RS UVS Kärnten 1996/02/15 KUVS-185/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Beschäftigung eines Lehrlings unterliegt der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten