RS UVS Burgenland 2008/09/23 019/12/08003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Rechtssatz

Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Baugrundstückes, auf dem sie unter Beiziehung acht slowakischer Staatsangehöriger ein Einfamilienhaus errichteten. Für das Vorliegen einer Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG reicht nicht aus, Miteigentümer dieser gemeinsamen Liegenschaft zu sein.

Schlagworte
Arbeitgebereigenschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bindende Organisationsabsprachen, Miteigentum
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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