TE Dok 2019/2/21 K 10 -DK IV/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2019
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Alkoholisierung im Dienst, alkoholisiertes Lenken eines Dienstfahrzeuges, Manipulation der Zeitaufzeichnung, Kundenbeschwerde, Geldstrafe

Text

D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich PAUL als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Franz Weninger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 21. Februar 2019 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula BACHMAIR, MBA und des Beschuldigten NN und des Verteidigers Thomas Konetschny durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller bei der Zustellbasis XX

ist

s c h u l d i g,

als Zusteller bei der Zustellbasis XX

1.) am 27. Juni 2018 nach Dienstschluss mit dem Dienstfahrzeug PT xxxxx auf Basis der ihm erteilten Heimfahrtsgenehmigung vorschriftswidrig nicht auf kürzestem Weg zu seiner Wohnadresse gefahren zu sein, sondern gegen 16:30 Uhr einen privaten Zwischenstopp im Restaurant X, eingelegt zu haben,

2.) in der Folge trotz des bestehenden absoluten Alkoholverbotes im Lenkdienst zwei große Bier und drei Jägermeister konsumiert und bei Fortsetzung der Heimfahrt das Dienstfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und gelenkt zu haben, weshalb im Zuge einer Polizeikontrolle gegen 18:10 Uhr eine Alkoholisierung von 0,74 Promille festgestellt, die Abstellung des Fahrzeuges am Straßenrand bis 6:00 Uhr morgens verfügt und eine Geldstrafe in Höhe von € 500 gemäß § 37a i.V.m. §14 Abs 8 FSG verhängt wurde,

3.) gegen seine Meldepflichten verstoßen zu haben, indem er den oben beschriebenen Vorfall

nicht sofort seinem Vorgesetzten meldete, sondern erst am 06. Juli 2018 anlässlich seiner

niederschriftlichen Einvernahme gestand,

4.) auch sonst unter Missachtung des strikten Alkoholverbotes regelmäßig während der Dienstzeit, nach eigenen Angaben jeweils von Dienstag bis Freitag, im Gasthof X um die Mittagszeit mindestens ein bis zwei große Bier sowie bei Kunden während der Dienstzeit ein bis zweimal pro Woche Bier getrunken zu haben,

5.)      am 06. Oktober 2017, als er von einer Kundin auf seine Alkoholisierung angesprochen wurde, zugegeben zu haben, dass er während der Dienstzeit Alkohol konsumiert habe,

6.) regelmäßig, nach eigener Aussage ein bis zweimal in der Woche von der vorgeschriebenen Gangordnung abgewichen zu sein, um zu kontrollieren, ob der mobile Pflegedienst bei seinem Vater sei,

7.) trotz schriftlicher Weisung vom 10. Juli 2017 neuerlich die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt zu haben, so etwa Pausenbuchungen wiederholt nicht übereinstimmend mit den tatsächlich konsumierten Pausen vorgenommen zu haben, nachweislich am 02. November 2017 eine Pause von 09:46 Uhr bis 09:55 Uhr und am 12. Juni 2018 eine Pause von 09:28 Uhr bis 09:45 Uhr nicht in das Handheld gebucht zu haben, diese Zeiträume erst bei der Mittagspause dazu gebucht zu haben, um einen Ausgleich zu erzielen.

NN hat daher nicht nur gegen einschlägige Dienstvorschriften und verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern auch Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),

sowie

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Geldstrafe

in Höhe eines Monatsbezuges

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 26 Monatsraten zu je 100 Euro und

1 Monatsrate zu 29 Euro bewilligt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 wird festgehalten, dass keine Verfahrenskosten zu ersetzen sind.

Hingegen wird NN gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 von den Vorwürfen, die im Tätigkeitsberechnungssystem hinterlegten Zeitwerte für Indoortätigkeiten regelmäßig ohne plausible Begründung massiv überzogen zu haben, so nachweislich am 02. November 2017 um 90 Minuten, am 03. November 2017 109 Minuten, am 09. Mai 2018 um 69 Minuten sowie am 12. Juni 2018 um 73 Minuten und dadurch einerseits den Beginn des Zustellganges willkürlich verzögert und andererseits ein ungerechtfertigtes Zeitguthaben aufgebaut zu haben,

freigesprochen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit xx.xx.1981 im Postdienst, wurde am xx.xx.1988 zum Beamten ernannt und wird als „Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit der Dienstzulage A der Verwendungsgruppe PT 8, bei der Zustellbasis XX verwendet. Damit unterliegt er seit 01. September 2012 dem IST-Zeitmodell. Der Beamte hat am 09. Oktober 2012 an der Informationsveranstaltung zum Gleitzeitdurchrechnungsmodell und der IST-ZEIT-Erfassung teilgenommen und am 05. Dezember 2012 den Antrag auf Teilnahme am Gleitzeitdurchrechnungsmodell bzw. dauernde Verwendung auf einem Zustellerarbeitsplatz im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, Verwendungscode 8722, rückwirkend mit 01. September 2012, gestellt.

Laut Leistungsfeedback des Vorgesetzten vom 8. August 2018 wäre der Bedienstete sehr kollegial und sehr kundenorientiert. Er müsse lediglich an seiner Kritikfähigkeit arbeiten. Er erbringe die geforderte Leistung, schöpfe aber sein Leistungspotenzial nicht aus (über 150 Korridorstunden) und setze die Betriebsmittel nicht wirtschaftlich ein. Er wäre auch nur bedingt zuverlässig und vertrauenswürdig, da Weisungen nicht immer befolgt werden.

Sachverhalt

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Postkundenservices zur Kundenbeschwerde der Frau F. vom 6. Oktober 2017, der dazu ergangenen schriftlichen Stellungnahme des Bediensteten, der dazu geführten Niederschrift auf der Zustellbasis 9141 Eberndorf vom 6. Juli 2018, den Beobachtungsprotokollen des Qualitätsmanagements aus der Rayonsüberwachung und der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 10. Juli 2018, GZ xxx-STR-xxxx/2018.

Die Kundin F. beschwerte sich am 6. Oktober 2017 gegen 16:00 Uhr beim Postkundenservice, dass K. regelmäßig alkokolisiert seinen Dienst verrichte, täglich in der Zeit zwischen 12:00 und 15:00 Uhr im Gasthaus X sitze und darauf angesprochen ihr gegenüber gesagt hätte, „Sie könne ihm am Arsch lecken, er mache was er will!“. Darüber hinaus käme es zu Fehlzustellungen, unsachgemäßem Umgang mit Postsendungen, bis hin zum Vergessen auf Pensionsanweisungen. In seiner schriftlichen Stellungnahme räumte NN zwar ein, dass Fehlzustellungen möglich wären, er aber höchstens 45 Minuten im Gasthaus X zubringen würde und die übrigen Anschuldigungen frei erfunden wären.

 

Aufgrund der Kundenbeschwerde, wurde seitens des Qualitätsmanagements der Distribution eine Beobachtung des Rayons von K. am 02. November 2017, 03. November 2017, 09. Mai 2018, 12. Juni 2018, 26. Juni 2018 und 27. Juni 2018 durchgeführt und brachte laut Beobachtungsprotokoll folgendes Ergebnis:

Beobachtungstag 02. November 2017:

?        Die Indoor-Tätigkeit sollte laut TBS-Berechnung 01:12 Stunden dauern, K. hat dafür 02:42 Stunden benötigt, woraus sich ein Plus von 90 Minuten ergibt.

?        Von 09:46 Uhr bis 09:55 Uhr stand K. am Hauptplatz ohne Tätigkeiten auszuführen, jedoch auch ohne Pausenbuchung.

?        Die Mittagspause verbrachte der Beamte im Gasthaus X, von 11:55 Uhr bis 12:50 Uhr, wobei der Beamte für die Pause einen um 26 Minuten längeren Zeitraum, nämlich von 11:54 Uhr bis 13:15 Uhr, in sein Handheld buchte.

Beobachtungstag 03. November 2017:

?        Die Indoor-Tätigkeit sollte laut TBS-Berechnung 01:12 Stunden dauern, K. hat dafür 03:01 Stunden benötigt, woraus sich ein Plus von 109 Minuten ergibt.

?        Die Mittagspause wurde im Gasthaus X, von 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr verbracht, wobei der Beamte für die Pause einen Zeitraum von 13:30 Uhr bis 14:05 Uhr in sein Handheld buchte.

Beobachtungstag 09. Mai 2018:

?        Die Indoor-Tätigkeit sollte laut TBS-Berechnung 01:12 Stunden dauern, K. hat dafür 02:21 Stunden benötigt, woraus sich ein Plus von 69 Minuten ergibt.

?        Die Mittagspause wurde im Gasthaus X, von 11:35 Uhr bis 12:48 Uhr verbracht, wobei der Beamte die Pause korrekt buchte.

?        An den Agabestellen X (Gangordnung Nr. 64) und X (Gangordnung Nr. 104) stellte K. bei der Rückfahrt ein zweites Mal zu.

Beobachtungstag 12. Juni 2018:

?        Die Indoor-Tätigkeit sollte laut TBS-Berechnung 01:14 Stunden dauern, K. hat dafür 02:27 Stunden benötigt, woraus sich ein Plus von 73 Minuten ergibt.

?        Der Beamte hielt sich an der Anschrift X von 09:28 Uhr bis 09:38 Uhr auf, ohne eine Pausenbuchung durchzuführen.

?        Der Beamte hielt sich an seiner Wohnadresse X von 09:39 Uhr bis 09:45 Uhr auf, wiederum ohne Pausenbuchung.

?        Die Mittagspause verbrachte K. im Gasthaus X von 13:05 Uhr bis 14:05 Uhr, wobei er die Pause von 13:06 bis 14:24 Uhr buchte, um so die beiden nicht gebuchten Pausen auszugleichen.

?        Die Dienstgang-Ende-Buchung erfolgte um 15:54 Uhr. Die Gehen-Buchung, welche K. als Zusteller mit Heimfahrergenehmigung zum gleichen Zeitpunkt wie die Dienstgang-Ende-Buchung hätte durchführen müssen, erfolgte vorschriftswidrig erst um 16:10 Uhr, woraus sich ein ungerechtfertigtes Zeitplus von 16 Minuten ergibt.

Beobachtungstag 26. Juni 2018:

?        Um 15:10 Uhr stellte K. an der letzten Abgabestelle zu. Um 15:20 Uhr kehrte er in das Ortszentrum von X zurück. Von 15:20 Uhr bis 15:50 Uhr erfolgte keine Tätigkeit, jedoch auch keine Pausenbuchung. Um 15:50 Uhr fand sich K. beim Postpartner zum Abrechnen ein. Um 16:00 Uhr parkte er zu Hause ein. Daraus ergibt sich ein ungerechtfertigtes Zeitplus von 30 Minuten.

Beobachtungstag 27. Juni 2018:

?        Um 16:23 Uhr erfolgte die Gehen-Buchung. Von 16:25 Uhr bis 16:26 Uhr hielt sich K. in der Bäckerei X auf. In weiterer Folge fuhr er mit seinem Dienst-PKW und in Dienstkleidung zum Restaurant X, wo er sich von 16:27 Uhr bis 18:10 Uhr aufhielt.

Niederschriftlich dazu am 6.Juli 2018 von seinem Gebietsleiter und Vertretern des Qualitätsmanagements einvernommen, zeigte sich K. geständig, am 27. Juni 2018 nach seiner Gehen-Buchung mit dem Dienst-PKW PT xxxxx zum Restaurant X gefahren zu sein und dort zum Essen zwei große Bier sowie drei Jägermeister konsumiert zu haben. Gegen 18:10 Uhr habe er das Lokal verlassen. Beim Wegfahren wäre er im Zuge einer Polizeikontrolle an der Adresse X angehalten worden, wobei die durchgeführte Alkomatenmessung eine Alkoholisierung von 0.62 Promille ergeben hätte. Da ihm das Weiterfahren bis 6:00 Uhr morgens untersagt worden wäre, hätte er mit den Polizisten das Dienstfahrzeug an den Straßenrand geschoben.

Obwohl ihm das absolute Alkoholverbot im Lenkdienst bekannt wäre, hätte er auch sonst regelmäßig von Dienstag bis Freitag in der Mittagspause im Gasthaus X 1-2 große Bier konsumiert. Auch wäre es vorgekommen, dass er ein bis zweimal pro Woche bei Kunden Bier getrunken hätte.

Letztlich hätte er auch öfters die Gangordnung nicht eingehalten und das Dienstfahrzeug widerrechtlich für Privatfahrten genutzt, so wenn er ein bis zweimal pro Woche kontrolliert hätte, ob der private Pflegedienst bei seinem Vater gewesen wäre.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 10. Juli 2018, GZ xxx-STR-xxxx/2018, wurde über K. wegen des Vorfalles vom 27. Juni 2018, nämlich dem Lenken eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,37 mg/l gemäß § 37a i.V.m.

§ 14 Abs. 8 FSG eine Geldstrafe von € 500 verhängt.

Aufgrund des oben geschilderten Verhaltens des Beamten hat K. unter Missachtung des absoluten Alkoholverbotes, das sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8., gründet, sein Dienstkraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt.

K. hat, wie er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst zugab, im Dienst regelmäßig Alkohol konsumiert.

Weiters hat K. laut den glaubwürdigen Beobachtungsprotokollen gegen dienstliche Vorschriften verstoßen, indem er Pausen nicht zeitgleich in sein Handheld buchte, sondern nachträglich „ausglich“, die vorgeschriebene Gangordnung wiederholt nicht eingehalten und sein Dienstfahrzeug für private Fahrten benützt hat, obwohl die Vereinbarung über die Heimfahrgenehmigung ausdrücklich Privatfahrten untersagt und ausschließlich die Benützung des posteigenen KFZs für die wirtschaftlich kürzeste Fahrstrecke vom Standort der letzten dienstlichen Verrichtung zur Wohnung des Mitarbeiters sowie von der Wohnung zur Zustellbasis umfasst.

Letztlich wurden anlässlich der Rayonsüberwachung bei der Indoor-Tätigkeit des K. massive Zeitüberschreitungen gegenüber dem Ergebnis des Tätigkeitsberechnungssystems festgestellt, was laut Auffassung der Dienstbehörde nahe legt, dass K. den Beginn des Zustellganges willkürlich verzögert hat, um damit ein ungerechtfertigtes Zeitguthaben aufzubauen. Demnach hätte er auch gegen die Pflicht, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen.

Verhandlung am 21. Februar 2019

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2019 zeigte sich NN zu den Spruchpunkten 1,2,3,4,5,7 geständig.

Zu Punkt 5 führte er relativierend aus, der im Einleitungsbeschluss formulierte Vorwurf, er habe zu Frau F. gesagt, sie könne ihn am Arsch lecken, er mache, was er wolle, werde von ihm bestritten. Weiters habe er am Bezug habenden Tag primär mit der Tochter von Frau F. gesprochen, hierbei aber der Kundin gegenüber den Bierkonsum im Gasthaus während des Zustellganges bestätigt. Er lebe allein, esse zu Mittag, trinke Bier dazu.

NN verwies weiters auf seine damals schwierige private Situation (Tod der Mutter,Vater pflegebedürftig, …), sein privates Umfeld habe sich mittlerweile stabilisiert.

Zur Frage der Überschreitung der Indoortätigkeiten wurde von NN ins Treffen geführt, dass in X im Jänner 2017 neue Straßenbezeichnungen eingeführt wurden, Mitte 2017 wäre die Anweisung gekommen, „die alten Adressen zurückzuschicken, weil die alte Adresse ungültig sei“. Daher sei es zu Verzögerungen gekommen, da die Rücksendeprozedur so kompliziert und zeitaufwändig gewesen sei.

Der Senat hat dazu erwogen:

NN bezieht einen Monatsbruttobezug von 2.629,07 Euro. Er führte in der Verhandlung am 21. Februar 2019 aus, er habe keine Sorgepflichten, eine Kreditrückzahlung von monatlich 800 Euro und eine Abdeckung des Bankkontos wegen eines Bankwechsels von 100 Euro monatlich zu leisten.

Als mildernd wurden das Geständnis und die Ausnahmesituation im privaten Bereich gewertet.

Erschwerend sah der Senat die Nachhaltigkeit der Alkoholisierung im Dienst, das damit einhergehende Gefährdungspotenzial im Straßenverkehr, die Wahrnehmung der Alkoholisierung durch Kunden, die Schädigung des Ansehens der Post AG, die wiederholte -trotz nachweislicher (im Hinblick auf die Regelungskonstellation ergänzender) Weisung vom 10. Juli 2017 zur Pausenbuchung- Verletzung der Zeitbuchungspflicht an.

Die Nichteinhaltung der Gangordnung (unter unbefugter Verwendung des Dienst-PKW) stellt eine Dienstpflichtverletzung-eine von NN in der Verhandlung behauptete „Erlaubnis“ des Vorgesetzten konnte der Aktenlage nicht entnommen werden-dar, die Ausnahmesituation hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit des Vaters wurde vom Senat jedoch als einzelfallsrelevant berücksichtigt.

Die Disziplinarkommission vertritt die Ansicht, dass ein gefahrenträchtiges Fehlverhalten – das Lenken eines Dienstfahrzeuges im alkoholisierten Zustand – keinesfalls toleriert werden kann. Das Fehlverhalten des Beamten, nämlich der Konsum alkoholischer Getränke beim Lenken eines Dienstfahrzeuges während der Dienstzeit und im Zuge der Heimfahrt, kann nicht als bloße Bagatellverfehlung abgetan werden. Das Fehlverhalten sei jedenfalls geeignet, einen Imageverlust des Arbeitgebers zu bewirken, das Vertrauen der Postkunden in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Mitarbeiter des Unternehmens erheblich zu beeinträchtigen sowie berechtigten Unmut in der Bevölkerung zu erregen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Die nicht wahrheitsgetreue Pausenerfassung im Handheld ist nicht als bloße Ordnungswidrigkeit zu werten, da NN auch mit schriftlicher Weisung vom 10. Juli 2017 seitens der Gebietsleitung angewiesen wurde, alle seine Ruhepausen verpflichtend zu buchen. Dadurch liegt weisungswidriges Verhalten vor (§ 44 Abs. 1 BDG).

Das Disziplinarrecht hat den Zweck, Beeinträchtigungen des Vertrauensverhältnisses, die durch Fehlverhalten der Beamten entstehen, zu beseitigen bzw. zu vermeiden.

Einerseits soll beim Beschuldigten ein konstruktiver Gesinnungswandel (Einsicht) erreicht werden, der ihn davon abhält, künftig weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (Spezialprävention), andererseits muss mit dem Strafmittel auch ein Signal an andere Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der Vorwürfe, die im Tätigkeitsberechnungssystem hinterlegten Zeitwerte für Indoortätigkeiten regelmäßig ohne plausible Begründung massiv überzogen zu haben, so nachweislich am 02. November 2017 um 90 Minuten, am 03. November 2017 109 Minuten, am 09. Mai 2018 um 69 Minuten sowie am 12. Juni 2018 um 73 Minuten und dadurch einerseits den Beginn des Zustellganges willkürlich verzögert und andererseits ein ungerechtfertigtes Zeitguthaben aufgebaut zu haben, kam der Senat zu dem Schluss, dass die Rechtfertigung der Anschriftenänderung im Ortsgebiet als -im Hinblick auf die Zeittangente- teilweise relevant ist. Bei näherer Betrachtung der Aktenlage (Beobachtungsprotokoll des Qualitätsmanagements West) zeigt sich, dass

?    am 2. November 2017 der Überschreitung der Indoortätigkeit (90 Minuten) eine Unterschreitung der bemessenen Outdoortätigkeit von 73 Minuten gegenübersteht;

?    am 3. November 2017 der Überschreitung der Indoortätigkeit (109 Minuten) eine Unterschreitung der bemessenen Outdoortätigkeit von 22 Minuten gegenübersteht;

?    am 9. Mai 2018 der Überschreitung der Indoortätigkeit (69 Minuten) eine Unterschreitung der bemessenen Outdoortätigkeit von 36 Minuten gegenübersteht;

?    am 12. Juni 2018 der Überschreitung der Indoortätigkeit (73 Minuten) eine Unterschreitung der bemessenen Outdoortätigkeit von 59 Minuten gegenübersteht.

Eine Verzögerung der Indoortätigkeiten zur unbegründeten Erlangung von Zeitguthaben kann nach Auffassung des Senates in dieser Sachverhaltskonstellation nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden.

Der vom Beschuldigten und der Disziplinaranwältin abgegebene Rechtsmittelverzicht hat die Rechtskraft des Erkenntnisses zur Folge.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten