RS UVS Kärnten 1995/12/13 KUVS-K2-1056-1059/3/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Rechtssatz

Maßgeblich für eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit b Ausländerbeschäftigungsgesetz ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Kriterien, welche den Begriff "arbeitnehmerähnliche Person" kennzeichnen, sind beispielsweise die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, verbunden mit der wirtschaftlichen Unselbständigkeit, abgeleitet aus einer konkreten Verpflichtung; daß die Arbeitsleistung in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen erbracht wird, die Arbeit mit Arbeitsmitteln und Gerätschaften des Beschäftigers verrichtet wird, daß eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeit besteht und daß eine eigene Betriebsstätte fehlt. Insgesamt ist der Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck weit auszulegen, wobei es maßgebend für eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit b Ausländerbeschäftigungsgesetz ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß an sich ein Arbeitsvertragsverhältnis nicht vorliegt, jedoch die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in erheblichem Umfang gegeben sind. Es handelt sich dabei um Personen, die eine Art Mittelstellung zwischen dem rechtlich und wirtschaftlich unselbständigen Arbeitnehmer und dem rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmer einnehmen. Sie sind trotz vorhandener rechtlicher Selbständigkeit wirtschaftlich unselbständig und stehen deshalb dem Arbeitnehmer näher als dem Unternehmer. Sie stehen zwar in keinem Arbeitsverhältnis, haben aber häufig andere vertragliche Beziehungen, wie solche aufgrund eines Auftrages oder eines freien Dienstvertrages, welche auch Elemente anderer Verträge z.B. eines Werkvertrages enthalten können.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1998, Zl. 96/09/0100-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13.12.1995, Zl. KUVS-K2-1056-1059/3/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, als unbegründet abgewiesen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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