Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 24. April 2024 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Wachtmeister (Wm) A.A. ist schuldig, er hat sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er er hat sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im national... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 11.07.2023 sowie den Erhebungen der LPD. Zur Person: Die Beamtin absolvierte in der Zeit von 01.12.2012 bis 30.11.2014 die Polizeigrundausbildung und wurde danach dem SPK N.N., der PI N.N., im Zeitraum 01.07.2016 - 30.11.2016 der Einsatzeinheit, Bereitschaftseinheit und am 01.03.2018 der Landesverkehrsabteilung dienstzugeteilt, wo sie seit 01.03.2020 zugewiesen ist. Die... mehr lesen...
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion. Strafgerichtliches Verfahren: Die StA trat mit Entscheidung vom 21. Februar 2024, gemäß § 35 Abs. 9 SMG von der Verfolgung nach § 27 Abs 1 SMG zurück. Die StA trat mit Entscheidung vom 21. Februar 2024, gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG von der Verfolgung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zurück. Suspendierung Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, vom 05. März 2024, wurde der DB – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierun... mehr lesen...
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion. Er hat eine gute Dienstbeschreibung. Strafgerichtliches Verfahren: Die StA stellte das Strafverfahren nach § 83 StGB gemäß § 190 Ziffer 2 StPO ein. Die StA stellte das Strafverfahren nach Paragraph 83, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO ein. Verfügungen der LPD Sowohl das Betretungs- und Annäherungsverbot, als auch das vorläufige Waffenverbot wurden von der zuständigen Sicherheitsbehörde, LPD, bestätigt. Sachverhalt: Aus der ... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 05.10.2023 sowie den Erhebungen der LPD. Sachverhalt: Der DB lenkte sein Kraftfahrzeug durch das Stadtgebiet von N.N. und wurde 29. Juli 2023, um ca. 04:50 Uhr von Beamten der PI N.N. angehalten und kontrolliert. Beim durchgeführten Alkomattest ergab sich ein Atem-Alkoholgehalt von 0,77 mg/l (1,54 Promille). Im Zuge der gegen ihn geführten Amtshandlung wies der DB darau... mehr lesen...
I. Verwendete Abkürzungen: römisch eins. Verwendete Abkürzungen: AS-Team = Team der Abgabensicherung BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 B-GlBG = Bundesgleichbehandlungsgesetz BMF = Bundesministerium für Finanzen DA = Disziplinaranwältin DAUS = Dienststellenausschuss DL = Dienststellenleiter FAÖ = Finanzamt Österreich FOI = Fachoberinspektor IKT-Infrastruktur = „Hardware“, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird PA = Personalabteilung PVG = Bundes-Personalvertretungsgesetz Rev... mehr lesen...
Der Beamte ist Mitarbeiter der LPD Strafgerichtliches Verfahren: Mit rechtskräftigem Urteil des BG vom 05.02.2024, wurde der Beamte, vom Vorwurf der Urkundenfälschung, gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen. Begründend führte das Strafgericht aus, dass im Hinblick auf den für ihn bestellten Impfpass von tätiger Reue auszugehen war und hinsichtlich des zweiten Impfpasses (ohne Stempel) der Urkundenbegriff des § 293 Abs. 1 StGB nicht erfüllt worden sei. Mit rechtskräftigem Urteil des BG vo... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 zu Recht erkannt Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: 1. Er hat während seines andauernden Krankenstandes, a) ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat und b) außerhalb seiner ärztlich festgelegten Ausgehzeiten (08:00 – 18... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 17.05.2022 bzw. auf das Schreiben der N.N. vom 07.06.2022, GZ N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige der N.N. vom 08.09.2022, GZ N.N. und auf das Schreiben N.N. des gleichen Datums, gleicher Geschäftszahl. Die (nunmehr zuständige) Dienstbehörde (die N.N.) hat am 20.05.2022 durch Übermittlung der Disziplinaranzeige im Wege des N.N. von den Dienstpflichtverletzungen Kenntnis... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 06.09.2023 zu N.N. sowie den Erhebungen des RBE der LPD N.N. Zur Person: Der Beamte absolvierte in der Zeit von 01.06.2010 bis 31.05.2012 die Polizeigrundausbildung, wurde danach dem SPK N.N. und der Bereitschaftseinheit zugewiesen und versieht seit 01.06.2018 seinen Dienst beim LKA N.N. Die Definitivstellung erfolgte am 01.06.2016. Der Beamte erhielt in seiner bisherig... mehr lesen...
Vizeleutnant (Vzlt) A.A. ist schuldig, er hat am Sonntag, dem 08. Oktober 2023 auf der Schießplatz-Anlage N.N. in N.N. widerrechtlich versucht, drei schwarze Müllsäcke mit Brennholz/Schnittholz gefüllt, zu entnehmen. er hat am Sonntag, dem 08. Oktober 2023 auf der Schießplatz-Anlage N.N. in N.N. widerrechtlich versucht, drei schwarze Müllsäcke mit Brennholz/Schnittholz gefüllt, zu entnehmen., , Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach „de... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 20.07.2023, GZ N.N. und die Disziplinarnachtragsanzeige des N.N. vom 30.08.2023, GZ N.N., bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung, Fachbereich N.N. vom 26.07.2023 sowie vom 05.09.2023. Die Dienstbehörde hat am 17.02.2023 Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung Die Dars... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 17.08.2023 zu N.N. sowie den fristgerecht eingebrachten Einspruch des Disziplinaranwaltes. Sachverhalt: Am 05.03.2023 um 03:25 Uhr wurde die Besatzung des StKW wegen eines Streites zweier Männer nach N.N. beordert. Vor Ort konnte der Beschuldigte im Streit mit einem Taxilenker wahrgenommen werden, wobei es bei diesem Streit um die Höhe des Fuhrlohns für die Taxifahrt ... mehr lesen...
Der Verdacht, die im Spruch: behandelten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 06.05.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben N.N. vom 11.05.2011, GZ N.N., auf die Nachtragsanzeige vom 27.05.2021, GZ N.N. und GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Dienstbehörde vom 31.05.2021, GZ N.N. sowie auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 13.03.2023, GZ N.N. und das Schreiben des N.N. vom 17.03.2023, GZ. N.N. Die Dienstbehörde wurde erstmals mit Überm... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 15.05.2023 sowie den Erhebungen der LPD, der StA und der vorliegenden Videoauswertung. Zur Person: Die Beamtin absolvierte in der Zeit von 01.09.2013 – 31.08.2015 die Polizeigrundausbildung im BZS N.N. und wurde mit 01.09.2015 dem SPK N.N., PI N.N., zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen. Seit 01.05.2023 wird die Beamtin vorübergehend in der EA N.N. verwendet. Ihre ... mehr lesen...
Die Beamtin ist Mitarbeiterin der LPD. Strafgerichtliches Verfahren: Mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 16. November 2023, wurde sie wegen der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen a´€ 20,- (€ 6.000,-) sowie einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidir... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2024 zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, BDG schuldig: 1. Er hat seiner ehemalige Mitarbeiterin N.N. um ca. 02:00 Uhr, außer Dienst, während seines Aufenthaltes beim Fest a) mit einer Misshandlung am Körper gedroht, indem er sie vor mehreren Personen mehrfach anschrie: „Ich bringe dich um! Du kommst schon noch in meine Gasse, ich ... mehr lesen...
Der Senat hat am 12. Dezember 2024 bei einer nicht öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt: Bezirksinspektor (BezInsp) A.A. ist schuldig, er hat am 07.10.2023 in der Freizeit seine Ehegattin, RevInspin B.B. 1. mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Weiterführung ihrer „Chat-Konversation“ mit einer anderen Person genötigt, indem er ihr im Zuge eines Gerangels das Mobiltelefon aus der Hand riss, damit zur Tanzfläche ging und es auf den Boden warf sowie ihr im unmittelbaren A... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 5. Dezember 2023 beschlossen: Der Beamte ist schuldig, er hat als Briefzusteller der Zustellbasis N.N. von 12. Jänner 2023 bis 4. Mai 2023 1. wiederholt die Entgegennahme von Sendungen durch Empfänge... mehr lesen...
I. Verwendete Abkürzungen: römisch eins. Verwendete Abkürzungen: BD = Bildungsdirektion BDB = Bundesdisziplinarbehörde BDG 1979 = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 B-GlBG = Bundes-Gleichbehandlungsgesetz BVwG = Bundesverwaltungsgericht DA = Disziplinaranwalt DB= Disziplinarbeschuldigter EB = Einleitungsbeschluss HR = Hofrat SQM = Schulqualitätsmanager:in VwGH = Verwaltungsgerichtshof II. Beweismittel römisch zwei. Beweismittel Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1... mehr lesen...
Der Beamte ist Mitarbeiter der LPD und als eingeteilter Beamter in Verwendung. Dienstpflichtverletzung Der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 28.08.2023, samt Beilagen. Verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen Mit Straferkenntnis der LPD vom 10.08.2023, wurde wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,- verhängt. Mit Straferkenntnis der LPD vom 10.08.2023, wurde weg... mehr lesen...
Der Beamte war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und als eingeteilter Beamter in Verwendung. Verwaltungsbehördliche Maßnahmen Die einschreitenden Beamten der verfügten ein Annäherungs- und Betretungsverbot nach § 38a SPG Die einschreitenden Beamten der verfügten ein Annäherungs- und Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG Die BH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 38a SPG. Die BH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 12. September 2023 beschlossen: Der Beamte ist schuldig, er hat am 13. Mai 2022 während seiner Spätschicht im Verteilzentrum Brief in N.N. um ca. 20:15 Uhr seinen Kollegen A.A. beschimpft, ihn am T-Shi... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 27.07.2023 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 26.07.2023 und 27.07.2023 in Anwesenheit der Beschuldigten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I) römisch eins) Der Beamte ist schuldig, a) er hat am 28.09.2022, gegen 09:00 U... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 22.07.2022, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben von der N.N., vom 01.08.2022, GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am 03.06.2022 durch eine mündliche Meldung des Leiters des N.N. A.A., vom disziplinären Sachverhalt Kenntnis erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Der Beamte war seit dem Jahre 1996 Kunde bei der N.N. und hatte dort zwei Girokonten sowie mehrere Losungswortsparbücher eröffnet, w... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 18, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie Univ.-Prof.in Dr.in Constanze Fischer-Czermak und Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2023, beschlossen: Der Beamte wird von den Vorwürfen, er habe am 06.10.2022 zwischen 18:15 und 20:45 Uhr die Übung „N.N.“ 1. in einem durch Alkohol beeinträchti... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis N.N., beschlossen: Hinsichtlich der Vorwürfe, der Beamte habe als Briefzusteller bei der Zustellbasis N.N. Pausenbuchungen getätigt, die nicht den tatsächlichen Zeiten entspr... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 und 16. Mai 2023, beschlossen: Der Beamte ist schuldig, er hat als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell in der Zustellbasis N.N. I. Manipulationen bei seinen Handheldeinträgen... mehr lesen...