Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, den Erhebungen der LPD N.N. und der von der StA N.N. durchgeführten Diversion gem. § 200 Abs. 5 StPO. Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, den Erhebungen der LPD N.N. und der von der StA N.N. durchgeführten Diversion gem. Paragraph 200, Absatz 5, StPO. Sachverhalt: Laut Zeugenaussagen habe A.A... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, den Erhebungen der LPD N.N. und der von der StA N.N. durchgeführten Diversion gem. § 200 Abs. 5 StPO. Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, den Erhebungen der LPD N.N. und der von der StA N.N. durchgeführten Diversion gem. Paragraph 200, Absatz 5, StPO. Sachverhalt: Laut Zeugenaussagen habe A.A... mehr lesen...
Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N. zu GZ: N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. und dem rechtskräftigen Straferkenntnis der BH N.N. Zur Person: Die Beamtin wurde nach Absolvierung ihrer Grundausbildung im N.N. vom N.N. bis N.N. der N.N. zugewiesen. Am N.N. wurde die Beamtin probeweise zur N.N. zugewiesen. Von N.N. bis N.N. war die Beamtin in der N.N. tätig. In der Zeit von N.N. bis N.N. war die B... mehr lesen...
Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ: N.N., das Schreiben des N.N., vom N.N., GZ: N.N. bzw. auf die Disziplinarnachtragsanzeige des N.N. vom N.N., und auf das Schreiben des N.N. vom N.N., GZ: N.N. Die Dienstbehörde hat von dem ad 1.) beschriebenen Sachverhalt am N.N. durch ein Ersuchen um Prüfung der vorläufigen Suspendierung Kenntnis erlangt. Hinsichtlich des ad 2.) angeführten Sachverhaltes erlangte s... mehr lesen...
Zur Person: 1. Der Beamte ist N.N. einer N.N. und N.N. in der N.N. des N.N. (N.N.). Der Dienstort ist die N.N. in N.N. 2. Er steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. 2. Er steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgese... mehr lesen...
Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründete sich zunächst auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie den Erhebungen der zuständigen LPD und dem außergerichtlichen Tatausgleich der StA. Anlastung durch die Dienstbehörde: Am N.N. langte im N.N. über das N.N. ein Aktenvorgang ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Der Beamte steht insofern im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der N.N., Personalabteilung, vom N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. durch Vorlage des Abschluss-Berichtes der Polizeidirektion N.N. vom N.N. von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen: Faktum 1: Der Beamte wird beschuldigt, im Zeitraum vom N.N. – N.N.... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom N.N., GZ N.N. weitergeleitet mit Schreiben vom N.N. Danach steht der Beamte als N.N. im Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) missbraucht und dadurch den N.N. in einem N.N. übersteigenden Betrag von N.N. am Vermögen geschädigt zu... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom N.N., GZ N.N. weitergeleitet mit Schreiben vom N.N. Danach steht der Beamte als N.N. im Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) missbraucht und dadurch den N.N. in einem N.N. übersteigenden Betrag von N.N. am Vermögen geschädigt zu... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom N.N., GZ N.N. weitergeleitet mit Schreiben vom N.N. Danach steht der Beamte als N.N. im Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) missbraucht und dadurch den N.N. in einem N.N. übersteigenden Betrag von N.N. am Vermögen geschädigt z... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. bzw. auf das Schreiben der N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige des N.N. und auf das Schreiben der N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Der Beamte wird beschuldigt, am N.N. am N.N., Dienststelle der N.N., im Laufe seines Nachtdienstes im Zuge von privat getätigten Telefonanrufen bei zwei Mitarbeiterinnen d... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N., der Nachtragsanzeige vom N.N. zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. Zur Person: Er Beamte wurde nach Absolvierung der Grundausbildung dem SPK N.N., PI N.N., dienstzugeteilt. Seit N.N. versieht der oa. EB in der N.N. seinen Dienst. Sachverhalt: Am N.N. langte in der Personalabteilung via Präsidialjournaldienst die Berichterstattung der PI N.N., SPK N.N., ein, ... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N., zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. Zur Person: Der im Betreff: angeführte Beamte ist im N.N. als Praktikant in den N.N. eingetreten. Nach Beendigung der Grundausbildung ist der Beamte mit N.N. der damaligen N.N. dienstzugeteilt worden. Der Beamte ist seit N.N. in einem definitiven Dienstverhältnis. Seit N.N. versieht der Beamte seinen Dienst bei der N.N. Sa... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, er hat vor dem Eingangsbereich zur PI,den G. nach einem Handgemenge zunächst Richtung gegenüberliegende Wand geschleudert, diesen in weiterer Folge einen Schlag auf die linke Gesichtshälfte versetzt und ihn letztlich zu Boden gebracht, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. began... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1. er hat während einer Schwerpunktaktion als Einsatzleiter den gefährlichen Angriff und die Attacken seiner Kollegen auf Kenan A. nicht unverzüglich beendet und ist nicht eingeschritten, sondern habe den Vorfall beobachtet, 2. er hat einen wahrheitswidrigen Aktenvermerk wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, ... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1. er hat während einer Schwerpunktaktion mit seinem Kollegen und unter der Einsatzleitung seines Vorgesetzten im Zuge einer Personenkontrolle den A. am Körper verletzt, indem er diesen gemeinsam mit seinem Kollegen gewaltsam zu Boden gestoßen hat, 2. er hat den A. im Zuge der oben angeführten Amtshandlung gemeinsam mit seiem Kolleg... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1. er hat während einer Schwerpunktaktion mit seinem Kollegen und unter der Einsatzleitung im Zuge einer Personenkontrolle den A. am Körper verletzt, indem er zunächst diesen gemeinsam mit seinem Kollegen gewaltsam zu Boden gestoßen hat und ihm in weiterer Folge drei Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch A. eine Prellung mit ... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1. er hat in zivil und außer Dienst, im Zuge einer Streitigkeit mit seiner Lebensgefährtin, (Mutter des gemeinsamen, dreijährigen Sohnes) zwei Türen der Wohnung eingeschlagen, sodass in weiterer Folge über den Beamten ein Betretungsverbot verhängt wurde, 2. er hat das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X.X in einem durch Alkoho... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1. er hat das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei nach Durchführung des Alkomattests ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l festgestellt werden konnte. Durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 9 Monaten ist die Dienstfähigkeit herabgesetzt und wird der Beamte ... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, sie hat in zivil und außer Dienst ein Kfz in vermutlich alkoholisiertem Zustand gelenkt und in weiterer Folge die Durchführung des Alkotests verweigert. Durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten ist die Dienstfähigkeit herabgesetzt und wird die Beamtin daher in der Ausübung ihrer dienstl... mehr lesen...
-ORGAN- BM für Finanzen -DOKTYP- TE -DATUM- 9. Juni 2020 -GZ- W 1 -DK IV/2020 -Norm: - BDG § 43 Abs 1 BDG § 43 Abs 2 BDG § 43a Abs 2 BDG § 44 Abs 1 -SW- Weisungsverstoß, Beschimpfung des Vorgesetzten, Geldbuße D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disz... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinar-anzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N., Polizeiinspektion N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom N.N., GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. durch schriftliche Meldung per E-Mail des Bezirkspolizeikommandos N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Zu 1.: Danach rief A.A. am N.N., um N.N. Uhr über Notruf auf der Bezirksleitstelle N.N., C.C, an und wollte sich ... mehr lesen...
D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 3. März 2020 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula Bachmair, MBA, und des Beschuldigten NN, vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: ... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion N.N., vom N.N., GZ N.N. sowie auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom N.N., GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. durch eine schriftliche Meldung via Mailverkehr Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Danach soll der Beamte am N.N., gegen N.N. Uhr, in N.N. versucht haben, bei A.A., den lebenserhaltenden Beatmungsschlauch aus der Beatmungsmaschine gezogen zu h... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Bezirkspolizeiinspektion N.N. vom N.N., GZ:N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige der Bezirkspolizeiinspektion N.N. vom N.N., GZ:N.N und auf die Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom N.N., GZ:N.N Inhalt der Disziplinaranzeige Die Dienstbehörde erlangte am N.N. durch Vorlage der Disziplinaranzeige Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen. Danach steht die Beamtin im Verdac... mehr lesen...
D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 30. Jänner 2020 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula Bachmair, MBA, und des Beschuldigten NN, vertreten durch Herrn Thomas Konetschny, Steinheilgasse 1, 1210 Wien, durchgeführten mündlichen ... mehr lesen...
D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 28. Jänner 2020 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula Bachmair, MBA, und des Beschuldigten NN, vertreten durch Kurt Holzer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: NN Ref... mehr lesen...
Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom N.N., GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. mit Einlangen der Disziplinar-anzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Danach wurde am N.N., um N.N. Uhr das von A.A. und B.B. verfasste Schreiben samt Aktenvermerke in Bezug auf das Fehlverhalten des Beamten an die D.D. übergeben. An dieser Besprechung nahmen A.A., B.B., D.D. und E.E. ... mehr lesen...
Disziplinarerkenntnis Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich PAUL als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika SCHMIDT als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 19. Dezember 2019 in Abwesenheit des Beschuldigten OO im Ruhestand NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: NN Beamter im Ruhestand, ehem. Briefzusteller bei der Zustellbasis XX, ... mehr lesen...
D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Senat II, hat durch MR Dr. Christine HARTL als Senatsvorsitzende sowie MR Mag. Wolfgang KÖLPL und ADir. HR Christine GAUNERSDORFER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Silke WACHTER sowie der Disziplinaranwältin MR Dr. Verena STARLINGER in der Disziplinarsache gegen OAAss *** ***, vertreten durch RA ... mehr lesen...