RS UVS Kärnten 1995/06/20 KUVS-488-490/5/95

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Rechtssatz

Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Beweis gestellt, daß ein Ausländer der Cousin des Beschuldigten und zwei weitere Ausländer Verwandte der Gattin des Cousins sind und sich spontan anläßlich eines Besuches entschlossen haben, dem Gatten der Beschuldigten bei der Errichtung eines Garagengebäudes zu helfen, so ist diese Art der Tätigkeit der Ausländer als nicht unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallender Gefälligkeitsdienst zu beurteilen und nicht wie eine entgeltliche Leistung zu behandeln (VwGH 5.9.1994, 94/09/0137, 26.11.92, 92/09/0193), (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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