RS UVS Kärnten 1995/08/01 KUVS-837/3/95

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Veröffentlicht am 01.08.1995
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Rechtssatz

Verrichtet der Ausländer Arbeiten, wie Aufbringen von Grob- und Feinputz sowie Ausbesserungsarbeiten am bestehenden Putz in einem Raum im 1. Stock oberhalb der Werkstatt zu  einem vereinbarten Stundenlohn von S 70,-- an zwei Tagen von 7.00 bis 15.00 Uhr, wobei gesamt S 1.000,-- an den Ausländer bezahlt wurden, so liegt jedenfalls ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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