Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.08.2008, Zahl 30406- 369/34875-2008, wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: festgestellt am 26.5.2008 gegen 9:45 Uhr Ort der Begehung: H & M Verputz G.m.b.H., A. 27, K. Baust.: Fam. C., E. 405, L. 1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9(1) VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma H & M Verputz G.m.b.H. die Arbeit... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.08.2008, Zahl 30406- 369/34875-2008, wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: festgestellt am 26.5.2008 gegen 9:45 Uhr Ort der Begehung: H & M Verputz G.m.b.H., A. 27, K. Baust.: Fam. C., E. 405, L. 1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9(1) VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma H & M Verputz G.m.b.H. die Arbeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine drei Tage dauernde Tätigkeit ist keinesfalls mehr als notwendige Vorführung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen. Schlagworte Probearbeit, unberechtigte Beschäftigung, ohne Beschäftigungsbewilligung, Beschäftigung eines Ausländers Zuletzt aktualisiert am 10.06.2009 mehr lesen...
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) ist unbestrittenermaßen (neben Werner Ki. und Dr. Gabriela Ki.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ki-GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6.9.2007 und nach erstinstanzlichen Ermittlungen wurde der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist unbestritten geblieben, dass die Auslängerin im gegenständlichen Fitness-Studio mit Material und Arbeitsmittel der GmbH gearbeitet hat. Auch dies zeigt nur wiederum, dass von ihr ausschließlich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt worden ist, dass sie also weder über Bezugsquellen von Reinigungsmitteln, noch über eigene Arbeitsmittel zur Verrichtung der Putztätigkeiten (z.B. Staubsauger etc.) im gegenständlichen Studio verfügt hat. Sie hat ja auch ? nach den vorgeleg... mehr lesen...
Rechtssatz: Das vorliegende Verfahren hat ergeben, dass trotz der Bezeichnung der nachträglich angefertigten Vereinbarung zwischen der GmbH und der Ausländerin als ?freier Dienstvertrag? die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit derselben für die GmbH sprechenden Elemente überwiegen. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb der GmbH eingebundenen, zu Putztätigkeiten verpflichteten Ausländerin sprechen der Bezug eines fixen Lohnes, das weitge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die regelmäßige, täglich erfolgende Leistung von Reinigungsarbeiten gegen einen monatlichen Lohn von 1.471,-- Euro, die im vorliegenden Fall mehr als ein Jahr gedauert hat (die Ausländerin war nach Angabe des Bw in der mündlichen Verhandlung auch zu dieser Zeit noch für die GmbH tätig), war angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeit der Ausländerin von der GmbH als eine Beschäftigung iSd § 3 Abs 1 AuslBG zu qualifizieren, wobei entgegen der Auffassung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerade bei Hilfstätigkeiten (wie hier dem Putzen) kommt der Frage der persönlichen Arbeitspflicht nicht mehr die entscheidende Bedeutung zu, weil es offenbar dem Auftraggeber (Beschäftiger) allein darauf ankommt, eine Arbeitskraft (bei entsprechenden Vorgaben zu den Arbeitsabläufen unter Zurverfügungstellung des gesamten Materials und der Arbeitsbehelfe etc.) zur Verfügung zu haben und es für ihn nicht von besonderer Bedeutung ist, ob z.B. die Ausländerin den Boden aufwischt od... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19.12.2007, Zl. 300-17658-2006 wurde der Berufungswerberin (BW) Folgendes zur Last gelegt: Sie haben die nachfolgend genannten slowakischen Staatsangehörigen: 1. B**, geb. ***, 2. H**, geb. ***, 3. H**, geb. ***, 4. H**, geb. ***, 5. K**, geb. ***, 6. L**, geb. ***, 7. M**, geb. ***, 8. O**, geb. *** mit diversen Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Baugrundstückes, auf dem sie unter Beiziehung acht slowakischer Staatsangehöriger ein Einfamilienhaus errichteten. Für das Vorliegen einer Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG reicht nicht aus, Miteigentümer dieser gemeinsamen Liegenschaft zu sein. Schlagworte Arbeitgebereigenschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bindende Organisationsabsprachen, Miteigentum Zuletzt aktualisiert am 11.... mehr lesen...
Frau Hyung Mi K. (die Erstberufungswerberin; in der Folge kurz: Bw) ist unbestrittenermaßen (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführerin der E. HandelsgmbH (die Zweitberufungswerberin; in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Aufgrund einer Anzeige des Zollamtes Wien vom 21.7.2006 und nach erstinstanzlichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn in der Küche eines Lokales eine Person beim Geschirrabwaschen angetroffen wird (und die Kontrollorgane daher von einer unbewilligten Beschäftigung ausgehen), dann ist wohl naheliegend, dass auch das sonstige in der Küche anwesende Personal (oder der Kellner) näher dazu befragt wird, wer denn die angetroffene Ausländerin sei, was diese in der Küche mache, ob diese eine Arbeitskollegin oder (wie hier) die Ehegattin des Bruders der Chefin sei. Dass solche Befragungen offenbar... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 14.02.2007, Zl. 300-3660-2005, wurde der Berufungswerber, welcher das (Einzel-)Unternehmen *** mit Sitz in ***, betreibt, schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber die ungarischen Staatsangehörigen T** H**, A** G** und Z** D** im Zeitraum vom 23.05.2005 bis 20.10.2005 mit Estrichverlegearbeiten beschäftigt, für welche Arbeiter weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach § 2 Abs.2 AuslBG gil... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 23.2.2005 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit dem Sitz in Wien, Wi-straße, zu ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (hier: Aufstellen von Gipskartonwänden und Spachtelarbeiten) im vorliegenden Fall anzunehmende bewilligungspflichtige Beschäftigung) wird auch nicht dadurch zu einer selbstständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung anmeldet und den Arbeitnehmern es ?ermöglicht", auch 16 Stunden am Tag zu arbeiten. Der Umstand, dass die vier Polen beim Magistratischen Bezirksamt (hier: unter Inanspruchnahme des F... mehr lesen...
Rechtssatz: Was die von den vier Polen vorgenommenen Gewerbeanmeldungen betrifft, so ist zu betonen, dass solche Gewerbescheine (z.B. für das Gewerbe des Verspachtelns von Gipskartonplatten) keinen Freibrief dafür darstellen, in Österreich jedweder Arbeit (wie hier: als Hilfsarbeiter auf Baustellen) unter dem Deckmantel einer selbstständigen Tätigkeit (auch wenn sich die Polen als ?Firma" bezeichnen) nachgehen zu können. mehr lesen...
Herr Mag. Franz R war unbestritten im Zeitpunkt der ihm im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Vorstandsmitglied und somit nach außen vertretungsberechtigtes Organ der f-AG. Das Zollamt G erstattete am 3.11.2003 gegen die f-AG mit dem Sitz in Wien Anzeige nach dem AuslBG, weil die beiden slowakischen Staatsbürger Pavel J und Juraj S in der Zeit vom 1.9.2003 bis 13.10.2003 mit dem Verteilen von Prospekten ohne arbeitsmarktbehördliche Bew... mehr lesen...
Rechtssatz: Nähere Ermittlungen bzw. Feststellungen über die Umstände, wie es zu diesen Antragstellungen (auf Aufenthaltstitel) gekommen ist und wie die Abläufe dabei gewesen sind, brauchten nicht vorgenommen (getroffen) zu werden, weil aus dem Umstand, dass den beiden Ausländern Aufenthaltstitel für die Tätigkeit als Selbstständiger erteilt wurden, noch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sie auch tatsächlich als ?selbstständige Werbemittelverteiler" tätig gewesen sind. Die Beurte... mehr lesen...
Rechtssatz: Hilft eine Ausländerin ihrem Freund ? Arbeitnehmer des Beschuldigten ? aus Gefälligkeit bzw aus Langeweile beim Abbau von Dekorationsmaterial, so ist die Tätigkeit nicht unter den Tatbestand des § 2 Abs 2 lit b AuslBG (Arbeitsverhältnis/arbeitnehmerähnliches Verhältnis) zu subsumieren, zumal es durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Personen, die in einem engen Verhältnis zueinander stehen, auch aus Gefälligkeit derartige Arbeiten unentgeltlich und freiw... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12. April 2002, Zl. 3-***-02, wurde der Berufungswerber wegen drei Übertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm §3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit drei Geldstrafen in Höhe von je ? 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber als Arbeit- und Auftraggeber dafür verantwortlich sei, dass drei namentlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Au-Pair-Verhältnissen handelt es sich um arbeitnehmerähnliche Verhältnisse im Sinne des §2 Abs2 litb AuslBG, bei welchen jedoch im Fall des Zutreffens der im § 1 Z 12 AuslBVO normierten Voraussetzungen an die Stelle der Bewilligungspflicht die dort normierte Anzeigepflicht tritt. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Tätigkeit eines Ausländers ungeachtet ihrer näheren Umstände, ist eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist jedenfalls die wirtschaftliche Unselbständigkeit, wobei der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit entscheidet und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person konkret auf die Gegenleistung aus diesem Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensun... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt, kommt es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, sowie auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet. Weiters ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, dass die Person aufgrund Art und Weise in der der Eine für den Anderen tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönlicher ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt, kommt es auf den ?organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit", also auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an. Entscheidend dafür, ob Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt, ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, wobei der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit entscheidet und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person k... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste können dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG´s ist fließend. Es müssen alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Beschäftigung gilt gem. § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz die Verwendung unter anderem in einem Dienstverhältnis, worunter jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verstehen ist. Dabei ist das wesentliche Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichem Gehalt der Tätigkeit und nicht nach der äußeren Erscheinungsform zu beurteilen. Es kann daher ? wie gegenständlich der Fall ? nicht von vornherein davon ausgega... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) war zur Tatzeit unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH, die in Wien, P-ring, das Lokal ?S-Club" betreibt. Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, nach Anhörung des Bw das Straferkenntnis vom 8.8.2001, mit welchem der Bw schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass ausländische Staatsbürger, die bei einer Firma in ihrem Heimatland nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen des Sozial- und Abgabenrechtes ordnungsgemäß angemeldet sind, gleichzeitig auch in Österreich ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen können (vgl dazu zB das Erkenntnis VwGH vom 19.2.1993, Zl 92/09/0307). mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13 08 2001, Zl 300-2866-2001, wurde Herr *** wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm mit § 3 Abs 1 AuslBG (unbefugte Beschäftigung des ungarischen Staatsangehörigen ***, geb ***, zwischen 03 04 und 07 04 2001 in seinem Transportunternehmen) gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a 1 Strafsatz zu einer Geldstrafe von ATS 10000,-- (ds nunmehr Euro 726,73), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt. Üb... mehr lesen...