RS UVS Steiermark 1995/07/17 303.11-5/95

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Veröffentlicht am 17.07.1995
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Rechtssatz

Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen einer Ausländerbeschäftigung ist unter den nachstehenden Gegebenheiten anzunehmen, wofür der handelsrechtliche Gesellschafter einer Bau Ges.m.b.H, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (Bau Ges.m.b.H. u. Co KG) gewesen ist, verantwortlich war: Die slowenischen Kommanditisten der betreffenden,

von der Bau Ges.m.b.H für Subaufträge herangezogenen KEG, die nur untergeordnete Geschäftsanteile besaßen, wurden dann in die Steiermark gerufen, wenn die Bau Ges.m.b.H nicht selbst sämtliche Aufträge durchführen konnte. In diesem Fall wurde dann mit der KEG die Vereinbarung geschlossen, daß die KEG den Auf- bzw. Abbau eines Gerüstes durchführen sollte. Dies ergab die bizarre Situation, daß der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau Ges.m.b.H. einerseits Auftraggeber und andererseits als Verantwortlicher des Komplementärs der KEG zugleich Auftragnehmer war. Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, daß die KEG ein reines Dienstleistungsunternehmen war, kein Betriebsverm"gen und keine Angestellten hatte. Das einzige, was die KEG der Bauges.m.b.H. zur Verfügung stellen konnte, war die Arbeitskraft der slowenischen Kommanditisten. Im Ermittlungsverfahren konnte erhoben werden, daß die Gerüste von einer Einzelfirma zur Verfügung gestellt wurden, jedoch direkt mit den Kunden verrechnet wurden, daß der Transport der Gerüste durch LKWs der Bauges.m.b.H. erfolgte, daß die Winden für den Gerüstbau der Bauges.m.b.H. gehörten und daß die Werkzeuge (Hammer, Ringschlüssel, Wasserwaage) das erstemal von der Bauges.m.b.H. zur Verfügung gestellt wurden und nur im Falle des Verlustes von den jeweiligen Beschäftigten selbst ersetzt werden mußten. Bei Beendigung der Arbeiten wurde der ordnungsgemäße Aufbau des Gerüstes vom Berufungswerber, bzw. u.a. von einem erfahrenen Vorarbeiter der Bauges.m.b.H. überprüft. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß im gegenständlichen Fall kein - echter - Werkvertrag zwischen der KEG und der Bauges.m.b.H. vorlag, sondern die KEG in diesen Fällen der Bauges.m.b.H. die Arbeitskraft der vier slowenischen Kommanditisten zur Verfügung stellte. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung haben sowohl der Beschäftiger, als auch der Überlasser dafür zu sorgen, daß die Arbeitskräfte nur mit entsprechenden Bewilligungen Arbeiten durchführen (vgl. VwGH 24.2.1995, 94/09/0261 sowie 20.4.1995, 94/09/0382).

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Gesellschafter Kommanditist Arbeitskräfteüberlassung Baustelle Gerüst
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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