Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §44 Abs1Schlagworte
Amtsmissbrauch und Anstiftung zum AmtsmissbrauchText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 11.05.2020 nach der am 09.03.2020 in Abwesenheit des Beschuldigten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig, er hat
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punktes 2.3 (Dokumentation) und Punkt 2.10 der APD-RL (Allgemeine Polizeidienstrichtlinien) i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 133 BDG 1979 i. d. g. F. begangener hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Punktes 2.3 (Dokumentation) und Punkt 2.10 der APD-RL (Allgemeine Polizeidienstrichtlinien) i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 133, BDG 1979 i. d. g. F. begangen
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 133 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 133, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
über den Beamten wird gemäß § 134, Z. 2 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 500,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 134,, Ziffer 2, BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 500,- verhängt.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinar-anzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N., Polizeiinspektion N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom N.N., GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. durch schriftliche Meldung per E-Mail des Bezirkspolizeikommandos N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.
Zu 1.: Danach rief A.A. am N.N., um N.N. Uhr über Notruf auf der Bezirksleitstelle N.N., C.C, an und wollte sich erkundigen bzw. führte Beschwerde, warum trotz ihrer Anzeige vom N.N., um N.N. Uhr, keine Polizeistreife gekommen sei. Da in den Aufzeichnungen der PI/BLS N.N. keinerlei Einträge über diese Anzeige vorhanden waren, konnte im Zuge von telefonischen Erhebungen durch die am N.N., ab N.N. Uhr in der BLS Dienst versehenden Beamten in Erfahrung gebracht werden, dass vom Beamten tatsächlich keine Streife entsendet wurde. Daraufhin wurden die unmittelbaren Vorgesetzten (Dienststellenleiter und Bezirkspolizei-kommandant) in Kenntnis gesetzt.
Zu 2.: Am N.N., um N.N. Uhr, teilte B.B. dem Bezirkspolizeikommandanten über dessen Nachfrage mit, dass er in der Nacht von N.N. auf N.N. gemeinsam mit D.D. der PI N.N. und dem Aspiranten E.E. des BZS N.N., zum Sektorstreifendienst eingeteilt gewesen sei. Für die Morgenstunden sei die Einlieferung eines im Verwahrungsraum der PI/BLS N.N. einsitzenden Häftlings in die Justizanstalt N.N. geplant gewesen. Beim Eintreffen auf der PI/BLS N.N. habe der diensthabende Beamte, mitgeteilt, dass eine Frau A.A. aus der N.N. in N.N. angerufen und mitgeteilt habe, dass in diesem (von Frau A.A. bewohnten) Mehrparteienhaus ein Mann an ihre Haustüre klopfe bzw. bei ihr läute, sich im Stiegenhaus niedergesetzt habe und sie jetzt Angst habe. Diesen Einsatz bzw. diese Arbeit hätte er der Streife aber abgenommen. In weiterer Folge habe der Beamte die Beamten der Sektorstreife, entgegen der Tatsachen, ersucht, in der Elektronischen-Dienst-Dokumentation zu vermerken, dass die Streife an der Einsatzadresse gewesen sei, dort aber niemand mehr angetroffen habe.
Erhebungen und Ergebnis:
zu 1.: Da in den Aufzeichnungen der BLS N.N. keinerlei Eintrag vorhanden war, wurde A.A. von C.C. mitgeteilt, dass ihr diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden könne und sie sich bitte auch noch an die örtlich zuständige Polizeiinspektion N.N. wenden solle. Aufgrund der Anfrage bzw. Beschwerde von A.A. und der sich daraus ergebenden Unklarheiten wurde der Sachverhalt von C.C. an F.F. gemeldet. Wegen der unklaren Sachlage wurde von F.F. am N.N., um N.N. Uhr mit dem Beamten telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei dieser vorerst zum Sachverhalt keine Angaben machen konnte. Anschließend wurde am N.N., um N.N. Uhr, der Kommandant der PI/BLS N.N., von F.F. über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Am N.N. um N.N. Uhr, wurde von F.F. neuerlich telefonisch Kontakt mit dem Beamten aufgenommen, wobei dieser angab, tatsächlich keine Streife entsendet zu haben. Schließlich wurde am N.N. um N.N. Uhr der BPKdt G.G. von F.F. persönlich über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Von diesem wurde am N.N. um N.N. Uhr die Dienstbehörde und das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) per Mail in Kenntnis gesetzt.
zu 2.: Aufgrund der mündlichen Berichterstattung von B.B. an den BPKdt G.G. wurde erst bekannt, dass der Beamte die Sektorstreife „N.N.“ aufforderte, unrichtige Eintragungen in der Elektronischen Dienstdokumentation vorzunehmen, um eventuell sein Nicht Tätigwerden zu verschleiern. Von G.G. wurden umgehend abermals die Dienstbehörde und das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) per Mail in Kenntnis gesetzt und schließlich wurde die gesamte Amtshandlung vom BAK übernommen.
Zusammenfassung:
Der Beamte rechtfertigt sich damit, dass eine Verständigung (Einsatzvergabe) der zuständigen Sektorstreife nur deshalb unterblieben sei, da er kurz nach dem geschilderten Notruf aufgrund von Übermüdung eingeschlafen wäre. Als Begründung für den großen Schlafmangel führte er die Dauer des Dienstes und verschiedene private Umstände an. Erst beim Eintreffen der Streifenbesatzung „N.N.“ in der PI/BLS N.N., am N.N., um N.N. Uhr sei er aufgewacht und habe den ausstehenden Einsatz an B.B. weitergegeben, wobei er jedoch einräumt, dass dieser seine Anordnung missverstanden haben könnte.
Sonstiges:
Durch die Berichterstattung in Print- und Onlineausgaben verschiedenster Medien wurde der Sachverhalt einer großen Öffentlichkeit bekannt, führte vorübergehend auch zu einem Vertrauensverlust in der Bevölkerung und hatte Auswirkungen auf den Dienst, da sich die Kollegen für die beschriebene Dienstpflichtverletzung im, aber auch außer Dienst rechtfertigen mussten („Es schlofts eich an owa“, „es hobts an Lenz“)
Auskunftspersonen:
1) A.A., geb. am N.N. in N.N., wohnhaft in N.N., gab in ihrer Vernehmung vom N.N. durch das BAK sinngemäß an, dass es am N.N., um cirka N.N. Uhr, an ihrer Wohnungstüre geläutet habe und sie dadurch wach geworden sei. Sie habe dann durch den Türspion geblickt und im Stiegenhaus einen fremden, ihr völlig unbekannten Mann vor ihrer Eingangstüre stehen gesehen. Sie habe Angst bekommen und daher den Polizeinotruf angerufen. Der Beamte habe ihr dann gesagt, dass eine Polizeistreife vorbeikommen werde. Sie sei dann bis N.N. Uhr zwischen Türspion und Wohnzimmerfenster hin und her gelaufen und habe, da die Polizei bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht dagewesen sei, ihren ganzen Mut zusammen genommen und durch die Wohnungstüre dem Mann zugerufen, dass sie die Polizei verständigt habe und diese in Kürze eintreffen werde, worauf der Mann Richtung Hauseingang weggegangen sei.
2) D.D., geb. am N.N. in N.N., p.A.: N.N. (Dienststellenadresse) gab in seiner Vernehmung vom N.N. durch das BAK sinngemäß an, dass er in der Nacht vom N.N. auf N.N. zum Sektorstreifendienst mit B.B. der PI N.N. und dem Aspiranten E.E. des BZS N.N. eingeteilt gewesen sei. Er am N.N., um cirka N.N. Uhr von der BLS N.N. telefonisch ersucht worden, mit einer Frau aus N.N. Kontakt aufzunehmen. Ansonsten habe die Streife von der Bezirksleitstelle keine Einsätze erhalten. Gegen N.N. Uhr sei die Streife von der Dienststelle N.N. zur PI/BLS N.N. gefahren, um einen Festgenommenen abzuholen und in die Justizanstalt N.N. zu überstellen. Beim Eintreffen in der Bezirksleitstelle habe der Beamte gesagt, dass um etwa N.N. Uhr eine Frau angerufen und mitgeteilt habe, dass ein Mann im Stiegenhaus gewesen sei. Er habe sich noch über den Beamten gewundert, da dieser Anruf bereits cirka eineinhalb Stunden zurückgelegen und die Streife davon nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe dann im Vorbeigehen noch das Wort „EDD-Eintragung“ vom Beamten wahrgenommen, konnte vorerst aber die Bedeutung bzw. den Zusammenhang nicht erkennen.
3) B.B., geb. am N.N. in N.N., p.A.: N.N. (Dienststellenadresse) gab in seiner Vernehmung vom N.N. durch das BAK sinngemäß an, dass er in der Nacht vom N.N. auf N.N. zum Sektorstreifendienst mit D.D. der PI N.N. und dem Aspiranten E.E. des BZS N.N. eingeteilt gewesen sei. Die Streife habe von der Bezirksleitstelle N.N. keinerlei Aufträge erhalten. Lediglich von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, habe die Streife den Auftrag erhalten, in den Morgenstunden einen in der PI N.N. aufhältigen Festgenommenen in die Justizanstalt N.N. zu eskortieren. Daher sei die Streife um cirka N.N. Uhr in der PI/BLS N.N. eingetroffen. Dort habe der Beamte mitgeteilt, dass um etwa N.N. Uhr eine Frau angerufen und angezeigt habe, dass ein Mann bei ihrer Türe geklopft oder geläutet habe. Der Beamte habe weiter ausgeführt, dass er uns eine „Arbeit erspart“ habe. Der Beamte habe die Streife weiter ersucht, in der EDD einzutragen, dass die Streife zu dem in Rede stehenden Einsatz gefahren sei, dort aber niemand mehr angetroffen habe. Er sei diesem „Ersuchen“ aber nicht nachgekommen.
4) Aspirant E.E., geb am N.N. in N.N., p.A.: N.N. (damalige Dienststellenadresse) bzw. N.N. (derzeitige Dienststellenadresse) gab in seiner Vernehmung am N.N. durch das BAK sinngemäß an, dass er in der Nacht vom N.N. auf N.N. zum Sektorstreifendienst mit B.B. der PI N.N. und D.D. der PI N.N. eingeteilt gewesen sei. Er könne sich an keinen von der Bezirksleitstelle ergangenen Einsatz erinnern. Die Streife habe jedoch von einem Vorgesetzten den Auftrag gehabt, eine festgenommene Person von der PI N.N. in die Justizanstalt N.N. zu überstellen. Daher sei die Streife zwischen N.N. und N.N. Uhr bei der PI N.N. eingetroffen, wo der Beamte geöffnet habe. Er habe dann mitbekommen, dass der Beamte über den Anruf einer Frau erzählt habe, dass ein Mann in ihrem Stiegenhaus gewesen sei und bei ihrer Wohnungstüre geklopft oder geläutet habe. Er sei der Meinung gewesen, dass dieser Anruf bereits in der Vergangenheit gelegen sei und diese Information daher keine Priorität mehr habe. Er habe auch wahrgenommen, wie der Beamte gesagt habe, dass die Streife eine Eintragung in der EDD vornehmen solle, dass die Streifenbesatzung bei der Anzeigerin gewesen sei und dort niemand mehr angetroffen habe.
Angaben des Verdächtigen:
Der Beamte wurde am N.N. beim BAK im Beisein von H.H.– BAK und seinem Rechtsanwalt von I.I. des BAK einvernommen. Dabei gab er sinngemäß an, dass er von N.N. auf N.N. zu einem 12-stündigen Tagaußendienst und anschließend mit einem zweiten Beamten zu einem 12-stündigen Nachtbesetzungsdienst auf der Bezirksleitstelle N.N. eingeteilt gewesen sei. Er habe dabei um N.N. Uhr einen Notruf entgegen genommen, wo eine Frau A.A. angezeigt habe, dass ein Mann an ihrer Wohnungstüre angeläutet, sie aber die Türe nicht geöffnet habe. Der Mann habe sich dann auf die Stufen gesetzt und sie habe nicht schlafen können, da sie beunruhigt gewesen sei. A.A. habe am Notruf gefragt, ob er nicht eine Polizeistreife vorbeischicken könne, was er ihr auch zugesagt habe. Da er gewusst habe, dass die Streife „N.N.“ um N.N. Uhr ihre Bereithaltezeit beenden würde und anschließend um etwa N.N. Uhr auf der Bezirksleitstelle N.N. eintreffen werde, habe er die angeführte Streife um N.N. Uhr vom angeführten Sachverhalt in Kenntnis setzen und zum Einsatzort entsenden wollen. Aus verschiedenen Überlegungen habe er den Einsatz auch nicht an eine andere Streife weitergeleitet. Er sei dann leider eingeschlafen und habe daher keine Streife entsendet. Erst beim Eintreffen der Streife auf der Bezirksleitstelle sei er wach geworden. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt vor gehabt, keine Streife zu A.A. zu schicken. Er habe dann der Besatzung der Streife vom Anruf der A.A. erzählt und den Auftrag gegeben, zur Wohnadresse von A.A. zu fahren, um den Sachverhalt abzuklären. Wenn die Streifenbesatzung behauptet, dass er sie aufgefordert habe, entgegen den Tatsachen, in der Elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken, dass die Streife am Einsatzort gewesen sei und dort niemand mehr angertroffen habe, dann sei das von der Streifenbesatzung falsch interpretiert worden. Er habe auch keinerlei Eintragung in der Protokollliste vorgenommen, da er dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen habe wollen. Dann habe er es aber mit einem anderen Eintrag verwechselt. Der Beamte wurde am N.N. beim BAK im Beisein von H.H.– BAK und seinem Rechtsanwalt von römisch eins.I. des BAK einvernommen. Dabei gab er sinngemäß an, dass er von N.N. auf N.N. zu einem 12-stündigen Tagaußendienst und anschließend mit einem zweiten Beamten zu einem 12-stündigen Nachtbesetzungsdienst auf der Bezirksleitstelle N.N. eingeteilt gewesen sei. Er habe dabei um N.N. Uhr einen Notruf entgegen genommen, wo eine Frau A.A. angezeigt habe, dass ein Mann an ihrer Wohnungstüre angeläutet, sie aber die Türe nicht geöffnet habe. Der Mann habe sich dann auf die Stufen gesetzt und sie habe nicht schlafen können, da sie beunruhigt gewesen sei. A.A. habe am Notruf gefragt, ob er nicht eine Polizeistreife vorbeischicken könne, was er ihr auch zugesagt habe. Da er gewusst habe, dass die Streife „N.N.“ um N.N. Uhr ihre Bereithaltezeit beenden würde und anschließend um etwa N.N. Uhr auf der Bezirksleitstelle N.N. eintreffen werde, habe er die angeführte Streife um N.N. Uhr vom angeführten Sachverhalt in Kenntnis setzen und zum Einsatzort entsenden wollen. Aus verschiedenen Überlegungen habe er den Einsatz auch nicht an eine andere Streife weitergeleitet. Er sei dann leider eingeschlafen und habe daher keine Streife entsendet. Erst beim Eintreffen der Streife auf der Bezirksleitstelle sei er wach geworden. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt vor gehabt, keine Streife zu A.A. zu schicken. Er habe dann der Besatzung der Streife vom Anruf der A.A. erzählt und den Auftrag gegeben, zur Wohnadresse von A.A. zu fahren, um den Sachverhalt abzuklären. Wenn die Streifenbesatzung behauptet, dass er sie aufgefordert habe, entgegen den Tatsachen, in der Elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken, dass die Streife am Einsatzort gewesen sei und dort niemand mehr angertroffen habe, dann sei das von der Streifenbesatzung falsch interpretiert worden. Er habe auch keinerlei Eintragung in der Protokollliste vorgenommen, da er dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholen habe wollen. Dann habe er es aber mit einem anderen Eintrag verwechselt.
Mit Anfalls/Abschluss Bericht des BAK vom N.N., GZ N.N. wurde der Beamte bei der Staatsanwaltschaft N.N. wegen §§ 302 und 12 i. V. m. 302 StGB zur Anzeige gebracht.Mit Anfalls/Abschluss Bericht des BAK vom N.N., GZ N.N. wurde der Beamte bei der Staatsanwaltschaft N.N. wegen Paragraphen 302 und 12 i. römisch fünf. m. 302 StGB zur Anzeige gebracht.
Der Beamte wurde am N.N. in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes N.N. wegen §§ 302 und 12 i. V. m. 302 StGB zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à € 35.- (insgesamt € 16.800,-) verurteilt. Dagegen wurde das Rechtmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Mit N.N. beantragte der Beamte aus gesundheitlichen Gründen seine Versetzung in den Ruhestand. Mit Bescheid vom N.N., GZ N.N. wurde aufgrund der im Spruch bezeichneten Vorwürfe gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Beamte wurde am N.N. in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes N.N. wegen Paragraphen 302 und 12 i. römisch fünf. m. 302 StGB zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à € 35.- (insgesamt € 16.800,-) verurteilt. Dagegen wurde das Rechtmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Mit N.N. beantragte der Beamte aus gesundheitlichen Gründen seine Versetzung in den Ruhestand. Mit Bescheid vom N.N., GZ N.N. wurde aufgrund der im Spruch bezeichneten Vorwürfe gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Dem Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion N.N., vom N.N., GZ N.N. Folge gegeben und wurde dieser mit Ablauf des N.N. in den Ruhestand versetzt. Der OGH hob mit Urteil vom N.N., AZ N.N. den Schuldspruch II (Verurteilung wegen §§ 15, 12 und 302 Abs. 1 StGB- versuchte Anstiftung der Streifenbesatzung „N.N.“ zum Amtsmissbrauch) auf und wurde diesbezüglich das Verfahren an das LG N.N. zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Dem Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion N.N., vom N.N., GZ N.N. Folge gegeben und wurde dieser mit Ablauf des N.N. in den Ruhestand versetzt. Der OGH hob mit Urteil vom N.N., AZ N.N. den Schuldspruch römisch zwei (Verurteilung wegen Paragraphen 15, 12, und 302 Absatz eins, StGB- versuchte Anstiftung der Streifenbesatzung „N.N.“ zum Amtsmissbrauch) auf und wurde diesbezüglich das Verfahren an das LG N.N. zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Mit Urteil des LG N.N. vom N.N., AZ N.N. wurde der Beamte nunmehr wegen §§ 15, 12 und 293 Abs. 1 StGB –unter Berücksichtigung des mit Urteil des LG N.N. vom N.N. zu § 302 StGB bereits ergangenen Schuldspruches- nunmehr zu einer Geldstrafe in Höhe von € 7.800,- zuzüglich Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Gegenständliches Urteil erwuchs in Rechtskraft.Mit Urteil des LG N.N. vom N.N., AZ N.N. wurde der Beamte nunmehr wegen Paragraphen 15, 12 und 293 Absatz eins, StGB –unter Berücksichtigung des mit Urteil des LG N.N. vom N.N. zu Paragraph 302, StGB bereits ergangenen Schuldspruches- nunmehr zu einer Geldstrafe in Höhe von € 7.800,- zuzüglich Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Gegenständliches Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Die Dienstbehörde teilte am N.N. mit, dass der Beamte gemeldet hat, seinen derzeitigen aufgrund eines N.N. notwendig gewordenen ReHa-Aufenthalt aufgrund eines N.N. unterbrechen zu müssen und müsse er sich einer dadurch erforderlich gewordenen Operation unterziehen. Die Dauer der Ausheilung nach der Operation nehme ungefähr sechs bis zehn Wochen in Anspruch und müsse er danach so rasch wie möglich seine ReHA-Behandlung fortsetzen. Dies würde weitere acht Wochen dauern. Nach Anfordern und Einlangen jener Unterlagen, die die Richtigkeit dieser Angaben belegen, wurde mit dem Rechtsvertreter des Beamten geklärt, ob –nachdem ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil vorliegt und der Senat daher an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes gebunden ist- sein Mandant auf eine Einvernahme besteht oder in dessen Abwesenheit verhandelt werden kann, zumal dieser ohnehin rechtsfreundlich vertreten ist. Laut den Angaben seines Rechtsvertreters verzichtete dieser auf eine persönliche Einvernahme, bedingte sich jedoch die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Beweisergebnis aus.
Mit Schreiben vom N.N. wurde das Landesgericht N.N. um Übersendung einer Kopie des erstinstanzlichen Urteils ersucht. Gegenständlichem Ersuchen wurde mit E-Mail vom N.N. entsprochen. In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Punkt 2.3. der APD-RL (Allgemeine Polizeidienstrichtlinien) zufolge sind die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren.
Punkt 2.10. der APD-RL (Allgemeine Polizeidienstrichtlinien) besagt, dass die Bediensteten verpflichtet sind, Anzeigen entgegenzunehmen, die erforderlichen Erhebungen zu führen und an die zuständigen Behörden oder Dienststellen weiter zu leiten. Die im Rahmen der Anzeigenerstattung getätigten Aussagen von dem Beamten, Opfern, Zeugen und Auskunftspersonen sind grundsätzlich in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren. Die spezifischen Abläufe ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Ausgenommen bei Gefahr im Verzug ist nicht einzuschreiten, sondern die Anzeige an die zuständige Behörde oder Dienststelle weiterzuleiten, wenn
- sich nach der Sachlage eine andere Behörde oder Dienststelle die weiteren Erhebungen vorbehalten dürfte,
- die eigene Dienststelle mit ihren Kräften nicht das Auslangen findet,
- die Anzeige gegen einen Vorgesetzten oder
- Zweifelsfälle betreffend ungeklärter Exterritorialität, Immunität, etc. vorliegen.
Bei Anzeigen, die nicht in den Kompetenzbereich der Bundespolizei fallen, sind Anzeiger über die mögliche Zuständigkeit aufzuklären; über den Sachverhalt ist ein Amts-/Aktenvermerk anzulegen. Ausreichend für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, wovon vorliegenden Falls aufgrund der vorgelegten Beweismittel (Disziplinaranzeige samt Anfalls/Abschluss-Bericht sowie Niederschriften und Anklageschrift) auszugehen ist.
Der Beamte wurde –wie bereits erwähnt - mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., wegen §§ 15, 12, 293 Abs. 1 StGB –unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftigen Schuldspruches vom N.N. wegen § 302 Abs. 1 StGB,- zu einer Geldstrafe in Höhe von € 7.800,- zuzüglich Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt wurde. Gegenständliches Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem -der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212) -, die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, nicht den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, miterfüllt und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen entfaltet (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212), ist von einem disziplinären Überhang auszugehen.Der Beamte wurde –wie bereits erwähnt - mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., wegen Paragraphen 15, 12, 293, Absatz eins, StGB –unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftigen Schuldspruches vom N.N. wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB,- zu einer Geldstrafe in Höhe von € 7.800,- zuzüglich Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt wurde. Gegenständliches Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem -der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212) -, die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, nicht den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, miterfüllt und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen entfaltet (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212), ist von einem disziplinären Überhang auszugehen.
Der Beamte wurde mit Bescheid der Dienstbehörde mit Ablauf des N.N. in den Ruhestand versetzt. Die abvotierten Dienstpflichtverletzungen fanden noch im Dienststand des Beamten statt, weshalb er der eingangs erwähnten Bestimmung des § 133 BDG deshalb zur Verantwortung zu ziehen war.Der Beamte wurde mit Bescheid der Dienstbehörde mit Ablauf des N.N. in den Ruhestand versetzt. Die abvotierten Dienstpflichtverletzungen fanden noch im Dienststand des Beamten statt, weshalb er der eingangs erwähnten Bestimmung des Paragraph 133, BDG deshalb zur Verantwortung zu ziehen war.
Ad Punkt 1
Zwar hat der Beamte von einer Stellungnahme Abstand genommen, jedoch war aufgrund des in seinem Namen seitens seines Rechtsvertreters in der Verhandlung abgegebenen Geständnisses aber auch aufgrund der eingangs angeführten in § 95 Abs. 2 BDG verankerten Verpflichtung des Disziplinarsenates, an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes gebunden zu sein, von dem vom Gericht festgestellten Sach-verhalt auszugehen, wonach er es trotz Kenntnis, dass ein Mensch möglicherweise Hilfe benötigt, bewusst unterlassen hatte, für deren Veranlassung oder zumindest die Feststellung einer allfälligen Gefahrenquelle Sorge zu tragen, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre, indem er diesem entgegen seiner Zusicherung keine Streife schickte. Mit der vom Beamten bei seiner niederschriftlichen Befragung zu Protokoll gegebenen Verantwortung, wonach er nach Eingehen des Anrufs um N.N. Uhr deshalb nicht die Sektorstreife entsandt hatte, da er gewusst habe, dass die Streife um N.N. Uhr einlangen werden, zumal deren Bereithaltezeit um N.N. endet und er der Befassung der Sektorstreife N.N. den Vorzug gegenüber der Betrauung der Sektorstreife N.N. mit dem gegenständlichen Vorfall eingeräumt hatte, da die Entsendung der Streifenbesatzung Sektorstreife N.N. am ökonomischsten war, verdeutlicht dieser bereits, dem Anruf keine besondere Bedeutung zugemessen zu haben. Immerhin liegt zwischen der Zeit, in der der Anruf einging und jenem Zeitpunktes, zu dem er dann die Streife angeblich hinbeordern hätte wollen, ein Zeitraum von 1 ½ Stunden. Aus dem im Akt aufliegenden Protokoll ist auch erkennbar, dass zum Eingang des Telefonates die Sektorstreife N.N. nicht aufgrund eines anderen Einsatzes gebunden gewesen ist. Laut Protokoll gab es in der Zeit zwischen N.N. und N.N. Uhr keinen Einsatz. Zwar befand sich die Besatzung der Sektorstreife N.N. zwischen N.N. und N.N. Uhr in der als Ruhezeit gedachten Bereithaltezeit in der Polizeiinspektion N.N., zumal mit dem Beamten vereinbart gewesen ist, dass diese um N.N. Uhr einen Häftling von der Polizeiinspektion N.N. an die Justizanstalt N.N. überstellen sollten und versah anstelle der Sektorstreife N.N. die Sektorstreife N.N. währenddessen Außendienst, dennoch sind trotz Ruhepausen mit Ausnahme von niederschwelligen Delikten wie etwa Verwaltungs-übertretungen wegen Lärmerregung gewisse Amtshandlung zu übernehmen. Der Senat teilt die Ansicht, dass aufgrund des gemeldeten Sachverhaltes nicht vom Vorliegen eines niederschwelligen Delikts auszugehen war. Selbst wenn man aber hierzu die gegenteilige Meinung vertritt, wäre die Sektorstreife N.N., die dem Einsatzprotokoll zufolge ebenso wenig durch einen Einsatz gebunden war und überdies auch anstelle der Sektorstreife N.N. im fraglichen Zeitraum Außendienst versah zum Wohnort von A.A. zu beordern gewesen. Der Beamte räumte selbst ein, dass sich bereits aus dem Wortlaut des aufgezeichneten Telefonates mit N.N. („es geht ihr der Oasch, si traut si ned schlofn geh, zittat am gonzen Körper“) ergab, dass diese große Angst hatte und er tätig werden hätte müssen, dennoch sah er keine Veranlassung ihr eine Streifenwagen zu schicken. Mit seiner Rechtfertigung, aufgrund von Schlafmangel so müde gewesen zu sein, dass er nach seinen (eingangs dargelegten) Überlegungen eingeschlafen ist, ist für ihn nichts gewonnen, nimmt es doch nicht so viel Zeit in Anspruch, eine Sektorstreife per Funk zu kontaktieren und diese zum Einsatzort zu entsenden. Immerhin hatte er trotz Übermüdung so viel Zeit, um die von ihm geschilderten Überlegungen anzustellen. Gegenständliche Aussage vermag daher nicht exkulpierend zu wirken und ist es in keinster Weise nachvollziehbar, warum er überhaupt so lange warten hätte wollen, um die Situation einer Klärung zuzuführen, noch dazu, wenn, wie er zugab, Handlungsbedarf bestanden hat. Damit ist klar dargelegt, dass der Beamte bewusst keine Streife zum Vorfallsort entsandt hat. Mit seinem Vorgehen hat er nicht nur den gerichtlich strafbaren Tatbestand des Amtsmissbrauchs verwirklicht, sondern hat er auch gegen die interne Vorschriften, nämlich die Polizeidienstrichtlinien verstoßen. Im Lichte der obigen Ausführung erscheint seine Behauptung die unterlassene Eintragung im Protokoll betreffend gedacht zu haben, diese vorgenommen aber später festgestellt zu haben, dass er dies mit einem anderen Eintrag verwechselt hat, welcher auch mit einem Stiegenhaus zusammenhängt, vollkommen unglaubwürdig und wertete der Senat dieselbe als Schutzbehauptung. Auch damit hat er gegen die allgemeinen Polizeidienstrichtlinien verstoßen, deren Kenntnis von ihm erwartet werden muss, zumal sich der Beamte mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinander zu setzen hat (DOK 9.10.1990, GZ 12/8-DOK/90, 16.10.1990, GZ 65/-DOK/90, VwSlgNF 13.431 A/1991).Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen. Dem Beamten ist vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.Zwar hat der Beamte von einer Stellungnahme Abstand genommen, jedoch war aufgrund des in seinem Namen seitens seines Rechtsvertreters in der Verhandlung abgegebenen Geständnisses aber auch aufgrund der eingangs angeführten in Paragraph 95, Absatz 2, BDG verankerten Verpflichtung des Disziplinarsenates, an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes gebunden zu sein, von dem vom Gericht festgestellten Sach-verhalt auszugehen, wonach er es trotz Kenntnis, dass ein Mensch möglicherweise Hilfe benötigt, bewusst unterlassen hatte, für deren Veranlassung oder zumindest die Feststellung einer allfälligen Gefahrenquelle Sorge zu tragen, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre, indem er diesem entgegen seiner Zusicherung keine Streife schickte. Mit der vom Beamten bei seiner niederschriftlichen Befragung zu Protokoll gegebenen Verantwortung, wonach er nach Eingehen des Anrufs um N.N. Uhr deshalb nicht die Sektorstreife entsandt hatte, da er gewusst habe, dass die Streife um N.N. Uhr einlangen werden, zumal deren Bereithaltezeit um N.N. endet und er der Befassung der Sektorstreife N.N. den Vorzug gegenüber der Betrauung der Sektorstreife N.N. mit dem gegenständlichen Vorfall eingeräumt hatte, da die Entsendung der Streifenbesatzung Sektorstreife N.N. am ökonomischsten war, verdeutlicht dieser bereits, dem Anruf keine besondere Bedeutung zugemessen zu haben. Immerhin liegt zwischen der Zeit, in der der Anruf einging und jenem Zeitpunktes, zu dem er dann die Streife angeblich hinbeordern hätte wollen, ein Zeitraum von 1 ½ Stunden. Aus dem im Akt aufliegenden Protokoll ist auch erkennbar, dass zum Eingang des Telefonates die Sektorstreife N.N. nicht aufgrund eines anderen Einsatzes gebunden gewesen ist. Laut Protokoll gab es in der Zeit zwischen N.N. und N.N. Uhr keinen Einsatz. Zwar befand sich die Besatzung der Sektorstreife N.N. zwischen N.N. und N.N. Uhr in der als Ruhezeit gedachten Bereithaltezeit in der Polizeiinspektion N.N., zumal mit dem Beamten vereinbart gewesen ist, dass diese um N.N. Uhr einen Häftling von der Polizeiinspektion N.N. an die Justizanstalt N.N. überstellen sollten und versah anstelle der Sektorstreife N.N. die Sektorstreife N.N. währenddessen Außendienst, dennoch sind trotz Ruhepausen mit Ausnahme von niederschwelligen Delikten wie etwa Verwaltungs-übertretungen wegen Lärmerregung gewisse Amtshandlung zu übernehmen. Der Senat teilt die Ansicht, dass aufgrund des gemeldeten Sachverhaltes nicht vom Vorliegen eines niederschwelligen Delikts auszugehen war. Selbst wenn man aber hierzu die gegenteilige Meinung vertritt, wäre die Sektorstreife N.N., die dem Einsatzprotokoll zufolge ebenso wenig durch einen Einsatz gebunden war und überdies auch anstelle der Sektorstreife N.N. im fraglichen Zeitraum Außendienst versah zum Wohnort von A.A. zu beordern gewesen. Der Beamte räumte selbst ein, dass sich bereits aus dem Wortlaut des aufgezeichneten Telefonates mit N.N. („es geht ihr der Oasch, si traut si ned schlofn geh, zittat am gonzen Körper“) ergab, dass diese große Angst hatte und er tätig werden hätte müssen, dennoch sah er keine Veranlassung ihr eine Streifenwagen zu schicken. Mit seiner Rechtfertigung, aufgrund von Schlafmangel so müde gewesen zu sein, dass er nach seinen (eingangs dargelegten) Überlegungen eingeschlafen ist, ist für ihn nichts gewonnen, nimmt es doch nicht so viel Zeit in Anspruch, eine Sektorstreife per Funk zu kontaktieren und diese zum Einsatzort zu entsenden. Immerhin hatte er trotz Übermüdung so viel Zeit, um die von ihm geschilderten Überlegungen anzustellen. Gegenständliche Aussage vermag daher nicht exkulpierend zu wirken und ist es in keinster Weise nachvollziehbar, warum er überhaupt so lange warten hätte wollen, um die Situation einer Klärung zuzuführen, noch dazu, wenn, wie er zugab, Handlungsbedarf bestanden hat. Damit ist klar dargelegt, dass der Beamte bewusst keine Streife zum Vorfallsort entsandt hat. Mit seinem Vorgehen hat er nicht nur den gerichtlich strafbaren Tatbestand des Amtsmissbrauchs verwirklicht, sondern hat er auch gegen die interne Vorschriften, nämlich die Polizeidienstrichtlinien verstoßen. Im Lichte der obigen Ausführung erscheint seine Behauptung die unterlassene Eintragung im Protokoll betreffend gedacht zu haben, diese vorgenommen aber später festgestellt zu haben, dass er dies mit einem anderen Eintrag verwechselt hat, welcher auch mit einem Stiegenhaus zusammenhängt, vollkommen unglaubwürdig und wertete der Senat dieselbe als Schutzbehauptung. Auch damit hat er gegen die allgemeinen Polizeidienstrichtlinien verstoßen, deren Kenntnis von ihm erwartet werden muss, zumal sich der Beamte mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinander zu setzen hat (DOK 9.10.1990, GZ 12/8-DOK/90, 16.10.1990, GZ 65/-DOK/90, VwSlgNF 13.431 A/1991).Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen. Dem Beamten ist vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.
Ad Punkt 2)
Auch hier war bereits aufgrund der Bindung an die vom Gericht getroffenen Tatsachen-feststellungen vom Vorliegen des zum Vorhalt gemachten Sachverhaltes auszugehen. Zwar hat das Gericht den Sachverhalt ursprünglich unter den Tatbestand des versuchten Amts-missbrauchs subsumiert, wohingegen nunmehr eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Fälschung eines Beweismittels erfolgte. Diese Tatsache ist aber insofern unerheblich, als der zu votierende Lebenssachverhalt sich nicht geändert hat. Danach wurde der Zeuge B.B. vom Beamten dazu aufgefordert, in der elektronischen Dienstdokumentation wahrheitswidrig zu protokollieren, dass dieser (B.B.) und D.D. im Zuge des Streifendienstes bei A.A. Nachschau gehalten, jedoch keinen Mann angetroffen hätten, mit dem Vorsatz, eventuell sein Nicht Tätigwerden zu verschleiern nämlich in der Form, dass die unrichtige Dokumentation als falsches Beweismittel in einem künftig gegen den Beamten zu führenden gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde. Die Schuld- und Straffrage war daher auch in diesem Punkt zu bejahen und von vorsätzlicher Begehung auszugehen. Bei den gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen handelt es sich um schwere, wobei die ad Punkt 1 angeführte besonders schwer wiegt. Trotzdem der Beamte erkannt hatte, dass die Anruferin Angst hat und deshalb Handlungsbedarf besteht, hat er es bewusst unterlassen, für die Klärung des von dieser geschilderten Sachverhaltes Sorge zu tragen. Er hat damit im Kernbereich der ihm als Exekutivbeamten obliegenden Agenden verstoßen, zumal die Exekutive vorrangig eine Anlaufstelle für sich in Gefahr befindende Personen bzw. auch für solche, die vermeinen sich in Gefahr zu befinden, darstellt. Ob letzteres allenfalls auch zu Unrecht angenommen wird, das zu klären zählt ebenso zu den Aufgaben der Exekutive. Immerhin verbindet die Bevölkerung mit dem Begriff Polizei das Bild des „ Freund und Helfers“. Diesem Bild ist der Beamte in keinster Weise gerecht geworden. Dazu kommt, dass er, um sein mangelndes Engagement zu vertuschen, Kollegen dazu bestimmen will, einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt zu dokumentieren. Die votierten Verhaltensweisen sind zweifelsohne geeignet, sowohl das Vertrauen des Dienstgebers als auch das Vertrauen der Bevölkerung in seine rechtmäßige und korrekte Aufgabenerfüllung zu beeinträchtigen. Mildernd wurden die disziplinar-rechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis und die vier Belobigungen gewertet. Über den Beamten wurde zwar bereits N.N. eine Disziplinarstrafe verhängt, jedoch hat sein Verhalten seit damals bis zum vorliegenden Fall zu keiner disziplinarrechtlichen Ahndung mehr geführt. Erschwerend war jedenfalls seine Vorgesetzteneigenschaft zu werten –der Beamte hatte als Bezirksinspektor die Dienstaufsicht über seine Kollegen der Polizeiinspektion N.N.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG wurde die unter Punkt 1.) angeführte Dienstpflichtverletzung als die schwerere qualifiziert und wurde danach die Strafe bemessen, wobei die Begehung der weiteren Dienstpflichtverletzung erschwerend gewertet wurde.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG wurde die unter Punkt 1.) angeführte Dienstpflichtverletzung als die schwerere qualifiziert und wurde danach die Strafe bemessen, wobei die Begehung der weiteren Dienstpflichtverletzung erschwerend gewertet wurde.
Zwar ist § 93 Abs. 1 BDG zufolge –unter anderem- eine Bestrafung nur dann auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und befindet sich der Beamte, wie eingangs erwähnt, mittlerweile im Ruhestand, sodass spezialpräventive Aspekte im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht mehr zum Tragen kommen. Allerdings ist der Umstand, dass der Beamte zwischenzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, für das Absehen von der Verhängung einer Strafe (VwGH vom 10.09.1986, Z. 85/09/0201) nicht ausreichend. Dazu kommt, dass es sich bei den vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen um so gravierende handelt, dass auch schon aus generalpräventiven Gründen eine Bestrafung angezeigt erscheint. Der Senat vertritt überdies aufgrund der Schwere der Dienstpflicht-verletzungen die Ansicht, dass trotz des zwischenzeitig erfolgten Übertritts in den Ruhestand nicht das Auslangen mit dem von der Disziplinaranwaltschaft beantragten Strafausmaß in Höhe von € 200,- gefunden werden kann. Der Senat erachtete das Ausmaß der umseits erkannten Strafe für tat- und schuldangemessen, wobei bei der Verhängung der Strafe auch die finanziellen Verhältnisse des Beamten berücksichtigt wurden. Es steht dem Beamten jedoch frei, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren und/oder einen Strafaufschub zu erwirken. Letzterer müsste bei der ehemaligen Dienstbehörde in Auftrag gegeben werden.Zwar ist Paragraph 93, Absatz eins, BDG zufolge –unter anderem- eine Bestrafung nur dann auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und befindet sich der Beamte, wie eingangs erwähnt, mittlerweile im Ruhestand, sodass spezialpräventive Aspekte im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht mehr zum Tragen kommen. Allerdings ist der Umstand, dass der Beamte zwischenzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, für das Absehen von der Verhängung einer Strafe (VwGH vom 10.09.1986, Ziffer 85 /, 09 /, 0201,) nicht ausreichend. Dazu kommt, dass es sich bei den vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen um so gravierende handelt, dass auch schon aus generalpräventiven Gründen eine Bestrafung angezeigt erscheint. Der Senat vertritt überdies aufgrund der Schwere der Dienstpflicht-verletzungen die Ansicht, dass trotz des zwischenzeitig erfolgten Übertritts in den Ruhestand nicht das Auslangen mit dem von der Disziplinaranwaltschaft beantragten Strafausmaß in Höhe von € 200,- gefunden werden kann. Der Senat erachtete das Ausmaß der umseits erkannten Strafe für tat- und schuldangemessen, wobei bei der Verhängung der Strafe auch die finanziellen Verhältnisse des Beamten berücksichtigt wurden. Es steht dem Beamten jedoch frei, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren und/oder einen Strafaufschub zu erwirken. Letzterer müsste bei der ehemaligen Dienstbehörde in Auftrag gegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020