§ 109 BSVG Unwirksame Beiträge

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Kalendermonat als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden Kalendermonat geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a)

auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

b)

auf Beiträge nach § 39a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;

c)

auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 106 Abs. 4 entrichtet wurden;

d)

in den Fällen des § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes;

e)

auf Beiträge, die gemäß § 28 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;

f)

auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;

g)

auf Beiträge, die in den Fällen des § 33a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;

h)

auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 134 führen;

i)

auf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 109 BSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109 BSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu § 109 BSVG


Entscheidungen zu § 109 BSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 109 BSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 109 BSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 108b BSVG
§ 110 BSVG