TE UVS Wien 2005/03/30 07/A/36/7710/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Fritz über die Berufung des Zollamtes G, Zweigstelle KIAB, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 27.8.2004, Zl. MBA 17 - S 13824/03, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Beschuldigter: Mag. Franz R in T, vertreten durch Rechtsanwälte, weitere Partei:

f-AG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung des Zollamtes G Folge gegeben, der angefochtene Bescheid (Strafeinstellung) behoben und Herr Mag. Franz R folgender zweier Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt:

?Sie, Herr Mag. Franz R, haben es als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) der f-AG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, H-gasse, als Arbeitgeberin am 13.10.2003 um 15:00 Uhr in G auf der B-straße ca. 500 m vor der Kreuzung zur S-straße die slowakischen Staatsbürger 1) Juraj S, geboren am 5.7.1982 und 2) Pavel J, geboren am 1.4.1985 mit dem Verteilen von Werbe- bzw. Prospektmaterial beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde."

Herr Mag. Franz R hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 126/2002.

Wegen dieser zwei Verwaltungsübertretungen wird über Herrn Mag. Franz R gemäß § 28 Abs 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ad 1) und ad 2) je eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit ad 1) und ad 2) je

eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat Herr Mag. Franz R einen Betrag von insgesamt 300,-- Euro, d.s. 10 % der verhängten Geldstrafen, als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Gemäß § 65 VStG wird Herrn Mag. Franz R kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Die f-AG haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über Herrn Mag. Franz R verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Text

Herr Mag. Franz R war unbestritten im Zeitpunkt der ihm im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Vorstandsmitglied und somit nach außen vertretungsberechtigtes Organ der f-AG. Das Zollamt G erstattete am 3.11.2003 gegen die f-AG mit dem Sitz in Wien Anzeige nach dem AuslBG, weil die beiden slowakischen Staatsbürger Pavel J und Juraj S in der Zeit vom 1.9.2003 bis 13.10.2003 mit dem Verteilen von Prospekten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden seien. Der Anzeige war ein Protokoll über die Kontrolle am 13.10.2003 gegen 15:00 Uhr (AS 4) angeschlossen, wonach (namentlich angeführte) Kontrollorgane in der B-straße, ca. 500 m vor der Kreuzung mit der S-straße einen Pkw der Marke Skoda mit slowakischem Kennzeichen beobachtet hätten. Im Auto sei der slowakische Staatsangehörige J gesessen und hätte Prospekte für die weitere Verteilung vorgeschlichtet. Auf das Auto sei der slowakische Staatsangehörige S hingegangen, wobei dieser eine auf Rädern montierte Packtasche geschoben habe, die in sich gefächert gewesen sei. In den Fächern hätten sich verschiedene Prospekte befunden. Im Zuge der Amtshandlung habe sich herausgestellt, dass beide slowakischen Staatsangehörigen für die Firma f-AG tätig seien; beauftragt seien sie von der Firma Pr worden. Die Entlohnung sei durch die f-AG erfolgt. Auf die Kopie des Rayonsplanes werde verwiesen. Auf die Erhebungsbögen (diese seien auch in slowakischer Sprache abgefasst), die die beiden slowakischen Staatsangehörigen freiwillig und selbstständig unter Vorlage eines Taschenkalenders ausgefüllt hätten, werde verwiesen (Anzumerken ist, dass weder die erwähnte Kopie des Rayonsplanes noch die ? von S und J ausgefüllten ? Erhebungsbögen der Anzeige angeschlossen waren).

In einem weiteren Aktenvermerk vom 23.10.2003 ist festgehalten worden, dass eine Rücksprache bei der Firma Pr (Herrn Pu) ergeben habe, dass die beiden slowakischen Staatsangehörigen im Auftrag der Firma f tätig gewesen seien. Über eine bekannt gegebene Telefonnummer wurde mit Herrn Sch von der f in G Kontakt aufgenommen. Dieser habe sich bereit erklärt, die beiden Werkverträge dem Zollamt G zu faxen, wobei dieser weiters auf einen Herrn H hingewiesen habe. In einem Vermerk vom 3.11.2003 ist festgehalten worden, dass ? wie angefordert ? die Werkverträge noch nicht dem Zollamt G übermittelt worden seien. Laut telefonischer Mitteilung des Herrn H bestünden die Werkverträge zwischen der f-AG und den Ausländern. Die Verträge wären in Wien bei Herrn N einzufordern. Am 7.11.2003 sind dann die zwei Rahmenwerkverträge vom 1.9.2003 zwischen der f-AG und den Herren J und S per Telefax dem Zollamt G übermittelt worden. Herr Mag R wurde vom Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 26.11.2003 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er als Vorstand und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der f-AG es zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien als Arbeitgeberin am 13.10.2003 um 15:00 Uhr in G auf der B-straße ca. 500 m vor der Kreuzung zur S-straße die beiden slowakischen Staatsbürger S und J zum Verteilen von Werbe- bzw. Prospektmaterial beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei (Übertretungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG). In seiner hierzu abgegebenen Äußerung vom 12.1.2004 bestritt Herr Mag R die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes. Am fraglichen Tag habe für das relevante Verteilungsgebiet lediglich Herr J nach den Bedingungen und Konditionen des Rahmenwerkvertrages vom 1.9.2003 einen Verteilungsauftrag übernommen. Herr S habe für diesen Verteilungstag bzw. dieses Verteilungsgebiet keinen Auftrag übernommen und sei dieser offenbar seinem Landsmann behilflich gewesen und sei hinsichtlich des inkriminierten Tatvorwurfes in keinerlei Rechtsbeziehung zur f-AG gestanden. Der Anzeige lasse sich weiters entnehmen, dass der Werbemittelverteiler die Tätigkeit auch mit eigenen Betriebsmitteln (z.B. mit eigenem Kraftfahrzeug und der auf Räder montierten, gefächerten Packtasche) ausgeübt habe. Jene Werbemittelverteiler, die in einzelnen Fällen seitens der f-AG Verteilungsaufträge übernehmen, würden als selbstständig Erwerbstätige, nicht dem AuslBG unterliegende Personen tätig, welche sämtliche auch über entsprechende Aufenthaltsberechtigungen mit dem Aufenthaltszweck selbstständige Erwerbstätigkeit verfügten und bisher von sämtlichen Behörden (also sowohl in steuerrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher, aufenthaltsrechtlicher Hinsicht als auch unter dem Blickwinkel einer allfälligen Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG vom MBA für den 17. Bezirk) in zutreffender und rechtlich richtiger Beurteilung des Sachverhaltes als nicht dem AuslBG unterliegend eingestuft worden seien. Es seien folgerichtig die hin und wieder anhängig gewordenen Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mit der Begründung eingestellt worden, dass die Erteilung eines Verteilungsauftrages an die jeweiligen Werbemittelverteiler keine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG und somit keine Verwaltungsübertretung darstelle (zum Beweis hiefür waren zahlreiche Unterlagen dieser Rechtfertigung angeschlossen gewesen). Der Beschuldigte führte dann (mit näherer Begründung) aus, dass die Verteiler weder in einem Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet würden und auch keine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 lit c bis e AuslBG vorliege. In der Anzeige finde sich auch kein einziger Hinweis darauf bzw. keinerlei Begründung dafür, weshalb eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegen sollte. Auch wies er darauf hin, dass die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung keinesfalls erfüllt sein könnte. Die Erstbehörde übermittelte daraufhin den erstinstanzlichen Akt an das Zollamt G mit dem Ersuchen um eine abschließende Stellungnahme, wobei angemerkt wurde, dass ?im Hinblick auf vom Bundesministerium vertretene Rechtsansicht" das Verfahren einzustellen sei.

In seiner Stellungnahme vom 3.2.2004 wies das (Haupt)Zollamt G, Zweigstelle KIAB, im Wesentlichen darauf hin, dass nach der Judikatur des VwGH Werbemittelverteiler kein selbstständiges, näher umschriebenes ?Werk" herstellten und deren Verwendung grundsätzlich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolge. Ohne weitere Ermittlungen (z.B. Einvernahme von Zeugen) erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

17. Bezirk, den nunmehr angefochtenen Bescheid (Strafeinstellung) vom 27.8.2004, mit welchem gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen Mag R hinsichtlich des Vorwurfes, in zwei Fällen gegen Vorschriften des AuslBG verstoßen zu haben, abgesehen und die Einstellung verfügt wurde (der Begründung des angefochtenen Bescheides kann nun nur entnommen werden, dass sich die Erstbehörde mit dem Inhalt des vorgelegten Rahmenwerkvertrages und dem Vorbringen des Beschuldigten befasst hat; es wurde aber weder nachgeprüft, unter welchen Bedingungen und in welcher Weise die Ausländer für die f-AG als Werbemittelverteiler tatsächlich tätig geworden sind, noch erfolgte eine Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwendung von Werbemittelverteilern).

Gegen diesen einstellenden Bescheid erhob das Zollamt G, Zweigstelle KIAB, innerhalb offener Frist Berufung, in der eine unrichtige rechtliche Beurteilung und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht wurden. So wurde z.B. bemängelt, es seien keine Beweise hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten erhoben worden. Nach Auffassung des Zollamtes G verfolge die vom Beschuldigten gewählte Vertragslösung lediglich die Umgehung von nach dem AuslBG relevanten Beschäftigungsverhältnissen. Die Erstbehörde habe keine Ermittlungen hinsichtlich der von den Ausländern in der Rubrik ?Vorgesetzter" auf den Erhebungsbögen gemachten Person namens ?Thomas Ha" gemacht, was aus dortiger Sicht bedeutsam gewesen wäre. Hierbei ginge es nämlich um zentrale Fragen wie dem Modus der Rayonszuteilung, der Dienstaufsicht und der Arbeitszeit. Die Behörde habe es auch unterlassen, die beiden Ausländer zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid der Erstbehörde abzuändern und den Beschuldigten wegen

Beschäftigung der beiden Ausländer in der Zeit vom 1.9.2003 bis 13.10.2003 schuldig zu erkennen und über ihn Strafen in der Höhe von je 1.500,-- Euro zu verhängen.

Im Schreiben vom 11.10.2004 an das Zollamt G wies die Berufungsbehörde darauf hin, dass sich der Verwaltungsgerichtshof schon in mehreren Erkenntnissen mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hat, ob die Bestrafung von Verantwortlichen von Unternehmen wegen der unbewilligten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern als Werbemittelverteiler rechtens gewesen sei oder nicht. In der Berufung des Zollamtes G fänden sich zunächst allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen und dann Hinweise darauf, welche Ermittlungen die Behörde hätte anstellen sollen. Weiters wurde in diesem Schreiben Folgendes dargelegt:

?Anzumerken ist, dass die Anzeige im Wesentlichen aus einem Protokoll über die Kontrolle und drei Aktenvermerken (siehe die beiliegenden Seiten 4 und 5 des erstinstanzlichen Aktes) besteht. Vorweg darf hierzu gleich um Mitteilung gebeten werden, welche Kontrollorgane (unter welcher ladungsfähiger Adresse) zu dem maßgeblichen Sachverhalt als Zeugen einvernommen werden können. Sollten die beiden Ausländer zu den näheren Abläufen ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler befragt worden sein (was eigentlich erwartet werden hätte können), dann werden Sie aufgefordert, die mit den Ausländern aufgenommenen Niederschriften ebenfalls vorzulegen. Auch wenn von Erhebungsbögen die Rede ist, so fehlen diese im Akt. Dem angeschlossenen Protokoll kann nun nicht einmal entnommen werden, ob die beiden Ausländer dazu befragt worden sind, an welcher Örtlichkeit sie die zu verteilenden Prospekte (und von wem) übernommen haben, ob es hierzu schriftliche Aufzeichnungen gibt, wie denn eine konkrete Entlohnung ausschaut etc. Auch der erwähnte Rayonsplan, den diese mitgeführt haben sollen, war der Anzeige nicht angeschlossen. Es heißt dann bloß, die Entlohnung würde durch die Firma f erfolgen. Auch hierzu wird ? sollte hierzu eine Befragung der Ausländer stattgefunden haben bzw. schriftliche Unterlagen vorgelegt worden sein ? um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen ersucht. Was die in den Aktenvermerken angeführten Namen (und Telefonnummern) von Personen betrifft, so werden Sie als anzeigelegende Partei ersucht, (unter Anführung des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Adresse) jeweils konkret die Personen zu nennen, die zu bestimmten Beweisthemen als Zeugen einzuvernehmen wären.

Wenn in der Berufung gerügt wird, es seien keine Beweise hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten erhoben worden, so werden Sie aufgefordert, sollten beim dortigen Amte hierüber Unterlagen vorliegen, diese zu übermitteln. Da ? wie gesagt ? Erhebungsbögen der beiden Ausländer der Anzeige nicht angeschlossen waren, ist die Erwähnung auf Seite 5 der Berufung eines Herrn ?Thomas Ha" völlig neu, wobei nicht ganz klar ist, wie sich das Zollamt G die Ladung eines Herrn Thomas Ha (ohne entsprechende ladungsfähige Adresse oder eines Geburtsdatums, damit eine ZMA-Anfrage durchgeführt werden kann) vorstellt. All die vom Zollamt G gerügten Ermittlungen und Versäumnisse hätten bereits anlässlich der Kontrolle (insbesondere durch niederschriftliche Befragungen der beiden Ausländer und sonstige Erhebungen vor Anzeigelegung) durchgeführt werden sollen (mittlerweile ist ja fast schon ein Jahr vergangen)."

In seinem Schreiben vom 3.11.2004 gab das Zollamt G die ladungsfähigen Adressen der Kontrollorgane bekannt (sowie die Adressen und Beweisthemen der in den Aktenvermerken angeführten Personen). Auch wurde angemerkt, dass mit den beiden Ausländern keine Niederschriften aufgenommen worden seien, aus den von den Ausländern selbstständig ausgefüllten Erhebungsbögen würden sich die dem Strafantrag zugrunde liegenden Fakten ergeben. Eine weitere Befragung der Ausländer sei nicht erfolgt, weil diese der deutschen Sprache zu wenig mächtig gewesen seien. Urkunden hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten lägen beim Zollamt nicht vor, diese würden jedoch sicherlich über Auftrag der Berufungsbehörde von der f-AG vorgelegt. Hinsichtlich der Person ?Thomas Ha" werde angemerkt, dass dieser Name von den Ausländern in der Rubrik Vorgesetzter am Erhebungsbogen eingetragen worden sei und zum Kontrollzeitpunkt diesbezüglich keine Recherchen angestellt worden seien. Da diese Person vermutlich der Sphäre der f-AG zuzuordnen sei, müsste durch diese eine Identifizierung dieser Person noch möglich sein (es waren Kopien der Erhebungsbögen, der Reisepässe, des Rayonsplans und der beiden Rahmenwerkverträge angeschlossen).

Die Berufung des Zollamtes G wurde Herrn Mag R und der f-AG mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Herr Mag R wurde auch aufgefordert, die Namen (und Adressen) der Personen mitzuteilen, die mit den beiden hier in Rede stehenden Ausländern (etwa bei Abschluss des Rahmenwerkvertrages, der Erteilung von Verteilungsaufträgen, der Übergabe von Werbematerial, der Abrechnung und der Kontrolle) zu tun gehabt hätten. Es wurde darauf hingewiesen, dass zur Verhandlung sämtliche die beiden Ausländer betreffenden Unterlagen (Rahmenwerkvertrag, Abrechnungen, Auflistung der erteilten Einzelaufträge, etc.) im Original mitzubringen seien. In seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 brachte Herr Mag R vor, die Erstbehörde habe unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur und der für das Gesamtbild der Tätigkeit prägenden Bestandteile richtig festgehalten, dass die von ihm auch ausführlich in seiner Rechtfertigung dargelegten und dokumentierten, für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Kriterien das Gesamtbild der Tätigkeit prägen und überwiegen würden. Hinsichtlich des Herrn S wurde auch angemerkt, dass dieser hinsichtlich der vorgeworfenen Verteilung in keinem Auftragsverhältnis zur f-AG gestanden sei. Es wurden die Herren Wolfgang H, Michael Sch und Gerhard N als Zeugen namhaft gemacht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien holte im Zuge des Berufungsverfahrens noch Auskünfte verschiedenster Stellen ein (Vorstrafenauszüge bezüglich des Beschuldigten, Beischaffung der fremdenpolizeilichen Akten bezüglich der beiden Slowaken von der Bundespolizeidirektion G, Fremdenpolizeiliches Referat, Anfragen bei der Wiener und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Meldeanfragen, Beischaffung von Ausdrucken aus der Homepage der f-AG, etc.) und führte am 25.1.2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Hofrat Ba als Vertreter des Zollamtes G, Herr Dr. Pf als Vertreter des Beschuldigten und der f-AG und Herr Thomas K als Vertreter des Magistratischen Bezirksamtes für den 17. Bezirk teilnahmen und in der mehrere Personen als Zeugen gehört wurden (die beiden slowakischen Staatsangehörigen im Beisein einer Dolmetscherin für die slowakische Sprache).

Der Vertreter des Beschuldigten wies zunächst darauf hin, dass die Verantwortung vor Ort (in G) Herr Sch mit seinem Mitarbeiter Herrn H gehabt habe. Der Rechtsanwalt legte dann zwei Rechnungen bezüglich der beiden Ausländer vom 22.10.2003 vor. Diese Computerausdrucke würden aufgrund von Tageseinteilungen in Wien erstellt. Es gebe verschiedene Kontrollore, die ihr Gebiet betreuten. Diese legten Tageseinteilungen auf und trage sich hier der Verteiler ein. Der Vertragspartner suche sich das Gebiet aus und schreibe seinen Namen hinein. Es heiße etwa bei der vorgelegten Beilage B ?8020 Verteilungsgebiet 27". Die Stückzahl 730 sei vorgegeben durch einen Raster (Beilage C), der im Lager ausgehängt sei und den sich jeder Verteiler anschauen könne. Dieser könne darauf sehen, was er verdienen könne und wie viel Stück er zuzustellen habe. Der zuständige Kontrollor sei hier Herr So. In diese Tageseinteilung schreibe der Verteiler seinen Namen, wobei Herr So ihnen diese gegeben habe. Das Verteilungsmaterial sei vorbereitet und übernehme der Verteiler im Lager. Die Anmerkung SF heiße, dass dieser Selbstfahrer sei. Der Rechtsanwalt hat dann noch angegeben, außer diesen Unterlagen gebe es bezüglich der beiden Ausländer ? außer den beiden Werkverträgen ? nichts Schriftliches. Der Rechtsanwalt hat dann noch Rechnungserstellungsaufträge an die Firma G-gesmbH für beide Ausländer vorgelegt. Geschäftsführer der G-gesmbH sei Herr KR F gewesen. Die G-gesmbH sei eine 100 % Tochter von der f-AG. Außer den hiezu vorgelegten Unterlagen gebe es bezüglich der beiden Ausländer nun nichts mehr.

Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme Folgendes an:

?Herr N hat eine zentrale Funktion in Wien. Er hat für den Großraum Wien Tätigkeiten, wie Unterstützung für Visa-Anträge und Behördenwege gemacht. Meines Wissens nach hat Herr N mit den beiden gegenständlichen Ausländern nicht unmittelbar zu tun gehabt, sondern die Herren Sch und H. Ich bin seit Mai 2002 in der Firma f, nachdem sich die österreichische Post zu 75 % an der f-AG beteiligt hat. Im Vorstand war zur fraglichen Zeit mein Aufgabenbereich Rechnungswesen, zentraler Einkauf, EDV-Infrastruktur und Personaladministration. Dadurch hatte ich mit den Geschehnissen unmittelbar vor Ort nicht Kontakt. Die Unterschrift auf dem Rahmenwerkvertrag auf Seite 13 ist von Herrn H. Aus welchem Grund es je Ausländer drei Rahmenverträge mit jeweils unterschiedlichem Datum gibt, weiß ich nicht. Die unmittelbare Ausgabe der Werbezettel vor Ort erfolgte am 13.10.2003 durch Herrn So. Auf die Frage, ob es über den konkreten Verteilungstag außer der Tageseinteilung noch etwas Schriftliches gebe, gebe ich an, diese Frage muss ich an die Herren Sch oder H weitergeben.

Auf die Frage, ob mir die Kontrollkarte etwas sagt, so gebe ich an, dies ist ein Bestandteil unseres Systems, um sicherzustellen, dass alle Haushalte beteilt werden.

Die erste Phase der Kontrolle sind unsere Kontrollore, wie etwa Herr So. Diese kontrollieren die Verteilleistung der Werkpartner. Er macht dies dadurch, dass er ständig im Gebiet draußen ist und in den einzelnen Stiegenhäusern oder bei den Hauseingängen schaut, ob auch wirklich korrekt zugestellt wurde. Wenn der Kontrollor Mängel feststellt, dann nimmt er Kontakt mit dem Verteiler auf, dass dieser dann die Leistung ordentlich vollziehen kann. Die Gebiete sind nicht so groß und findet er den Verteiler dort. Wenn z.B. eine Stiege übersehen worden ist, oder jemand nicht in den 4. Stock hat gehen wollen, dann sagt der Kontrollor dem Verteiler, dass dies nachzuholen sei. Es wird auch geschaut vom Kontrollor, dass Personen, die kein Werbematerial wollen, auch keines bekommen.

Die zweite Kontrolle ist die stichprobenweise Kontrolle durch den Filialleiter/Lagerleiter. Der schaut seinerseits, dass seine Kontrollore ihre Aufgabe korrekt erfüllen und macht auch stichprobenweise Kontrollen über die Verteilqualität. Die dritte Ebene ist eine externe Kontrolle durch Fo. Wenn der Ausdruck aus der f-Hompage über die Kontrollkarte (Beilage D) vorgelesen wird, so gebe ich an, dass dies so stimmt. Es ist dies eine Übersicht über das Verteilgebiet, wo einerseits die zuzustellenden Einheiten festgehalten sind und allfällige Besonderheiten (Reklameverweigerung) angeführt sind. In diese Karte macht der Verteiler Eintragungen. Ich hoffe, dass Herr Sch diese Karte mitbringt. Die Routenkarte ist eine Übersicht, in die das

Verteilungsgebiet eingegrenzt wird. Diese Routenkarte bekommt der Verteiler bei der Übergabe der Prospekte. Dadurch wird dann der Werkauftrag genau definiert. In G werden die Werbezettel so zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr in der Früh, je nach Menge, ausgegeben. Die Verteiler kommen hin und werden von uns nicht z. B. telefonisch kontaktiert. Der Verteiler sucht sich das entsprechende Gebiet aus und trägt sich ein. Wenn der Verteiler mit der Verteiltätigkeit fertig ist, dann bringt er das Restmaterial,

das er nicht verteilen konnte, zurück. Er meldet die Fertigstellung des Werkes bei Herrn So (oder bei Herrn H oder Herrn Sch). Damit ist sein Tageswerk erledigt und können wird die Statistik für die Verrechnung weiterführen. Neben der Tageseinteilung sollte er auch die Kontrollkarte abgeben.

Es besteht die Möglichkeit der Überweisung des Geldes auf ein Konto oder die Ausstellung eines Verrechnungsschecks. Es gibt auch eine Barauszahlungsmöglichkeit. Es ist vereinbart entweder eine wöchentliche oder eine monatliche Auszahlung.

Die Honorarnotenerstellung macht Frau He Roswitha. Der Ablauf bei der Honorarnotenerstellung sieht wie folgt aus:

Jeder Verteiler selbst macht seinen Leistungsnachweis, das ist die Tageseinteilung, der Aushang des Gebietshonorares (Beilage C). Diese beiden Unterlagen werden in der Filiale abgegeben. Die Daten werden dort erfasst und dann zur Verrechnung an die Zentrale weitergeschickt. Dies wird vor Ort durch den Filialleiter auf

seine Richtigkeit überprüft und dann nach Wien geschickt. Aufgrund dieser Daten wird dann die Rechnung erstellt (Beilagen A1 und A2). Aufgrund dieser Rechnung wird dann die Überweisung durchgeführt oder eine Direktanweisung gemacht oder eine Barauszahlungsliste erstellt. Die Rechnung selbst bekommen die Verteiler gar nicht mehr. Bei den beiden Herren war es in dieser Woche eine Barauszahlung, die in G Herr H gemacht hat. Es gibt jetzt keine Direktauszahlung mehr.

Es gibt für die Verteiler von f Ausweise, das ist eine Karteikarte, wo

draufsteht, dass er als Partner der Firma f Zettel verteilt. Wenn im Rahmenwerkvertrag von festgesetztem Termin und vereinbartem Gebiet die Rede ist, dann heißt dies ? laut Beilage B ? Gebiet 27 in G. Der festgesetzte Termin ist der 13. Oktober und ist das Material auch noch am selben Tag zu verteilen.

Auf die Frage, ob es für die Verteiler eine Einschulung gibt, gebe ich an, der Verteiler wird vom Kontrollor eingewiesen, dass er diesem das entsprechende Gebiet zeigt und ihm die Karte erklärt, was es mit dieser auf sich hat und was die einzelnen Vermerke heißen. Der Verteiler hilft einmal einem älteren Verteiler, dass er einmal sieht, welche Arbeit er einmal zu erledigen hat. Wir machen selbst keine Werbung, dass wir Verteiler bräuchten. Viele der Verteiler haben schon wo anders verteilt bzw. ist es oft so,

dass ein Verteiler ? durch Mundpropaganda ? andere Personen mitbringt. Daher ist es sehr selten, dass jemand nicht weiß, was auf ihn zukommt. Ich weiß nicht, ob bei den beiden gegenständlichen Ausländern in den ersten Tagen jemand mitgefahren ist. Die Verteiler kommen und schauen sich die zur Verfügung stehenden Verteilgebiete an und entscheiden sich dann für ein Gebiet oder auch nicht. Das Honorierungsblatt ist im Lager ausgehängt und hat jeder Zugang dazu. Wenn ich auf die Tageseinteilung vom 13.10.2003 schaue, dann sehe ich, dass der Verteiler kein Wagerl gemietet gehabt hat.

Im Jahr 2003 war es bei uns nicht möglich, dass jemand einen Werkvertrag abgeschlossen hätte, ohne dass er einen Aufenthaltstitel gehabt hätte. Ich weiß nicht, ob Herr H eine Fremdsprache spricht. Da Herr H mit den Verteilern die Werkverträge abschließt, musste er auch diese Voraussetzung überprüfen. Sollte kein entsprechendes Visa vorhanden sein, hat er die Verteiler informiert, was zu tun sei, damit sie sie bekommen und er war bei den Behördenwegen behilflich. Die Bewilligung war nicht für f gebunden. Wir können das ja nicht beeinflussen, denn es konnte ja jeder arbeiten wo er will. Es ist ja jeder selbständig.

Ich

bin von Anfang an meiner Tätigkeit von der gegenständlichen Rechtsanwaltskanzlei vertreten.

Die Honorarerstellungsaufträge werden gleichzeitig mit den Rahmenwerkverträgen erstellt. Frau He Roswitha ist bei der Firma f beschäftigt und macht diese die Arbeiten für die G-gesmbH mit. Die Firma G-gesmbH hatte damals 4 bis 5 Leute zur Sozialversicherung gemeldet. Es war dies eine Hauswerkstätte in der Gr-gasse im 23. Bezirk. Des Weiteren hat die G-gesmbH den gesamten Fuhrpark des gesamten f-Konzerns

verwaltet, sowie früher auch die Vermietung von Fahrzeug und Taschen gemacht und auch die Administration der Abrechnung. Es hat im Jahr 2003 noch Verteiler-Taschen von der f gegeben, ich glaube, Herr S hat sich im September eine Tasche um glaublich 15,-- bis 20,-- Euro bei uns gekauft. Das Wagerl im vorliegenden Fall war sicher eine Selbstkonstruktion. Wir vermieten nichts mehr, die Handwagerln werden von den Verteilern gekauft oder mitgebracht. Die beiden Herren waren ungefähr 6 Wochen für die Firma f tätig.

Auf die Frage, ob die Rechnungserstellung gratis erfolgt sei, gebe ich an, nein, es waren 7,-- Schilling/51 Cent pro Bearbeitung. Bei der Firma G-gesmbH war Herr F alleine zuständig."

Der Zeuge Pavel J gab bei seiner Einvernahme Folgendes an:

?Ich habe in der Slowakei keinen Schulabschluss. Mein Nachbar im Heimatort hat zuvor schon bei der Firma f gearbeitet und hat mir das in die Wege geleitet. Ich bin direkt nach G gefahren. Ich hatte dort mit einem Herrn ?Ha" zu tun.

Über Vorhalt, dass es in G einen Herrn Wolfgang H und einen Herrn Michael Sch gebe, gebe ich an, es war Herr H. Wir haben einen normalen Vertrag unterfertigt, er hat uns einen Vertrag gegeben. Die Arbeit war Flugblätter/Reklame zu verteilen. Der Vorfall war im Oktober und waren wir dort glaublich zwei Monate tätig. Wir sind in der Früh zur Firma gekommen, jeden Morgen. Es kam zu mir ein Meister oder so ein Mann in ähnlicher Funktion. Er teilte uns einen Rayon zu. Es sagte auch, wie viele Flugblätter genau für einen Rayon aufgeteilt sind. Dann haben wir diese Unterlagen, diese Papiere, in das Auto eingeladen und sind unserer Arbeit nachgegangen. Alle diese Befugten waren Kontrollore und haben sie aufgeschrieben, was wir mitbekommen haben. Jedes Rayon hatte eine eigene Nummer. Wir wurden bezahlt je nach Rayon. Jedes Rayon wurde anders bezahlt. Über Vorhalt der Beilage B gebe ich an, dies scheint mir nicht bekannt zu sein, ich habe nur einen Vertrag unterzeichnet. Über Vorhalt der Aktenseite 144ff gebe ich an, es liegt schon lange zurück und kann ich mich nicht genau erinnern, wie das ausgesehen hat. Ich habe den Vertrag nicht auf Slowakisch mitbekommen. Ich wusste nicht genau, was in dem Vertrag steht. Nur ein Arbeitskollege, der auch deutsch und slowakisch gesprochen hat, hat uns dies so ungefähr erklärt. Er sagte, es sei ein ganz normaler Arbeitsvertrag. Es ging eigentlich nur darum. Am ersten Tag ging wer mit. Der am ersten Tag mitging, war mein Nachbar, der mich vermittelt hat. Jetzt arbeitet dieser glaublich auch nicht mehr bei der Firma.

Über Vorhalt von Beilage B gebe ich an, ich habe so was nicht ausfüllen müssen.

Ich habe das Geld per Postanweisung bekommen. In den ersten drei Wochen haben wir keine einzige Krone bekommen. Ich habe keine Abrechnung oder so machen müssen. Ich glaube nicht, auch keinen Bericht.

Über Vorhalt des Rechungserstellungsauftrages gebe ich an, ich weiß nicht, was da drin steht. Ich weiß es wirklich nicht. Die Unterschrift scheint aber die meinige zu sein.

In der vierten Woche bekam ich dann für die erste Woche das Geld. Ich habe ca. 100,-- Euro pro Woche bekommen. Die Beilage C erkenne ich wieder. Es steht dort ein Gebiet. Das eine ist die Art/Sorte des Flugblattes und dann steht auch dort noch, wie viel Geld wir für einen Rayon erhalten.

Auf die Frage, ob ich einen Herrn So Wilhelm kenne, gebe ich an, es war dort so ein Herr, die Namen weiß ich aber nicht so genau. Es war dies ein Kontrollor.

Auf die Frage, ob meine Arbeit auch kontrolliert worden sei, gebe ich an, wir haben die Herren ein paar Mal in verschiedenen Rayons getroffen.

Auf die Frage, ob ich von der Firma ein Wagerl gehabt hätte, gebe ich an, wir mussten alles selbst besorgen. Wir waren zu zweit auf zwei Rayons aufgeteilt. Herr S war der Zweite. Um 6.00 Uhr in der Früh sind wir bereits dort gewesen. Ich habe durchschnittlich 13 bis 14 Stunden pro Tag dort gearbeitet. Um 7.00 Uhr war Beginn. Ich habe dann bis ca. 20.00 bis 21.00 Uhr gearbeitet, wie ich es gerade geschafft habe, das ganze Rayon zu versorgen. Ich hatte keinen Ausweis von f. Es standen im Lager etwa 4 Kontrollore und haben sie uns dann die Arbeit gegeben.

Über Vorhalt der Unterschrift auf Seite 4 des Originalvertrages, gebe ich an, ja, so unterschreibe ich.

Über Vorhalt der letzten Seite des Originals des Rechnungserstellungsauftrages, gebe ich an, ich weiß nicht, was das bedeuten soll. Die Unterschrift ist schon meine. Über Vorhalt des Rayonsplanes auf Seite 42, gebe ich an, auch diese haben die Kontrollore verteilt. Ich habe gemeinsam mit Herrn S gearbeitet. Es war so dort, dass für zwei Leute ein Fahrzeug zur Verfügung stehen sollte. Wir waren ständig zusammen und haben wir auch gemeinsam gearbeitet. Das Auto war geliehen von einem Freund von der Slowakei."

Der Zeuge Juraj S machte bei seiner Einvernahme die folgenden Angaben:

?Es fing ca. am 1. September an, ich weiß es aber nicht mehr genau. Ich war in G und hat uns dort ein Freund vermittelt. Wir wollten dort Zeitungen/Flugblätter verteilen. Wir hatten dort mit Herrn Thomas H oder Ha zu tun. Den genauen Namen weiß ich nicht mehr, er ist aber heute als Zeuge hier. Der Zweite war dessen Kompagnon oder Mitarbeiter. Dieser hat nicht slowakisch gesprochen. Dies dolmetschte uns alles der Kamerad, der uns vermittelt hatte. Es hat einen Vertrag gegeben. Ich kann mich aber nicht mehr an den Inhalt erinnern. Ich glaube nicht, dass ich den Vertrag in slowakischer Sprache bekommen habe.

Über Vorhalt der AS 10ff gebe ich an, es kann dies der Vertrag sein, weil die Unterschrift meine sei. Ich erinnere mich nicht, was da

drinnen gestanden ist. Ich weiß nicht, ob ich ein oder mehrere Dokumente unterschrieben habe. Entweder haben wir einen oder zwei Rayons bekommen bzw. genommen. Wir hätten mehrere Rayons bekommen können, doch hätten wir das nicht mehr geschafft, weil dies zu anstrengend gewesen wäre. Ein gewisser Herr Sch hat uns die Zettel gegeben.

Wir sind ca. gegen 07:00/07:30 Uhr dort gewesen. Wir sind dort hineingegangen. Wir haben dort in eine Aktenmappe Papiere hineinbekommen. Dort war dann ein Verzeichnis der Flugblätter, die wir hätten einstecken sollen.

Über Vorhalt der Beilage D gebe ich an, ich weiß nicht, ob es ein solches Blatt oder etwas ähnliches gegeben hat. Es hat auch einen Routenplan wie auf AS 142 gegeben. Es hat dort einen Zettel gegeben und jedes Rayon hatte eine eigene Nummerierung. Wir haben uns die einschlägige Nummer angeschaut. Dort stand geschrieben, wie viel Geld man für das jeweilige konkrete Rayon bekommen kann. Es war dies so wie Beilage C.

Es gingen Kontrollore kontrollieren. Ich weiß es nicht, ob es eine Kontrollkarte wie Beilage B gegeben hat. Wenn uns Material übrig geblieben ist, sind wir wieder in der Früh zur Firma gegangen. Dort haben wir es abgelegt. Dann haben die Herren, die heute draußen warten, verzeichnet, welches Rayon wir abgearbeitet bzw. erledigt haben. Wir haben eine Art von Scheck bekommen. Ich weiß nicht, ob es wöchentlich gewesen ist.

Über Vorhalt des Rechnungserstellungsauftrages in deutscher und slowakischer Sprache gebe ich an, das sagt mir nichts. Auf die Frage, ob ich etwas davon wisse, dass jemand anders für mich eine Honorarnote erstellt hätte, gebe ich an, wir haben uns die Rayons im Verzeichnis angeschaut. Die anderen Leute, die an der Macht standen, haben das schon auskalkuliert.

Ich weiß nicht, ob ich von f einen Ausweis gehabt habe. Wir haben uns jedes Mal mit unseren Reisepässen ausgewiesen, weil wir darin unsere Visa hatten.

Auf die Frage, wer die Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt hat, gebe

ich an, wir waren mit Herrn H und Herrn Sch dort und mussten wir von unserem Geld eine Gebühr bezahlen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob beide dabei waren, eher Herr Sch.

Über Vorhalt der Vollmacht auf AS 73 gebe ich an, ich habe wahrscheinlich keine Vollmacht erteilt.

Weil das Auto kaputt geworden ist, hatten wir dann niemand mehr, der uns hergeführt hat, deshalb haben wir bei der Firma f nicht mehr weitergearbeitet. Ich habe immer gemeinsam mit Herrn J gearbeitet. Ich war nur einmal allein, als dieser krank war."

Der Zeuge Gerhard N gab bei seiner Einvernahme Folgendes an:

?Ich bin Bezirksleiter und in Wien tätig, ich werde aber auch in den Bundesländern eingesetzt. Meine Aufgabe war die Qualitätskontrolle der Verteiltätigkeit und Aushilfe, wenn jemand ausfällt, z.B. der Filialleiter erkrankt. Qualitätskontrolle heißt, dass

ich vor Ort kontrolliere. Mit den beiden heute auch anwesenden Ausländern hatte ich selbst keinen Kontakt. Die Werkverträge werden in der Filiale gesammelt. Die beiden Werkverträge von den beiden gegenständlichen Ausländern waren gar nie bei mir in Wien. Ich gehe bei meiner Tätigkeit in die Häuser und schaue, ob verteilt worden ist, und zwar hauptsächlich in Wien. Wenn nicht ordentlich verteilt wurde, spreche ich mit dem Filialleiter. Wenn z.B. ein paar Türen ausgelassen worden sind, dann spricht der Filialleiter mit dem Verteiler, dass er ordentlich verteilen soll. Sonst hat dies keine

Konsequenzen. Der Verteiler bekommt ganz normal seine Entlohnung. Ich war in der zweiten Hälfte von 2003 auch in G im Einsatz. Ich war nicht immer bei der Ausgabe der Zettel dabei. Die Verteiler kommen mit ihrem Pkw. Einige kannte ich persönlich. Die zwei heutigen Ausländer aber nicht. Die Leute kommen dort hin und suchen sich die Gebiete aus. Es liegen auf einem Tisch mehrere Einteilungen (es steht die Gebietsgröße drauf und wie viele Prospekte zu verteilen sind). Der Verteiler trägt sich ein, welches Gebiet er machen will. Dann geht er zu einem Kontrollor und dieser zeigt ihm dann die Prospekte. Er bekommt einen Plan vom Gebiet mit. Wenn jemand neu kommt, dann wird er auch eingeschult. Der neue Verteiler sucht sich einen Kameraden und geht er mit dem mit, damit er sieht, wie das Handling funktioniert. Die gehen mit den Fächertaschen. Wenn jemand zu mir kommt und eine haben will, dann besorge ich eine solche zum Selbstkostenpreis. Es kostet eine solche 15,-- Euro. Diese Taschen besorgt ein Verteiler aus der Slowakei. Die Verteilerwagerl bekommt man bei uns zum Preis von 70,-- Euro zu kaufen. Diese Wagerl bestellt die Geschäftsleitung.

Normalerweise hat der Verteiler zur Verteilung zwei Tage Zeit. Dies steht nirgends. Beilage B ist eine solche von mir vorher erwähnte Tageseinteilung. Auf die Frage, wo auf diesem Zettel stehe, dass der Verteiler zwei Tage zum Verteilen Zeit habe, gebe ich an, das steht nirgends. Dies wird in der Früh besprochen. Normalerweise sagt der Verteiler in der Früh, er möchte das Gebiet haben und er möchte das heute verteilen. Der Kontrollor zeigt ihm die Paletten, wo die Prospekte sind. Der Verteiler wird beim Verteilen kontrolliert.

Der Kontrollor macht Stichproben und schaut sich ein paar Häuser an. Wenn dieser Mängel feststellt, dann sucht er den Verteiler, damit die Mängel abgestellt werden. Wenn der Verteiler fertig ist, dann kommt er in das Magazin zurück. Wenn er in ein Haus nicht reingekommen ist, dann bringt er Zettel retour und gibt dem Innendienst den Plan. Herr Sch ist Filialleiter und Herr H ist Stellvertreter. Es wird der Rayonsplan zurückgegeben. Dann weiß man, dass er fertig ist. Die Beilage B ist nur intern für die Verrechnung. Der Verteiler schreibt auf dem Rayonsplan drauf, wie viel er verteilt hat. Der Kontrollor trägt dies dann am nächsten Tag in die Tageseinteilung (Beilage B) ein. Dies wird dann zur Zentrale nach Wien geschickt und verrechnet. Ich weiß nicht, ob in G es eine Verrechnung gibt.

Die G-gesmbH hat es im Jahr 2003 noch gegeben. Diese Firma hat mit der Firma f nichts zu tun gehabt. Diese Firma hat für die Firma f

die Autos repariert.

Auf Beilage C sieht der Verteiler das Gebiet, die Stückzahl (HH), der Code bezeichnet den Schwierigkeitsgrad. Er sieht auf einen Blick, was er bekommt, wenn er weggeht vom Magazin. Dreifach heißt, drei verschiedene Prospekte 960 mal beim ersten Gebiet zu verteilen. Dies liegt in jeder Filiale auf. Die Verteiler kommen zu bestimmten Zeit, nämlich von 06:00 bis 09:00 Uhr.

Über Befragen des Vertreters des Zollamtes:

In jeder Filiale hängen Gesamtpläne. Es sind dort die Rayone eingezeichnet und sieht dort der Verteiler, welches Gebiet welche Nummer hat. Er sucht sich das Gebiet aus und dann bekommt er den Rayonsplan.

Auf die Frage, wie der Verteiler weiß, in welches Haus er zu verteilen hat, gebe ich an, der Verteiler wird ja eingeschult, es geht

einer mit und erklärt ihm das. Es gibt dann noch einen Plan, auf

welchem die Straßen und die Hausnummern stehen.

Über Befragen des Verhandlungsleiters:

Über Vorhalt der Beilage D gebe ich an, genau so schaut dies aus. Über Vorhalt der Internetseite der Firma f zur Kontrollkarte gebe ich

an, das ist nicht Praxis. Wenn der Verteiler fertig ist mit seinem Gebiet, dann kommt er zurück und gibt den Plan dem Innendienst. Es stimmt nicht, dass der Verteiler kein Geld bekommt, wenn er diese Kontrollkarte nicht innerhalb von 24 Stunden abgibt. Auf die Frage, ob mir ein Rechnungserstellungsauftrag etwas sagt, gebe ich an, ich habe damit nichts zu tun. Bezüglich der beiden gegenständlichen Ausländer habe ich weder mit den Werkverträgen, noch mit Abrechnung oder Kontrolle etwas zu tun gehabt.

Auf die Frage, ob der Verteiler in der Früh bei der Zettelausgabe seinen Werkvertrag vorweist oder dieser einen Ausweis hat, gebe ich an, der Kontrollor kennt ihn schon. Ich verstehe nur ein bisschen slowakisch. In G sind immer Verteiler, die deutsch sprechen und werden diese als Dolmetsch beigezogen. Das heißt, ein Verteiler geht zu dem hin und der erklärt ihm das dann. Ich bin auch mit dem fremdenrechtlichen Aspekt involviert. Ich helfe mit, wenn der Verteiler zu mir kommt, den Antrag auszufüllen. So eine Vollmacht wie auf AS 84 habe ich nicht. Wenn es auf AS 95 heißt, durchschnittliches Einkommen von 900,-- bis 1.100,-- Euro pro Monat, ist dies ein Richtwert.

Über Befragen des Vertreters des Zollamtes:

Es wird so kontrolliert, dass ich in ein paar Häuser hineinschaue,

ob

dort verteilt wurde. Ich suche mir einen Block aus und gehe ich dann zum Nächsten. Ich gehe immer mit dem Gesamtplan. Z.B. sind im Plan vom 16. Bezirk alle Blöcke eingezeichnet, ein Gebiet besteht aus drei oder vier Blöcken. Ein Block ist ein Häuserblock. Wenn ich sehe, dass z.B. auf einem Stock keine Zettel sind, dann läute ich auch an und mache eine Befragung der Bewohner. Der Verteiler hat ja die Listen mit den Angaben, Block, Straße und Hausnummer.

Über Befragen des Vertreters des MBA 17:

Der Verteiler weiß nur die Gesamtstückzahl des zu verteilenden Materials, nicht aber, wie sich das auf die einzelnen Häuser aufteilt."

(Der Beschuldigte wirft ein, die Zahl bei HH auf dem Honoraraushang gibt die Zahl der Haushalte im Gebiet an, wobei berücksichtigt und in Abzug gebracht wird die Zahl der Haushalte, die keine Werbezettel wünschen.)

Der Zeuge Peter W merkte an, er habe zunächst mit dem Herrn von der Firma Pr Kontakt gehabt, wobei er von diesem an einen Herrn von der f verwiesen worden sei. Wenn angemerkt sei, dass die Werkverträge letztlich bei Herrn N einzufordern wären, so habe dies Herr Mag. St bei ihnen gemacht. Die Erhebungsbögen würden an den entsprechenden Stellen von den Ausländern ausgefüllt, die allgemeinen Angaben würden vom jeweiligen Kontrollorgan gemacht.

Der Zeuge Michael Sch machte bei seiner Einvernahme die folgenden Angaben:

?Ich bin im Oktober 2003 bei der f in G Filialleiter geworden und war

dies meine Probezeit. Ich halte die Verbindung zu Wien, organisiere das ganze Lager in G. Ich mache die ganzen Verwaltungstätigkeiten. Es gibt in G auch ein Büro. Wir sind in G mit den Kontrolloren elf Leute. Davon sind sieben Kontrollore. Es ist

noch ein Lagerarbeiter und eine Sekretärin, die drei Tage in der Woche arbeitet. Zu diesen neun Personen kommen noch Herr H und ich dazu. Die Werbezettel werden von Wien aus organisiert und auf die einzelnen Lager aufgeteilt. Das Material steht dann im Lager auf Paletten.

Ein Verteiler kann zu jedem bei uns kommen, wenn er verteilen will und wird dieser dann zu Herrn H verwiesen. Ich glaube nicht, dass Herr H eine Fremdsprache spricht. Die beiden heute anwesenden slowakischen Zeugen habe ich schon einmal gesehen. Ich selbst hatte persönlich mit diesen beiden bezüglich des Werkvertrages nichts zu tun. Herr H wird dann den Verteiler meiner Meinung nach darüber aufklären, welche Dinge er benötigt.

Auf die Frage, welche Dinge benötigt würden, gebe ich an, ich weiß das nicht auswendig. Herr H hat da eine Liste.

Grundsätzlich bin ich bei der Aufnahme nicht dabei, dies macht Herr H selbstständig. Ich weiß nicht, was er mit diesen bespricht. Einen Rahmenwerkvertrag habe ich schon einmal gesehen. Ich habe mir einen solchen Auftrag interessehalber schon einmal durchgelesen.

Auf die Frage, um was es bei einem solchen Rahmenwerkvertrag geht, gebe ich an, ich vermute, dass es darum geht, dass jemand mit unserer Firma einen Vertrag abschließt, der es ihm ermöglicht, irgendwelche Aufträge von uns anzunehmen, so stelle ich mir das vor.

Auf die Frage, ob ich wisse, was ein Verteiler für das Verteilen bekomme, gebe ich an, ja natürlich, es gibt bei uns eine Liste, auf der aufscheint, was man für ein bestimmtes Gebiet oder Rayon verdienen kann, so wie Beilage C. Näheres zum Inhalt des Rahmenwerkvertrag weiß ich nicht.

Ich weiß z.B., was wir in dieser Woche in G verteilen. Dies teile ich

auf meine Kontrollore auf. Der einzelne Kontrollor bekommt eine Liste so wie Beilage B. Ich glaube, auf einer Seite gehen neun Gebiete drauf. Es ist die Beilage B die letzte Seite und gibt es noch

eine Seite vorher. Auf dieser Seite hat es sonst nichts gegeben. Es kommen dann die sogenannten Verteiler und können sich Gebiete auf der Seite aussuchen. Es gibt im Lager drei Tische. Auf einem solchen Tisch legt der Kontrollor seinen Zettel hin. Der Kontrollor hat im Schnitt 13 Gebiete pro Tag. Die einzelnen Gebiete sind nicht auf verschiedenen Zetteln, sondern untereinander auf einem Zettel. Es werden sich auf einer Seite neun Gebiete ausgehen und vier für den zweiten Zettel. Es gibt aber auch Fälle, wo die Spalte doppelt so breit ist und sich das dann nicht ausgeht. Es gibt aber auch Tage, wo wir nur elf Gebiete haben.

Auf die Frage, wie lange der Verteiler zum Verteilen Zeit hat, gebe ich an, den ganzen Tag. Auf die Frage, ob das auch erst in der nächsten Woche verteilt werden könnte, gebe ich an, nein das geht nicht. Es ist generell so in G, dass die Zettel am gleichen Tag verteilt werden müssen. Wenn er es ordnungsgemäß macht erst am nächsten Tag, bekommt er auch sein Geld. Wir überprüfen mit unseren Kontrolloren unsere Gebiete stichprobenartig. Wenn dem Kontrollor auffällt, dass der Verteiler gewisse Häuser nicht gemacht hat und wenn der Verteiler am nächsten Tag wieder kommt, um sich ein neues Gebiet auszusuchen, dann weist man den Verteiler darauf hin, dass er etwas nachzubessern hat. Die Tageseinteilung füllt der Kontrollor selbst aus. Die Nummer und die Stückzahlen schreibt der Kontrollor hinein, den Namen des Verteilers der Verteiler. Diese Tageseinteilung bleibt im Büro und wird abgeheftet. Wir heften die Liste ab und kommt diese Liste weiter zu einer Dame, die es irgendwie im Computer eingibt, Genaueres weiß ich nicht. Der Verteiler bekommt sein Geld nicht gleich am nächsten Tag, sondern dauert dies ein bisschen. Wenn er den ersten Auftrag angenommen hat, dann dauert es zwei Wochen. Dann erfolgt die Auszahlung, wie es der Verteiler will. Der Verteiler bekommt einen Plan dazu (aus dem Stadtplan hinauskopiert). Es gibt für den Verteiler auch Kontrollkarten, so wie auf Beilage D. Sie werden eher selten verwendet. Die Verteiler haben sie auch mit, aber wie sollen wir sie zwingen, sie auch auszufüllen. Wir wissen durch die Kontrollore, die die Häuser kontrollieren, dass verteilt worden ist. Wenn die Liste bei mir landet, dann ist die Sache abgesegnet. Die Tageseinteilung wird zunächst vom Namen her vom Verteiler ausgefüllt, das andere steht schon drinnen. Der Kontrollor schreibt dann rein, wie viele Zettel in Rechnung gestellt werden können und dann kommt der Zettel zu mir. Der Kontrollor steht oben angeführt. Ich weiß es dann nicht, wer ausrechnet, was der Verteiler ausbezahlt bekommt. Schecks kommen aus Wien und gibt sie Herr H aus.

Die G-gesmbH sagt mir was. Ich weiß, dass wir dort unsere Autos hingebracht haben.

Der Kontrollor kontrolliert noch am gleichen Tag. Wenn der Verteiler nach dem Hinweis des Kontrollors, dass vergessen worden ist, einzelne Häuser mit Zetteln zu beliefern, dies nicht macht, dann wird ihm der Kontrollor sicher noch einmal darauf hinweisen. Wenn er es dennoch nicht macht, dann gibt es einen Abzug von der Rechnung. Bei Herrn H gibt es die Umhängetaschen zu kaufen um 15,-- Euro. Wagerl haben wir überhaupt keine. Die Sekretärin hat die Schreibarbeiten gemacht, alles was in einem Büro so anfällt.

Wenn ich vorher eine Dame erwähnt habe, die die Daten aus der Tageseinteilung in den Computer eingibt, dann ist dies eine Dame in Le. Die Unterlagen schicken wir alle nach Le. Es ist dies eine Frau Ne. Ich sehe das Ergebnis nur an Hand der Schecks, die wir bekommen. Neben dem Scheck gibt es auch eine Auszahlungsliste. Diese Tageseinteilung wird tageweise in einem Ordner aufbewahrt. Diese Rechnungslisten auf A1 und A2 bekommt der Verteiler.

Es gibt einen Ordner für jeden Verteiler, in welchem Rahmenwerkvertrag und sonstige Unterlagen zum Verteiler aufbewahrt werden. Die Rahmenwerkverträge werden im Original nach Wien geschickt.

Auf die Frage, ob mir ein Rechnungserstellungsauftrag etwas sagt, gebe ich an, es sagt mir was. Ich vermute, dass es ein Zusatz zum Werkvertrag ist. Ich habe mir dies einmal durchgelesen, ich weiß nicht, um was es dabei geht.

Bei den Bemühungen um Erlangung von Aufenthaltstiteln habe ich nichts damit zu tun.

Es gibt bei den Verteilern eine Einschulung. Die Einschulung schaut so aus, dass der Verteiler mit einem anderen, der ein Werk macht, mitgeht und sich den Arbeitsablauf einfach anschaut. Ich weiß nicht, ob der neue Verteiler auch schon etwas verteilt. Dies ist

für ein paar Stunden, nicht mehr als einen Tag. Die Verteiler kommen ab 06:30 Uhr. Die Verteiler kommen in der Regel zwischen 06:30 Uhr und 07:00 Uhr.

Über Befragen des Vertreters des MBA 17:

Die Kontrollen finden nicht nur wöchentlich oder nicht nur monatlich statt, sondern wird in der Regel täglich kontrolliert. Es ist keine Voraussetzung, dass der Kontrollor tätig war, dass der Ausländer sein Geld bekommt. Wenn der Kontrollor z. B. einmal nicht kontrolliert hat, dann trägt er eine Standartstückzahl, die vorgegeben ist, als erledigte Stückzahl ein und wird dies dann zu mir weitergeleitet.

Über Vorhalt der Beilage D gebe ich an, es stimmt nicht, dass die Bezahlung verfällt, wenn die Kontrollkarte nicht binnen 24 Stunden abgegeben wird."

Der Zeuge Wolfgang H gab bei seiner Einvernahme Folgendes an:

?Mein Aufgabengebiet waren administrative Aufgaben im Büro. Ich habe Reklamationen von Seiten der Kunden behandelt. Meine Aufgabe war auch, Verteiler zu helfen, die ein Visum oder einen Gewerbeschein brauchen.

Die beiden heute anwesend gewesenen slowakischen Zeugen

kenne ich.

Ich bin in G tätig.

Ein neuer Verteiler kommt in die Firma und wird dieser normal als

erstes zu Herrn Sch verwiesen.

Die Leute kommen und wollen Geld verdienen. Die Mehrheit der Leute spricht deutsch. Ich habe mich mit den beiden gegenständlichen Ausländer auf Deutsch verständigen können. Es gibt auch andere Slowaken bei uns, die Deutsch können. Ich weiß nicht mehr genau, wann die beiden Slowaken zu mir gekommen sind. Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern, ich habe ihnen aber glaublich gesagt, dass sie ein Visum brauchen. Es hat Fälle gegeben, wo ich mit Vollmacht in fremdenrechtlichen Angelegenheiten eingeschritten bin.

Diese Leute haben einen Vertrag auf die Selbständigkeit unterschrieben. Der Vertrag war in Deutsch und in der Muttersprache verfasst. Ich kann jetzt nicht sagen, was in diesem Vertrag drinnen steht. Es geht dabei, dass der Mann für sich selbst alles verantwortlich ist.

Der Vertrag etwa auf AS 10ff ist von mir unterschrieben und ist dieser auch von mir ausgefüllt worden. Wenn dort das Datum 1.9.2003 steht, dann ist dieser Vertrag auch an diesem Tag unterschrieben worden. Außer diesem Vertrag gibt es mit dem Verteiler nichts Schriftliches. Wohl, es hat dann noch etwas gegeben, es war eine eigene Sache, es kann irgendwie so ein Rechnungsverteilungsauftrag sein. Auf die Frage, was dort drinnen steht, gebe ich an, es ist dies sehr schwer, ich habe ihn mir einmal durchgelesen vor längerer Zeit, ich kann aber nichts mehr dazu sagen.

Wenn mir AS 64 vorgehalten wird, gebe ich an, es ist dies meine Schrift. Auch die Angabe auf AS 79 habe ich gemacht. Die 900,-- Euro bis 1.100,-- Euro waren ein Durchschnittswert, wenn die Leute gut verdient haben. Der Verdienst der Leute war dann weniger. Über Vorhalt der AS 96 gebe ich an, der Antrag ist zurückgezogen worden, weil der Verteiler aufgehört hat. Da der Verteiler nicht mehr

bei der Firma f tätig gewesen ist, wurde der Antrag von mir zurückgezogen. Es ist mir bei der Fremdenpolizei gesagt worden, dass ich es zurückziehen solle. Die beiden haben mir gesagt ? ich kann mich nicht mehr so genau erinnern ? dass sie aufhören. Über Vorhalt, dass im Akt bezüglich der beiden Ausländer 3 Werkverträge mit jeweils unterschiedlichen Daten aufliegen, nämlich 21.10.2003, 1.9.2003 und 30.7.2003, und ob ich mir dies erklären könne, so gebe ich an, ich kann mich nur erinnern, einen abgeschlossen zu haben.

Bei der Zuteilung der Werbemittel und der Ausführung der Tätigkeiten war ich nicht dabei. Ich kenne schon solche Tageseinteilungszettel, ich habe sie aber nicht bearbeitet. Ich war bei der Ausgabe von Werbemitteln in der Früh im Lager nicht dabei. Ich war im Büro in der Früh.

Über Vorhalt der Kontrollkarte gebe ich an, dies sagt mir gar nichts.

Ich kenne die Taschen für die Zettel. Auf die Frage, ob man diese bei mir bekommen könne, gebe ich zunächst nein an. Es ist so, dass die Taschen von den Verteilern gekauft werden können, zum Preis von 15,-- Euro. Ich habe diese Taschen von Herrn N bekommen. Im Jahr 2003 hat es Wagerln gegeben, jetzt nicht mehr. Die Leute haben vorwiegend mit Taschen gearbeitet. Über eine Einschulung der Verteiler weiß ich nichts. Für das Verteilen hat es ein Honorar gegeben, je nach dem wie viel der Verteiler verteilt hat. Ich weiß nur, dass die Leute eine Abrechnung geschrieben haben. Auf die Frage, wem die Verteiler die Abrechnung gegeben habe, gebe ich an, nein, nein, das war nicht so. Ich würde so sagen, der Verteiler hat auf einer Liste unterschreiben müssen, damit er sein Geld bekommt. Ich habe mit den Kontrolloren nichts zu tun gehabt. Ich war vor Jahren Kontrollor bei meiner früheren Firma Pr.

Der Mann hat einen Scheck bekommen und hat dafür

unterschrieben. Beim Scheck war auch noch eine Abrechnung dabei, die hat der Verteiler mitbekommen. Es gibt bei uns für jeden Verteiler einen Akt mit dem Werkvertrag und sonstigen Unterlagen. Mir sagt eine Routenkarte nichts. Über Vorhalt der AS 142 gebe ich an, ah ja das ist ein Plan, nach dem der Verteiler vorgeht. Auf die Frage, wie der Verteiler zu dem Plan kommt, gebe ich an, der Verteiler sucht sich ein Gebiet aus und bekommt dann den Plan. Über Vorhalt von AS 72 gebe ich an, dass ist meine Unterschrift. Über Vorhalt von AS 128 gebe ich an, auch dort ist meine Unterschrift zu sehen.

Die Schecks sind aus Wien von der Zentrale gekommen.

Über Befragen des Beschuldigtenvertreters:

Können Sie sich erklären, dass es drei verschiedene Werkverträge gibt, die im Zusammenhang mit den Anträgen auf Aufenthaltstitel stehen?

Es ist nicht üblich, dass von uns drei verschiedene Verträge ausgefüllt werden, ein Vertrag reicht."

Nach Ende der Zeugeneinvernahmen erklärten die anwesenden Parteien (Vertreter), dass es keine weiteren Beweisanträge gebe. Der Vertreter des Zollamtes hielt in seinem Schlusswort den Antrag im Berufungsschreiben aufrecht. Der Rechtsanwalt verwies auf die schriftlichen Eingaben. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 AuslBG in der im vorliegenden Fall

anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 126/2002 regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

Nach § 2 Abs 1 AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Als Beschäftigung gilt nach Abs 2 der genannten Bestimmung die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

 c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs 5,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1998. Nach dem Abs 3 lit a dieser Gesetzesstelle sind den Arbeitgebern gleichzuhalten in den Fällen des Abs 2 lit b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist.

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, ist zufolge Abs 4 erster Satz leg cit der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 25.000,-- Euro.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Herr Mag R als der für die Vertretung der f-AG nach außen Berufene gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich für dieses Unternehmen einzustehen hat. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen (und blieb dies auch unbestritten), dass Herr J zum Kontrollzeitpunkt von den Kontrollorganen des Zollamtes G an der in der Anzeige näher beschriebenen Örtlichkeit beim Schlichten von Prospekten (für die weitere Verteilung) in einem Fahrzeug angetroffen worden ist. Herr S ist zum Auto hinzugekommen, wobei er eine auf Rädern montierte Packtasche geschoben habe, die in sich gefächert gewesen sei. Im Zuge der Amtshandlung ? so heißt es in dem Protokoll über die Kontrolle ? habe sich herausgestellt, dass beide slowakischen Staatsbürger für die Firma f tätig seien. Auf den (auch in slowakischer Sprache gehaltenen) Erhebungsbögen gaben sowohl S als auch J an, dass sie seit 1.9.2003 für die Firma f (bei einer Arbeitszeit von acht Stunden und einem Verdienst von 800,-- Euro im Monat) tätig seien. Hinweise darauf, dass sich einer der beiden slowakischen Staatsbürger ? als Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit ? auf einen m

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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