RS UVS Burgenland 1996/01/22 19/05/95006

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Veröffentlicht am 22.01.1996
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Rechtssatz

Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis gemäß § 2 Abs 2 lit b AuslBG und

kein Werkvertrag liegt im konkreten Fall aus nachstehenden Gründen vor:

 

Die Verrichtung der Tätigkeit erfolgte nicht im örtlichen Umfeld des Verpflichteten (Ausländer), sondern im örtlichen Bereich (Haus) der Berufungswerberin. Aus den vorliegenden Werkverträgen ergibt sich auch die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung, weil sich in den Verträgen keine Regelung über eine allfällige Vertretung der Auftragnehmer (Ausländer) findet, wie es dem Wesen eines Werkvertrages entsprechen würde. In Richtung Arbeitnehmerähnlichkeit weist auch der Umstand, daß nicht nur ein einzelnes, bestimmtes Werk geschuldet wird, sondern daß Dienste einer

bestimmten Art (Baureinigung) für eine in den vorliegenden Verträgen jeweils ausgewiesene Zeit geschuldet werden. Auch die Zurverfügungstellung von geeignetem Werkzeug oder Maschinen durch den

Auftraggeber spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages, weil ein zumindest arbeitnehmerähnlich Beschäftigter regelmäßig mittels Werkzeug oder Maschinen des Arbeitgebers arbeitet. Das vereinbarte Pauschalentgelt von S 4000,-- vermag kein Indiz in Richtung Vorliegen

eines Werkvertrages darzustellen, weil auch bei Arbeitsverträgen im Wirtschaftsleben das leistungsbezogene Entgelt bei abhängiger Arbeit weit verbreitet ist, man denke nur an Akkord-, Stück- und ähnliche Löhne. Auch sprechen die von den Ausländern ausgeübten Berufsqualifikationen eines Bauhelfers bzw Lagerarbeiters (siehe Beschäftigungsbewilligungen) gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit

dieser Ausländer im Rahmen von Werkverträgen.

Schlagworte
Werkvertrag, arbeitnehmerähnliches Verhältnis, Abgrenzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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