TE Dok 2021/1/29 2020-0.652.010

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm 91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Weisungsverstoß

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 29.01.2021 beschlossen, bezüglich des Beamten

wegen des Verdachtes, er habe

im Zeitraum vom N.N. bis zum N.N., insgesamt 17 Mal gegen eine einstweilige Verfügung des BG N.N. und die Weisung des LG N.N. verstoßen und dadurch seine Ex-Lebensgefährtin A.A. beharrlich verfolgt, indem er persönlichen Kontakt zu ihr aufgenommen, ihre räumliche Nähe aufgesucht, telefonisch mit ihr in Kontakt zu treten versucht und ihr über Dritte (gemeinsame Bekannte) ein Schriftstück zustellen versuchen hat lassen,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. das am 02.06.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, eins, Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. das am 02.06.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der N.N., Personalabteilung, vom N.N.

Die Dienstbehörde hat am N.N. durch Vorlage des Abschluss-Berichtes der Polizeidirektion N.N. vom N.N. von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen:

Faktum 1:

Der Beamte wird beschuldigt, im Zeitraum vom N.N. – N.N., insgesamt 17 Mal gegen eine einstweilige Verfügung des BG N.N. und die Weisung des LG N.N. verstoßen und dadurch seine Ex – Lebensgefährtin A.A. beharrlich verfolgt zu haben. Er nahm dabei persönlichen Kontakt zu ihr auf, suchte ihre räumliche Nähe auf, versuchte telefonisch mit ihr in Kontakt zu treten und versuchte ihr über Dritte (gemeinsame Bekannte) ein Schriftstück zustellen zu lassen. Zudem steht er im Verdacht, in ihren PKW eingebrochen und diverse Gegenstände daraus entnommen zu haben (Faktum 2).

Es besteht der Verdacht, dass der Beamte gemäß § 43 Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durch sein Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben. Es besteht der Verdacht, dass der Beamte gemäß Paragraph 43, Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durch sein Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

Faktum 2:

Der Beamte wird beschuldigt, in der Zeit vom N.N., N.N. Uhr bis zum N.N., N.N. Uhr, mit einem unrechtmäßig angeeigneten Hauptschlüssel des PKW der A.A., diesen versperrten PKW geöffnet und daraus eine Handyhalterung, einen PKW – Feuerlöscher, einen Wagenheber, ein Pannenset und ein Pannendreieck entnommen und in seinen Besitz gebracht zu haben. Der Gesamtwert der gestohlenen Gegenstände beträgt ca. € 160,-.

Der Schaden ist nicht durch Versicherungsschutz gedeckt.

Durch die im Faktum 2 angeführten Verdachtsmomente besteht der Verdacht, dass der Beamte gemäß § 43 Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durch sein Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben. Durch die im Faktum 2 angeführten Verdachtsmomente besteht der Verdacht, dass der Beamte gemäß Paragraph 43, Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durch sein Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen zu haben.

Beweismittel

A.A. erstattete im Tatzeitraum insgesamt 3mal die Anzeige über versuchte bzw. erfolgreiche Kontaktaufnahmen durch den Beamten bei der Polizeiinspektion N.N.

Zu Fakten 1 und 2: Von B.B. der PI N.N. wurde ein umfangreicher Abschlussbericht bezüglich des vorliegenden Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft N.N. angefertigt. GZ N.N. (Siehe Beilage 2)

Die drei niederschriftlichen Einvernahmen von A.A. liegen dem Akt bei. (Siehe Beilage 3-5)

Dem Beamten wird vorgeworfen mehrmals Kontaktaufnahme zu A.A. versucht zu haben. Die einzelnen Handlungen des Beamten sind chronologisch dargestellt.

•
N.N.: Begegnung im Möbelhaus N.N. der Beamte ging gezielt auf A.A. zu und sprach diese an.
•
N.N.: Anruf bei A.A. durch unbekannte Nummer. Der Anrufer konnte nicht ausgeforscht werden. A.A. verdächtigt den Beamten
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N.N.: Anruf bei A.A. durch unbekannte Nummer. Der Anrufer konnte nicht ausgeforscht werden. A.A. verdächtigt den Beamten
•
N.N.: Anruf bei A.A. durch unbekannte Nummer. Der Anrufer konnte nicht ausgeforscht werden. A.A. verdächtigt den Beamten
•
N.N.: der Beamte möchte eine Liste für A.A. bei Familie C.C. abgeben.
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N.N.: der Beamte schickt D.D. via WhatsApp eine Fotocollage mit Bildern von A.A.
•
N.N.: der Beamte sucht C.C. an ihrem Arbeitsplatz auf und ersucht sie, einen Brief an A.A. zu übergeben.
•
N.N.: C.C. teilt dem Beamte mit, in den Trennungskonflikt zwischen ihm und A.A. nicht hineingezogen werden zu wollen. Ebenso möge der Beamte seine Frau in Ruhe lassen. der Beamte übermittelt als Antwort ein Foto der Liste, die er A.A. zukommen lassen möchte.
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N.N. – N.N.: Diebstahl einer PKW-Handyhalterung, eines Feuerlöschers, eines Kompressors und eines Wagenhebers aus dem versperrten PKW von A.A. Zum Diebstahl wurde mit großer Wahrscheinlichkeit der Zweitschlüssel des PKW verwendet, den der Beamte beim Auszug aus dem Haus unerlaubt eingesteckt hatte.
•
N.N.: der Beamte erkundigt sich bei C.C., ob die Liste bereits an A.A. übergeben wurde. Dieser erklärt der Beamte erneut, dass er das Ehepaar in dieser Angelegenheit in Ruhe lassen soll.
•
N.N.: der Beamte erkundigt sich nach einem Chorausflug bei C.C., ob die Liste bereits an A.A. übergeben wurde. Als C.C. dies verneint, wird er vom Beamten als „Arsch“ bezeichnet.
•
N.N.: der Beamte schickt ein E-Mail an den Kindergarten, um D.D. aufzufordern, sein Schreiben an A.A. weiterzuleiten
•
N.N.: der Beamte ruft im Kindergarten an, um mit D.D. zu sprechen.
•
N.N.: Während einer Chorprobe zeigt der Beamte C.C. einen Zettel und sagt: „da wird die D.D. aber schauen!“. C.C. ignoriert den Beamten und den Zettel.
•
N.N.: der Beamte übermittelt zwei E-Mails an alle Chormitglieder. Als Anhang wird die aus der Akteneinsicht erhaltene Lichtbildbeilage über den Chatverlauf zwischen dem Beamten und C.C. versendet.

Zu seiner Entlastung gab der Beamte am N.N. durch seine Anwaltskanzlei schriftlich eine Stellungnahme ab. (Siehe Beilage 6).

In dieser streitet der Beamte ab, seit der Ermahnung durch E.E. gegen dessen Weisung oder gegen die einstweilige Verfügung verstoßen zu haben. Ebenso bestreitet er die Anrufe bei A.A. getätigt zu haben, sowie ihr Gegenstände aus dem PKW gestohlen zu haben. Der Beamte ist der Meinung A.A. nicht durch sein Verhalten oder seine Handlungen beharrlich verfolgt zu haben.

Dem entgegenstehen folgende Ermittlungsergebnisse der PI N.N.:

1) Der Beamte gibt an, dass er sich aufgrund verschiedener Verfahren gegen seine Person und der daraus resultierenden Kosten, keine rechtsfreundliche Vertretung leisten konnte und sich daher dazu entschlossen habe, die Liste mit von ihm geforderten Gegenständen, seiner ehemaligen Lebensgefährtin über eine befreundete Familie zukommen zu lassen.

Ermittlungsergebnis:

A.A. gab an, dass der Beamte im Sommer zur Anwältin von A.A. kam und dieser mitteilte, dass er seine Motorradkleidung zurückhaben möchte, welche sich noch immer im Haus befand. Über die Rechtsanwältin wurde das Anliegen A.A. weitergeleitet und über die Rechtsanwältin wurde dem Beamten die Motorradkleidung übergeben.

2) Der Beamte bestreitet den Einbruch in den PKW von A.A., zumal er kein Fahrzeug besitze, da er sich keines leisten könne und er daher keine Verwendung für Gegenstände aus dem Fahrzeug von A.A. hätte.

Ermittlungsergebnis:

Die Aussage entspricht nicht den Tatsachen, da der Beamte einen PKW der Marke N.N., mit dem Kennzeichen N.N. besitzt. Das KFZ wurde laut KZR am N.N. auf den Beamten zugelassen und steht regelmäßig auf dem Parkplatz der Wohnhausanlage in N.N. im unmittelbaren Nahbereich zum Eingang der Stiege 1. Der Beamte ist in der N.N. gemeldet. Diese Adresse ist mit der Zulassungsadresse des PKW ident. Siehe dazu das unter anderem Lichtbild und den Auszug aus dem KZR als Beilage.

Sonstiges

Die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beamten wurde am N.N. dem Dienststellenausschuss bei der N.N. schriftlich mitgeteilt.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom N.N., GZ N.N. wurde gegen den Beamten aufgrund des im Spruch bezeichneten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet, hinsichtlich des Vorwurfs, in den PKW seiner damaligen Lebensgefährtin eingebrochen und aus diesem Gegenstände entnommen zu haben, nicht eingeleitet.

Mit Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion N.N. wurde der Beamte am N.N. wegen §§ 107a, 127 und 129 StGB zur Anzeige gebracht.Mit Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion N.N. wurde der Beamte am N.N. wegen Paragraphen 107 a, 127 und 129 StGB zur Anzeige gebracht.

Die Staatsanwaltschaft N.N. teilte mit Note vom N.N. mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen §§ 127 und 129 StPO gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt wurde.Die Staatsanwaltschaft N.N. teilte mit Note vom N.N. mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127 und 129 StPO gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.

Der Beamte wurde mit Urteil des Landesgerichts N.N. vom N.N. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Der seitens des Beamten dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde vom N.N. mit Urteil vom N.N., GZ N.N. hinsichtlich der Nichtigkeitsbeschwerde keine Folge, hinsichtlich der Berufung jedoch insofern Folge gegeben, als der Beamte vom Vorwurf der Begehung des § 107a StGB gemäß § 253 Z 3 StPO freigesprochen worden ist.Der seitens des Beamten dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde vom N.N. mit Urteil vom N.N., GZ N.N. hinsichtlich der Nichtigkeitsbeschwerde keine Folge, hinsichtlich der Berufung jedoch insofern Folge gegeben, als der Beamte vom Vorwurf der Begehung des Paragraph 107 a, StGB gemäß Paragraph 253, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden ist.

Der Senat hat dazu erwogen:

Das Oberlandesgericht kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass dem Beamten der für die Erfüllung des gerichtlich strafbaren Tatbestandes der beharrlichen Verfolgung erforderliche Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann, zumal die Kontakte im Vergleich zu dem der Vorverurteilung wegen desselben Delikts zugrundeliegenden Sachverhalt in wesentlich geringerer Anzahl während eines nur halb so langen, überdies eine16- tägige Pause umfassenden Zeitraumes erfolgten.

§ 95 Abs. 2 BDG normiert, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist.Paragraph 95, Absatz 2, BDG normiert, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist.

Nachdem der vom Gericht votierte Sachverhalt ident mit dem von der Disziplinarbehörde zu beurteilenden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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