RS UVS Wien 2009/03/04 07/A/36/7030/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2009
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Rechtssatz

Es ist unbestritten geblieben, dass die Auslängerin im gegenständlichen Fitness-Studio mit Material und Arbeitsmittel der GmbH gearbeitet hat. Auch dies zeigt nur wiederum, dass von ihr ausschließlich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt worden ist, dass sie also weder über Bezugsquellen von Reinigungsmitteln, noch über eigene Arbeitsmittel zur Verrichtung der Putztätigkeiten (z.B. Staubsauger etc.) im gegenständlichen Studio verfügt hat. Sie hat ja auch ? nach den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen ? für ihre Tätigkeit eine monatliche Pauschalentlohnung (und eine Pauschale für die Maschinenreinigung) erhalten. Gerade auch die Zurverfügungstellung von Material und Arbeitsmittel (und der strengen Vorgabe, wie diese einzusetzen sind) zeigt auch, dass die Ausländerin, bevor sie dort mit ihrer Tätigkeit begonnen hat, auch gar keine Möglichkeit gehabt hat, etwa durch günstige Bezugsquellen von Reinigungsmaterial etc. Einfluss auf die ihr zustehende Entlohnung (bzw. insbesondere auf den ihr dann bleibenden Gewinn) zu nehmen. Wenn nämlich festgelegt wird, dass die Auftragnehmerin ein monatliches Entgelt (von der GmbH selbst als Lohn/Gehalt bezeichnet) erhält und ihr ganz konkrete Vorgaben bei den Abläufen der Reinigung gemacht werden, dann ist nicht zu erkennen, inwieweit sich eine solche Auftragnehmerin von einer Reinigungskraft unterscheiden solle, mit der ein Arbeitsvertrag (mit einem monatlichen Lohn) abgeschlossen worden ist. Der Unterschied besteht einzig und allein darin, dass die Auftragnehmerin keinen Urlaubsanspruch, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und keine Abfertigungsansprüche haben solle (es sollen also Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts umgangen werden).

Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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