Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
Körperverletzung aD während KrankenstandText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 17.11.2020 nach der am 17.11.2020 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
Über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG eine Geldstrafe in Höhe von € 13.000,- (in Worten: dreizehntausend) verhängt. Über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG eine Geldstrafe in Höhe von € 13.000,- (in Worten: dreizehntausend) verhängt.
Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N., der Nachtragsanzeige vom N.N. zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N.
Zur Person:
Er Beamte wurde nach Absolvierung der Grundausbildung dem SPK N.N., PI N.N., dienstzugeteilt. Seit N.N. versieht der oa. EB in der N.N. seinen Dienst.
Sachverhalt:
Am N.N. langte in der Personalabteilung via Präsidialjournaldienst die Berichterstattung der PI N.N., SPK N.N., ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, A.A., N.N. geb., am N.N. in N.N. – Lokal N.N., im Zuge eines außerdienstlichen Vorfalles verletzt zu haben.
Der zum Vorfallszeitpunkt mit Halsschmerzen im Krankenstand befindliche Beamte habe A.A. (Security des Lokals) im Zustand einer starken alkoholbedingten Beeinträchtigung mit einem Faustschlag verletzt, wodurch dessen Nase zum Bluten gebracht worden wäre. Diesem Vorfall war eine verbale Meinungsverschiedenheit mit einem anderen Gast des Lokals vorausgegangen. Daraufhin sei er vom „Securitypersonal“ aus dem Lokal verwiesen und der Wiedereintritt verwehrt worden.
Weiters hatte der oa. EB im Zuge des Vorfalles den einschreitenden Security seinen Polizeidienstausweis vorgezeigt.
Angaben von Zeugen:
Von den beiden Zeugen, B.B., N.N. geb., und C.C., N.N. geb., welche die Begleiter des Beamten waren, wird angegeben, dass es im Lokal zu einem verbalen Konflikt zwischen dem Beamten und einem anderen Gast gekommen war, woraufhin dieser das Lokal verlassen musste. Außerhalb des Lokals sei es dann zu einem Gespräch mit den Türstehern gekommen, wobei der Beamte schlussendlich durch die beiden Türsteher zu Boden gebracht wurde. Etwaige Schläge konnten von keinem der beiden Zeugen wahrgenommen werden. Ebenfalls konnte das Vorzeigen des Dienstausweises nicht gesehen, sondern lediglich durch C.C. von dieser Thematik gehört werden.
Angaben des A.A. (Türsteher des Lokals):
Ich war am betreffenden Abend vor dem Lokal N.N. als Türsteher beschäftigt. Mein Kollege D.D. und ich wurden von einem Gast aufmerksam gemacht, dass es im Lokal Probleme mit einem Gast gibt. Er wisse, dass dieser Stammgast im Lokal als Polizist tätig sei und wenn er nüchtern ist, sei er ein ganz netter Mensch. Wenn er jedoch alkoholisiert sei, gebe es Probleme. Er habe sich dann auch freiwillig aus dem Lokal begeben, habe jedoch nicht eingesehen, dass ihm der weitere Eintritt verwehrt worden war. Dabei hat er meinem Kollegen und mir mit einem Spezialkommando gedroht und das wir beide unsere Jobs verlieren werden. Er hat in Richtung meines Kollegen geschlagen und deshalb ist er durch mich am Boden fixiert worden. Bevor wir ihn zu Boden brachten, hatte er seinen Dienstausweis vorgezeigt. Als ich ihn von hinten am Boden fixierte hat er mir mit der Faust auf meine Nase geschlagen, sodass ich für 10 – 15 Minuten Nasenbluten hatte.
Videoaufzeichnungen:
Im Zuge der Sichtung der Videoaufzeichnungen des Vorfalles konnte wahrgenommen werden, dass der mit einem T-Shirt und Baseballmütze bekleidete Beamte einen weiteren Gast ohne ersichtlichen Grund zunächst verbal und anschließend körperlich attackiert. Dabei versetzt der Beamte seinem Gegenüber zunächst einen einhändigen Stoß gegen seinen Oberkörper wodurch dieser 1-2 Schritte zurückweicht. Danach setzt der Beamte gegen denselben unbekannten Gast des Lokals einen Stoß mit beiden Armen gegen den Oberkörper, sodass dieser einige Schritte zurückweicht und in Richtung Theke zu Boden stürzt.
Darauf wird der Beamte vom Securitypersonal in Richtung des Ausganges geleitet und entsteht im Ein-/Ausgangsbereich eine Diskussion mit den Türstehern. Außerhalb des Lokals wird dieses Gespräch weitergeführt, wobei der Beamte immer wieder in den persönlichen Nahbereich eines Türstehers eindringt und einem weiteren Türsteher seine Garderobenmarke mit der flachen Hand in sein Gesicht drückt. Aus dieser Situation heraus wird der Beamte durch das Securitypersonal zu Boden gebracht und fixiert. Nach kurzer Zeit „entspannt“ sich die Lage und alle beteiligten Personen kommen zu stehen, woraufhin der Beamte seinen Dienstausweis zückt und einem Türsteher zeigt.
In den Videosequenzen der Privathandys ist zu sehen, dass der Beamte offenbar ein zweites Mal zu Boden gebracht und durch einen Security von hinten mit einer Art „Halsklammer / Schwitzkasten“ fixiert wird.
Verantwortung:
Vom Beamten wird angegeben, dass er sich mit zwei Freunden in das Lokal „N.N.“ begeben habe und zum Vorfallszeitpunkt stark betrunken gewesen war und dieser Zustand zu einigen Erinnerungslücken geführt hatte. Es habe im Lokal eine verbale Meinungsverschiedenheit mit einem weiteren Gast stattgefunden, woraufhin er das Lokal selbstständig und freiwillig verlassen habe. Er habe erst außerhalb des Lokals bemerkt, dass er nur mit einem T-Shirt bekleidet war und wollte deshalb wieder das Lokal betreten, um seine in der Garderobe deponierte Jacke abzuholen. Er sei jedoch vom Securitypersonal nicht eingelassen worden und habe deshalb den Garderobenzettel vor das Gesicht eines Türstehers gehalten. Daraus resultierend sei er von 2 Türstehern am Körper ergriffen und zu Boden gebracht worden. Er habe keinen Türsteher geschlagen bzw. keine blutende Nase oder Verletzung wahrnehmen können und wurde dies auch nicht behauptet. Seinen Dienstausweis habe er hergezeigt, um zu zeigen, dass er nur seine Jacke haben möchte. In den Dienst habe er sich nicht gestellt. Ihm tue die Sache leid und er werde in Zukunft derartige Lokale meiden. Bezüglich seines Krankenstandes führt der Beamte an, dass er sich nach einer Halsentzündung wieder besser gefühlt habe und deshalb mit Freunden in das Lokal gegangen sei.
Gerichtsverfahren:
Nach Anzeigenerstattung durch die LPD N.N., vom N.N. wurde das Verfahren von der StA N.N. gemäß § 190 Zi 2 StPO am N.N. eingestellt.Nach Anzeigenerstattung durch die LPD N.N., vom N.N. wurde das Verfahren von der StA N.N. gemäß Paragraph 190, Zi 2 StPO am N.N. eingestellt.
Anlastungen durch die Dienstbehörde:
Der Beamte steht im Verdacht, durch sein dargebrachtes außerdienstliches Verhalten, Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben. Der Beamte steht im Verdacht, durch sein dargebrachtes außerdienstliches Verhalten, Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen zu haben.
Nachtragsdisziplinaranzeige:
Über Ersuchen der Disziplinarkommission übersendet die Personalabteilung der LPD N.N. zu der Disziplinaranzeige vom N.N. eine Disziplinarnachtragsanzeige.
Gegen den im Betreff angeführten Beamten ist bei der Disziplinarkommission unter GZ: N.N. ein Disziplinarverfahren anhängig.
Sachverhalt:
Der zum Vorfallszeitpunkt, am N.N. um N.N. Uhr, mit Halsschmerzen im Krankenstand befindliche Beamte habe A.A. (Security des Lokals) im Zustand einer starken alkoholbedingten Beeinträchtigung mit einem Faustschlag verletzt, wodurch dessen Nase zum Bluten gebracht worden wäre. Diesem Vorfall war eine verbale Meinungsverschiedenheit mit einem anderen Gast des Lokals vorausgegangen. Daraufhin sei er vom „Securitypersonal“ aus dem Lokal verwiesen und der Wiedereintritt verwehrt worden. Weiters hatte der oa. EB im Zuge des Vorfalles den einschreitenden Security seinen Dienstausweis vorgezeigt. Die Gesundmeldung des Beamten erfolgte erst ca. 17 Stunden nach dem Vorfall am N.N., um N.N. Uhr.
Verantwortung:
Der Beamte gestand am N.N. im Zuge einer durch E.E. im Beisein des F.F. und G.G. durchgeführten Befragung, dass er sich nach einer Halsentzündung wieder besser gefühlt und sich deshalb mit Freunden im Lokal N.N. getroffen habe. Er habe dort zu viel Alkohol konsumiert und könne sich daher nicht mehr an alles erinnern.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im N.N. gesteht der Beamte, dass er seinen Dienstausweis dem Securitypersonal vorgezeigt hatte. Dies habe er nur gemacht, um zu zeigen, dass er nichts mache und er nur seine Jacke haben wollte.
Anlastung durch die Dienstbehörde:
Faktum 1)
Der Beamte steht im Verdacht, am N.N., um N.N. Uhr (Videoaufnahme) durch deutliches Vorzeigen seines Dienstausweises in stark alkoholisiertem Zustand, gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979, verstoßen zu haben, zumal die Voraussetzungen für eine Indienststellung gem. § 1 Abs. 3 RLV im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.Der Beamte steht im Verdacht, am N.N., um N.N. Uhr (Videoaufnahme) durch deutliches Vorzeigen seines Dienstausweises in stark alkoholisiertem Zustand, gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, verstoßen zu haben, zumal die Voraussetzungen für eine Indienststellung gem. Paragraph eins, Absatz 3, RLV im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.
Faktum 2)
Der Beamte steht zudem im Verdacht, sich am N.N. um N.N. Uhr, in stark alkoholisiertem Zustand, obwohl im Krankenstand befindlich, in einem Lokal aufgehalten zu haben und dadurch gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979, verstoßen zu haben. Die Gesundmeldung erfolgte erst am N.N., um N.N. Uhr. Der Beamte steht zudem im Verdacht, sich am N.N. um N.N. Uhr, in stark alkoholisiertem Zustand, obwohl im Krankenstand befindlich, in einem Lokal aufgehalten zu haben und dadurch gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, verstoßen zu haben. Die Gesundmeldung erfolgte erst am N.N., um N.N. Uhr.
Rechtsgrundlagen:
Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Ein Beamter hat gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Mit Bescheid wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 17.11.2020 anberaumt und durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte während des Krankenstandes eine Auseinandersetzung mit einem Security hatte und diesem einen Schlag ins Gesicht versetzte und sich gegenüber den Securities mit seinem Dienstausweis legitimierte.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, den Ausführungen des Beamten, der Zeugen sowie den Videoaufzeichnungen.
Gem. § 95 Abs. 2 BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen – so auch bei der Einstellung - hat der Senat den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen und dieser Umstand ändert nichts an seinem schuldhaften Verhalten im Sinne des BDG. Diesbezüglich verweist der Senat auf die Judikatur des VwGH, demnach kann auch eine strafrechtliche Sanktionslosigkeit zu einer disziplinarrechtlichen Verurteilung wegen einer Dienstpflichtverletzung nach dem BDG führen. Gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen – so auch bei der Einstellung - hat der Senat den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen und dieser Umstand ändert nichts an seinem schuldhaften Verhalten im Sinne des BDG. Diesbezüglich verweist der Senat auf die Judikatur des VwGH, demnach kann auch eine strafrechtliche Sanktionslosigkeit zu einer disziplinarrechtlichen Verurteilung wegen einer Dienstpflichtverletzung nach dem BDG führen.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A).
Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der in § 43 Abs. 2 BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll.Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll.
Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Das Verhalten des Beamten am N.N. entspricht – wie schon oben ausgeführt - nicht dem, was man sich von einem Beamten der Exekutive erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist während des Krankenstandes eine Lokaltour macht und dabei im völlig betrunkenen Zustand andere Gäste anpöbelt und mit Securities herumrangelt.
Die, wenn auch fahrlässige, Körperverletzung (nämlich Schlag auf die Nase und Nasenbluten) widerstreitet dieser Verhaltenspflicht grundsätzlich, denn der Schutz der körperlichen Unversehrtheit gehört zu den Kernpflichten eines Polizisten, weshalb der besondere Funktionsbezug bejaht wird. Dieses Verhalten hat nicht nur negative Folgen für die Akzeptanz des Beamten als Kollege, sondern wirft vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf den Beamten und letztlich auch den Zustand der Polizei selbst. In der Öffentlichkeit kann durch das vom Beamten gezeigte Verhalten der generelle Eindruck entstehen, dass der Beamte nur eine geringe Reizschwelle im privaten Bereich aufweist, auf der anderen Seite Konflikte womöglich sogar sucht, was vor dem Hintergrund der wichtigen Aufgaben der Polizei, nämlich für Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu sorgen, Bedenken im Hinblick auf deren geringe Aggressionsschwelle und der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben entstehen lässt. Die Bevölkerung kann sich durch solches Verhalten zu Recht die Frage stellen, ob Polizeibeamte in Konfliktsituationen nicht generell zu schnell aggressiv und überzogen reagieren, wenn sie schon bei nichtigen Verhaltensweisen mit überzogener Aggressivität reagieren und andere Personen attackieren. Aufhorchen lassen in diesem Zusammenhang auch die Aussagen der beiden Securities, die einhellig niederschriftlich angaben, dass sie den Beamten schon kannten, als dieser noch nicht als Polizist tätig war. Nüchtern ist er ein netter Bursche, aber wenn er alkoholisiert ist, gab es schon Probleme mit ihm.
Die Disziplinaroberkommission hat in einem Judikat festgehalten, dass sich die Dienstbehörde gerade bei einem Exekutivbeamten unter besonderer Beachtung der psychologischen Ausbildungsinhalte darauf verlassen können muss, dass die Reiz- und Hemmschwelle viel höher anzusetzen ist als bei einem Durchschnittsbürger, zumal die Vielfalt des Exekutivdienstes bedingt, dass Exekutivbeamte oftmals Betroffene von verbalen, manchmal auch beleidigenden Äußerungen oder auch von Handgreiflichkeiten sind.
Exekutivbeamte als Vertreter der Ordnungsgewalt haben u.a. die Aufgabe, Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person entgegen zu treten; solche Übergriffe zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich der Aufgaben. Aus diesem Grund bilden aggressive Übergriffe von Exekutivbeamten auf die körperliche Integrität von Personen in der Regel Dienstpflichtverletzungen, denen nicht bloß Bagatellcharakter zukommt.
Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört.
Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, da gerade ein Exekutivbeamter die Normen des StGB zu schützen und für deren Einhaltung zu sorgen hat. Diese Bereiche gehören zweifelsohne zu den Kernaufgaben eines Polizisten. Nunmehr hat der Beschuldigte als Exekutivbediensteter im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt.
Der VwGH hat judiziert, dass außerhalb des Dienstes im Zustand der Alkoholisierung erfolgte schwere Verfehlungen negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten in Bezug auf seinen Dienst zulässig sind.
Auch privat und außer Dienst haben Polizeibeamte in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung. Das Verhalten in der Öffentlichkeit werde in bestimmten Situationen besonders kritisch zu bewerten sein, ein Exekutivbeamter habe sich daher auch als Privatperson tadellos zu verhalten. Genau diese Aussage wurde vom 1. Zeugen getroffen, der anführte, Polizisten müssen sich im Privatleben anders verhalten und ein derartiges Verhalten würde er sich keinesfalls von einem Polizisten erwarten.
Vorzeigen Dienstausweis und Vorfall während des Krankenstandes:
Das Verhalten des Beamten während seines Krankenstandes entspricht nicht dem, was sich die Allgemeinheit – aber auch seine Kameraden - von einem Polizeibeamten erwarten. Der nächtliche Besuch von diversen Bars bzw. Lokalen – noch dazu mit übermäßigen Alkoholkonsums - während eines mehrtägigen Krankenstandes ist geeignet, in der öffentlichen Meinung den Eindruck zu erwecken, dass sich Beamte alles erlauben können, Krankenstände eventuell nur vortäuschen und vielleicht dazu nutzen eigene Interessen zu verfolgen. Während eines Krankenstandes wird die Einsatzstärke einer PI geschwächt und müssen Kollegen notfalls mit Überstunden die Personalstärke kompensieren.
Es entsteht – auch im Zusammenhang mit seiner eher durchschnittlichen Dienstbeschreibung (er erfüllt zwar die Aufgaben, aber es gibt Verbesserungsbedarf, es gab ein persönliches Gespräch mit dem Vorgesetzten um die Quantität und Qualität der Arbeit zu steigern) - der Eindruck, dass die Dienstauffassung des Beamten nicht vom Interesse getragen ist, seine Aufgaben zum Wohle des Bürgers zu erfüllen, sondern er seine Einstellung zum Dienst und zur Erfüllung von Dienstpflichten sehr locker nimmt.
Bei lebensnaher Betrachtung kann die Meinung entstehen, dass der Beamte aufgrund seines - nur unter bestimmten Bedingungen - kündbaren Dienstverhältnisses der Meinung ist, sich alles erlauben zu können. Dies hat nicht nur negative Folgen für seine Akzeptanz als Polizist, sondern wirft vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf ihn und letztlich auch den Zustand der Polizei, bzw. der Beamtenschaft selbst. Gerade der öffentliche Dienst ist – auch wegen seiner in der öffentlichen Meinung bestehenden angeblich zahlreichen Privilegien – ständiger Kritik ausgesetzt. Beamte, insbesondere Polizeibeamte, denen wichtigste hoheitliche Aufgaben übertragen sind, müssen sich daher stets so verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstandes keinen Schaden leidet und der Bürger Vertrauen in die Beamtenschaft und damit letztlich auch in den Staat hat. Einem Polizeibeamten muss bewusst sein, dass auch sein außerdienstliches Verhalten in der Öffentlichkeit kritischer wahrgenommen wird. Verhaltensweisen, wie jene des Beamten, sind geeignet, das Ansehen des Amtes zu schädigen und zwar unabhängig davon, ob der nächtliche Lokalbesuch und der hohe Alkoholisierungsgrad auf die Genesung Einfluss hatte oder nicht.
All diese Gründe - auch im Zusammenhang mit dem Vorzeigen des Dienstausweises – sind mehr als bedenklich und zeugen von einem falschen Berufsverständnis, da sich die Allgemeinheit zu Recht die Frage stellt, warum sich der Beamte mit dem Dienstausweis der Polizei ausgewiesen hat. Welchen Eindruck müssen die Securities von einem Polizisten haben, der sich zuerst betrinkt und ein Benehmen an den Tag legt, dass in einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihnen endet.
Es wird weiters angeführt, dass sich der Beamte noch im provisorischem Dienstverhältnis befindet. Seitens des Senates wurde auch auf die Bedeutung eines provisorischen Dienstverhältnisses eingegangen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist die Zweckbestimmung des provisorischen Dienstverhältnisses, welches der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschaltet ist, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden.
Die einzelnen Verfehlungen mögen für den Beamten selbst zwar nicht als besonders schwer gelten, aber in ihrer Gesamtheit betrachtet ist das Verhalten als sehr schwer zu werten.
Ein solches Verhalten ist nicht nur nicht notwendig, sondern einem Polizisten, besonders in einem provisorischen Dienstverhältnis, nicht würdig. Es ist nicht Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses, einem Sicherheitswachebeamten Gelegenheit zu geben, entwicklungs- und altersmäßig bedingte Charakterschwächen zu überwinden. Aufgrund der Zeugenaussagen wurde bestätigt, dass es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat. Bei den bisherigen Vorfällen in der Vergangenheit kam es zu keinem Einschreiten der Polizei.
Insgesamt liegen nach Ansicht des Senates somit schwere Verletzungen der Dienstpflichten vor, welche sowohl in spezialpräventiver Hinsicht als auch nach generalpräventiven Aspekten eine angemessene Sanktion nach sich ziehen müssen. In der Strafbemessung mit zu berücksichtigen war, dass der Beamte sich im provisorischen Dienstverhältnis befand.
Ein rechtskonformes Verhalten, insbesondere von Polizisten – welche als Garanten für die Einhaltung von Rechtsnormen gelten – kann und muss daher von der Allgemeinheit erwartet werden.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Beamten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldstrafe im obersten Bereich gerade noch als ausreichend an. Vorliegendenfalls wird aufgrund der geständigen Haltung des Beamten und eines positiven Entwicklungspotentials noch einmal von einer Entlassung Abstand genommen.
Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.
Im konkreten Fall war jedoch das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, sowie die positive Zukunftsprognose aus heutiger Sicht mildernd zu werten.
Erschwerend waren mehrere Dienstpflichtverletzungen eines provisorischen Beamten, wobei das außerdienstliche Verhalten am schwersten wog.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021