Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Postbeamter, Körperverletzung, Diversion, DisziplinarstrafeText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 12. September 2023 beschlossen:
Der Beamte ist schuldig, er hat am 13. Mai 2022 während seiner Spätschicht im Verteilzentrum Brief in N.N. um ca. 20:15 Uhr seinen Kollegen A.A. beschimpft, ihn am T-Shirt gefasst und ihm ein „Transportwagerl" entgegen geschubst, wodurch dieser zu Sturz kam, sich eine leichte Gehirnerschütterung zuzog und sich von 13.05. bis inkl. 03.06.2022 im Krankenstand befand.
Der Beamte hat hiedurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), nämlich
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über Den Beamten wird deswegen gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt. Über Den Beamten wird deswegen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt.
Begründung:
Feststellungen
Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ im Brief-Logistikzentrum N.N. verwendet. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sorge- bzw. Unterhaltspflichten bestehen nicht. An Vermögen wird eine Eigentumswohnung sowie ein Sparguthaben in der Höhe von rund EUR 14.000,- angegeben, finanzielle Verbindlichkeiten werden demgegenüber verneint. Der Bruttomonatsbezug beträgt EUR 3.371,06 und das Nettoeinkommen rund EUR 3.000,- pro Monat.
Der Disziplinarbeschuldigte hat am 13. Mai 2022 während seiner Spätschicht im Brief-Verteilzentrum N.N. um ca. 20:15 Uhr seinen Kollegen A.A. zur Rede gestellt, nachdem ihm dieser einen Drucker verstellt hatte, ohne es ihm zu sagen und er dadurch in weiterer Folge falsche Etiketten druckte, und ihn dabei beschimpft, am T-Shirt gefasst und kurz zu sich gezogen sowie durch die Bewegung ein „Transportwagerl" entgegen geschubst, wodurch A.A. zu Sturz kam, sich dabei eine leichte Gehirnerschütterung zuzog und mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werden musste sowie sich in weiterer Folge von 13.05. bis inkl. 03.06.2022 im Krankenstand befand.
Das diesbezügliche Strafverfahren wurde nach Zahlung von EUR 215,- an Pauschalkosten und EUR 700,- an Schadenersatz mit einem Tatausgleich beendet. Darüber hinaus musste der Disziplinarbeschuldigte EUR 840,- für die Krankenhausbehandlung ersetzen.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Disziplinaranzeige und den darin enthaltenen Beilagen, der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung sowie den Zeugenaussagen des A.A. und des B.B..
Der Disziplinarbeschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung zu, er habe Herrn A.A. aus Reflex kurz am T-Shirt gezogen und sofort wieder ausgelassen. Es sei möglich, dass er das Transportwagerl durch diese Bewegung gegen Herrn A.A. gedrückt habe, aber sicher nicht absichtlich. Warum Herr A.A. gestürzt sei, wisse er nicht, möglicherweise sei er beim Transportwagerl hängengeblieben. Es sei auch möglich, dass er Herrn A.A. bei diesem Streit beschimpft habe („Trottel“). Der Vorfall tue ihm sehr leid.
Der Zeuge A.A. gab im Wesentlich an, er habe am 13. Mai 2022 gegen 20:00 Uhr „blaue Label" für die A-Behälter benötigt, sei zum nächsten freien Label-Drucker gegangen, habe sich die von ihm benötigten Label ausgedruckt und sich zu seinem Arbeitsplatz zurückbegeben. Anschließend habe er mit einen „Handwagerl“ Kisten mit Post zu seinem Arbeitsplatz bringen wollen. Währenddessen sei der Beschuldigte auf ihn zugekommen und habe ihn sinngemäß mit den Worten: „Bist du völlig verblödet, warum stellst du meinen Drucker um?" angeschrien. Er habe geantwortet: „ich habe überhaupt kein Denk getan”, worauf der Beschuldigte „beide Hände nach vorne geschnellt" habe, Halt am Fettgewebe seiner Brust gesucht und dabei richtig fest zugedrückt habe. Der Beschuldigte habe ihn anschließend fest zu sich gezogen, sodass sie sich 10 bis 12 Sekunden Kopf an Kopf gegenübergestanden seien. Er habe während dieser Zeit ständig damit gerungen, nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Plötzlich sei er nach hinten auf den Rücken gestürzt, wobei er noch einen lauten „Tschepperer" (Knall) gehört habe. Er vermute, er sei mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen und habe sein Bewusstsein verloren. Im Krankenhaus sei eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt worden und er sei in weitere Folge bis 03.06.2022 im Krankenstand gewesen.
Der Zeuge B.B. gab im Wesentlichen an, er habe sich während des Vorfalles in der Koje neben der des Beschuldigten aufgehalten. Der Beschuldigte sei, als er bemerkte habe, dass der Label-Drucker umgestellt war, zu Herrn A.A. gegangen und habe in lautem Ton gefragt: „Warum hast du den Drucker umgestellt?" Weiters habe der Beschuldigte das „Wagerl” mit den A-Behältern, welches vor Herrn A.A. gestanden sei, diesem entgegen geschubst. Dabei sei Herr A.A. gefallen und mit dem Rücken am Boden aufgekommen. Seiner Wahrnehmung nach habe der Beschuldigte Herrn A.A. aber nicht berührt.
Aufgrund der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten und der Aussagen der beiden Zeugen ist der in den Feststellungen angeführte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Der Disziplinarbeschuldigte ist geständig, Herrn A.A. am T-Shirt gefasst und kurz zu sich gezogen zu haben. Er stritt zwar ab, ihm das Transportwagerl absichtlich entgegen geschupst zu habe, hielt es aber für möglich, dass er es durch die Bewegung gegen Herrn A.A. gedrückt habe. Aufgrund dieses Ablaufs ist davon auszugehen, dass das Ziehen am T-Shirt und das Entgegendrücken des Transportwagerls kausal waren für den Sturz von Herrn A.A. sowie dessen Verletzung und für den nachfolgenden Krankenstand.
Rechtliche Beurteilung
Die §§ 43 Abs 2 und 43a BDG 1979 lauten:Die Paragraphen 43, Absatz 2 und 43 a BDG 1979 lauten:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.Paragraph 43,
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a.Paragraph 43 a,
Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Der Disziplinarbeschuldigte hat durch das im Spruch angeführte Verhalten vorsätzlich gegen diese Dienstpflichten verstoßen.
Gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflicht-verletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflicht-verletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung sind als erschwerend keine Umstände sowie als mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und der geleistete Schadenersatz in der Höhe von EUR 700,- zu werten.
In generalpräventiver Hinsicht bedarf es der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe, um anderen Bediensteten aufzuzeigen, dass körperliche Übergriffe nicht tolerierbar sind und streng geahndet werden.
In spezialpräventiver Hinsicht kann aufgrund der Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten mit der verhängten Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden.
Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten stehen der Verhängung einer Geldstrafe in der angeführten Höhe nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023