RS UVS Kärnten 1995/12/13 KUVS-K2-1056-1059/3/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Rechtssatz

Ein "arbeitnehmerähnliches Verhältnis" im Sinne von § 2 Abs 2 lit b Ausländerbeschäftigungsgesetz und damit bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigten zwar einen "Werkvertrag" unterfertigen, jedoch die Verträge bestimmen, daß die Ausführung des Werkes nach den Anweisungen des Werkbestellers erfolgen muß (Punkt II des Werkvertrages), die Ausführung des Werkes ausschließlich in den vom Werkbesteller bereitgestellten Produktionsstätten zu erfolgen hat (Punkt III), daß sämtliche Produktionsmittel vom Werkbesteller zur Verfügung gestellt werden (Punkt IV) und mit dem Werkunternehmen ein fixes Entgelt (S 2,50 pro produzierten Futterblock) vereinbart wurde (Punkt V), sowie die Werkunternehmer verpflichtet sind, das Werk persönlich fertig zu stellen (Punkt III), sohin zumindest das Kriterium fremdbestimmter Arbeit in erheblichem Umfang gegeben ist. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1998, Zl. 96/09/0100-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13.12.1995, Zl. KUVS-K2-1056-1059/3/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, als unbegründet abgewiesen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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