Ein ausländischer Kommanditist kann seinen Lebensunterhalt nicht aus der Gewinnbeteiligung aufgrund einer Einlage in die Gesellschaft in der Höhe von S 5.000,-- bestreiten.
Leistet er für die Gesellschaft Maurerarbeiten von ca. 60 bis 70 Stunden pro Monat, dann kann in dieser Tätigkeit kein Zusammenhang mit dem in der Höhe der Einlage getragenen Unternehmensrisiko gesehen werden.
Berücksichtigt man weiters, daß solche Arbeiten nur mit Arbeitern erfolgen können, die in wirtschaftlicher, organisatorischer und weisungsgemäßer Unterordnung für die Gesellschaft tätig sind, dann liegt Arbeitnehmerähnlichkeit des Arbeitsgesellschafters vor, sodaß die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung notwendig ist.