TE Dok 2021/3/25 2021-0.069.922

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken eines KFZ in alkoholisierten Zustand außer Dienst

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 25.03.2021 nach der am 25.03.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beamtin ist schuldig,

sie hat am N.N. gegen N.N., auf der N.N. in zivil und außer Dienst das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. in vermutlich alkoholisiertem Zustand gelenkt und in weiterer Folge Vorort die Durchführung des Alkotests verweigert.

Durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung bis einschließlich N.N. (laut Bescheid des Verkehrsamtes Wien kann bis N.N. keine Lenkberechtigung erteilt werden) ist die Dienstfähigkeit herabgesetzt und wird die Beamtin daher in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihr auch untersagt ist, ein Dienst- Kfz zu lenken, wodurch sie eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 2 der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen hat.Durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung bis einschließlich N.N. (laut Bescheid des Verkehrsamtes Wien kann bis N.N. keine Lenkberechtigung erteilt werden) ist die Dienstfähigkeit herabgesetzt und wird die Beamtin daher in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihr auch untersagt ist, ein Dienst- Kfz zu lenken, wodurch sie eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 2, der Dienstordnung „Verhalten der Polizeibediensteten“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen hat.

Über die Beamin wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 6.000,- (in Worten sechstausend) verhängt.
Über die Beamin wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von , € 6.000,- (in Worten sechstausend) verhängt.

Seitens der Beamtin wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 300,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens der Beamtin wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 300,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.

Der Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Der Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

Begründung

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N. zu GZ: N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. und dem rechtskräftigen Straferkenntnis der BH N.N.

Zur Person:

Die Beamtin wurde nach Absolvierung ihrer Grundausbildung im N.N. vom N.N. bis N.N. der N.N. zugewiesen. Am N.N. wurde die Beamtin probeweise zur N.N. zugewiesen. Von N.N. bis N.N. war die Beamtin in der N.N. tätig. In der Zeit von N.N. bis N.N. war die Beamtin vorübergehend dem N.N. und in der Zeit von N.N. bis N.N. vorübergehend dem N.N. zugeteilt. Von N.N. bis N.N. war die Beamtin vorübergehend der N.N. zugewiesen und seit N.N. der N.N.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

Die Beamtin steht im Verdacht, durch das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Sachverhalt:

Am N.N. langte in der Personalabteilung die Mitteilung über eine Dienstpflichtverletzung bzgl. Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zur weiteren Veranlassung, ein.

Am N.N. wurde die Streife N.N. von N.N. über einen vermeintlich alkoholisierten Lenker, welcher Schlangenlinien fährt, telefoniert und mit stark verminderter Geschwindigkeit auf der N.N. unterwegs ist, in Kenntnis gesetzt.

Beim Überholen des Fahrzeuges konnte durch die Streife N.N. festgestellt werden, dass die Lenkerin des Fahrzeuges telefonierte. Das Fahrzeug wurde von der Streife bei der Abfahrt N.N. abgeleitet und in der N.N. einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.

Da von den Beamten deutlich der Geruch von Alkohol wahrgenommen werden konnte, wurde die Beamtin zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert. Die Beamtin verweigerte die Atemalkoholuntersuchung, gab jedoch an, dass sie schätzt, dass sie einen Wert von 2,4 Promille haben wird. Welche alkoholischen Getränke sie zu sich genommen hatte, konnte sie nicht genau angeben. Es erfolgte die Abnahme des Führerscheines.

Die Beamtin verhielt sich während der gesamten Amtshandlung abwechselnd beherrscht, weinerlich und aggressiv. Die Beamtin gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass sie jetzt ihr Leben zerstört haben, da sie jetzt ihren Beruf verlieren wird und ihren Hund hergeben muss, da sie sich diesen nicht mehr leisten kann. Weiters gab sie an, dass das Leben jetzt keinen Sinn mehr für sie hat und sie sich das Gesicht des Beamten merken wird, da er noch Probleme bekommen werde. Im Zuge der Amtshandlung äußerte die Beamtin gegenüber den einschreitenden Beamten mehrmals Selbstmordabsichten. Die einschreitenden Beamten hielten daraufhin mit dem Vater telefonisch Rücksprache. Herr A.A. gab an, dass er sich Sorgen um seine Tochter macht, da sie ihm kurz zuvor mitgeteilt hatte, zu ihrer Mutter, welche im heurigen Jahr gestorben ist, zu gehen.

Die Beamtin wurde daraufhin mit dem Rettungsdienst in das KH N.N. verbracht, wo sie stationär aufgenommen wurde.

Verantwortung:

Die Beamtin konnte zu dem Vorfall nicht näher befragt werden, da sie sich seit N.N. im Krankenstand befindet. Gegenüber den einschreitenden Beamten der N.N. gab die Beamtin an, dass sie persönliche Probleme habe, dadurch ihr Leben nicht in den Griff bekomme und deshalb regelmäßig trinke. Weiters gab sie an, dass sie normal, wenn sie betrunken ein Fahrzeug lenkt, ganz langsam fährt, damit sie niemanden gefährdet oder verletzt.

Verwaltungsstraf-/Führerscheinentzugsverfahren:

Am N.N. wurde die Anzeige wegen §99 Abs. 1 lit. b i.V.m §5 Abs. 2 StVO unter der Zahl N.N. von der N.N. der BH N.N. übermittelt. Am N.N. wurde die Anzeige wegen §99 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit §5 Absatz 2, StVO unter der Zahl N.N. von der N.N. der BH N.N. übermittelt.

Mit Straferkenntnis der BH N.N. vom N.N., Zl. N.N. wurde über die Beamtin wegen §99 Abs. 1. lit. b i.V.m §5 Abs.2 und Abs. 4 StVO eine Geldstrafe von insgesamt € 2400,00 rechtskräftig mit N.N. verhängt. Mittels Bescheid des N.N. vom N.N., GZ: N.N. wurde die Beamtin wegen Verletzung der Rechtsvorschrift §99 Abs. 1 lit. b i.V.m §5 Abs. 2 und Abs. 4 StVO der Führerschein bis einschließlich N.N. entzogen. Bis N.N. kann keine Lenkberechtigung erteilt werden.Mit Straferkenntnis der BH N.N. vom N.N., Zl. N.N. wurde über die Beamtin wegen §99 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit §5 Absatz 2 und Absatz 4, StVO eine Geldstrafe von insgesamt € 2400,00 rechtskräftig mit N.N. verhängt. Mittels Bescheid des N.N. vom N.N., GZ: N.N. wurde die Beamtin wegen Verletzung der Rechtsvorschrift §99 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit §5 Absatz 2 und Absatz 4, StVO der Führerschein bis einschließlich N.N. entzogen. Bis N.N. kann keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Weiters wurde die Beamtin angewiesen, sich einer Nachschulung zu unterziehen sowie die Eignung zum Lenken von Fahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nachzuweisen. Auch hat die Beamtin ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen.

Rechtsgrundlagen:

BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Weiters wird eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung in Richtung §43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt, da die EB durch den Entzug der Lenkberechtigung ihre Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt hat, als sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (die EB kann bzw. darf nicht zum Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden).Weiters wird eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung in Richtung §43 Absatz 2, BDG 1979 erblickt, da die EB durch den Entzug der Lenkberechtigung ihre Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt hat, als sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (die EB kann bzw. darf nicht zum Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden).

Dienstanweisungen

Gemäß § 2 Abs. 1 der Dienstanweisung vom N.N., GZ: N.N. „Dienstordnung der Landespolizeidirektion N.N.“ (…) innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren (…).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Dienstanweisung vom N.N., GZ: N.N. „Dienstordnung der Landespolizeidirektion N.N.“ (…) innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren (…).

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom N.N. wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für N.N. anberaumt und durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass die Beamtin vermutlich alkoholisiert ein KFZ gelenkt und der Alkotest verweigert und die LB entzogen wurde, in weiterer Folge die Dienstfähigkeit herabgesetzt. Die Beamtin gab an, dass sie den Vorfall zutiefst bedaure und wirklich bereut. Sie weiß auch, dass das ihre letzte Chance ist und gibt an, dass die Therapie sehr lehrreich, sinnvoll und lebensverändernd war.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:

Laut ständiger Rechtsprechung trifft die nach § 43 Abs. 2 BDG auferlegte Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient, da gerade ein Exekutivbeamter die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innehat und selbst dagegen verstieß.Laut ständiger Rechtsprechung trifft die nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG auferlegte Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient, da gerade ein Exekutivbeamter die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innehat und selbst dagegen verstieß.

Von einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist somit auszugehen, zumal es aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens zu Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist, da der Beamtin die Lenkberechtigung für 1 Jahr entzogen wurde und sie in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden konnte.Von einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist somit auszugehen, zumal es aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens zu Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist, da der Beamtin die Lenkberechtigung für 1 Jahr entzogen wurde und sie in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden konnte.

Im gegenständlichen Fall ist die Beamtin bei der N.N. im Bereich N.N. tätig gewesen und wurde jedoch in weiterer Folge aufgrund des jetzigen Vorfalls zur N.N. versetzt. Dort versieht sie – so wie ihre Kollegen auch - Dienst in Uniform und ist damit für die Bevölkerung als Uniformträger erkennbar und hat sie dabei nach dem Offizialprinzip unter anderem die StVO zu vollziehen. Der allgemeine und auch der besondere Funktionsbezug liegen sohin zweifelsfrei vor. Gerade bei einer Beamtin der N.N., sohin einer Sonderabteilung der LPD N.N. - auch wenn die Beamtin speziell nunmehr in der N.N. eingesetzt wird - wird man besonders darauf Bedacht nehmen müssen – weil zu deren Sonderaufgaben die N.N. gehört.

Hinsichtlich der Vorwerfbarkeit der Dienstpflichtverletzung wird folgendes angeführt:

Grundsätzlich ist anzuführen, dass nur die verschuldete Alkoholisierung zu einer Dienstpflichtverletzung führen kann. Liegt schwerer Alkoholismus im Sinne von Alkoholabhängigkeit vor, so handelt der Beamte nicht vorwerfbar. Schuldhaftes Verhalten ist nach der Judikatur aber dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte zumindest von Zeit zu Zeit abstinent ist und erst danach wieder - aus eigenem schuldhaftem Verhalten – zum Alkohol zurückkehrt. Von einer Alkoholkrankheit im Sinne einer Nichtvorwerfbarkeit kann somit nicht ausgegangen werden, da laut formloser Dienstbeschreibung eine engagierte und zuverlässige Dienstversehung vorliegt und dies ein Indiz dafür ist, dass zumindest während der Dienstverrichtung kein Alkoholkonsum stattgefunden hat.

Im gegenständlichen Fall ereignete sich der Vorfall im N.N., knapp zwei Wochen nach einer disziplinarrechtlichen Verurteilung, sodass eindeutig ersichtlich ist, dass die spezialpräventive Maßnahme der Geldbuße keine Wirkung zeigte. Nunmehr hat die Beamtin eine 2-monatige stationäre Therapie am N.N. Institut gemacht und ist die Beamtin sehr bemüht, weitere Therapien auf Dauer aufrecht zu erhalten.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden der Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldstrafe im mittleren Bereich gerade noch als ausreichend an. Der Beschuldigten wird hoffentlich aufgrund des jetzigen Strafausmaßes bewusst, dass dies ihre letzte Chance ist. Sollte sie nochmals straffällig werden, wird konsequenterweise mit der höchsten Disziplinarstrafe vorgegangen. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird. Im konkreten Fall waren jedoch das reumütige Geständnis, die gute Dienstbeschreibung sowie der Umstand, dass sich die Beamtin freiwillig einer stationären Therapie unterzogen hat, mildernd zu werten. Erschwerend wirkte jedoch, dass die Beamtin bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist und bereits 11 Tage nach der letzten disziplinären Verurteilung rückfällig wurde.

Aufgrund der finanziellen Belastung der Beamtin wird das oben angeführte Ratenansuchen gewährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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