RS UVS Kärnten 2005/03/03 KUVS-1400/6/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2005
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Rechtssatz

Hilft eine Ausländerin ihrem Freund ? Arbeitnehmer des Beschuldigten ? aus Gefälligkeit bzw aus Langeweile beim Abbau von Dekorationsmaterial, so ist die Tätigkeit nicht unter den Tatbestand des § 2 Abs 2 lit b AuslBG (Arbeitsverhältnis/arbeitnehmerähnliches Verhältnis) zu subsumieren, zumal es durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Personen, die in einem engen Verhältnis zueinander stehen, auch aus Gefälligkeit derartige Arbeiten unentgeltlich und freiwillig leisten. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gefälligkeitsdienst, Mithilfe aus Langeweile, Ausländerin, Ausländerbeschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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