RS UVS Kärnten 1996/08/22 KUVS-K1-915/5/96

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Veröffentlicht am 22.08.1996
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Rechtssatz

Die Beschäftigung eines Au-Pair-Mädchens ist als dienstnehmerähnliches Verhältnis anzusehen. Es handelt sich dabei um junge Ausländer, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und bedarf ein solches Au-Pair-Verhältnis auf Seite des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Gesetz (vgl VwGH vom 1.3.1989, Zahl: 88/09/0161-6 sowie vom 21.10.1993, Zahl: 93/09/0144). Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Dienstgeberin bleibt auch bestehen, wenn das "Au-Pair-Mädchen" über eine Au-Pair Vermittlungsagentur vermittelt und die Beschuldigte auch Informationen bei der Arbeitsgemeinschaft Austausch und Sozialdienst der Au-Pair-Vermittlung der Caritas einholte und die zugesandten Merkblätter keinen Hinweis des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung enthielten. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Daraus erhellt sich auch die Verpflichtung, bei Zweifeln, ob die Heranziehung einer Ausländerin als Au-Pair-Hilfe gegen ein gewisses Taschengeld nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt, sich bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erkundigen und sich nicht nur auf den Inhalt von Merkblättern Au-Pair vermittelnder Stellen zu verlassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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