Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde hat übersehen, daß, worauf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bereits mit erstinstanzlicher Stellungnahme vom 5.6.1996 zutreffend hingewiesen hat, in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in welchem laut Anzeige bewilligungslos ausländische Arbeitnehmer eines Arbeitgebers (L-BaugesmbH) als Leiharbeiter im Betrieb eines Dritten (S-BaugesmbH) eingesetzt werden, gemäß § 2 Abs 3 lit c AuslBG sowohl der Überlasser (L-BaugesmbH), als auch der Beschäft... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Beschuldigte an polnische Ausländer, für die keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und die Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein nicht besaßen, den Auftrag, auf einer Fläche von 200 m2 Betonsteine für S 160,-- pro m2 zu verlegen, ist er wegen illegaler Ausländerbeschäftigung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, mit den Ausländern einen mündlichen Werkvertrag abgeschlossen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist zwischen dem Beschuldigten und ausländischen Arbeitern vereinbart, daß die beiden Ausländer innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Leistung zu einem vereinbarten Entgelt erbringen sollten und setzt man die einzelnen Größen zueinander in Beziehung, so ist davon auszugehen, daß die Ausländer durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert waren, ihre Arbeitskraft anderwertig für Erwerbszwecke einzusetzen. Sie waren daher als unte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung eines Au-Pair-Mädchens ist als dienstnehmerähnliches Verhältnis anzusehen. Es handelt sich dabei um junge Ausländer, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und bedarf ein solches Au-Pair-Verhältnis auf Seite des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Gesetz (vgl V... mehr lesen...
Rechtssatz: Um dem Vorwurf schuldhafter Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu entgehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich einschlägig zu informieren und allenfalls den Nachweis zu erbringen, unrichtige amtliche Rechtsauskünfte hätten zu seinem objektiv rechtswidrigen Handeln geführt. Informationsblätter von Au-Pair Vermittlungsbüros stellen keine derartige amtliche Rechtsauskunft dar. Für das Ausmaß dieser Sorgfaltspflicht ist ein objektiv-normativer Maßstab anzulegen. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Februar 1995, Zl 3-***-94, wurde der Berufungswerber wegen Übertretung gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe im Ausmaß von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Arbeitgeber einen namentlich bezeichneten Ausländer von Mai 1993 bis 8. Februar 1994 in **** G*... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft auch einen "Werkvertraggeber", wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in gewerberechtlichen oder sonstigen Normen liegt und der Werkvertrag so beschaffen ist, dass der "Werkvertragnehmer" zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr A A für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach §28 Abs1 Z1 lita AuslBG begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt. Die Erstbehörde hat das strafbare Verhalten im Spruch: des Bescheides wie folgt umschrieben: "Durch die B HandelsgmbH mit Sitz in I wurde in der Zeit von 11.12.1994 bis 24.2.1995 in deren Niederlassung in I, der Ausländer (türk. Staatsangeh.) M T, geb., als Helfer beschäftigt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr Hans P für schuldig befunden, er habe die beiden jugoslawischen Staatsangehörigen 1. H N, und 2. H E, zumindest am 17.06.1993 auf der Baustelle der Firma S beschäftigt, ohne im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung zu sein. Die Ausländer seien auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen. Dadurch habe er zu 1. und 2. Verwaltungsübertretungen nach §3 Abs1 iVm §2 Abs2 lita AuslBG begangen. Über den Beschuld... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung eines Lehrlings unterliegt der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Ort: **** B********, K**********dorf, Industriegebiet Tatbeschreibung: Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsr.Geschäftsführer) der B***** B**- und G***** GesmbH,welche persönlich haftender Gesellschafter der B***** B**- und G***** GesmbH & Co KG ist, zu verantworten, daß diese Firma, wie am 24. März 1993 um 11.50 Uhr auf der Baustelle des H**... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ausländischer Kommanditist kann seinen Lebensunterhalt nicht aus der Gewinnbeteiligung aufgrund einer Einlage in die Gesellschaft in der Höhe von S 5.000,-- bestreiten. Leistet er für die Gesellschaft Maurerarbeiten von ca. 60 bis 70 Stunden pro Monat, dann kann in dieser Tätigkeit kein Zusammenhang mit dem in der Höhe der Einlage getragenen Unternehmensrisiko gesehen werden. Berücksichtigt man weiters, daß solche Arbeiten nur mit Arbeitern erfolgen können, die in wirtschaf... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.6.1995, GZ.: 15.1 1994/14952, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe 1.) Frau M.J., (bosnische Staatsangehörige) am 8.6.1994 und 2.) G.D., (kroatischer Staatsangehöriger) am 26.5.1994 und 3.6.1994 beschäftigt, obwohl er nicht im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung noch eines Befreiungsscheines für diese Ausländer gewesen sei. Dadurch habe er zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs 1 AuslbG begangen und wurd... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. April 1994, Zl 3-****-93, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita, §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte am 17.11.1993 um 14,45 Uhr in **** H******* Nr **, Tankstelle-Espresso, eine namentlich bezeichnete ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist für eine Tätigkeit glaubhaft Unentgeltlichkeit vereinbart, dann fehlt es an der für eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz essentiellen persönlichen und/oder wirtschaftlichen Abhängigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt auch ohne Auftrag zur Arbeit (im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses) vor, wenn der Arbeitgeber einer in einem Beherbergungsbetrieb legal beschäftigten Ausländerin es nicht verhindert, daß deren ausländische Schwester, die der Arbeitgeber einige Tage unentgeltlich im Beherbergungsbetrieb wohnen läßt, der Erstgenannten wegen der Krankmeldung einer weiteren Beschäftigten bei den Tätigkeiten eines Zimmermädchen... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin wegen der am 26 06 1994 in erfolgten unerlaubten Beschäftigung von drei namentlich genannten ausländischen Staatsangehörigen einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a) iVm § 3 Abs 1 AuslBG schuldig erkannt und zu einer (Gesamt)Geldstrafe von S 15000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verurteilt. Der Verurteilung liegt die Gendarmerieanzeige vom 27 07 1994 zugrunde, wonach die drei Ausländer im Hause der Berufungswer... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis gemäß § 2 Abs 2 lit b AuslBG und kein Werkvertrag liegt im konkreten Fall aus nachstehenden Gründen vor: Die Verrichtung der Tätigkeit erfolgte nicht im örtlichen Umfeld des Verpflichteten (Ausländer), sondern im örtlichen Bereich (Haus) der Berufungswerberin. Aus den vorliegenden Werkverträgen ergibt sich auch die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung, weil sich in den Verträgen keine Regelung über eine allfä... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte als Gewerbetreibender ist verpflichtet sich bei der zuständigen Behörde unter Vorlage der Werkverträge zu erkundigen, ob die beabsichtigte Beschäftigung der Ausländer nicht nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig ist. Er darf sich daher auf die diesbezüglichen Auskünfte seiner Steuerberater sowie seines Rechtsvertreters nicht verlassen, da bei Gerwerbetreibenden als bekannt vorausgesetzt werden muß, daß die Beschäftigung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein "arbeitnehmerähnliches Verhältnis" im Sinne von § 2 Abs 2 lit b Ausländerbeschäftigungsgesetz und damit bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigten zwar einen "Werkvertrag" unterfertigen, jedoch die Verträge bestimmen, daß die Ausführung des Werkes nach den Anweisungen des Werkbestellers erfolgen muß (Punkt II des Werkvertrages), die Ausführung des Werkes ausschließlich in den vom Werkbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Maßgeblich für eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit b Ausländerbeschäftigungsgesetz ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Kriterien, welche den Begriff "arbeitnehmerähnliche Person" kennzeichnen, sind beispielsweise die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, verbunden mit der wirtschaftlichen Unselbständigkeit, abgeleitet aus einer konkreten Verpflichtung; daß die Arbeitsleistung in wirtsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs 2 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz zwischen ausländischen Musikern und dem Beschuldigten ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitsablauf jedenfalls in zeitlicher Hinsicht ausschließlich vom Beschuldigten bestimmt wurde, er die Organisation der Arbeit auch dadurch wesentlich mitbestimmte, daß er die von den Ausländern verwendet Verstärkeranlage zur Verfügung stellte und wenn es den Ausländern während der Laufzeit des V... mehr lesen...
Rechtssatz: Verrichtet der Ausländer Arbeiten, wie Aufbringen von Grob- und Feinputz sowie Ausbesserungsarbeiten am bestehenden Putz in einem Raum im 1. Stock oberhalb der Werkstatt zu einem vereinbarten Stundenlohn von S 70,-- an zwei Tagen von 7.00 bis 15.00 Uhr, wobei gesamt S 1.000,-- an den Ausländer bezahlt wurden, so liegt jedenfalls ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen einer Ausländerbeschäftigung ist unter den nachstehenden Gegebenheiten anzunehmen, wofür der handelsrechtliche Gesellschafter einer Bau Ges.m.b.H, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (Bau Ges.m.b.H. u. Co KG) gewesen ist, verantwortlich war: Die slowenischen Kommanditisten der betreffenden, von der Bau Ges.m.b.H für Subaufträge herangezogenen KEG, die nur untergeordnete Geschäftsanteile besaßen, wurden d... mehr lesen...
Rechtssatz: Lernt der Beschuldigte im Zuge einer Konzertveranstaltung einer steirischen Musikgruppe in einem slowenischen Ort vier Ausländer, die ebenfalls Fans dieser Musikgruppe sind, kennen, und machen sich diese Ausländer erbötig, Maurerarbeiten auf der Baustelle des Beschuldigten in Österreich zu verrichten, was auch für einen Tag geschah, so ist - bis zum direkten Beweis des Gegenteils - von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen, weil Entgeltlichkeit des Verhältnisses,... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß zwischen dem Berufungswerber und der OEG (im Rahmen ihrer "Teilrechtsfähigkeit" - § 124 Abs.1 HGB; vgl Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. A, 34f, 83ff) Verträge über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen wurden. Es stellt sich die Frage, ob die Erbringung der Arbeitsleistungen durch die Gesellschaft der OEG als Beschäftigung durch den Berufungswerber qualifiziert werden kann... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Vorstandsmitglied der "I Aktiengesellschaft" und somit als zur Vertretung nach außen Berufene dieser Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Aktiengesellschaft am 9.10.1992, 11.30 Uhr in Wien, W-gasse als Arbeitgeberin in ihrem dort befindlichen Steinmetzmeisterbetrieb die ungarischen Staatsangehörigen 1) V Zoltan, 2) V Tibor, 3) N Ferenc, 4) B Tamas, 5) Z Gyula, als Verleger von Steinplatten in d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Beweis gestellt, daß ein Ausländer der Cousin des Beschuldigten und zwei weitere Ausländer Verwandte der Gattin des Cousins sind und sich spontan anläßlich eines Besuches entschlossen haben, dem Gatten der Beschuldigten bei der Errichtung eines Garagengebäudes zu helfen, so ist diese Art der Tätigkeit der Ausländer als nicht unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallender Gefälligkeitsdienst zu b... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem Sportverein, auch bei Aufteilung der Aktivitäten in einzelne Sektionen, ist der ehrenamtliche Obmann der nach § 9 Abs 2 VStG verantwortliche Beauftragte. Auch der Einsatz einer Ausländerin im Rahmen des Tennisbetriebes eines Sportvereines bedarf einer Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, wenn auch diese Tätigkeit nicht mit sonst üblichen Beschäftigungsverhältnissen im freien Wirtschaftsleben vergleichbar ist, da jedenfalls der Schutzzweck des Ausländerbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur angewendeten Rechtslage ist insbesondere anzumerken, daß zur Tatzeit bereits § 2 Abs.4 AuslBG (eingefügt durch Art.III Z1 der "Beschäftigungssicherungsnovelle 1993", BGBl. Nr.502) in Geltung stand und daher im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden ist. Hingegen sind die mit dem "Antimißbrauchsgesetz" (BGBl. Nr.895/1995) verschärften Strafsätze des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG noch nicht anzuwenden. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG ist nach der hier anzuwe... mehr lesen...