RS UVS Kärnten 1996/10/15 KUVS-1004-1005/3/96

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Rechtssatz

Erteilt der Beschuldigte an polnische Ausländer, für die keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und die Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein nicht besaßen, den Auftrag, auf einer Fläche von 200 m2 Betonsteine für S 160,-- pro m2 zu verlegen, ist er wegen illegaler Ausländerbeschäftigung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, mit den Ausländern einen mündlichen Werkvertrag abgeschlossen zu haben, dringt nicht durch, weil für den Werkvertrag (im Gegensatz zum Dienstvertrag) das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht, das Arbeiten nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln, die Möglichkeit der Verwendung von Gehilfen und Substituten und das Fehlen jeder Einordnung in den fremden Unternehmensorganismus, charakteristisch ist. Zwar überwiegen die Elemente des Werkvertrages, wenn das Verpflichtungsverhältnis mit der Fertigstellung der zu leistenden Arbeiten, spätestens zum vereinbarten Fertigstellungstermin endet. Ein weiteres Wesensmerkmal des Werkvertrages ist es allerdings auch, daß der Auftragnehmer die Gewährleistung für die einwandfreie und richtige Ausführung seiner Leistungen übernimmt und wenn die Steuern und Beiträge für seine allfällige freiwillige Sozialversicherung zu seinen Lasten gehen. Ausgehend von der wirtschaftlichen Situation der beiden Ausländer waren sie gar nicht in der Lage die Gewährleistung für die einwandfreie und richtige Verlegung der vom Beschuldigten zur Verfügung gestellten Betonsteine zu übernehmen. Vielmehr ist von einem Akkordvertrag auszugehen, welcher aber regelmäßig nicht Werkvertrag, sondern Dienstvertrag ist.

Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1999, Zl. 97/09/0112-7, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 15.10.1996, Zl. KUVS-1004-1005/3/96, betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, abgelehnt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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