TE Dok 2021/3/11 2020-0.746.556

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Vertrauenswahrung
Disziplinärer Überhang
Auffallende Außerachtlassung der für den Waffengebrauch gebotenen Sorgfalt
Sicherheitsbestimmungen
Grobe Fahrlässigkeit
Allgemeiner und besonderer Funktionsbezug
Generalprävention

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2021 unter dem Vorsitz und den weiteren Senatsmitgliedern im Beisein des Disziplinaranwaltes, sowie in Anwesenheit des Beamten und seiner Verteidigerin zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig,

er hat,

am N.N., um N.N., in einer N.N. in N.N. den N.N. in Anwesenheit von N.N. mit seiner privaten Pistole angeschossen und schwer am Körper verletzt, wodurch auch ein vorläufiges Waffenverbot verhängt werden musste.

Dadurch hat er

gegen die Bestimmungen des gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“gegen die Bestimmungen des gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“

schuldhaft verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.schuldhaft verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, begangen.

Über den Beamten wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.200,-
Über den Beamten wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 , die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.200,-

(viertausendzweihundert Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat der Beamte dem Bund einen Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat der Beamte dem Bund einen

Kostenbeitrag in der Höhe von € 360,- (dreihundertsechzig Euro) zu leisten.

Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 21 Monatsraten zu je Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 21 Monatsraten zu je

€ 200,- (zweihundert Euro) verfügt.

Begründung

Zur Person:

1.       Der Beamte ist N.N. einer N.N. und N.N. in der N.N. des N.N. (N.N.). Der Dienstort ist die N.N. in N.N.

2.       Er steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.2. Er steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.

3.       Er ist N.N. und hat keine N.N.

Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

4.       Die Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten vom N.N. langte am selben Tag bei der DKS ein (N.N.) Ihr wurden die wie im Spruch angeführten Verdachtsmomente zugrunde gelegt. Der Beamte gab am N.N. in seiner Niederschrift zu seiner Verantwortung an: „Da ich aufgrund privater Umstände derzeit nicht an meinem Hauptwohnsitz schlafe, war meine Absicht in der Nacht von N.N. auf den N.N. bei N.N. in N.N. (N.N.) zu nächtigen. Mein Plan war es am N.N. im Raum N.N. mit meiner N.N. und N.N. N.N. (N.N.) N.N. zu gehen. Daher nahm ich meine N.N. zur oben angeführten Adresse mit und verstaute diese in einem leeren, versperrten Raum. Zwischen N.N. und N.N. gingen ich und meine N.N. auf den N.N. am N.N. und konsumierten N.N. Wir kehrten gegen N.N. zurück in die N.N. Ein N.N. von mir wollte meine N.N. begutachten, ich nahm sie aus dem N.N. und stellte die N.N. an der N.N. her. Im Zuge dieses Vorgangs repetierte ich die N.N. raus und aus mir nicht bekannten Umständen befand sich dahinter eine N.N. Ich wollte den N.N. N.N. und so den Vorgang beenden. Die N.N. wurde in eine sichere Richtung gerichtet, ich bemerkte nicht, dass sich N.N. in diese Richtung bewegte. Es kam gegen N.N. zur unbeabsichtigten N.N. und ich verletzte ihn im Bereich des N.N. Zum Tatzeitpunkt waren in Summe N.N. in der Wohnung. Wir leiteten sofort Erste Hilfe Maßnahmen ein, die Rettungskette wurde aktiviert. Gegen N.N. traf die Polizei ein und 2 Minuten später traf die Rettung ein. Ich stellte mich sofort den Polizeikräften und nahm die Verantwortung auf mich. Das Opfer wurde durch die Rettung ins AKH N.N. gebracht. Ich wartete mit der Polizei in der Wohnung auf die N.N., es wurden im Anschluss die N.N. sichergestellt. Gegen N.N. traf ich mit der Polizei an der PI N.N. ein, es folgte eine Einvernahme und eine amtsärztliche Untersuchung. Gegen N.N. wurde bei mir ein N.N. von N.N. festgestellt, N.N. war negativ. Gegen N.N. fuhren die Polizei, mein N.N., seine N.N. und ich in meine Wohnung. Dort wurde mein privates N.N. und N.N. und N.N. sichergestellt. Außerdem wurde gegen mich ein vorläufiges N.N. verhängt. Ich stehe im Verdacht der grob fahrlässigen schweren Körperverletzung. Ende des Amtsvorganges war gegen N.N. Um N.N. meldete ich den Vorfall meinem KpKdt. Mehr kann ich zu diesem Vorfall nicht sagen.

5.       Er wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom N.N. durch das OLG N.N. wegen des Vergehens der N.N. nach § 88 Abs. 1 und 4 2. Fall StGB verurteilt und mit Freiheitsstrafe von zehn Monaten, von der ein Teil im Umfang von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, bestraft. Demnach wurde nur dem Rechtsmittel des Staatsanwaltes gegen das Urteil des LG N.N. vom N.N. Folge gegeben. In der Urteilsbegründung wurde zunächst der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt dargelegt: „Der Beamte hat am N.N. in N.N. N.N. unter ungewöhnlicher und auffallender Außerachtlassung der für den N.N. gebotenen Sorgfalt, somit grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), indem er nach dem N.N. seine legal mit sich geführte N.N. in Anwesenheit N.N. aus N.N. nahm, ein N.N. N.N., die N.N. N.N., sie sodann ohne Überprüfung, dass der N.N. bzw. die N.N. in eine sichere Richtung zeigt, in Richtung des N.N. hielt und den N.N. N.N., dies im irrigen Glauben, im N.N. befinde sich lediglich eine ungefährliche N.N., und die N.N. N.N. im N.N. traf und diesen dadurch an sich schwer verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer N.N. N.N. mit der Folge eines N.N., eines N.N. des N.N., eines N.N. und N.N. des N.N., der N.N., der N.N. und des N.N. und einer N.N. des N.N. mit einem daraus resultierenden traumatischen N.N. am Körper verletzt“. In weiterer Folge führt das OLG N.N. aus, dass das Erstgericht seine rechtsrichtigen Schlüsse gezogen hätte, wonach ein einsichtiger und besonnener N.N. in der Lage des Angeklagten nicht N.N. und N.N. in ein und demselben N.N. verwahrt hätte, sowie sich vor dem Gebrauch der N.N. jedenfalls vergewissert hätte, dass nur N.N. eingelagert ist, sich vor dem Gebrauch der N.N., insbesondere beim gesamten N.N. bzw. dem sogenannten „N.N.“ volle Aufmerksamkeit samt Blick auf die N.N. gerichtet und auf diese Weise vor dem Betätigen des N.N. sichergestellt hätte, dass sich tatsächlich (nur) die N.N. im N.N. befinde und – abermals zusätzlich zu sehen – niemals den N.N. betätigt hätte, ohne sich zu vergewissern, dass der Lauf der N.N. in eine sichere Richtung zeige. Angesichts eines vorangehenden N.N., im Übrigen (und damit zumindest auch in der Straffrage von Bedeutung) völlig fehlender dienstlicher Notwendigkeit zum Hantieren an und mit der N.N., geschweige denn zum N.N. in N.N. und in Gegenwart von N.N. – liegen ohne jeden begründeten Zweifel – genau jene Umstände, die überzeugen, dass der Angeklagte ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt hat und dadurch eine qualitativ verschärfte Gefahrenlage geschaffen hat, bei der der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolges geradezu wahrscheinlich war, wobei es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass das Opfer überlebt hat, wenngleich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft gezeichnet. Schließlich führt das OLG N.N. aus, dass durch einen N.N. die elementarsten Vorsichtsmaßnahmen außer Acht gelassen wurden. Auf Grund der zweijährigen Strafdrohung war das Strafmaß auf zehn Monate anzuheben und der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Monaten aus generalpräventiven Gründen notwendig.5. Er wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom N.N. durch das OLG N.N. wegen des Vergehens der N.N. nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 2. Fall StGB verurteilt und mit Freiheitsstrafe von zehn Monaten, von der ein Teil im Umfang von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, bestraft. Demnach wurde nur dem Rechtsmittel des Staatsanwaltes gegen das Urteil des LG N.N. vom N.N. Folge gegeben. In der Urteilsbegründung wurde zunächst der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt dargelegt: „Der Beamte hat am N.N. in N.N. N.N. unter ungewöhnlicher und auffallender Außerachtlassung der für den N.N. gebotenen Sorgfalt, somit grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB), indem er nach dem N.N. seine legal mit sich geführte N.N. in Anwesenheit N.N. aus N.N. nahm, ein N.N. N.N., die N.N. N.N., sie sodann ohne Überprüfung, dass der N.N. bzw. die N.N. in eine sichere Richtung zeigt, in Richtung des N.N. hielt und den N.N. N.N., dies im irrigen Glauben, im N.N. befinde sich lediglich eine ungefährliche N.N., und die N.N. N.N. im N.N. traf und diesen dadurch an sich schwer verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer N.N. N.N. mit der Folge eines N.N., eines N.N. des N.N., eines N.N. und N.N. des N.N., der N.N., der N.N. und des N.N. und einer N.N. des N.N. mit einem daraus resultierenden traumatischen N.N. am Körper verletzt“. In weiterer Folge führt das OLG N.N. aus, dass das Erstgericht seine rechtsrichtigen Schlüsse gezogen hätte, wonach ein einsichtiger und besonnener N.N. in der Lage des Angeklagten nicht N.N. und N.N. in ein und demselben N.N. verwahrt hätte, sowie sich vor dem Gebrauch der N.N. jedenfalls vergewissert hätte, dass nur N.N. eingelagert ist, sich vor dem Gebrauch der N.N., insbesondere beim gesamten N.N. bzw. dem sogenannten „N.N.“ volle Aufmerksamkeit samt Blick auf die N.N. gerichtet und auf diese Weise vor dem Betätigen des N.N. sichergestellt hätte, dass sich tatsächlich (nur) die N.N. im N.N. befinde und – abermals zusätzlich zu sehen – niemals den N.N. betätigt hätte, ohne sich zu vergewissern, dass der Lauf der N.N. in eine sichere Richtung zeige. Angesichts eines vorangehenden N.N., im Übrigen (und damit zumindest auch in der Straffrage von Bedeutung) völlig fehlender dienstlicher Notwendigkeit zum Hantieren an und mit der N.N., geschweige denn zum N.N. in N.N. und in Gegenwart von N.N. – liegen ohne jeden begründeten Zweifel – genau jene Umstände, die überzeugen, dass der Angeklagte ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt hat und dadurch eine qualitativ verschärfte Gefahrenlage geschaffen hat, bei der der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolges geradezu wahrscheinlich war, wobei es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass das Opfer überlebt hat, wenngleich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft gezeichnet. Schließlich führt das OLG N.N. aus, dass durch einen N.N. die elementarsten Vorsichtsmaßnahmen außer Acht gelassen wurden. Auf Grund der zweijährigen Strafdrohung war das Strafmaß auf zehn Monate anzuheben und der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Monaten aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

6.       Von der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) wurde mit N.N. auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der DKS vom N.N. N.N., gemäß § 72 Abs. 2 HDG 2014 die Durchführung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Gemäß § 90 Abs 3 HDG 2014 war das Verfahren mit Wirkung N.N. auf die BDB übergegangen.6. Von der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) wurde mit N.N. auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der DKS vom N.N. N.N., gemäß Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 die Durchführung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, HDG 2014 war das Verfahren mit Wirkung N.N. auf die BDB übergegangen.

Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am N.N., bei der der Beamte ein umfassendes und reumütiges Tatsachengeständnis ablegte und der im Akt aufliegenden und zur Verlesung gebrachten Unterlagen ist für die Bundesdisziplinarbehörde der im Spruch angeführte Sachverhalt in Verbindung mit der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2014 erwiesen.Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am N.N., bei der der Beamte ein umfassendes und reumütiges Tatsachengeständnis ablegte und der im Akt aufliegenden und zur Verlesung gebrachten Unterlagen ist für die Bundesdisziplinarbehörde der im Spruch angeführte Sachverhalt in Verbindung mit der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2014 erwiesen.

7.       Der Herr Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer zusammenfassend aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich der Vorfall und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet habe. Der Beamte habe das Leben des Opfers und sein eigenes Leben nachhaltig negativ verändert. Die schwere Vertrauensschädigung ergäbe sich aus dem Umstand, dass der Beamte gegen alle vier Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit der auch im N.N. (N.N.) als N.N. (der der verwendeten „N.N.“ entspricht) verstoßen habe. Dem nicht genug, habe er zunächst die N.N. verbotenerweise ohne Genehmigung in die Kaserne und später in die private Wohnung mitgenommen. Ohne jeden ersichtlichen Grund habe er nach dem N.N. von N.N. die N.N. aus der N.N. genommen und völlig unnötig Handhabungen an der N.N. in einer privaten Wohnung in Anwesenheit N.N. durchgeführt. Es bestünde am Urteil des OLG N.N. hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen Bindungswirkung. Hinsichtlich der Strafzumessung wäre bei der Schwere der Tat von einer im oberen Bereich auszugehen, da es eben zu einer schweren Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Aufgabenerfüllung gekommen wäre. Es liege eine auffallend schwere Sorglosigkeit im Umgang mit der N.N., also grobe Fahrlässigkeit vor. Der Beamte sei N.N., N.N. und N.N. Am reumütigen Geständnis komme ihm ob des Verhaltens bei der Befragung durch ihn Zweifel. Aus generalpräventiver Sicht wäre mit Blick auf die Judikatur und Literatur die Disziplinarstrafe der Entlassung zu fordern, da bei fahrlässiger schwerer Körperverletzung, auf Grund der N.N. des N.N., das zudem bereits mehrmals bei der Fachabteilung im N.N., N.N. vorstellig geworden wäre, diese indiziert sei. Sollte der erkennende Senat die Entlassung nicht aussprechen, wäre eine sehr hohe Geldstrafe zu verhängen. Erschwerend bei der Strafzumessung wären die außergewöhnlich schwere Sorglosigkeit beim Umgang mit der N.N. und die schwere Folge für das N.N. und mildernd die positive Dienstbeurteilung durch den Vorgesetzten und strenge gerichtliche Verurteilung zu beurteilen.

8.       Die Frau Verteidigerin wies in ihrem Plädoyer darauf hin, dass sich der Beamte seit dem Vorfall stets geständig und reumütig gezeigt habe. Er beschäftige sich täglich mit dem tragischen Vorfall. Der Eindruck, der das N.N. auf den Herrn Disziplinaranwalt erweckte, er behauptete gar, der Beamte habe vorsätzlich auf ihn gezielt, entspräche keinesfalls der Wahrheit und habe im Übrigen nichts mit dem Fall zu tun. Die Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil verbiete auch jegliche andere Erwägung. Mit Verweis auf die Rechtsprechung sei die Entlassung keineswegs indiziert. In einem ähnlichen Fall, ein N.N. und N.N. hatte im irrigen Glauben seine N.N. sei nicht geladen, während einer Vorführung im Lehrsaal einem N.N. durch die N.N. N.N., hätte die Disziplinarkommission beim N.N. mit der Disziplinarstrafe des Verweises geahndet. Die Fehlleistungen des Beamten liegen im Bereich der Fahrlässigkeit, er sei zu seiner Tat gestanden und habe reumütig und einsichtig die Folgen getragen und würde auch weiterhin, die Folgen seiner Tat täglich vor Augen, um Schadensgutmachung bemüht sein. Abschließend wäre mit Hinweis auf die bereits vorgetragenen Milderungsgründe, der Beamte erfülle zudem seine Dienstpflichten mit ungebrochenem Engagement, eine milde Bestrafung indiziert.

9.       Der Beamte schloss sich in seinen Schlussworten den Ausführungen seiner Verteidigerin an und betonte nochmals, dass er die schweren Folgen seiner Tat täglich vor Augen hätte und bat darum, seine auch negativen Erfahrungen als N.N. und N.N. weiterhin im Dienst als N.N. weitergeben zu dürfen.

Der Senat hat erwogen:

Die anzuwendenden Normen lauten:

1.
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung): „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung): „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“

2.       § 2 Abs. 1 HDG 2014: „N.N. sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen2. Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014: „N.N. sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1..
Verletzung der Ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder 2. ...........“.

3.       § 3 Abs. 1 HDG 2014: „Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft 3. Paragraph 3, Absatz eins, HDG 2014: „Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft

werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.“

§ 3 Abs. 2 HDG 2014: „Ein Beamter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014: „Ein Beamter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb

von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.“

4.       § 62 Abs. 3 HDG 2014: „Das Verfahren ist …. einzustellen, wenn4. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014: „Das Verfahren ist …. einzustellen, wenn

1.       der Beamte die ihm zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder

diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beamten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt, oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beamten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beamten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“

5.       Gemäß § 3 Abs. 2 HDG 2014 darf ein Beamter wegen einer Pflichtverletzung nur 5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 darf ein Beamter wegen einer Pflichtverletzung nur

innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Die Einleitung erfolgte am N.N. Absatz 4 Z 2 leg.cit. normiert, dass der Lauf der Fristen für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem N.N. der StPO gehemmt wird. Die Strafanzeige wurde mit N.N. erstattet, der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens erfolgte am N.N. durch das OLG N.N. Demnach ist die gegenständlich vorgehaltene Pflichtverletzung nicht verjährt. innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Die Einleitung erfolgte am N.N. Absatz 4 Ziffer 2, leg.cit. normiert, dass der Lauf der Fristen für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem N.N. der StPO gehemmt wird. Die Strafanzeige wurde mit N.N. erstattet, der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens erfolgte am N.N. durch das OLG N.N. Demnach ist die gegenständlich vorgehaltene Pflichtverletzung nicht verjährt.

Zur rechtlichen Würdigung:

5.       § 43 Abs. 2 BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer N.N. kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der N.N. immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) (vgl. VwGH vom N.N., N.N.). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen N.N. (besonderer Funktionsbezug). 5. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer N.N. kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der N.N. immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) vergleiche VwGH vom N.N., N.N.). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen N.N. (besonderer Funktionsbezug).

Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug; N.N., N.N., N.N.). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug; N.N., N.N., N.N.).

Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass ein N.N. des N.N. (N.N.), der wegen der im Spruch des Disziplinarerkenntnisses getätigter Handlungen vom Gericht bestraft wird, das Ansehen des N.N. und des N.N. massiv schädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von N.N. stark beeinträchtigt. Es liegt daher ein „disziplinärer Überhang“ trotz Idealkonkurrenz (der Sachverhalt der zur gerichtlichen Verurteilung führte deckt sich mit den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen) vor. „Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43. Abs. 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (N.N., N.N., N.N., N.N., N.N.).Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass ein N.N. des N.N. (N.N.), der wegen der im Spruch des Disziplinarerkenntnisses getätigter Handlungen vom Gericht bestraft wird, das Ansehen des N.N. und des N.N. massiv schädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von N.N. stark beeinträchtigt. Es liegt daher ein „disziplinärer Überhang“ trotz Idealkonkurrenz (der Sachverhalt der zur gerichtlichen Verurteilung führte deckt sich mit den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen) vor. „Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (N.N., N.N., N.N., N.N., N.N.).

Zum Grad des Verschuldens:

6.       Der Beamte hat ein grob fahrlässiges Verhalten gezeigt, weil er alle Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit der N.N. außer Acht gelassen, eine N.N. in den N.N. einer fremden Person mitgenommen, nach dem N.N. von N.N. (ca. N.N. ergab einen N.N. von N.N. bis N.N.) diese völlig unnötig aus dem Transportbehälter, in Anwesenheit von mehreren Zivilpersonen unsachgemäß hantierte und damit die auferlegte Dienstpflicht der Vertrauenswahrung verletzt hat. Es ist den Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes (DiszAnw) in dieser Frage vollinhaltlich zu folgen.

Zur Strafbemessung:

7.       Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß

§ 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch (§§ 32-35) festgelegten Gründe zu bemessen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beamten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch (Paragraphen 32 -, 35,) festgelegten Gründe zu bemessen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beamten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.

Die für die Vorwerfbarkeit der Schuld notwendigen Elemente liegen nach Ansicht des Senates zweifellos vor, weil der Beamte zurechnungsfähig war, grob fahrlässig gehandelt hat und ihm zugemutet werden hätte können, sich rechtmäßig zu verhalten.

Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Beamten. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Diese ist im oberen Bereich einzustufen, weil der Vertrauenswahrung wie oben dargestellt nach § 43 Abs 2 BDG 1979 hohe Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ging in der Entscheidungsfindung von einem reumütigen und umfassenden Geständnis aus. Auch wenn der Beamte nach über einstündiger Befragung durch den Senatsvorsitzenden bei der Fragestellung des Herrn DiszAnw durchaus nachdrücklich meinte, was er denn noch alles sagen solle, dass er die Folgen seines Handelns täglich vor Augen habe und ihm endlich geglaubt werden solle, so ist daraus nicht abzuleiten, es fehle ihm an der Wahrhaftigkeit seiner Reue. Zudem war an der Wahrheitsfindung ob der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil ohnehin keine Beitragsleistung an den Beamten zu stellen (siehe § 5 Abs 2 HDG 2014). Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist entgegen der Auffassung des Herrn DiszAnw nicht geboten. Dies deshalb, weil in der zitierten Judikatur und Literatur ein Beamter der Sicherheitsexekutive wegen schwerer fahrlässiger N.N. mit nachfolgendem Imstichlassen des Verletzten im Rahmen eines Verkehrsunfalles mit der Höchststrafe belangt wurde (siehe N.N., N.N., N.N., N.N., N.N.). Die Tatsache allein, dass ein Beamter gerichtlich – etwa mit Freiheitsstrafe – und/oder verwaltungsbehördlich bestraft wurde und die Disziplinarbehörde einen „N.N.“ annimmt, reicht als Begründung für eine disziplinäre Entlassung noch nicht aus. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist somit am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen. Gegeneinander abzuwägen sind dabei im Wesentlichen: 1. Schwere der Tat im Sinn von objektiver Schwere und Schuld; 2. Spezialpräventive Erforderlichkeit; 3. Generalpräventive Erforderlichkeit. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein. Dies trifft vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs 2 BDG zu, wo ein „besonderer Funktionsbezug“ besteht (N.N., N.N.). Eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung hat der VwGH in erster Linie angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war. Es wird in solchen Fällen angenommen werden können, dass der Beamte zu den von ihm zu schützenden Werten keine ausreichende Verbindung hat (siehe N.N., N.N.). Der sichere und sorgfältige Umgang mit N.N. in und außer Dienst gehört zu den Kernaufgaben eines N.N. Aus dem grob fahrlässigen Verhalten des Beamten, dass unter einem „besonderer Funktionsbezug“ fällt, lässt sich jedoch noch kein die Höchststrafe rechtfertigende Tatbild ersehen. Im Fahrlässigkeitsbereich, die zur Entlassung eines Beamten führten, wird bei den Judikaturhinweisen in „N.N.“ nur „N.N.“ beim Rechnungshof angeführt. Im Rechtsinformationssystem findet sich keine einzige Judikatur die einen Hinweis zulässt, dass ein N.N. wegen fahrlässiger Tatbegehung im (außer-) dienstlichen Bereich mit der Höchststrafe belangt wurde.Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Beamten. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Diese ist im oberen Bereich einzustufen, weil der Vertrauenswahrung wie oben dargestellt nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hohe Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ging in der Entscheidungsfindung von einem reumütigen und umfassenden Geständnis aus. Auch wenn der Beamte nach über einstündiger Befragung durch den Senatsvorsitzenden bei der Fragestellung des Herrn DiszAnw durchaus nachdrücklich meinte, was er denn noch alles sagen solle, dass er die Folgen seines Handelns täglich vor Augen habe und ihm endlich geglaubt werden solle, so ist daraus nicht abzuleiten, es fehle ihm an der Wahrhaftigkeit seiner Reue. Zudem war an der Wahrheitsfindung ob der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil ohnehin keine Beitragsleistung an den Beamten zu stellen (siehe Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2014). Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist entgegen der Auffassung des Herrn DiszAnw nicht geboten. Dies deshalb, weil in der zitierten Judikatur und Literatur ein Beamter der Sicherheitsexekutive wegen schwerer fahrlässiger N.N. mit nachfolgendem Imstichlassen des Verletzten im Rahmen eines Verkehrsunfalles mit der Höchststrafe belangt wurde (siehe N.N., N.N., N.N., N.N., N.N.). Die Tatsache allein, dass ein Beamter gerichtlich – etwa mit Freiheitsstrafe – und/oder verwaltungsbehördlich bestraft wurde und die Disziplinarbehörde einen „N.N.“ annimmt, reicht als Begründung für eine disziplinäre Entlassung noch nicht aus. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist somit am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen. Gegeneinander abzuwägen sind dabei im Wesentlichen: 1. Schwere der Tat im Sinn von objektiver Schwere und Schuld; 2. Spezialpräventive Erforderlichkeit; 3. Generalpräventive Erforderlichkeit. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein. Dies trifft vor allem auf schwere Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu, wo ein „besonderer Funktionsbezug“ besteht (N.N., N.N.). Eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung hat der VwGH in erster Linie angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war. Es wird in solchen Fällen angenommen werden können, dass der Beamte zu den von ihm zu schützenden Werten keine ausreichende Verbindung hat (siehe N.N., N.N.). Der sichere und sorgfältige Umgang mit N.N. in und außer Dienst gehört zu den Kernaufgaben eines N.N. Aus dem grob fahrlässigen Verhalten des Beamten, dass unter einem „besonderer Funktionsbezug“ fällt, lässt sich jedoch noch kein die Höchststrafe rechtfertigende Tatbild ersehen. Im Fahrlässigkeitsbereich, die zur Entlassung eines Beamten führten, wird bei den Judikaturhinweisen in „N.N.“ nur „N.N.“ beim Rechnungshof angeführt. Im Rechtsinformationssystem findet sich keine einzige Judikatur die einen Hinweis zulässt, dass ein N.N. wegen fahrlässiger Tatbegehung im (außer-) dienstlichen Bereich mit der Höchststrafe belangt wurde.

Generalpräventive Gründe sind in diesem Fall unstrittig gegeben, weil allen N.N. vor Augen zu führen ist, dass ein derart auffallend sorgloses Verhalten eines N.N. im Umgang mit Waffen N.N. – auch und gerade im außerdienstlichen Bereich – das zur strafrechtlichen Verurteilung führte, nicht geduldet wird.

Spezialpräventive Gründe treten zwar ob der Abgabe der N.N. und dem behördlichen N.N. in den Hintergrund, sind aber gegeben, zumal er weiterhin als N.N. und N.N. von N.N. tätig sein könnte (diese Beurteilung obliegt der Dienstbehörde und nicht der Disziplinarbehörde). Durch die äußerst gute Stellungnahme des Kdt der N.N. zu den dienstlichen Leistungen des Beamten lässt sich eine sehr positive Zukunftsprognose ableiten. Zudem steht die zweifellos schwere Dienstpflichtverletzung im krassen Widerspruch zu seinem – auch vom Opfer zugestandene – sonstigen Sorgfalt im Leben des Beamten.

Straferschwerend wurde gewertet:

?
negative Vorbildwirkung (N.N. und N.N. an dienstlichen N.N.)
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außergewöhnlich schwere Sorgfaltswidrigkeit und schwere Folgen der Tat (das Leben des Opfers – schwere Dauerschäden - und des Täters wurden nachhaltig verändert)

Strafmildernd wurde gewertet:

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sein reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis
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sein einsichtiges Verhalten (wird keine privaten N.N. mehr besitzen)
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Unbescholtenheit
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sein Auftreten vor der Disziplinarkommission
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sehr gute dienstliche Leistung durch KpKdt bestätigt (vor und nach der Tat) daher auch
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äußerst positive Zukunftsprognose
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auffallendes Missverhältnis zwischen außerdienstlicher Tat und dienstlicher Leistung
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strenge strafgerichtliche Bestrafung und Bemühen um Schadensgutmachung (Zahlung Schmerzensgeld € 5.000.- und Haftung für zukünftige Schäden)

Die Bemessungsgrundlage von € 2.101,90 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.042,6) und der Truppendienstzulage (€ 59,3) des Beamten im Monat N.N. (ohne Sonderzahlung und allfälliger Nebengebühren).

Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 200 Prozent der Bemessungsgrundlage nach

§ 52 Abs. 2 HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt und soll als Vertrauensvorschuss gegenüber dem Beamten gesehen werden, dass er in Zukunft gleichgelagerte Dienstpflichtverletzungen unterlässt.Paragraph 52, Absatz 2, HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt und soll als Vertrauensvorschuss gegenüber dem Beamten gesehen werden, dass er in Zukunft gleichgelagerte Dienstpflichtverletzungen unterlässt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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