Entscheidungen zu § 43 Abs. 2 BDG 1979

Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission

378 Dokumente

Entscheidungen 91-120 von 378

TE Dok 2023/4/21 2023-0.002.709

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Entscheidung | Dok | 21.04.2023

TE Dok 2023/4/18 2022-0.804.384

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Entscheidung | Dok | 18.04.2023

TE Dok 2023/3/29 2023-0.162.094

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 29.03.2023 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Offiziersstellvertreter (OStv) A.A. ist schuldig, er hat im Zeitraum 12.09.2020 bis 21.06.2021 über die auf seinem Mobiltelefon installierte „Whats-App“ an den damaligen Berufssoldaten B.B. gesendet: 1. am 21.06.21 um 2103 Uhr ein 13 Sekunden langes Video mit „Züricher Flughafe... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 29.03.2023

TE Dok 2023/3/21 2022-0.927.391

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Entscheidung | Dok | 21.03.2023

TE Dok 2023/3/10 2022-0.929.526

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. März 2023 zu Recht erkannt: Die Polizeibeamtin N.N. ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Sie hat am D.D. um ca. 22:40 Uhr, in zivil und außer Dienst, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen. Die Polizeibeamtin N.N. ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Sie hat am D.D. um ca. 22:40 Uhr, in zivil und außer Dienst, als Le... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 10.03.2023

TE Dok 2023/3/9 2022-0.741.553

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09. März 2023 zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat in Ausübung seines Dienstes erfahren, dass gegen seinen Kollegen – welcher im Verdacht stand einem Häftling Suchtgift beschafft und auch selbst konsumiert zu haben – strafrechtliche und dienstbehördliche Ermittlungen anhängig seien, ihn während eines aus anderen Gründen erfolgten Telefonates sinngemäß darauf angesp... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 09.03.2023

TE Dok 2023/3/9 2022-0.804.350

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09. März 2023 zu Recht erkannt: Der Polizeibeamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat sich – gemeinsam mit einem weiteren Polizeibeamten in Uniform und während des Verkehrsdienstes, im Zeitraum von ca. 19:00 bis 21:00 Uhr und 23:00 bis 24:00 Uhr, bei einer Hochzeitsfeier aufgehalten. Der Polizeibeamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat sich – gemeinsam mit einem weiteren ... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 09.03.2023

TE Dok 2023/3/9 2023-0.882.126

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 09.03.2023 in Anwesenheit der Beamtin, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Revierinspektorin (RevInspin) A.A. ist schuldig, sie hat 1. den Entzug ihrer Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung vom 01.04.2019 nicht vorschriftsgemäß der Dienstbehörde gemeldet und 2. im Wissen, dass sie nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist, Dienstfahrzeuge in Be... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 09.03.2023

TE Dok 2023/3/8 2021-0.652.414

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom 07.06.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom 14.06.2021, GZ N.N. Die Dienstbehörde hat Ende der Kalenderwoche 15 im Jahr 2021 aufgrund der medialen Berichterstattung Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung Der Beamte wird im Sinne der beiliegenden Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltscha... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 08.03.2023

TE Dok 2023/3/7 2022-0.574.773

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des BPK vom 15.06.2022, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung-PA3 vom 01.06.2022. Die Dienstbehörde hat am 30.05.2022 zunächst durch eine mündlich und in weiterer Folge durch schriftliche Meldungen des BPK Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen Die Beamtin (27 Jahre) w... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 07.03.2023

TE Dok 2023/2/28 2022-0.871.890

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Entscheidung | Dok | 28.02.2023

TE Dok 2023/2/28 2022-0.408.456

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023, zu Recht erkannt: Der Beamte ist – in Verbindung mit dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat, außer Dienst, einschreitende Polizeibeamte der Polizeiinspektion als „Arschloch“ beschimpft und gedroht „Wenn du mein Handy anfasst,hacke ich Dir den Finger ab“. Der Beamte wurde daraufhin festgenommen und zur Polizeiinspektion eskortiert, w... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 28.02.2023

TE Dok 2023/2/27 2023-0.045.762

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 27.02.2023 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Oberwachtmeister (OWm) A.A. ist schuldig, er hat 1. am 26.02.2021 im Zuge eines „WhatsApp-Chat-Verlaufs“ an den Berufsunteroffizier StWm A.A. um 2343 Uhr „Ruhm und Ehre“ sowie um 2344 Uhr „oder ums politisch korrekt auszudrücken, unsere Ehre heißt Treue“ geschrieben; 2. am 05.08.... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 27.02.2023

TE Dok 2023/1/31 2022-0.882.456

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 26. Jänner 2023 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Bezirksinspektor (BezInsp) A.A. wird vom Vorwurf, er habe sich am 03. Februar 2020 einen USB-Stick der Leiterin der Justizanstalt B.B. widerrechtlich angeeignet, gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen. wird vom Vorwurf, er h... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 31.01.2023

TE Dok 2023/1/18 2022-0.455.235

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 11.04.2022 bzw. auf das Schreiben des N.N. vom 07.04.2022, GZ: N.N. Die Dienstbehörde hat am 07.03.2022 durch eine E-Mail betreffend Mitteilung über einer Anzeige gemäß § 4 Paragraph 4 und 5 StVO Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Der Beamte lenkte mutmaßlich am 27.02.2022 zwischen 14.40 und 14.48 Uhr in seiner Freizeit seinen Privat-PKW, auf der N.N.... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 18.01.2023

TE Dok 2022/12/19 2022-0.578.773

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2022 zu Recht erkannt: Der Beamte ist – in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG, vom 14. Jänner 2022– gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat am 10. Juli 2021, um ca. 04:00 Uhr, außer Dienst, am Hauptplatz den stark alkoholisierten N.N.. – nach einer zunächst wörtlichen Auseinandersetzung - durch einen Faustschlag in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch fahrl... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 19.12.2022

TE Dok 2022/12/15 2022-0.838.289

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 05.08.2022 sowie den Ermittlungen der StA N.N. Sachverhalt: Am 20.04.2022 langte in der Personalabteilung eine Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde des D.D. betreffend eine Amtshandlung im PAZ N.N. am 19.02.2022 ein. Sachverhalt zur Amtshandlung am 19.02.2022 im PAZ N.N.: Dem Anfallsbericht des N.N. v. 22.02.2022 wegen des Verdachts der Körperverletzung (Misshandlungsvorw... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 15.12.2022

TE Dok 2022/11/17 2021-0.291.921

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 18.02.2021, GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am 09.02.2021 mit dem Einlangen der Kopie des Strafaktes Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Aus dem Strafakt ergibt sich, dass der Beamte verdächtig ist, sich der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu h... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 17.11.2022

TE Dok 2022/10/19 2022-0.574.551

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 19.10.2022 nach der am 10.10.2022 sowie am 19.10.2022, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte wird vom Vorwurf, er habe Kolleginnen und Kollegen im Hof der PI N.N. A.A. ohne deren Einwilligung von hinten mit beiden Händen an einer eindeutig der zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien, nämlich ihren bekleideten Brüsten erfasst, diese für etwa fünf Sekunden intensiv auf und ab bewegt, sie dadurch sexuell belästigt s... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 19.10.2022

TE Dok 2022/10/12 2022-0.063.653

Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat sich entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 14.11.2021 – außer Dienst, in einem Lokal aufgehalten, obwohl der Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben nur Personen mit einem entsprechenden 2-G-Nachweis gestattet war und er über keinen solchen Nachweis verfügte und obwohl zu diesem Zeitpu... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 12.10.2022

TE Dok 2022/10/12 2022-0.097.138

Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte. ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat es entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 22.11.2021 und dem Erlass des BMI GZ 2021-0.817.336, vom 23.11.2021 – im Dienst unterlassen, den verpflichtenden 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz vorzulegen. Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich seine dienstliche... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 12.10.2022

TE Dok 2022/9/29 2022-0.315.534

Die Bundesdisziplinarbehörde hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2022 zu Recht erkannt: Der Beamte ist - in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat im Zeitraum von März 2017 bis Dezember 2017 gegen § 3g VerbotsG verstoßen, indem er als Initiator der ca. 19 bis 24 Teilnehmer umfassenden WhatsApp-Gruppe nachfolgende postings veröffentlichte: am 17.3.2017 ein Bild, das drei Mädchen zeigt, welche den s... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 29.09.2022

TE Dok 2022/9/15 2022-0.566.529

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 15.09.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er 1. in N.N. und N.N. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 2014 und 2015 im Internet eine Uniform und Abzeich... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 15.09.2022

TE Dok 2022/9/8 2022-0.436.130

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 08.09.2022 nach der am 08.09.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte wegen des Verdachts,   1.   er hat am 13.07.2021, um 16:48 Uhr, auf der N.N. in N.N. Höhe Abfahrt N.N. in alkoholisiertem Zustand in zivil und außer Dienst den PKW der Marke Skoda mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. gelenkt und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit P... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 08.09.2022

TE Dok 2022/8/18 2022-0.524.298

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.08.2022 nach der am 16.08.2022 in Abwesenheit des Beamten, jedoch in Anwesenheit des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig 1.   er hat am 08.02.2022, um 06:40 Uhr, in N.N. in zivil und außer Dienst den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. in einem alkoholisierten Zustand gelenkt, wobei ein durchgeführter Alkomattest einen Wert von 0,66... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 18.08.2022

TE Dok 2022/7/4 2022-0.097.919

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04. Juli 2022, in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäss § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäss Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat am N.N. um N.N. Uhr, in zivil und ausser Dienst, sein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen N.N., in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Strasse i... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 04.07.2022

TE Dok 2022/7/4 2022-0.260.065

Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04. Juli 2022, in Anwesenheit des Beamten, vertreten durch Rechtsanwalt N.N., des Disziplinaranwaltes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat am 08.02.2022, um 18:50 Uhr, in zivil und im Dienst, sein privates KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustan... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 04.07.2022

TE Dok 2022/6/29 2022-0.218.285

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der N.N. vom N.N., GZ N.N. Die Dienstbehörde hat durch Meldungen des N.N. davon Kenntnis erlangt, dass der Beamte im Verdacht stehen würde, aus der Kaffeekassa der N.N. Geld gestohlen zu haben. Inhalt der Disziplinaranzeige Der Beamte bestreitet die Begehung der ersten drei angeführten Diebstähle, den anderen fünf zeigt er sich umfassend gestä... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 29.06.2022

TE Dok 2022/6/27 2022-0.155.072

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N., N. bzw. auf das Schreiben der N.N. vom N.N., GZ. N.N. Die Dienstbehörde hat durch Vorlage der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung Der Beamte, eingeteilter Beamter auf der N.N., hat über mehrere Wochen im späten Jahr N.N., jedenfalls aber am N.N., um N.N. Uhr, als Beamte... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 27.06.2022

TE Dok 2022/5/30 2022-0.212.456

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: 1. Er hat auf seinem Anwesen in seiner Freizeit, mit seiner privaten Faustfeuerwaffe FN 9 mm Para, zwei Schüsse in den Boden abgegeben. 2. Er hat es unterlassen die geladene Faustfeuerwaffe ordnun... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 30.05.2022

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