TE Dok 2021/3/15 2020-0.652.078

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm 91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Ladendiebstahl, Amtsmissbrauch, SMG

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 15.03.2021 nach der am 15.03.2021 in Abwesenheit des Beamten, in Anwesenheit der Erwachsenenvertreterin des Beamten, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte wird vom Vorwurf, er habe

1.)
am N.N. um N .N. Uhr in einem Supermarkt einen Ladendiebstahl begangen, indem er eine volle Vodkaflasche in eine leere Plastikflasche umgefüllt, die leere Vodkaflasche zurückgestellt und das Geschäft verlassen hat sowie sich nach Anhaltung durch den Ladendetektiv mit seinem Dienstausweis und seiner Dienstkokarde legitimiert und dem Ladendetektiv gegenüber angegeben, dies dienstlichen Gründen getan zu haben, da er eine N.N. observiere und einer Spezialeinheit angehöre, was, zumal er seit N.N. vom Amtsarzt des N.N. für nicht dienstfähig erklärt worden ist, nicht der Wahrheit entsprach und er auch zu keiner Zeit einen Auftrag zu einer Observation erhalten hat,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf.

m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.)          am N.N. um N.N. Uhr in einer Filiale der N.N., in N.N. einen versuchten Ladendiebstahl begangen, indem er versuchte, eine volle Vodkaflasche in eine leere Plastikflasche um zu füllen sowie sich bei seiner Anhaltung gerechtfertigt, den Vodka für seine Arbeit zu brauchen und sich in weiterer Folge gegenüber der eingetroffenen Funkwagenbesatzung des N.N. mit seinem Dienstausweis und seiner Dienstkokarde legitimiert sowie behauptet, beim N.N. als verdeckter Ermittler tätig zu sein, obwohl dies unzutreffend ist,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf.

m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

3.)          im N.N. zwei Personen (A.A., B.B.) mehrmals Kokain angeboten und auch mit beiden dieses konsumiert, konkret

a. im N.N., in der Wohnung des A.A. diesem und B.B. cirka 10 Gramm Kokain angeboten sowie einen Teil des Kokains selbst konsumiert,

b. im N.N. in der Wohnung des B.B. gemeinsam mit A.A. und B.B. Kokain konsumiert und sei er -laut A.A.- überdies gemeinsam mit B.B. im Besitz einer größeren Menge an Kokain – annähernd die Hälfte einer 1 kg Packung Mehl - und Tabletten gewesen sein,

c. Anfang des N.N., B.B. in einem Lokal namens „N.N.“ auf eine „Line“ eingeladen sowie an diesem Abend - laut B.B. - einem unbekannten, Mann zwei „Brieferl“ Kokain im Wert von insgesamt € 180,- verkauft,

d.
im Zeitraum N.N. bis N.N. an B.B. anfänglich alle zwei bis drei Tage, später fast täglich 10 Gramm Kokain verkauft und jedes Mal cirka 5 Gramm für sich selbst einbehalten, wobei sich die Anzahl der Verkäufe an B.B. in 180 Tagen auf cirka 90 belief und dieser von ihm cirka 900 Gramm Kokain erworben und dafür pro Gramm zwischen € 70 und € 80 bezahlt hat,
e.
im N.N. oder N.N., B.B. bei seinem letzten Kontakt mit diesem 10 Gramm Kokain verkauft,
f.
laut B.B. unter Verwendung seines Dienstausweises verkaufte oder abgekaufte Drogen wieder zurückgefordert,

g. C.C. regelmäßig zwei bis drei Mal in der Woche auf „Kokain“ eingeladen und habe C.C. für ihn (den Beamten) einmal einen Behälter mit cirka 5 bis 10 Gramm Kokain in ein Lokal verbracht,

h. in der Zeit von N.N. bis N.N. seinen eigenen Angaben zufolge durchschnittlich 1 Gramm an Drogen in Form von Kokain, Heroin Ecstasy, Amphetamine konsumiert, welche er von an verschiedenen Plätzen in N.N. vom Sehen her bekannten Verkäufern bezogen,

i. Drogen an B.B. verkauft und andere Personen auf Drogen eingeladen und Drogen gemeinsam mit diesen konsumiert,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. (ad 3 f. auch gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F.) i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. (ad 3 f. auch gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F.) i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 118 Abs 1 Zi BDG 1979 i.d.g.F. freigesprochen.gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Zi BDG 1979 i.d.g.F. freigesprochen.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Die am 12.08.2019 gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 i. d. g. F. verfügte Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.Die am 12.08.2019 gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 i. d. g. F. verfügte Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Begründung

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ: N.N., das Schreiben des N.N., vom N.N., GZ: N.N. bzw. auf die Disziplinarnachtragsanzeige des N.N. vom N.N., und auf das Schreiben des N.N. vom N.N., GZ: N.N.

Die Dienstbehörde hat von dem ad 1.) beschriebenen Sachverhalt am N.N. durch ein Ersuchen um Prüfung der vorläufigen Suspendierung Kenntnis erlangt. Hinsichtlich des ad 2.) angeführten Sachverhaltes erlangte sie mit Einlangen der Disziplinaranzeige vom N.N. Kenntnis. Von den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelkonsum bzw. Suchtmittelverkauf erlangte die Dienstbehörde mit dem Einlangen des Zwischenberichtes an die Staatsanwaltschaft N.N. am N.N. Kenntnis.

Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

1.)      Der Beamte hat am N.N. um N.N. Uhr in einem Supermarkt (näheres unbekannt) einen Ladendiebstahl begangen in dem er eine volle Vodkaflasche in eine leere Plastikflasche umgefüllt hat. Nach Rückstellen der leeren Vodkaflasche, verließ er das Geschäft. Nach Verlassen des Supermarktes wurde er vom Ladendetektiv angehalten und mit den durch ihn beobachteten Tatsachen konfrontiert. Der Beamte legitimierte sich mit seinem Dienstausweis und seiner Dienstkokarde und gab an dies aus dienstlichen Gründen zu tun, da er eine N.N. observiere. Da der Beamte seit N.N. durch N.N. für nicht dienstfähig erklärt wurde, entspricht dies nicht der Wahrheit. Abgesehen davon hat er zu keiner Zeit einen Auftrag durch ho. Referat zu einer Observation erhalten. Außerdem rechtfertigte er sein Vorgehen damit, dass er Angehöriger einer Spezialeinheit angehört. Erst im späteren Verlauf der Befragung gab er zu, ein Beamter des N.N. zu sein. Der Ladendetektiv wollte eine mögliche Amtshandlung nicht gefährden und verzichtete auf weitere rechtliche Schritte. Da ihm das Vorgehen des Beamten jedoch verdächtig vorkam, kontaktierte er das N.N.

Der Beamte steht daher im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 141 StGB, 108 StGB und § 43 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der Paragraphen 141, StGB, 108 StGB und Paragraph 43, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

Es erfolgte keine strafrechtliche Anzeige. Es liegt keine Ermächtigung seitens des Ladendetektivs zur Verfolgung gem. § 108 StGB – Täuschung und keine Ermächtigung des Supermarktinhabers gem. § 141 StGB – Entwendung vor.Es erfolgte keine strafrechtliche Anzeige. Es liegt keine Ermächtigung seitens des Ladendetektivs zur Verfolgung gem. Paragraph 108, StGB – Täuschung und keine Ermächtigung des Supermarktinhabers gem. Paragraph 141, StGB – Entwendung vor.

2.) Der Beamte hat am N.N. um N.N. Uhr in einer Filiale der N.N., einen versuchten Ladendiebstahl begangen, indem er versuchte, eine volle Vodkaflasche in eine leere Plastikflasche um zu füllen. Er wurde währenddessen von einem N.N. Mitarbeiter via Videoüberwachung beobachtet und angehalten. Auf sein Verhalten angesprochen gab der Beamte an, dass er den Vodka für seine Arbeit brauche. Daraufhin wurde er in einen separaten Mitarbeiterraum begleitet, in dem ihm die zu einem späteren Zeitpunkt eingetroffene Funkwagenbesatzung des N.N., angetroffen hat und zum Vorfall befragte. Auch hier legitimierte er sich mit seinem Dienstausweis sowie mit der Dienstkokarde. Des Weiteren gab er an, beim N.N. als verdeckter Ermittler tätig zu sein. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben und seines Alkoholisierungsgrades (Anmerkung nicht einvernahmefähig) wurde seitens der StKW-Besatzung Rücksprache mit dem N.N. gehalten. Den einschreitenden Beamten wurde versichert, dass der Ladendiebstahl nichts mit seiner Tätigkeit im N.N. zu tun hat.

Aufgrund des nun wiederholten Modus operandi wurde seitens des N.N. verfügt, dem Beamten seinen Dienstausweis sowie die Dienstkokarde nicht wieder auszufolgen, welche unverzüglich im N.N. sicher verwahrt wurde. An diesem Punkt darf auf die Ausführungen betreffend Dienstunfähigkeit in Punkt 1 verwiesen werden. Der Beamte steht daher im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 141 StGB und § 43 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Aufgrund des nun wiederholten Modus operandi wurde seitens des N.N. verfügt, dem Beamten seinen Dienstausweis sowie die Dienstkokarde nicht wieder auszufolgen, welche unverzüglich im N.N. sicher verwahrt wurde. An diesem Punkt darf auf die Ausführungen betreffend Dienstunfähigkeit in Punkt 1 verwiesen werden. Der Beamte steht daher im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der Paragraphen 141, StGB und Paragraph 43, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

Eine Ermächtigung seitens der N.N. gem. § 141 StGB – Entwendung liegt vor.Eine Ermächtigung seitens der N.N. gem. Paragraph 141, StGB – Entwendung liegt vor.

Unter Betrachtung beider ihm vorgeworfenen Sachverhalte hat der Beamte aus ha. Sicht es unterlassen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Zudem hat er mit seinem gesetzten Verhalten es verwirklicht, das Ansehen des Standes sowie den Ruf des Amtes ernstlich zu schädigen.

Erhebungen und Ergebnis:

Der Beamte hat zu keinem Zeitpunkt den Auftrag erhalten, verdeckte Ermittlungen oder Observationen durch zu führen. Außerdem ist er nicht, wie selbst angegeben, bei einer Spezialeinheit für N.N. oder im N.N. tätig. Überdies hinaus ist der Beamte nicht legendiert. Des Weiteren spiegeln sich die von ihm angeführten Aufträge in keinster Weise in dem ihm übertragenen Aufgabenportfolio seiner Planstelle wieder. Somit gab es keine abstrakt denkmögliche Auftragslage, aus welcher sich seine zudem strafbaren Handlungen ableiten ließen.

Inhalt der Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N.

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

Der Beamte wird im Zwischenbericht vom N.N. durch das N.N.vorgeworfen, im N.N. zwei Personen mehrmals Kokain angeboten und auch mit beiden dieses konsumiert zu haben.

Im Konkreten stellen sich seine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen wie folgt dar:

?
im N.N., in der Wohnung des A.A. diesem und B.B. cirka 10 Gramm Kokain angeboten sowie einen Teil des Kokains selbst konsumiert zu haben,
?
im N.N. in der Wohnung des B.B. gemeinsam mit A.A. und B.B. Kokain konsumiert und sei er -laut A.A.- überdies gemeinsam mit B.B. im Besitz einer größeren Menge an Kokain – annähernd die Hälfte einer 1 kg Packung Mehl - und Tabletten gewesen sein soll,
?
Anfang des N.N., B.B. in einem Lokal namens „N.N.“ auf eine „Line“ eingeladen sowie an diesem Abend - laut B.B. - einem unbekannten, Mann zwei „Brieferl“ Kokain im Wert von insgesamt € 180,- verkauft zu haben
?
an B.B. anfänglich alle zwei bis drei Tage, später fast täglich 10 Gramm Kokain verkauft und jedes Mal cirka 5 Gramm für sich selbst einbehalten, wobei sich die Anzahl der Verkäufe an B.B. in 180 Tagen auf cirka 90 belief und dieser von ihm cirka 900 Gramm Kokain erworben und dafür pro Gramm zwischen € 70 und € 80 bezahlt hat,
?
an B,B,. im N.N. oder N.N. bei Ihrem letzten Kontakt mit diesem 10 Gramm Kokain verkauft zu haben,
?
laut B.B. unter Verwendung seines Dienstausweises verkaufte oder abgekaufte Drogen wieder zurückgefordert, zu haben,
?
C.C. regelmäßig zwei bis drei Mal in der Woche auf „Kokain“ eingeladen und habe C.C. für ihn (den Beamten) einmal einen Behälter mit cirka 5 bis 10 Gramm Kokain in ein Lokal verbracht.

Laut vorliegendem Zwischenbericht ist der Beamte geständig, in der Zeit von N.N. bius N.N. durchschnittlich 1 Gramm an Drogen in Form von Kokain, Heroin Ecstasy, Amphetamine konsumiert zu haben. Die Drogen habe er laut eigenen Angaben an verschiedenen Plätzen in N.N. von ihm vom Sehen her bekannten Verkäufern bezogen.Er ist geständig, Drogen an B.B. verkauft und andere Personen auf Drogen eingeladen und Drogen gemeinsam mit diesen konsumiert zu haben. Der Verkauf an andere Personen wird von ihm verleugnet. Er ist nicht geständig, verkaufte oder übergebene Drogen unter Verwendung Ihres Dienstausweises zurückgefordert zu haben. Diesen hätte er nur hergezeigt, um B.B. und A.A. davon zu überzeugen, Polizist zu sein.

Der Beamte steht aufgrund des gerichtlich strafbaren Sachverhaltes sowie auch unabhängig vom Ausgang eines eventuellen Gerichtsverfahrens wegen § 28a SMG sowie § 302 StGB unter Verdacht, seiner Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, nicht nachgekommen zu sein ( § 43 Absatz 1 BDG). Der Beamte steht aufgrund des gerichtlich strafbaren Sachverhaltes sowie auch unabhängig vom Ausgang eines eventuellen Gerichtsverfahrens wegen Paragraph 28 a, SMG sowie Paragraph 302, StGB unter Verdacht, seiner Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, nicht nachgekommen zu sein ( Paragraph 43, Absatz 1 BDG).

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde der Beamte von der Dienstbehörde mit Bescheid gemäß § 112 Abs. 1 BDG vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Disziplinarkommission hat den Beamten diesbezüglich in weiterer Folge mit Bescheid gemäß § 112 Abs. 3 BDG suspendiert.Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde der Beamte von der Dienstbehörde mit Bescheid gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Disziplinarkommission hat den Beamten diesbezüglich in weiterer Folge mit Bescheid gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG suspendiert.

Mit Bescheid vom N.N., GZ N.N. wurde aufgrund der im Spruch bezeichneten Vorwürfe gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegenständlicher Bescheid wurde am N.N. neuerlich der Erwachsenenvertreterin, D.D., zugestellt, zumal die ursprüngliche Zustellung desselben an eine nicht mehr aufrechte Adresse erfolgte. Dagegen wurde seitens der Erwachsenenvertrerin innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Schreiben vom N.N. wurde dem Senat seitens der Dienstbehörde die Note des Landesgerichts N.N. vom N.N., AZ N.N. die rechtskräftige Beendigung des gegen den Beamten wegen § 28a SMG und § 302 Abs. 1 StGB betreffend zugeleitet. Mit Schreiben vom N.N. wurde dem Senat seitens der Dienstbehörde die Note des Landesgerichts N.N. vom N.N., AZ N.N. die rechtskräftige Beendigung des gegen den Beamten wegen Paragraph 28 a, SMG und Paragraph 302, Absatz eins, StGB betreffend zugeleitet.

Am N.N. wurde die am N.N. ergangene gekürzte Urteilsausfertigung übermittelt.

Die seitens der Erwachsenenvertreterin gegen den Einleitungsbescheid der Disziplinarkommission erhobenen Beschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

In weiterer Folge wurde für den 15.03.2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt und diese in Abwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Laut Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Abs. 2 leg. cit. zufolge, ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Absatz 2, leg. cit. zufolge, ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 95 Abs. 1 BDG besagt, dass, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen ist. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, Absatz eins, BDG besagt, dass, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen ist. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.

Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.Absatz 2, leg. cit. zufolge ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

Der Beamte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts N.N. vom N.N., AZ N.N. wegen § 28 a/1, 5. und 6. Fall, Abs. 3, 1. Fall SMG und § 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Der Beamte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts N.N. vom N.N., AZ N.N. wegen Paragraph 28, a/1, 5. und 6. Fall, Absatz 3, eins, Fall SMG und Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Demselben zufolge wurde der Beamte wegen Überlassung von zumindest 225 Gramm Kokain an B.B. durch gewinnbringenden Verkauf im Zeitraum von N.N. bis N.N. sowie wegen Begehung eines Amtsmissbrauches, indem er am N.N. in einer Filiale der N.N. Vodka aus einer Flasche in ein mitgebrachtes Gefäß umfüllte, mit diesem versteckt unter einer Jacke das Geschäft verließ und bei seiner Anhaltung gegenüber dem Ladendetektiv unter Vorweisen seiner Kokarde behauptete, als verdeckter Ermittler zu agieren, was ihm die Berechtigung verleihe, fremdes Eigentum in Anspruch zu nehmen, bestraft.

Einer Auskunft der Staatsanwaltschaft vom N.N. zufolge, wurde das Ermittlungsverfahren wegen Begehung eines Ladendiebstahls am N.N. bereits am N.N. eingestellt. Das Überlassen von Suchtgift sei von den Vorwürfen in der Anklageschrift konsumiert.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellungen, die einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde gelegt wurden, gebunden, was auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite zutrifft.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellungen, die einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde gelegt wurden, gebunden, was auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite zutrifft.

Allerdings ergaben sich aus dem Akt Umstände -nämlich Aufenthalte in Institutionen zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen bzw. in Sonderkrankenanstalten aber auch chefärztliche Befunde zur Frage der Dienstfähigkeit -, die an der Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit zweifeln ließen.

Als dem Senat auch noch seitens einer Erwachsenenvertreterin eine Vollmacht vorgelegt wurde, wurde das Strafgericht aufgefordert, dem Senat ein allfälliges zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholtes Sachverständigengutachten in Kopie zu übermitteln. Der Rückmeldung des erkennenden Gerichts darauf ist jedoch zu entnehmen, dass dieses keinen Zweifel am Vorliegen der Schuldfähigkeit hatte und dieses deshalb mit Verurteilung vorgegangen ist.

Zwischenzeitlich wurde dem Senat seitens der Erwachsenenvertreterin ein am N.N. im Auftrag des Pflegschaftsgerichtes seitens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gutachters, E.E., erstattetes Gutachten vorgelegt. Darin wird dem Beamten attestiert, dass er Einschränkungen sowohl im planenden Vorausdenken als auch in der Realitätssicht aufweist, aufgrund welcher er nicht in der Lage erscheint, weitreichende Entscheidungen ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst treffen zu können. Es bedürfe aus psychiatrischer Sicht der Bestellung eines Erwachsenenvertreters, der ihn -unter anderem- vor Gericht und im Disziplinarverfahren vertritt.

Aufgrund dessen stand fest, dass der Beamte zum Zeitpunkt, zu dem er vor dem Strafgericht einvernommen wurde und dort ein Geständnis abgelegt hatte, nicht geschäftsfähig gewesen ist. Das eingangs erwähnte Urteil ist daher mit einem schweren Mangel behaftet, weshalb es der Senat für zulässig erachtete, trotz der grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung an die Tatsachenfeststellungen eines Gerichts, die Frage der Schuldfähigkeit einer Überprüfung zu unterziehen.

Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, F.F., kam dabei am N.N. zum Schluss, dass der Beamte aufgrund des seit vielen Jahren bestehenden schweren Verlaufs einer Abhängigkeit im Sinne eines polytoxikomanen Verhaltens dieser zu den Tatzeiten so stark beeinträchtigt war, dass sein Verhalten als Psychose-wertig beurteilt werden muss und er damit zur damaligen Zeit keine selbstgesteuerten Handlungen setzen konnte und nicht beurteilen konnte, ob das, was er hier tut, rechtens ist oder nicht. Schon seit N.N. ist es immer wieder zu massiven Überdosierungen mit verschiedensten Spitalsaufenthalten gekommen.

§ 91 BDG zufolge, ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt des BDG zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, BDG zufolge, ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt des BDG zur Verantwortung zu ziehen.

Es werden dabei drei Komponenten unterschieden:

1.       das biologische Schuldelement (Zurechnungsfähigkeit)

2.       das psychologische Schuldelement (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

3.       das normative Schuldelement (Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens

Nachdem es bereits am biologischen Schuldelement gebrach, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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