RS UVS Kärnten 1995/08/03 KUVS-769-772/3/95;

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Rechtssatz

Von einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs 2 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz zwischen ausländischen Musikern und dem Beschuldigten ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitsablauf jedenfalls in zeitlicher Hinsicht ausschließlich vom Beschuldigten bestimmt wurde, er die Organisation der Arbeit auch dadurch wesentlich mitbestimmte, daß er die von den Ausländern verwendet Verstärkeranlage zur Verfügung stellte und wenn es den Ausländern während der Laufzeit des Vertrages praktisch unmöglich war, für andere Auftraggeber Leistungen zu erbringen - sie sollten immerhin während der Dauer eines Montas jeden Abend auftreten -. Ist erwiesen, daß die Ausländer lediglich mit dem Beschuldigten Kontakt hatten und die Inhalte des Arbeitsvertrages ausschließlich mit ihm ausverhandelt haben, ist der Beschuldigte jedenfalls als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs 3 AuslBG anzusehen. Ist erwiesen, daß dem Beschuldigten für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wurde und die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein nicht besessen haben, ist der strafbare Tatbestand des § 3 Abs 1 AuslBG objektiv erfüllt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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