RS UVS Kärnten 1995/07/04 KUVS-167-170/5/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Lernt der Beschuldigte im Zuge einer Konzertveranstaltung einer steirischen Musikgruppe in einem slowenischen Ort vier Ausländer, die ebenfalls Fans dieser Musikgruppe sind, kennen, und machen sich diese Ausländer erbötig, Maurerarbeiten auf der Baustelle des Beschuldigten in Österreich zu verrichten, was auch für einen Tag geschah, so ist - bis zum direkten Beweis des Gegenteils - von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen, weil Entgeltlichkeit des Verhältnisses, die Erbringung der Arbeitsleistung in wirtschaftlicher Abhängigkeit, in wirtschaftlicher Unterordnung oder regelmäßig und durch längere Dauer erfolgt sei, nicht nachgewiesen werden konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten