RS UVS Kärnten 2003/07/24 KUVS-1399/4/2002

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Veröffentlicht am 24.07.2003
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Rechtssatz

Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste können dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG´s ist fließend. Es müssen alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Bedenken sind u.a. dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ist jedenfalls die Freiwilligkeit der Leistung, die dann anzunehmen ist, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt. (vgl. VwGH vom 4.4.2001, Zahl: 99/09/0148 u.v.a.) Ein solcher Gefälligkeitsdienst liegt insbesondere dann vor, wenn aus sozialen Erwägungen eine Ausländerin unentgeltlich im Haushalt vorübergehend belassen wurde. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Gefälligkeitsdienst, Unentgeltlichkeit, freiwillige Leistungen, Arbeitszwang, kurzfristige Beschäftigung, Haushalt, soziale Leistungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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