Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Meldung unterlassenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 09.04.2021 nach der am 09.04.2021 in Anwesenheit der Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte A ist schuldig,
er hat es am N.N. unterlassen, das Verhalten des A.A. gegenüber dem Obdachlosen seinem Vorgesetzten zu melden, obwohl es sich um einen in Ausübung des Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung handelte,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 53 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 53, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über den Beamten A wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 1 BDG ein Verweis verhängt.Über den Beamten A wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 1 BDG ein Verweis verhängt.
Hingegen wird der Beamte A vom Verdacht,
er hat es im Zuge der obigen Amtshandlung unterlassen, das Verhalten des A.A. zu unterbinden bzw. dagegen einzuschreiten,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.
Die Beamtin B ist schuldig,
sie hat es am N.N. unterlassen, das Verhalten des A.A. gegenüber dem Obdachlosen seinem Vorgesetzten zu melden, obwohl es sich um einen in Ausübung des Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung handelte,
sie hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 53 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.sie hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 53, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über die Beamtin B wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 1 BDG ein Verweis verhängt.Über die Beamtin B wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 1 BDG ein Verweis verhängt.
Hingegen wird die Beamtin B vom Verdacht,
sie hat es im Zuge der obigen Amtshandlung unterlassen, das Verhalten des A.A. zu unterbinden bzw. dagegen einzuschreiten,
sie hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,sie hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.
Beiden Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Beiden Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, den Erhebungen der LPD N.N. und der von der StA N.N. durchgeführten Diversion gem. § 200 Abs. 5 StPO.Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, den Erhebungen der LPD N.N. und der von der StA N.N. durchgeführten Diversion gem. Paragraph 200, Absatz 5, StPO.
Sachverhalt:
Laut Zeugenaussagen habe A.A. im Zuge einer Amtshandlung mit einem alkoholisierten Obdachlosen – B.B. - diesen vorerst zurückgedrängt bzw. zurückgestoßen. Danach habe er sich die Handschuhe angezogen, sich Pfefferspray in die Handfläche gesprüht und mit der besprühten Hand dem Obdachlosen über das gesamte Gesicht gewischt. B.B.habe sich aufgrund der Beeinträchtigung lange das Gesicht gerieben.
Eine Tagesberichtseintragung durch A.A. für die gegenständliche Zeit erfolgte mit dem Vermerk - mit mehreren Durchsuchungen, Identitätsfeststellungen und verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigen.
Bei der Amtshandlung waren auch der Beamte A und die Beamtin B anwesend, welche die Pfeffersprayattacke von A.A. zwar wahrnahmen, jedoch weder einschritten noch dies ihrem Dienstvorgesetzten meldeten.
Maßnahmen betreffend A.A.:
A.A. ist derzeit gemäß § 112 Abs. 3 BDG vom Dienst suspendiert. A.A. ist derzeit gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG vom Dienst suspendiert.
Im LG für Strafsachen fand die Hauptverhandlung gegen A.A. statt und wurde dieses Verfahren mit einer diversionellen Maßnahme gem. § 199 i.V.m. § 200 Abs. 5 StPO beendet.Im LG für Strafsachen fand die Hauptverhandlung gegen A.A. statt und wurde dieses Verfahren mit einer diversionellen Maßnahme gem. Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 200, Absatz 5, StPO beendet.
Auszug der niederschriftlichen Befragungen der beiden unabhängigen Zeugen:
Durch C.C., einer Betreuerin des N.N., wurde in der niederschriftlichen Einvernahme angeführt, dass sie gemeinsam mit ihrem Kollegen D.D. einen Polizeieinsatz mit B.B., welcher wie jeden Tag alkoholisiert war, wahrgenommen habe. Dabei seien drei Beamte anwesend gewesen, wobei B.B.von dem größten der Beamten mit N.N. geschubst worden sei. Durch den Schubs sei B.B.in das dort befindliche Beet gefallen und liegen geblieben. Bevor der Polizist mit dem N.N. wegging, habe er schwarze Stoffhandschuhe angehabt und als er wiederkam, habe er gelbe Latexhandschuhe getragen. Darauf habe sich der Beamte eine rot-schwarze Dose aus dem Gürtelbereich genommen und glaublich mit der rechten Hand in die andere Handfläche eine kleine Menge gesprüht. Mit dieser Hand habe er darauf B.B. über das gesamte Gesicht gestrichen. Darauf hätten die Beamten die Örtlichkeit verlassen und B.B.sei am Boden sitzen geblieben.
C.C. ein Pfefferspray vorgezeigt wurde, führt sie an, dass es sich bei der Dose um einen solchen Gegenstand handelte.
Von D.D. wurde angeführt, dass er als Zivildiener arbeite und gemeinsam mit seiner Kollegin C.C. einen Vorfall vor dem Tageszentrum mit einem derer Klienten und einem Polizisten beobachtet habe. Die drei anwesenden Polizisten hätten den Mann leicht nach hinten geschubst, worauf dieser rücklings auf das dortige Beet fiel. Dabei habe sich ein Polizist mit dem N.N. kurz aus seinem Sichtfeld begeben. Bevor er sich aus dem Sichtfeld begab, habe er glaublich schwarze Handschuhe getragen. Als er kurze Zeit später zurückkam - maximal halbe Minute – hatte er weiße Latexhandschuhe an. Darauf habe er dem Mann unter die Nase gegriffen, worauf der Mann jedoch nicht reagierte. Danach habe er sehen können, wie der Polizist mit dem N.N. mit seiner rechten Hand zu seinem Gürtel griff und seinen Pfefferspray nahm. Es sei eine rot-schwarze Dose gewesen, aus der er sich eine kleine Menge in den Handschuh seiner linken Handfläche gesprüht und dem Mann dann von oben nach unten über das gesamte Gesicht gestrichen habe.
Zu den beiden Niederschriften wurde von den Zeugen ein Aktenvermerk über den Vorfall beigebracht, in welchem der Sachverhalt in Kurzfassung dargestellt wird.
Angaben B.B. (Opfer)
B.B.wurde durch E.E. und F.F. (beide Sachbearbeiter N.N.) mittels Dolmetscher niederschriftlich zu dem Vorfall befragt und führt er dazu an, dass er sich aufgrund seiner starken Alkoholisierung an keinen Pfefferspray- bzw. Polizeieinsatz erinnern könne. Er wisse lediglich von seiner Verbringung in ein Spital und dass ihm seine Augen, als er im Krankenhaus aufgewacht sei, gebrannt hatten.
Angaben G.G., (PI-Kommandant)
G.G. wurde als Zeuge befragt und gab an, dass er auf sein Gedächtnisprotokoll verweise, welches er zu seiner Aussage erhebe. Laut diesem sei er im Zuge der Dienstablöse von A.A. informiert worden, dass gegen ihn (A.A.) ein Misshandlungsvorwurf geäußert wurde. Laut Zeugen hätte sich A.A. einen Handschuh angezogen und einen Sprühstoß aus dem Pfefferspray darauf gesprüht. Mit dem kontaminierten Handschuh sei er dann einer in der dortigen Grünfläche liegenden Person (B.B.) über das Gesicht gefahren.
A.A. habe - ihm gegenüber - den „Pfeffersprayeinsatz“ bestritten und angegeben, dass er sich seine Hände mit Desinfektionsmittel gereinigt habe und daraufhin bei der am Boden liegenden Person einen Schmerzreiz auslösen wollte.
G.G. habe dem Beamten, welcher ebenfalls an der Amtshandlung beteiligt war, im Beisein von H.H. und I.I. zum Ablauf befragt. Dieser erzählte ihm von dem Pfeffersprayeinsatz. G.G. habe dem Beamten, welcher ebenfalls an der Amtshandlung beteiligt war, im Beisein von H.H. und römisch eins.I. zum Ablauf befragt. Dieser erzählte ihm von dem Pfeffersprayeinsatz.
G.G. gab ergänzend an, dass er von H.H. telefonisch in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Beamtin B im Zuge der Amtshandlung die Pfeffersprayattacke von A.A. wahrgenommen hatte. G.G. sagte weiters aus, dass er erfahren habe, dass die Beamtin B und der Beamte A im Zuge ihrer Stellungnahmen angegeben hätten, die von ihm (G.G.) im Gedächtnisprotokoll gemachten Angaben (die Beamtin B hätte bestritten, den Vorfall gesehen und nicht gemeldet zu haben) würden nicht der Wahrheit entsprechen. Diesbezüglich glaube er, dass sich die Beamtin B und der Beamte A nicht belasten wollten.
Angaben I.I., 3. Stellvertreter des PI-Kommandanten:Angaben römisch eins.I., 3. Stellvertreter des PI-Kommandanten:
I.I. gab an, dass er von G.G. von der Pfeffersprayattacke, welche durch A.A. ausgeführt wurde, Kenntnis erlangte. Es habe ein Gespräch mit dem Beamten A stattgefunden, an welchem außer ihm (I.I.) G.G. und H.H. anwesend waren. Dabei habe der Beamte A bestätigt, dass der Vorwurf gegen A.A. bezüglich des Pfeffersprayeinsatzes der Wahrheit entspreche. römisch eins.I. gab an, dass er von G.G. von der Pfeffersprayattacke, welche durch A.A. ausgeführt wurde, Kenntnis erlangte. Es habe ein Gespräch mit dem Beamten A stattgefunden, an welchem außer ihm (römisch eins.I.) G.G. und H.H. anwesend waren. Dabei habe der Beamte A bestätigt, dass der Vorwurf gegen A.A. bezüglich des Pfeffersprayeinsatzes der Wahrheit entspreche.
Mit der Beamtin B habe er nicht gesprochen.
Angaben H.H., 2. Stellvertreter des PI-Kommandanten:
Bei seiner Zeugenbefragung gab der Beamte A an, dass er von dem Vorfall des Pfeffersprayeinsatzes durch A.A. das erste Mal erfahren habe, nachdem er angewiesen worden war, den Pfefferspray aus dem Waffenschrank von A.A. zu holen.
Er habe als Kommandant seinen Dienst versehen und bemerkt, dass die Beamtin B sehr aufgebracht, unruhig und weinerlich war. Nachdem er sie darauf angesprochen habe, hätte sie erzählt, dass sie bei der Amtshandlung mit A.A. dabei gewesen sei, dies jedoch G.G. verschwiegen habe, da sie diesbezüglich Angst gehabt habe, etwas zu berichten. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe sie zugegeben, dass sie die Pfeffersprayattacke von A.A. wahrgenommen habe. Die Nervosität habe sich darauf begründet, dass sie erfahren hatte, dass es eine Zeugenaussage gebe, welche besagt, dass angeblich auch eine weibliche EB bei der Amtshandlung anwesend war.
Er habe dies daraufhin am selben Tag G.G. gemeldet.
Der Beamte sei von G.G. über die Beschwerde informiert worden.
Nach längerer Bedenkzeit habe der Beamte A bestätigt, dass die Vorwürfe gegen A.A. der Wahrheit entsprechen würden.
Aussagen des Beamten A:
In einer durch die Rechtsanwaltskanzlei eingebrachten Stellungnahme wird angeführt, dass bei der Amtshandlung B.B. sich auffällig verhalten und sich geweigert habe, ein von ihm mitgeführtes Stoffsackerl durch A.A. inspizieren zu lassen. Nachdem B.B. den durch COVID-19 vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhalten wollte, sei er nach erfolgten Aufforderungen durch Zurückschieben auf den Mindestabstand gebracht worden. Er sei wahrscheinlich aufgrund seiner Alkoholisierung nach Hinten gekippt und in einer Grünfläche gelandet. A.A. habe sich kurz entfernt und er (der Beamte A) sei bei B.B. geblieben, um sicherzugehen, dass mit diesem alles in Ordnung sei. A.A. habe nach seiner Rückkehr Schmerzreize bei B.B. gesetzt, um die Reaktion und den Beeinträchtigungsgrad zu überprüfen. Er (der Beamte A) habe nicht wahrgenommen, dass A.A. B.B. mit dem Handschuh über das Gesicht gestrichen hätte. Auch habe er nicht gesehen, dass A.A. irgendeinen Spray benützt und auf die Handschuhe gesprüht habe. Deshalb sei es ihm auch völlig unklar, weshalb G.G. zu der Meinung (Gedächtnisprotokoll) käme, dass er (der Beamte A) Wahrnehmungen zu dem Vorfall gehabt hätte.
Bei seiner Beschuldigteneinvernahme gab der Beamte A an, dass er seine Stellungnahme korrigieren wolle. Dabei blieb der Beamte A bei seiner Schilderung bis zu dem Zeitpunkt, als B.B. in die Grünfläche fiel und liegenblieb. A.A. und er (der Beamte A) hätten versucht, B.B. munter zu bekommen, dies wäre jedoch nicht geglückt.
A.A. habe sich kurz entfernt. Nachdem er wieder zurück war, konnte der Beamte A sehen, dass A.A. mit seinem Pfefferspray einen kurzen Sprühstoß auf den weißen Einweghandschuh sprühte und danach mit dem kontaminierten Handschuh über das Gesicht von B.B. strich. Der Beamte A beschreibt, dass er total perplex gewesen sei, da er derartiges zuvor noch nie gesehen habe. Ein Einschreiten gegen die Attacke wäre ihm jedoch nicht möglich gewesen.
Er habe sich danach sehr schwergetan, einen Vorfall betreffend seinen Vorgesetzten zu melden. Über Nachfrage von G.G. habe er die Pfeffersprayattacke bestätigt. Bei dem Gespräch seien auch H.H. und I.I. anwesend gewesen.Er habe sich danach sehr schwergetan, einen Vorfall betreffend seinen Vorgesetzten zu melden. Über Nachfrage von G.G. habe er die Pfeffersprayattacke bestätigt. Bei dem Gespräch seien auch H.H. und römisch eins.I. anwesend gewesen.
Aussage von der Beamtin B:
Die Beamtin B führt in der Stellungnahme eingebracht durch die Anwaltskanzlei an, dass sie nur indirekt an der Amtshandlung gegen B.B. beteiligt gewesen sei. Sie habe gegenüber dem Vorfallort eine Personenkontrolle durchgeführt. Nach deren Beendigung sei sie zu A.A. und dem Beamten A gestoßen und habe die Personenabfrage des B.B. über das Handy getätigt.
Sie habe weder wahrgenommen, dass A.A. seinen Handschuh einsprühte und B.B. über das Gesicht gestrichten hätte. Sie habe keine Schreie gehört und bei B.B. keine Rötungen im Gesicht bzw. um die Augen wahrnehmen können.
Es sei zutreffend, dass sie gegenüber H.H. von „Gewissensbissen“ nach ihrem Arbeitstag berichtet habe, diese hätten sich jedoch nicht auf ein strafbares Verhalten von A.A. bezogen, sondern auf die Tatsache, dass ihre Mitwirkung an der Kontrolle nicht in der Meldung aufscheinen würde, hingegen Zeugen jedoch angegeben hätten, dass sie (eine Frau) an dem Vorfall beteiligt gewesen sei.
Es sei ihr völlig unerklärlich, weshalb G.G. in seinem Gedächtnisprotokoll zu einer derartigen Annahme gelangte.
Die Beamtin B korrigierte im Zuge der niederschriftlichen Beschuldigteneinvernahme die Ausführungen ihrer Stellungnahmen dahingehend, dass sie während sie die Personenabfrage betreffend B.B. am Handy durchführte, sehen konnte, wie A.A. seinen Pfefferspray in der Hand hielt und damit den Handschuh der anderen Hand einsprühte. Er habe unmittelbar neben B.B. gestanden und sei diesem mit dem eingesprühten Handschuh über das Gesicht gefahren. Für sie sei die Aktion völlig überraschend und schnell gekommen. Sie hätte die Handlung auch nicht verhindern können. Die Beamtin B gab auch an, dass es sich definitiv um Pfefferspray und um keinen anderen Spray gehandelt habe.
Es sei ihr auch bewusst, dass sie den Vorfall hätte melden müssen, habe sich jedoch in einer schwierigen psychologischen Situation befunden, zumal es sich bei A.A. um einen Vorgesetzten handelt. Sie habe die Meldung erst 10 Tage später gemacht.
Gerichtsverfahren:
Zu dem angeführten Vorfall wurden Erhebungen gepflogen und mittels Abschlussbericht der StA N.N. übermittelt.
Das Verfahren gegen die Beamtin B und den Beamten A wegen § 302 StGB, durch unterlassenes Einschreiten im Hinblick auf die Körperverletzung des B.B., wurde von der StA N.N. gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt.Das Verfahren gegen die Beamtin B und den Beamten A wegen Paragraph 302, StGB, durch unterlassenes Einschreiten im Hinblick auf die Körperverletzung des B.B., wurde von der StA N.N. gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.
Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt gem. § 302 StGB, durch unterlassene Meldung des gegenständlichen Vorfalls, wurde seitens der StA N.N. von der Verfolgung gegen beide Beamte nach Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von jeweils €1.500.- gem. § 200 Abs. 5 StPO zurückgetreten.Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt gem. Paragraph 302, StGB, durch unterlassene Meldung des gegenständlichen Vorfalls, wurde seitens der StA N.N. von der Verfolgung gegen beide Beamte nach Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von jeweils €1.500.- gem. Paragraph 200, Absatz 5, StPO zurückgetreten.
Rechtsgrundlage:
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, wenn ihm der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, welche ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt wird und welche den Wirkungskreis der Dienststelle betrifft, der er angehört, unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, wenn ihm der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, welche ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt wird und welche den Wirkungskreis der Dienststelle betrifft, der er angehört, unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
Der Senat hat dazu erwogen:
Zum Schuldspruch:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass beide Beamte die ihnen vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen haben.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass sie es unterlassen hätten, die beobachtete Misshandlung des A.A. ihren Vorgesetzten zu melden, zumal es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt. Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der rechtskräftigen Diversion, die die Bereitschaft voraussetzt, für das vorwerfbare Handeln einzustehen und die Verantwortung zu übernehmen.
An eine derartige Entscheidung der StA N.N. ist der Senat nicht gebunden, da der disziplinäre Aspekt in all seinen Dimensionen selbständig zu bewerten ist. Auch eine strafrechtliche Sanktionslosigkeit kann zu einer disziplinarrechtlichen Verurteilung wegen einer Dienstpflichtverletzung nach dem BDG führen.
Der Umstand, dass beide Beamte strafrechtlich nicht verurteilt wurden tut der objektiven Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzungen keinen Abbruch.
Auch wenn der Vorwurf des Nichtmeldens – aus Angst vor Konsequenzen - menschlich nachvollziehbar ist, ändert dies nichts am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung.
Hinsichtlich der Unterlassung der Meldung wird weiters darauf hingewiesen, dass es sich um ein Offizialdelikt gehandelt hat und Anzeige erstattet werden muss – das ist keine KANN-Bestimmung. Auch dann, wenn es sich um ein strafbares Verhalten eines Vorgesetzten handelt.
Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Wie schon oben ausgeführt, beide Beamte schuldig, da es sich um ein Fehlverhalten im Kernbereich ihrer dienstlichen Aufgaben handelt, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist. Die Einhaltung der Normen des StGB ist eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei, die dafür auch wesentliche Ressourcen aufwendet.
Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten.
Beide Beamte haben es vorliegendenfalls unterlassen, das beobachtete Offzialdelikt dem Vorgesetzten zu melden und haben sich durch dieses Verhalten selbst strafbar gemacht.
Zum Freispruch:
Beide Beamte verantworteten sich damit, dass sie die Pfeffersprayattacke nicht verhindern hätte können, da die Beamtin B und der Beamte A zwar in unmittelbarer Nähe des A.A. standen, dessen Aktion jedoch derart schnell ging, dass sie beide keine reale Chance hatten, dies zu verhindern und einzuschreiten.
Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine Handlung, die nur Bruchteile von Sekunden andauert, weder unterbunden noch verhindert werden kann.
In Anbetracht dieses Umstandes ist gemäß § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG mit Freispruch vorzugehen.In Anbetracht dieses Umstandes ist gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG mit Freispruch vorzugehen.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.
Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild der Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein.
Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint .
Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden der Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen eine Sanktion, wobei der Senat die Meinung vertrat, dass mit einem Verweis das Auslangen zu finden sein wird.
Im konkreten Fall waren das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung sowie die positive Zukunftsprognose aus heutiger Sicht mildernd zu werten.
Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021