RS UVS Kärnten 1996/08/22 KUVS-K1-915/5/96

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Veröffentlicht am 22.08.1996
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Rechtssatz

Um dem Vorwurf schuldhafter Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu entgehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich einschlägig zu informieren und allenfalls den Nachweis zu erbringen, unrichtige amtliche Rechtsauskünfte hätten zu seinem objektiv rechtswidrigen Handeln geführt.

Informationsblätter von Au-Pair Vermittlungsbüros stellen keine derartige amtliche Rechtsauskunft dar.  Für das Ausmaß dieser Sorgfaltspflicht ist ein objektiv-normativer Maßstab anzulegen. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Das Verlassen auf den Inhalt von Merkblättern von Vermittlungsstellen genügt diesem Sorgfaltsmaßstab nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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