Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
Körperverletzung außer DienstText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 18.02.2021 nach der am 18.02.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte wurde von dem Vorwurf,
er hat am N.N. um N.N.Uhr, A.A. im Zuge einer außerdienstlichen Auseinandersetzung einen Stoß versetzt, wodurch dieser zu Boden stürzte und eine Prellung sowie Hautabschürfung am Hinterkopf erlitt und hierbei auch dessen Brille beschädigt wurde,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 2 der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 2, der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 4 BDG freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 4 BDG freigesprochen.
Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Begründung
Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründete sich zunächst auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie den Erhebungen der zuständigen LPD und dem außergerichtlichen Tatausgleich der StA.
Anlastung durch die Dienstbehörde:
Am N.N. langte im N.N. über das N.N. ein Aktenvorgang ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
Der Beamte steht insofern im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 sowie gegen § 2 der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, und somit gegen § 44 BDG 1979 verstoßen zu haben, indem er am N.N., um N.N.Uhr, A.A. im Zuge einer außerdienstlichen Auseinandersetzung am Körper verletzte und hi erbei auch dessen Brille beschädigte. Der Beamte steht insofern im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 sowie gegen Paragraph 2, der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, und somit gegen Paragraph 44, BDG 1979 verstoßen zu haben, indem er am N.N., um N.N.Uhr, A.A. im Zuge einer außerdienstlichen Auseinandersetzung am Körper verletzte und hi erbei auch dessen Brille beschädigte.
Sachverhalt:
Laut vorliegender Aktenlage kam es aufgrund eines Parkschadens am N.N., verursacht durch B.B. am PKW des Beamten, zu einer tätlichen, außerdienstlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beamten und A.A., wobei A.A. rücklings zu Sturz kam und sich dabei am Hinterkopf verletzte. Weiters wurde dadurch auch die Brille des A.A. beschädigt.
Laut Ambulanzprotokoll des N.N. vom N.N. erlitt A.A. eine Prellung sowie Hautabschürfung am Hinterkopf. Der Beamte erlitt durch einen Schlag eine Rötung an der linken Wange.
Angaben von Zeugen:
Von A.A. wurde angegeben, er habe wahrnehmen können, dass seine Schwester B.B. von zwei Männern bedrängt worden sei. Daraufhin sei er dazwischen gegangen und am Boden liegend wieder munter geworden. Er habe zuvor niemanden geschlagen oder gestoßen.
Von B.B. wurde angegeben, sie sei auf eine aufgebrachte und aggressive Menschenmenge getroffen, als sie zu ihrem Auto kam. Sie habe versucht, die Situation zu beruhigen, jedoch hätten alle versucht, auf sie einzureden. Als zwei Herren nahe bei ihr standen und sich der Fahrer des anderen Wagens auch noch in Drohgebärde auf sie zubewegt habe, sei ihr Bruder A.A. dazwischen gegangen und habe versucht, den Beamten wegzudrücken. Dann sei A.A. vom Fahrer des anderen Wagens (der Beamte) heftig gestoßen worden, sodass A.A. mit dem Hinterkopf auf den Beton aufschlug.
Vom Zeugen C.C. wurde angegeben, er habe vom Parkplatz eine laute Diskussion bis in das Lokal gehört, woraufhin sich sein Cousin (A.A.) und er auf nach draußen begaben. Als der Beamte plötzlich die Distanz zu B.B. verringert hat und bedrohlich auf sie zugegangen sei, sei A.A. hingelaufen und habe sich dazwischen gestellt. Dann sei eine Rangelei entstanden und A.A. zu Sturz gekommen. Am Boden habe sich der Beamte auf A.A. draufgesetzt, sei jedoch schließlich abgewehrt worden.
Vom Zeugen D.D. (Angehöriger des Beamten) wurde angegeben, A.A. sei mit erhobener Faust zielstrebig und schnellen Schrittes auf den Beamten zugegangen und habe mit der rechten Faust in Richtung Kopf des des Beamten hingeschlagen. Ob Der Beamte getroffen wurde, konnte von C.C. nicht angegeben werden. Der Beamte habe mit seinem Arm eine Abwehrbewegung gemacht. A.A. habe weiter versucht, auf den Beamten einzuschlagen. Als D.D. dazwischen gehen wollte, habe A.A. seine Faust in dessen Richtung erhoben und gefragt, ob er dann auch „eine haben will“.
Von der Zeugin E.E. (Angehörige des Beamten) wurde angegeben, A.A. sei mit geballten Fäusten auf den Beamten zugelaufen, welcher mit dem Rücken zu A.A. gestanden sei. A.A. habe der Beamte einen Schlag auf den Kopf versetzt. A.A. habe weiter versucht, auf den Beamten einzuschlagen, dies sei jedoch von dem Beamten abgewehrt worden. In weiterer Folge seien beide Männer zu Sturz gekommen, wobei A.A. rücklings nach hinten gefallen und mit dem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen sei. Von E.E. wurde weiters angegeben, dass keiner von ihnen aggressiv gegenüber A.A. und dessen Angehörigen gewesen sei.
Von der Zeugin F.F. (Angehörige des Beamten) wurde angegeben, sie hätten mit B.B. über den Parkschaden gesprochen, als plötzlich A.A. aggressiv aus dem Lokal rausgekommen sei. Dieser sei schnell und mit erhobener Faust auf den Beamten zugegangen. Der Beamte habe den Angriff abwehren können. A.A. sei offenbar aufgrund seiner Alkoholisierung ins Torkeln gekommen und zu Boden gestürzt. Ob der Beamte von A.A. mit der Faust getroffen wurde, könne F.F. nicht angeben.
Zu dem angeführten Vorfall wurden vom Referat N.N. gepflogen und am N.N. unter GZ: N.N. der StA N.N. übermittelt.
Verantwortung:
Von dem Beamten wurde angegeben, A.A. sei mit gehobenen Fäusten auf ihn zugelaufen. Hierbei habe er von A.A. einen Faustschlag auf seine linke Gesichtshälfte erhalten, wodurch auch seine Brille zu Boden gefallen sei. Als beide zu Boden gingen, habe der Beamte einen weiteren Angriff des A.A. mittels Stoß mit seiner linken Hand abwehren können. Dabei sei A.A. rücklings auf die Fahrbahn gefallen. B.B. sei während der gesamten Dauer des Vorfalles aggressiv gewesen und habe versucht, den Beamten sowie seine Angehörigen mit Beschimpfungen zu provozieren. Von dem Beamten wurde weiters angegeben, dass von ihm in keinster Weise Aggressionen ausgegangen seien.
Einer ärztlichen Untersuchung habe sich der Beamte nicht unterzogen.
Gerichtsverfahren:
Von der StA wurde von der Verfolgung des im Betreff angeführten EB gem. § 204 Abs. 1 StPO nach außergerichtlichem Tatausgleich zurückgetreten. Von der StA wurde von der Verfolgung des im Betreff angeführten EB gem. Paragraph 204, Absatz eins, StPO nach außergerichtlichem Tatausgleich zurückgetreten.
Mit Bescheid vom N.N. wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wennGemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn
Der erkennende Senat ist unter Bedachtnahme auch auf die Rechtfertigung des Beamten und den schriftlichen Ausführungen des Vereins N.N., dass die Voraussetzungen für culpa levissima im Sinne des § 118 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 vorliegen. Demnach ist ein Disziplinarverfahren einzustellen, wenn die Schuld des Beamten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten, oder der Verletzungen von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegen zu wirken. Der erkennende Senat ist unter Bedachtnahme auch auf die Rechtfertigung des Beamten und den schriftlichen Ausführungen des Vereins N.N., dass die Voraussetzungen für culpa levissima im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 vorliegen. Demnach ist ein Disziplinarverfahren einzustellen, wenn die Schuld des Beamten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten, oder der Verletzungen von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegen zu wirken.
Auch die Staatsanwaltschaft hatte bei Wertung der vorliegenden Beweise offensichtlich keine Veranlassung gesehen gegen den Beamten ein Strafverfahren zu führen. Weiters ist die auch vorliegende Aussage des Beamten zu berücksichtigen, dass er lediglich mit dem linken Arm eine Abwehrbewegung gemacht hat, um sich gegen den Schlag zu schützen. In weiterer Folge wollte er nur mehr seinen Gegner auf Distanz halten, so wie man dies beim Einsatztraining auch lernt.
Die durch die Abwehrbewegung kaputt gegangene Brille konnte sich der Beamte selbst reparieren und der Zweitbeteiligte hatte eine leichte Abschürfung am Hinterkopf, welche durch den Sturz zustande kam. Es lagen somit keine bedeutenden Folgen der Tat vor und kam es durch den Verein Neustart zu einem Mediationsgespräch, was auch zeigt, dass auch die StA lediglich von geringer Schuld ausgegangen wurde.
Zudem verweist der Senat auf die jahrelange dienstliche Unbescholtenheit und die ausgezeichnete Dienstbeschreibung, welche auf die außergewähnliche soziale Integrität des Beamten hinweist. Dieser Eindruck wurde auch dem Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung vermittelt. Es ist somit davon auszugehen, dass es keiner Bestrafung bedarf, um den Beamten vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Die Strafbemessung entfällt aufgrund des Freispruchs.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021