Norm
BDG 1979 §43 aSchlagworte
sexuelle BelästigungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 13.01.2021 nach der am 13.01.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig, er hat
am N.N. in N.N., Dienststelle der N.N., im Laufe seines Nachtdienstes gegenüber A.A.,
während eines zwölf Minuten dauernden Telefongesprächs gesagt, dass er sie gerne nach dem Duschen kontrollieren und untersuchen wolle, ob sie sich auch richtig gewaschen habe und alle ihre Öffnung von innen untersuchen möchte, durch welche Äußerung sich diese sexuell belästigt gefühlt haben sowie
während eines siebzehn Minuten dauernden Telefonates Sex angeboten und gesagt, „ihr Scheiß Weiber, wenn ihr einen Schwanz haben könnt, wollt ihr ihn nicht“ und weiters sein Sperma angeboten, welches er auch in Pulverform verspritzen könnte, wobei sich diese jedenfalls durch die Aussage das angebotenen Sperma betreffend, welches er auch in Pulverform verspritzen könnte, sexuell belästigt gefühlt habe,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 8 B-GlBG, 43a BDG 1979 i. d. g. F., 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 8, B-GlBG, 43a BDG 1979 i. d. g. F., 43 Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 2 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 2, BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,- verhängt.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. wird dem Ratenansuchen des Beamten um Bezahlung der Strafe auf 8 Raten stattgegeben. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. wird dem Ratenansuchen des Beamten um Bezahlung der Strafe auf 8 Raten stattgegeben.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. bzw. auf das Schreiben der N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige des N.N. und auf das Schreiben der N.N.
Die Dienstbehörde hat am N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.
Inhalt der Disziplinaranzeige
Der Beamte wird beschuldigt, am N.N. am N.N., Dienststelle der N.N., im Laufe seines Nachtdienstes im Zuge von privat getätigten Telefonanrufen bei zwei Mitarbeiterinnen des hiesigen Fachbereiches, B.B. und Kontrollorin A.A., gegenüber der A.A. verbale Äußerungen, unter anderem sexuellen Inhaltes, gemacht haben soll, welche offenbar für diese unerwünscht, unangebracht und anstößig waren.
A.A. gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Vernehmung an, dass sie sich durch dieses Verhalten sexuell belästigt fühlte und dieses Verhalten auch ein Unbehagen und Angst in ihr ausgelöst habe, bei dem Gedanken, wieder gemeinsam mit dem Beamten im Dienst eingeteilt zu sein.
Der Beamte steht daher im Verdacht durch sein Verhalten, die A.A. sexuell belästigt und damit gegen die Bestimmungen des § 8 des Bundesgleichbehandlungs-Gesetzes, sowie daraus resultierend gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG und § 43a (zweiter Satz) BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht durch sein Verhalten, die A.A. sexuell belästigt und damit gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, des Bundesgleichbehandlungs-Gesetzes, sowie daraus resultierend gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 43 a, (zweiter Satz) BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 91, BDG begangen zu haben.
Beweismittel
Gefertigter erlangte am N.N. durch mündliche Mitteilung der beiden Mitarbeiterinnen, A.A. und B.B., Kenntnis vom vorliegenden Sachverhalt.
Demnach soll der Beamte am N.N. gegen N.N. Uhr, im Raucherraum der hiesigen Dienststelle bereits mit den beiden Mitarbeiterinnen A.A. und B.B. ein persönliches Gespräch gehabt haben. Im Zuge dieses Gespräches soll durch den Beamten eine „Einladung“ für den späteren Abend an die beiden Mitarbeiterinnen ergangen sein, wonach sie in die Dienststelle der N.N. kommen sollten.
Nachdem die beiden Mitarbeiterinnen A.A. und B.B. die Dienststelle wegen ihres Dienstendes verlassen und zu Hause angekommen waren, wurden sie durch den Beamten mehrmals kontaktiert. B.B. hatte im Zuge dieser telefonischen Kontaktaufnahme einmal relativ kurz mit dem Beamten gesprochen, wobei sie im Zuge dieses Gespräches laut eigenen Angaben nicht sexuell belästigt worden wäre.
A.A. wurde durch den Beamten mehrmals telefonisch kontaktiert, wobei es im Zuge dieser Kontaktaufnahme zu zwei längeren Telefongesprächen (zwölf Minuten und 17 Minuten) zwischen den beiden Personen kam. Im Zuge dieser Gespräche, insbesondere des zweiten Gespräches, wäre es laut Aussage von A.A. durch den Beamten zu Aussagen gekommen, welche eindeutig der sexuellen Sphäre zuzuordnen und bei ihr unerwünscht, unangebracht und anstößig gewesen wären.
B.B. gab in weiterer Folge im Zuge ihrer Vernehmung gegenüber Gefertigtem an, dass sie selbst durch den Beamten nicht sexuell belästigt wurde. Sie wurde durch den Beamten am N.N. zwar mehrmals angerufen, jedoch wurde durch sie nur der erste Anruf entgegengenommen und die Telefonnummer des Beamten nach mehreren weiteren Anrufen seinerseits, durch sie auf ihrem Handy gesperrt.
Die letzten Anrufe des Beamten bei B.B. sowie der WhatsApp-Chatverlauf zwischen B.B. und A.A., aus welchem die offenbare sexuelle Belästigung durch den Beamten gegenüber A.A. ebenfalls ersichtlich ist, wurde durch B.B. zur Verfügung gestellt und befindet sich bereits im Akt. A.A. gab im Zuge ihrer Vernehmung am N.N. gegenüber Gefertigtem an, dass sie sich durch das vom Beamten am N.N. dargebrachte Verhalten sexuell belästigt fühle. Durch dieses Verhalten sei bei ihr auch ein gewisses Unbehagen ausgelöst worden, welches bei einem gemeinsamen Dienst ihrerseits mit dem Beamten unter gewissen Umständen auch mit Angst verbunden wäre.
C.C., welcher in der Nacht vom N.N. auf N.N. gemeinsam mit dem Beamten Dienst versehen hatte, wurde durch Gefertigten ebenfalls niederschriftlich vernommen. Im Zuge diese Einvernahme gab C.C. an, dass er zwar das Telefongespräch des Beamten mitbekommen, aber dessen Inhalt nicht wirklich verstanden hätte. Er gab auch an, dass er den Eindruck gehabt hätte, dass es insgesamt ein Spaß war.
D.D., der laut Angaben der A.A., am N.N. gleichzeitig mit den anderen ebenfalls im Raucherraum gewesen sein soll, wurde zu dem Sachverhalt auch befragt, gab jedoch an, dass er sich an diesem Abend an kein konkretes Gespräch zwischen den Beteiligten erinnern könne. Er gab aber weiter an, dass ihm in Erinnerung sei, dass es zwischen dem Beamten und A.A. in der Vergangenheit bereits mehrmals Gespräche mit „eindeutigem“ Inhalt gegeben hätte. Konkretere Angaben konnten durch D.D. nicht gemacht werden, daher wurde dieser bis dato auch nicht niederschriftlich zum Sachverhalt befragt.
Angaben des Beamten
Der Beamte zeigte sich im Zuge seiner niederschriftlichen Vernehmung am N.N. zu dem vorgeworfenen Sachverhalt grundsätzlich geständig, gab aber gleichzeitig an, dass er die Konversation mit den beteiligten Mitarbeiterinnen als Spaß und Blödelei empfunden hätte und davon ausgegangen war, dass sein Gegenüber das ebenso empfunden hätte.
Mit Disziplinarverfügung wurde der Beamte aufgrund des angeführten Sachverhalts zur Bezahlung einer Geldbuße in Höhe von € 399,00 verurteilt.
Dagegen wurde fristgerecht ein Einspruch erhoben mit der Begründung, dass keine sexuelle Belästigung vorläge. Mit E-Mail vom N.N. wurde die Dienstbehörde aufgefordert, zu klären, wodurch und allenfalls aufgrund welchen Verhaltens sich A.A. sexuell belästigt gefühlt hat. Sofern es sich hierbei um die vom Beamten getätigten Äußerungen gehandelt habe, mögen diese konkret angeführt werden.
Dem Ersuchen wurde mit Übermittlung einer Disziplinarnachtragsanzeige am N.N. entsprochen.
Inhalt der Disziplinarnachtragsanzeige
Am N.N. wurde Gefertigter durch die N.N., über Ersuchen der Senatsvorsitzenden, zu ergänzenden Angaben und zur Übermittlung einer Disziplinarnachtragsanzeige aufgefordert.
Insbesondere wurde um Abklärung ersucht, durch welches Verhalten genau sich die A.A. sexuell belästigt gefühlt hatte.
In der gegenständlichen Disziplinarnachtragsanzeige werden daher nur die entsprechenden Ergänzungen angeführt, wobei die Aussagen, welche vom Beamten lt. niederschriftlicher Angaben durch A.A., getätigt worden sein sollen, in Kursivschrift dargestellt sind.
Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung
Ergänzend zur Disziplinaranzeige vom N.N. und dem dieser Anzeige beilliegenden Bericht vom N.N. wird angeführt, dass der Beamte im Zuge von zwei, mit A.A. am N.N., geführten Telefonaten, diese dabei konkret sexuell belästigt haben soll.
Bei einem ca. zwölf Minuten dauernden Telefonat, hätte der Beamte gegenüber A.A. unter anderem angegeben, dass er sie gerne nach dem Duschen kontrollieren und untersuchen möchte. Weiters wäre durch diesen noch die Aussage, dass er alle ihre Öffnungen von innen untersuchen möchte, getätigt worden.
Beim zweiten längeren Telefonat, welches ca. 17 Minuten gedauert, hätte der Beamte seinerseits gegenüber A.A. dieser Sex angeboten und unter anderem auch gesagt, ihr Scheiß Weiber, wenn ihr einen Schwanz haben könnt, wollt ihr ihn nicht. Weiters hätte der Beamte seinerseits sein Sperma angeboten, welches er auch in Pulverform verspritzen könnte.
A.A. wurde am N.N. nochmals niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie sich konkret durch die Aussagen im Zuge des ersten Telefonates betreffend Untersuchung aller ihrer Öffnungen von innen und dass er alles kontrollieren möchte, ob sie sich auch richtig gewaschen habe und auch durch die Aussagen im Zuge des zweiten Telefonates das angebotenen Sperma betreffend, welches er auch in Pulverform verspritzen könnte, sexuell belästigt gefühlt habe.
Beweismittel
A.A. wurde am N.N., auf Grund des Eingangs angeführten Ersuchens durch die Senatsvorsitzende durch Gefertigten neuerlich niederschriftlich vernommen.
Im Zuge dieser Vernehmung gab A.A. ergänzend zu der Vernehmung vom N.N., an, dass sie seinerzeit vergessen hatte anzuführen, dass der Beamte seinerzeit im Zuge des ersten Telefonates noch angegeben hatte, dass er alle ihre Öffnungen von innen untersuchen möchte.
Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde bezüglich der im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet und am in Anwesenheit des Beamten eine mündliche Verhanldung durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Rechtsvorschriften:
Gemäß § 8 Abs. 1, Z. 3 B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Dritte sexuell belästigt wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer 3, B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Dritte sexuell belästigt wird.
Abs. 2 leg. cit. zufolge liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder diese bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist undAbsatz 2, leg. cit. zufolge liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder diese bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Abs. 3 leg. cit. Besagt, dass eine Diskriminierung auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vorliegt.Absatz 3, leg. cit. Besagt, dass eine Diskriminierung auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vorliegt.
Unter einem „der sexuellen Sphäre zugehörigen Verhalten“ sind nach den Erläuternden Bemerkungen „körperliche“ aber auch „verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen“ zu verstehen (KUCSKO STADLMAYER, S 191f)
§ 43a. BDG Beamtinnen und Beamte haben als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, BDG Beamtinnen und Beamte haben als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Mit Erkenntnis vom 12.5.1999 (BK5/11-BK/99) hat die Berufungskommission aus § 43 Abs. 2 BDG eine allgemeine Anstandsverpflichtung abgeleitet, die sogar bei einer allfälligen Einwilligung, der von solchen Handlungen betroffenen Bediensteten, Geltung findet, wobei die damalige Disziplinaroberkommission im Erkenntnis vom 25.04.1985, GZ 35/16-DOK/84 judiziert hat, dass die Verwendung unsittlicher Redewendungen- selbst dann, wenn dieses Geschehen von den betroffenen Frauen nicht als Eingriff in die Intimsphäre empfunden wird- als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren ist.Mit Erkenntnis vom 12.5.1999 (BK5/11-BK/99) hat die Berufungskommission aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG eine allgemeine Anstandsverpflichtung abgeleitet, die sogar bei einer allfälligen Einwilligung, der von solchen Handlungen betroffenen Bediensteten, Geltung findet, wobei die damalige Disziplinaroberkommission im Erkenntnis vom 25.04.1985, GZ 35/16-DOK/84 judiziert hat, dass die Verwendung unsittlicher Redewendungen- selbst dann, wenn dieses Geschehen von den betroffenen Frauen nicht als Eingriff in die Intimsphäre empfunden wird- als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren ist.
Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Laut Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Der Beamte verantwortete sich zwar nicht geständig, doch stehen seine Behauptungen vor der Bundesdisziplinarbehörde in Widerspruch zu seinen Angaben bei der Befragung am N.N., bei welcher er -angesprochen auf den Inhalt der Telefonate- erklärte, sich zwar nicht mehr an den genauen Wortlaut des mit der Zeugin A.A. geführten Telefonats zu erinnern, jedoch selbst eingeräumt hatte, dass es angesichts der Uhrzeit, zu dem die Telefonate geführt worden sind, „nicht ums Kaffee trinken gegangen ist“.
Der Senat hatte keinen Grund, die von der Zeugin A.A. behauptete Wortwahl des Beamten in Zweifel zu ziehen. Zwar ist der Wortlaut nicht unbedingt ident mit dem, im WhatsApp Verkehr mit der Zeugin B.B. geschilderten, doch entspricht dieser im Wesentlichen dem von der Zeugin A.A. bei ihrer Befragung zu Protokoll gegebenen.
Die Zeugin hinterließ beim Senat einen glaubwürdigen Eindruck, hat diese doch einen vom Beamten geschilderten Vorfall, wonach dieselbe einmal mit ihm zum N.N. gefahren wäre und ihm danach N.N. geschenkt hat, zugestanden. Doch hat diese durchaus nachvollziehbar erklärt, ihm eine N.N. geschenkt zu haben, weil sie es nett gefunden hatte, dass er sie mitnimmt. Auch bestätigte sie eine von ihm ins Treffen geführte Begebenheit, wonach diese bereits vor diesem Vorfall mit B.B. an der „alten Dienststelle“ während des Dienstes rauchen gewesen ist und dort, den Beamten und Kollegen C.C. antreffend, mit diesen geblödelt haben.
Der Senat konnte sich nicht des Eindrucks erwehren, dass der Beamte damit versuchte, die Zeugin ins schiefe Licht zu rücken, zumal er auch auf ein Gerücht verwies, wonach die Kollegin ihr „Popscherl“ hergezeigt hätte. Zwar kannte auch der Zeuge C.C. dasselbe, doch hat dieser den Wahrheitsgehalt nicht nachgeprüft. Dass dieser Vorfall sich daher tatsächlich ereignet hat, ist daher weder verifiziert noch überprüfbar.
Zwar behauptete die Zeugin entgegen ihren Angaben bei der Befragung am N.N. an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Immerhin liegt der zu beurteilende Vorwurf doch schon lange zurück und entspricht es der Lebenserfahrung, dass Angaben im zeitlichen Nahebereich zum Vorfall, weil sich derselbe noch frisch in Erinnerung befindet, mitunter in unwesentlichen Belangen abweicht von der in der Verhandlung getätigten Aussage.
Ob die gegenständliche Bemerkung bereits im ersten oder im zweiten Telefonat gefallen ist, ist an sich nicht maßgeblich, zumal der Sachverhalt als eine Einheit zu sehen ist.
Unzweifelhaft ist, dass die Äußerungen des Beamten unsittliche Redewendungen darstellen und sein Verhalten als ein der sexuellen Sphäre zugehöriges zu qualifizieren ist.
Wurde seine anfänglich im Raucherraum mit der Zeugin geführte Unterhaltung von dieser noch als Spaß empfunden, änderte sich dies für die Zeugin beim Telefonat.
Wenn der Beamte ins Treffen führt, dasselbe als Spaß verstanden zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass ihn diese Rechtfertigung nicht zu exkulpieren vermag. Maßgeblich ist, ob die belästigte Person das Verhalten subjektiv als sexuelle Belästigung erlebt bzw. das Verhalten als entwürdigend oder unangebracht empfindet, während es auf die Absicht des Täters nicht ankommt. Das Kriterium der Unerwünschtheit grenzt das „willkommene und gegenseitige“ sowie das rein freundschaftliche Verhalten von der sexuellen Belästigung ab. Der Einzelne soll selbst bestimmen sollen, welches Verhalten für ihn akzeptabel ist und welches Verhalten als beleidigend empfunden wird. Die Unerwünschtheit kann daher auch aus einem subjektiven Moralbegriff oder einer besonderen Sensibilität der betroffenen Person resultieren, wenn dies der belästigenden Person bekannt ist. Wurde objektiv erkennbar die Ablehnung zum Ausdruck gebracht, kann der Täter sich nicht damit rechtfertigen, dass seine subjektive Wahrnehmung eine andere gewesen ist.
Der Beamte muss auch eine für ihn ungünstige inhaltliche Auslegung, soweit sie im objektiven Wortlaut bzw. Eindruck Deckung findet, gegen sich wirken lassen. Selbst wenn der Beamte tatsächlich subjektiv andere, vom objektiven Bedeutungsinhalt abweichende Vorstellung gehabt haben will –wovon spätestens bei der Aussage ihr blöden Weiber, wenn ihr einmal einen Schwanz haben könnt, wollt ihr ihn nicht, nicht auszugehen ist. Diese Aussage legt die Intention des Beamten bei der Gesprächsführung offen.-vermag dies jedoch nichts daran zu ändern, dass die Äußerungen des Beamten bei A.A. eine sexuelle Belästigung bewirkten (VwGH 04.09.2003, Zl. 2000/09/0165).
Wenn der Beamte ins Treffen führt, dass die Zeugin ihm nie zu verstehen gegeben hätte, dass seine Aussagen für sie unangebracht oder entwürdigend sind bzw. ihm nie in die Schranken gewiesen hätte, sondern, obwohl beim ersten Telefonat- nach Aussage der Zeugin- die Bemerkung mit den Öffnungen untersuchen wollen nach der Hälfte des Anrufs gefallen sei und die inkriminierten Bemerkungen beim zweiten Gespräch bereits am Anfang desselben erfolgte, diese die Unterhaltung weiter mit ihm geführt hat, ihm sohin nicht bewusst gewesen wäre, dass diese das nicht will, ist dem die Erklärung der Zeugin entgegenzuhalten. Diese hat ihm nämlich bereits im ersten Telefonat im Zuge des Gesprächs, wonach er sie nach dem Duschen kontrollieren und untersuchen wolle, ob sie sich richtig gewaschen habe und er ihre Öffnungen von innen untersuchen möchte, erwidert „Oida geht`s noch“, welche Aussage durchaus ein Hinweis darauf ist, dass sie diese Wendung der Unterhaltung nicht will. Dennoch hat er die Unterhaltung auf demselben Niveau fortgesetzt, weshalb er -entgegen seiner Rechtfertigung- sehr wohl schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt hat.
Aber ungeachtet dessen, kann die Unerwünschtheit sogar offensichtlich sein, was bei schwerwiegenden Belästigungen der Fall ist, zumal im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt, dass es sich bei den unerwünschten Verhaltensweisen um solche handeln muss, die nach einer allfälligen Zurückweisung fortgesetzt wurden.
Gegenständliche Belästigungen sind durchaus als schwerwiegend einzustufen, zumal es sich bei dem Beamten um einen solchen mit langjähriger Diensterfahrung handelt, von dem man aufgrund seiner Ausbildung und Schulung erwarten können muss, dass ihm bewusst ist, dass er so ein Verhalten nicht an den Tag legen kann. Dazu kommt, dass sein Gesprächspartner eine junge Kollegin ist, die erst kürzlich vor dem Vorfall ein Dienstverhältnis beim Bund eingegangen ist.
Die Zeugin erklärte durchaus nachvollziehbar, dass sie von seinem Begehr, ihre Öffnungen untersuchen zu wollen, angewidert war. Ihr diese Bemerkung unangenehm gewesen wäre und sie diese auch als entwürdigend empfunden hatte. So würde sie das sogar, würde ihr Freund in dieser Form agieren, so sehen.
Was die Bemerkung, „Scheiß Weiber, wenn ihr einen Schwanz haben könnt, wollt ihr ihn nicht“ anbelangt, hat sie dieselbe als Beleidigung und unangebracht erachtet, zumal sie nie irgendjemandem gegenüber Anspielungen gemacht hatte auch nicht dem Beamten gegenüber, mit welchem sie nur zwei oder drei Mal Dienst versehen hat.
Dass die Zeugin aufgrund ihres Verhaltens dem Beamten zu verstehen gegeben hat, dass sie seinen Avancen gegenüber offen wäre, kam im Beweisverfahren nicht hervor.
Diese vermittelte, der Aussage des Zeugen D.D. zufolge, zwar nicht den Eindruck eines Eisblocks, doch hat er nicht wahrgenommen, dass sie sich in einer Weise verhalten hatte, woraus man schließen hätte können, dass sie Avancen nicht abgeneigt ist. Die Belastungszeugin ist zu Scherzen aufgelegt, hat jedoch nicht mit Kollegen geflirtet.
Auch die Zeugin B.B. beschrieb die Belastungszeugin als eine normale Frau, die sich keinem an den Hals wirft.
Was die Bemerkung mit dem Sperma anbelangt, wurde diese von der Belastungszeugin jedenfalls als anstößig empfunden. Diese erklärte auch, dass die Äußerungen für sie ein demütigendes Arbeitsumfeld bewirkt haben noch dazu, als der Beamte sie in weiterer Folge böse angeblickt hat.
Die Schuld-und Straffrage war daher zu bejahen.
Selbst wenn man jedoch die Ansicht vertritt, dass nicht erwiesen ist, dass durch die gegenständlichen Äußerungen ein demütigendes Arbeitsumfeld bewirkt wurde, hat der Beamte jedenfalls sowohl seine durch § 43 Abs. 2 BDG normierte Anstandspflicht verletzt als es auch an dem im § 43a BDG verankerten achtungsvollen Umgang missen lassen.Selbst wenn man jedoch die Ansicht vertritt, dass nicht erwiesen ist, dass durch die gegenständlichen Äußerungen ein demütigendes Arbeitsumfeld bewirkt wurde, hat der Beamte jedenfalls sowohl seine durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierte Anstandspflicht verletzt als es auch an dem im Paragraph 43 a, BDG verankerten achtungsvollen Umgang missen lassen.
Strafbemessung
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Schon alleine aus generalpräventiven Gründen erschien die Verhängung einer Strafe jedenfalls für angezeigt, um zu verdeutlichen, dass ein derartiges Verhalten nicht tolerierbar ist und toleriert wird.
Dem Beamten konnte zwar nicht mehr die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zugutekommen, doch lassen die zahlreichen Belobigungen vermuten, dass der Beamte seinen Dienst engagiert verrichtet, weshalb der Senat, wie auch schon von der Disziplinaranwaltschaft angemerkt wurde, davon ausgeht, dass sich der Beamte in Hinkunft nichts mehr zuschulden kommen lässt.
Das von der Disziplinaranwaltschaft beantragte Ausmaß der Strafe wurde auch vom Senat als tat- und schuldangemessen qualifiziert und wurde daher in diesem Sinne spruchgemäß entschieden. Bei der Strafbemessung wurden auch die finanziellen Verhältnisse des Beamten berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021