TE Dok 2020/7/28 42138-DK-2019

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Alko außer Dienst
Sachbeschädigung
Nichtbeachtung eines verhängten Betretungsverbot

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

1.   er hat in zivil und außer Dienst, im Zuge einer Streitigkeit mit seiner Lebensgefährtin, (Mutter des gemeinsamen, dreijährigen Sohnes) zwei Türen der Wohnung eingeschlagen, sodass in weiterer Folge über den Beamten ein Betretungsverbot verhängt wurde,

2. er hat das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X.X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei eine durchgeführte Atemalkoholuntersuchung den Wert von 0,65 mg/l Atemalkoholgehalt ergab.

Durch den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten wurde seine Dienstfähigkeit herabgesetzt, da er während dieser Zeit nicht mehr zum Lenken eines Dienst-KFZ herangezogen werden konnte,

3. er hat sich trotz Betretungsverbotes in unmittelbarer Nähe der angeführten Liegenschaft aufgehalten, wobei der Beamte zu diesem Zeitpunkt leicht alkoholisiert war,

4. er war zu einer chefärztlichen Untersuchung geladen, zu welcher er in alkoholisiertem Zustand erschienen ist, da ein durchgeführter Test mit dem Alkovortester einen Atemluftalkoholgehalt von 0,19 mg/l ergeben hat, wobei die chefärztliche Untersuchung während des eingeteilten Tagdienstes stattgefunden hat,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, GZ P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.8. - Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

 

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000, - (in Worten: dreitausend) verhängt.

Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 30 Monatsraten à € 100,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie den Erhebungen der LPD.

Sachverhalt:

Faktum 1:

Es intervenierte eine Polizeistreife wg. Lärmerrgung bzw. häusliche Streitereien. Beim Eintreffen konnte bereits lautes Streiten und Schreien wahrgenommen werden. Von dem im Betreff angeführten Beamten (Gefährder) wurde angegeben, dass er im Zuge der lautstarken Streitigkeiten mit Frau Z. (Mutter des gemeinsamen, dreijährigen Sohnes) zwei Türen der Wohnung eingeschlagen habe. Gegen den Beamten wurde ein Betretungsverbot verhängt.

Es erfolgte durch die PI eine Berichterstattung an die StA.

Bezüglich § 125 StGB wurde von der StA gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr und Zahlung eines Kostenbeitrages in der Höhe von € 100,- von der Verfolgung zurückgetreten.

Faktum 2:

Im Zuge der Erhebungen zu dem im Faktum 1 angeführten Sachverhalt wurde festgestellt, dass sich der Beamte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Gegenüber den einschreitenden Beamten gab der Beamte laut vorliegender Verwaltungsstrafanzeige an, dass er drei Flaschen Bier getrunken habe. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wurde eingestanden. Eine Atemalkoholuntersuchung ergab den Wert von 0,65 mg/l Atemalkoholgehalt.

Faktum 3:

Laut einer Sachverhaltsdarstellung konnte der im Betreff angeführte Beamte trotz Betretungsverbot in unmittelbarer Nähe der Wohnadresse von Frau Z. angetroffen werden, wobei der Beamte zu diesem Zeitpunkt leicht alkoholisiert war.

Bezüglich der Nichtbeachtung des Betretungsverbotes wurde von der BH eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,- verhängt.

Faktum 4:

Aufgrund der vorliegenden Fakten wurde eine polizeichefärztliche Untersuchung wegen allfälliger Alkoholprobleme bzw. aggressiven Verhaltens veranlasst.

Laut einem polizeichefärztlichen Befund liegen bei dem Beamten keine erhöhten Aggressionstendenzen vor, jedoch konnte im Rahmen der Untersuchung Alkoholgeruch aus der Ausatemluft des Beamten festgestellt werden und bei einer durchgeführten Testung mit Alkovortester konnte ein Atemluftalkoholgehalt von 0,19 mg/l festgestellt werden. Der Beamte wurde ab sofort für nicht dienstfähig befundet und der Krankenstand als gerechtfertigt bezeichnet. 

Der Beamte hatte Tagdienst zu versehen gehabt. Es war ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, unmittelbar von zu Hause zur polizeichefärztlichen Untersuchung zu gehen und anschließend seinen Dienst anzutreten.

Verantwortung:

Bei einer Beschuldigtenvernehmung gab der Beamte an, dass er seine Lebensgefährtin an ihrem Arbeitsplatz in einer verfänglichen Situation mit einem Lokalgast angetroffen habe. Er habe ein halbes Bier getrunken und sei dann gefahren, um den gemeinsamen Sohn abzuholen. Als er nach Hause gekommen sei, sei seine Lebensgefährtin bereits anwesend gewesen. Er habe in einem Zeitraum von 1 Stunde fünf halbe Bier getrunken. Er habe seine Lebensgefährtin zur Rede gestellt, ein Wort habe das andere ergeben und sie habe ihn beschimpft. Daraufhin sei er in Wut geraten und habe glaublich dreimal auf die beiden Türen eingeschlagen.

Bei einer niederschriftlichen Befragung aus dienstrechtlicher Sicht gab der Beamte an, dass er vor dem Lenken seines PKW lediglich 1 Flasche Bier getrunken habe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er bei seiner Lebensgefährtin zu Hause etwa 5 Flaschen Bier und 2 Schnäpse im Zeitraum von einer Stunde getrunken. Es sei zu einem Streit gekommen und er sei nach Beschimpfungen durch seine Lebensgefährtin in Wut geraten und habe glaublich drei Mal gegen Türen geschlagen. Der Bescheid betreffend Entziehungsdauer und verkehrspsychologischer Nachschulung werden von ihm bekämpft, da er trotz seiner Alkoholisierung gegenüber den einschreitenden Beamten sicher nicht ein Lenken in einem beeinträchtigten Zustand angegeben habe.

Bezüglich des Vorfalles gibt der Beamte an, dass seine Lebensgefährtin einen Termin mit Bediensteten des Jugendamtes wegen des Vorfalles vom Vortag gehabt habe. Seine Lebensgefährtin habe ihn per SMS ersucht, dabei zu sein und daher habe er im Hof gewartet.

Bezüglich der festgestellten Alkoholisierung, gab der Beamte gegenüber dem Herrn Polizeichefarzt an, dass er am Vortag zwei Bier getrunken habe. Darauf angesprochen, dass dies mit der Messung nicht übereinstimmen könne gab der Beamte an, dass es doch wahrscheinlich mehrere Biere sowie Jägermeister gewesen seien. Er habe gestern mit einem Freund ein Fußballspiel angeschaut.

 

Anlastungen durch die Dienstbehörde:

Im Verhalten des Beamten werden schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 i.V.m. DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, P4/1137730/1/2014 vom 19.05.2014 erblickt.

Disziplinäre Würdigung durch die Dienstbehörde:

Im Verhalten des Beamten (Fakten 1 bis 3) werden schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt.

Im Verhalten des Beamten am 11.11.2019 werden schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 BDG i.V.m. der zitierten Dienstanweisung erblickt.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, GZ P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.8., Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel:

Der Genuss alkoholischer Getränke ist im Dienst – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beame im alkoholisierten Zustand ein KFZ gelenkt hat , die Tür der Wohnung seiner Freundin einschlug, ein Betretungsverbot bekommen hat, am nächsten Tag gegen dieses Betretungsverbot verstoßen hat und letztlich zu einer chefärztlichen Untersuchung alkoholisierst erschienen ist, obwohl er Tagdienst hatte.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zur Sachbeschädigung, Lenken im alkoholisierten Zustand und Missachtung des Betretungsverbotes:

Laut ständiger Rechtsprechung trifft die nach § 43 Abs. 2 BDG auferlegte Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient, da gerade ein Exekutivbeamter nicht nur die Normen des gesamten StGB zu schützen hat, sondern auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Neben diesen beiden Kernkompetenzen obliegt ihm auch die Aufgabe, selbst Betretungsverbote auszusprechen und auch die Missachtung desselben anzuzeigen. Nunmehr hat der Disziplinarbeschuldigte selbst gegen diese Normen verstoßen und diese Kernaufgaben verletzt.

Gem. § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen – so auch bei der Diversion - hat der Senat den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen und dieser Umstand ändert nichts an seinem schuldhaften Verhalten im Sinne des BDG.

Gerade an das Verhalten von Exekutivbeamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt.

Nach der Judikatur des VwGH haben Polizeibeamte auch privat und außer Dienst in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung. Das Verhalten in der Öffentlichkeit werde in bestimmten Situationen besonders kritisch zu bewerten sein, ein Exekutivbeamter habe sich daher auch als Privatperson tadellos zu verhalten.

Hinsichtlich des Lenkens eines KFZ im alkoholisiertem Zustand ist von einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG auszugehen, zumal es aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens zu Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist, da dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen wurde und er in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden konnte.

 

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:

Der Beamte hat den Tagdienst in alkoholisiertem Zustand verrichtet, wobei er an diesem Tag eine chefärztliche Untersuchung hatte.

Mit diesem Verhalten hat er gegen die DA Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, GZ P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.8. - Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel verstoßen, da während des Dienstes absolutes Alkoholverbot zu beachten ist.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, dass eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben garantiert werden kann. Die Polizei ist ein militärisch organisiertes Konstrukt, das durch das Instrument der Weisung abgesichert ist und nur Einhaltung von Weisungen funktioniert. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Befolgung interner Weisungen gehört, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, seine Loyalität und seinen Respekt gegenüber den Vorgesetzten und den Kollegen, aber auch seine Grundeinstellung zum Verwaltungsapparat und sein Pflichtbewusstsein in Frage zu stellen.

Fakt ist, dass der Beamte eine schriftliche Weisung nicht befolgt hat und somit dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwidergehandelt und ein disziplinär zu verfolgendes Verhalten gesetzt hat (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Die vom Beschuldigten begangene Dienstpflichtverletzung ist grundsätzlich kein Bagatelldelikt. Der VwGH hat § 44 BDG als so „grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechts“ gesehen, dass er bei der „unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen hat (VwGH 21.2.1991, 90/09/0180).

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldstrafe im unteren Bereich als ausreichend an. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.

Im konkreten Fall war jedoch das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung sowie die positive Zukunftsprognose aus heutiger Sicht mildernd zu werten.

Erschwerend wirkten 4 Dienstpflichtverletzungen, die schwerste Dienstpflichtverletzung ist wohl das Strafrechtsdelikt der Sachbeschädigung mit dem Betretungsverbot.

Aufgrund der massiven finanziellen Belastung des Beschuldigten (Alimente für 3 minderjährige Kinder und ein Wohnungsdarlehen, Gesamtbelastung € 1.790,- bei einem Nettoeinkommen von € 2.234,-) wurde dem Beschuldigten das oben angeführte Ratenansuchen gewährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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