RS UVS Kärnten 1996/10/15 KUVS-1004-1005/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist zwischen dem Beschuldigten und ausländischen Arbeitern vereinbart, daß die beiden Ausländer innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Leistung zu einem vereinbarten Entgelt erbringen sollten und setzt man die einzelnen Größen zueinander in Beziehung, so ist davon auszugehen, daß die Ausländer durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert waren, ihre Arbeitskraft anderwertig für Erwerbszwecke einzusetzen. Sie waren daher als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer, tätig anzusehen und liegt somit Arbeitnehmerähnlichkeit vor. Dabei exkulpiert der Hinweis des Beschuldigten, wonach die beiden Ausländer das erforderliche Werkzeug bei sich geführt hätten, nicht, weil die Ausländer die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschrift ausgeübt haben.

Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1999, Zl. 97/09/0112-7, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 15.10.1996, Zl. KUVS-1004-1005/3/96, betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, abgelehnt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten