Pflichtversicherung sowie der Arbeitslosenpflichtversicherung unterliegt. 2 Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsg... mehr lesen...