TE Dok 2019/3/14 S 1 -DK IV/2019

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Nichtzustellung von Postsendungen, Verstoß gegen Zustellvorschriften,

Text

D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich PAUL als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix KOLLMANN und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 6. März 2019 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula BACHMAIR, MBA und des Verteidigers, Kurt Friedl, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Beamter des Ruhestandes

ehem. Zusteller der Zustellbasis XX

ist

s c h u l d i g.

Er hat als Zusteller der Zustellbasis XX

1.   am 20. September 2016 die EMS-Sendung mit der Aufgabenummer xxxx05001222xxxx an K., wohnhaft in xx, anstatt vor 12:00 Uhr erst um 14:59 Uhr zugestellt und die Übernahmebestätigung mit dem Vermerk „persönlich“ am MDE-Handheld versehen, obwohl der Kunde an der Zustelladresse nicht anwesend war,

2.   den bei der Kassenprüfung am 23. September 2016 fehlenden Geldbetrag in der Höhe von EUR 404,02 zu Hause vergessen und

3.   die Geldaufstellung am 23. September 2016 entgegen den Bestimmungen der „Bargeldbe- wirtschaftung, Verrechnung und Prüfung (BBVP)“ manipuliert.

4.   am 22. November 2016 vorschriftswidrig 157 taggleich zuzustellende Postsendungen (Priority-, Economy- und Info.Post-Sendungen) nicht zugestellt, sondern in seinem Dienstfahrzeug gelagert,

5.   am 23. November 2016 ebenfalls 280 taggleich zuzustellende Postsendungen nicht zugestellt, sondern in seinem Zustellfahrzeug gelagert, und

6.   am 24. November 2016 ebenfalls 270 taggleich zuzustellende Postsendungen sowie 10 Pakete nicht zugestellt, sondern in seinem Zustellfahrzeug gelagert.

 

NN hat damit die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, nämlich

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979),

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) ,

sowie

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Z.1 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe des

Verweises

verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 wird festgehalten, dass keine Verfahrenskosten zu ersetzen sind.

B e g r ü n d u n g

NN, geboren am xx.xx.1963, ledig, steht seit xx.xx.1983 im Postdienst und wurde bei der Zustellbasis XX als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.

Mit xx.xx.1987 wurde er zum Beamten ernannt. Mit Ablauf des xx.xx.2018 erfolgte seine Ruhestandsversetzung.

Aus der Dienstbeurteilung vom 5. Oktober 2016 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben im Zustellbereich „in langsamen Arbeitstempo“ erledige und Beschwerden von Kunden über Fehlzustellungen oder verspäteter Zustellung festgestellt wurden. Er müsse immer wieder zur Sauberkeit am Arbeitsplatz und im Fahrzeug angewiesen werden. Überdies werden vereinbarte Termine zur Abgabe von überprüften Gangordnungen, etc. nicht eingehalten und müssen eingefordert werden. Im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten sei der Beamte stets freundlich und kooperativ.

Am 4. Februar 2016 wurde der Beamte aufgrund einer unkorrekten Zeitbuchung schriftlich ermahnt.

Weiters erfolgte eine schriftliche Ermahnung am 24. Februar 2016 wegen Nichtmelden eines Dienstunfalles.

Mit Einleitungsbeschluss vom 23. Februar 2017, GZ S 1/11–DK-VI/17, wurde die Entscheidung getroffen, gegen NN ein Disziplinarverfahren durchzuführen, da er im Verdacht stand, am 20. September 2016 eine EMS-Sendung anstatt vor 12:00 Uhr erst um 14:59 Uhr zugestellt und die Übernahmebestätigung mit dem Vermerk „persönlich“ am MDE-Handheld versehen zu haben, obwohl der Kunde an der Zustelladresse nicht anwesend war. Überdies wurde ihm vorgeworfen, den bei der Kassenprüfung am 23. September 2016 fehlenden Geldbetrag in der Höhe von EUR 404,02 zu Hause vergessen und die Geldaufstellung am 23. September 2016, entgegen den Bestimmungen der „Bargeldbewirtschaftung, Verrechnung und Prüfung (BBVP)“, manipuliert zu haben.

Mit Einleitungsbeschluss vom 20. April 2017 wurde das Disziplinarverfahren um die Punkte 4-6 dieses Erkenntnisses erweitert.

Zum Sachverhalt:

Dem Personalamt X wurde durch den Distributionsleiter der Zustellbasis XX, M., eine Kundenbeschwerde über die verspätete Zustellung der EMS-Sendung mit der Aufgabenummer xxxx05001222xxxx vorgelegt. Bei dem für die Abgabestelle zuständigen Zusteller handelt es sich um NN.

Die Sendungsnachforschung hat ergeben, dass die gegenständliche EMS-Sendung mit der Aufgabenummer xxxx05001222xxxx, dem Kunden K. am 20. September 2016 anstatt vor 12.00 Uhr erst um 14.59 Uhr zugestellt worden ist, wobei auf dem MDE-Handheld der handschriftliche Vermerk „persönlich“ aufschien, obwohl der Kunde nicht an der Zustelladresse anwesend war.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 23. September 2016 hat NN angegeben, dass er die verfahrensgegenständliche EMS-Sendung am 20. September 2016 nicht vor 12.00 Uhr zugestellt habe, da er an diesem Tag „sehr spät im Rayon unterwegs war.“ Um dem Kunden das Abholen der benachrichtigten Sendung zu ersparen, habe er die Sendung an der Zustelladresse von K. in xx, abgestellt und mit dem Vermerk „persönlich“ am MDE-Handheld versehen.

Ihm sei bewusst, dass dies ein grobes Fehlverhalten darstelle.

NN hat demnach vorgetäuscht, die gegenständliche EMS-Sendung am 20. September 2016 „persönlich“ zugestellt zu haben, obwohl der Kunde nicht an der Zustelladresse anwesend war. Weiters hat er entgegen den Vorschriften des Handbuches „Distribution Prozesse Allgemeines und Zustellung Punkt 8.7.9“, wonach EMS-Sendungen an dem der Aufgabe folgenden Werktag (Montag bis Freitag) bis 12:00 Uhr zuzustellen sind, diese Sendung anstatt vor 12.00 Uhr erst um 14.59 Uhr zugestellt.

Laut niederschriftlicher Einvernahme vom 23. September 2016 habe NN, bei einer am 23. September 2016 durchgeführten Kassenüberprüfung, den erforderlichen Betrag von EUR 404,02 nicht vorlegen können, da er diesen Betrag bzw. seine Dienstgeldtasche zu Hause vergessen habe.

Der Beamte gab dazu an, dass er über eine Heimfahrtgenehmigung verfüge und die Dienstgeldtasche zu Hause vergessen habe. Es sei ihm bewusst, dass eine korrekte Geldabrechnung für den 22. September 2016 ohne den Geldbetrag in Höhe von EUR 404,02 nicht möglich gewesen sei. So habe er am 23. September 2016 die Geldliste für den 22. September 2016 ohne den Geldbetrag, den er zu Hause vergessen habe, erstellt, um auf diese Weise keinen Kassenabgang ausweisen zu müssen.

Somit hat der Beamte überdies gegen die Vorschriften des Handbuches „Bargeldbewirtschaftung, Verrechnung und Prüfung (BBVP)“ verstoßen.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Disziplinaranzeige vom 25. Jänner 2017, der niederschriftlichen Einvernahme mit NN vom 23. September 2016, der Kundenbeschwerde des Absenders der EMS-Sendung vom 21. September 2016, der EMS-Sendungsnachforschung, Aufgabenummer xxxx05001222xxxx, dem Tagesabschluss vom 22. September 2016 sowie den SAP-Ausdrucken.

Im Handbuch Distribution Prozesse Allgemeines und Zustellung Punkt 8.7.9 ist festgelegt, dass die Zustellung von EMS-Sendungen an dem der Aufgabe folgenden Werktag (Montag bis Freitag) in ganz Österreich bis 12:00 Uhr zu erfolgen hat.

Bei Fahrzeugkontrollen am 23., 24. und 25. November 2016 wurde im Dienstfahrzeug des Beamten an allen drei Tagen eine größere Anzahl von Postsendungen gefunden, welche bereits am Vortag zugestellt hätten werden müssen.

Konkret wurden am 23. November 2016 bei der um 7:00 Uhr vorgenommenen Fahrzeugkontrolle des Rayons 9180, welchen NN bediente, von Distributionsleiter M. und dem Zeugen J. 50 Stück „weiße“ Post, 100 Stück „blaue“ Post und 20 Stück Info.Post-Sendungen vorgefunden, welche am Vortag hätten zugestellt werden müssen. Am 24. November 2016 wurden 200 Stück „weiße“ Post, 50 Stück „blaue“ Post und ca. 30 Stück Info.Post-Sendungen im Dienstfahrzeug des Beamten vorgefunden, welche ebenfalls bereits am Vortag hätten zugestellt werden müssen.

Anlässlich der dritten Kontrolle am 25. Oktober 2016 wurden ebenfalls 100 Stück „weiße“ Post, 150 Stück „blaue“ Post und 20 Stück Info.Post-Sendungen sowie zusätzlich 10 Pakete im Dienstfahrzeug vorgefunden, welche bereits am 24. Oktober 2016 hätten zugestellt werden müssen.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25. November 2017 durch DL M. bestätigte NN den Sachverhalt und gab an, dass er in den letzten Tagen mit der Zustellung auf seinem Rayon überfordert gewesen sei. Er habe daher die Sendungen nicht zugestellt, sondern wieder zur Zustellbasis mitgenommen. Er habe die Sendungen jeweils am nächsten Tag zugestellt. Aufgrund der Einnahme von Psychopharmaka fühle er sich nicht in der Lage, seinen Dienst in vollem Umfang zu erfüllen. Da er jedoch gerne arbeite, habe er keinen anderen Ausweg gesehen. Ihm sei bewusst, dass alle Sendungen taggleich zugestellt werden sollten.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Nachtrags-Disziplinaranzeige des Personalamtes X vom 31. März 2017, den niederschriftlichen Einvernahmen mit NN vom 25. November 2016, Fotos der betreffenden Sendungen im Dienst-KFZ und dem Schriftverkehr der Regionalleitung Distribution, Distributionsmanager O., an das Personalamt X vom 2. Dezember 2016.

Nach Ansicht der Dienstbehörde sei NN mit den Prozessabläufen der Gangfolgesortierung, Verladung und Zustellung von Postsendungen bestens vertraut, da er unter anderem am 13. Jänner 2014 an der Unterweisung „Organisation ZUBA XX“ XX teilgenommen hat, bei welcher die Prozessabläufe geschult wurden.

Demnach ist insbesondere bei Priority-Sendungen die E+1-Zustellung einzuhalten. Überdies sind in das Zustellfahrzeug verladene Sendungen zwingend noch am Tag der Verladung zuzustellen. Eine Lagerung von Sendungen über Nacht im Zustellauto ist vorschriftswidrig.

Der Senat hat Folgendes erwogen:

Im Rahmen der Verhandlung am 6. März 2019 zeigte sich NN reumütig geständig. Er verwies auf seine langjährige Erkrankung, die Punkte 1-3 dieses Erkenntnisses seien unter dem Gesichtspunkt der Medikamentenunverträglichkeit zu sehen.

Im Psychiatrischen Gutachten von Universitätsdozent Dr med. G. vom 9. Februar 2017 wird u.a. ausgeführt, es sei nicht verwunderlich, dass in der Zeit um den September 2016 Herrn NN in der Arbeit Fehler durch die bestehende präpsychotische Symptomatik unterlaufen sind. Diese Fehler seien auf die psychische Erkrankung des NN zurückzuführen.

Im ärztlichen Gesamtgutachten (Facharzt für Psychiatrie) der PVA vom 22. September 2017 wird u.a. festgehalten, die Auffassung sei nicht beeinträchtigt; das Denken formal, kohärent, das Denkziel erreicht; Urteilskraft, Kitikfähigkeit, Einsicht und Realitätsprüfung vorhanden. Als Diagnose wird Paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend, angeführt.

Letztendlich räumte NN ein, ihm sei sein Handeln in sämtlichen Punkten (1-6 des Spruches) bewusst gewesen. Er habe sich den in Punkt 2 des Erkenntnisses angeführten Geldbetrag nicht angeeignet.

Die Verzögerung der Zustellung von Sendungen durch einen Zusteller der Österreichischen Post AG ist jedenfalls geeignet, diesem Unternehmen nicht nur einen Vertrauensschaden bei den Postkunden, sondern aufgrund möglicher Entschädigungsleistungen an Kunden oder Pönalzahlungen, einen erheblichen materiellen Schaden zuzufügen.

Die Befolgung dieser elementarsten Dienstpflichten ist eine Grundvoraussetzung, dass der Dienstbetrieb mit zahlreichen MitarbeiterInnen und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann.

NN hat diese Vorgaben gröblich missachtet und schuldhaft eine verspätete Zustellung der betreffenden Postsendungen bei den jeweiligen Empfängern verursacht.

Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung anvertrauter Sendungen stellt die Kernaufgabe eines jeden Zustellers dar und gehört zweifellos zu den grundlegendsten Pflichten eines Zustellers.

Da die verspätete Zustellung an mehreren Tagen erfolgte, handelt es sich in der gegenständlichen Angelegenheit auch nicht um eine einmalige Kurzschlusshandlung.

Im Betriebshandbuch für die Bargeldbewirtschaftung, Verrechnung und Prüfung (BBVP), Anlage 3, ist geregelt, dass die belegmäßige Abrechnung täglich in der Brief-Abgabe und Abrechnung (BAA) durchzuführen ist. Mitarbeiter mit Heimfahrtgenehmigung haben diese spätestens am nächsten Arbeitstag bei Dienstbeginn durchzuführen. Die Geldliste ist entsprechend der tatsächlich vorhandenen Gelder vom Zusteller so auszufüllen, dass die tatsächlich vorhandene Stückzahl jeder Geldsorte eingetragen wird. Bei Kassen-prüfungen sind sämtliche Gelder vorzuweisen.

Die Beachtung dienstlicher Weisungen – so auch die genaue Befolgung der oben angeführten Kassen- und Verrechnungsbestimmungen – stellt demnach eine wesentliche Dienstpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen MitarbeiterInnen und Dienststellen entsprechend funktionieren kann. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) sowie allfällige Kundenbeschwerden vorbeugend verhindert werden.

Milderungsgründe:

Die psychische Situation, die lange Verfahrensdauer, das reumütige Geständnis.

Erschwernisgründe:

Die Außenwirkung des Handelns durch Schädigung des Ansehens der Post AG, Verstöße im Kernbereich des Tätigkeitsfeldes.

Einerseits soll bei den Beschuldigten ein konstruktiver Gesinnungswandel (Einsicht) erreicht werden, der sie davon abhält, künftig weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (Spezialprävention), andererseits muss mit dem Strafmittel auch ein Signal an andere Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention). In spezialpräventiver Hinsicht war aber zu berücksichtigen, dass NN mit Ablauf des 31. August 2018 in den Ruhestand versetzt wurde und damit eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Aus generalpräventiven Gründen bestand dennoch Handlungsbedarf, da klar zu stellen ist, dass eine derart gleichgültige Einstellung gegenüber den Dienstpflichten keinesfalls toleriert wird.

Die Disziplinaranwältin und Verteidiger/Beschuldigter gaben einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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