§ 148m BSVG Sicherheitsberatung

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Versicherungsträger hat eine Sicherheitsberatung einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.

(2) Die fachkundigen Organe (Sicherheitsberater) des Versicherungsträgers sind berechtigt, die Betriebe zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der Betriebsführer oder sein Beauftragter sind berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 148m BSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 148m BSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 148m BSVG


Entscheidungen zu § 148m BSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 148m BSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 148m BSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 148l BSVG
§ 148n BSVG