TE Dok 2019/1/30 40033-DK/2018

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §53 Abs2, lit4
BDG 1979 §56 abs. 3

Schlagworte

Nichtbeachten einer Weisung, Verdacht der Verfolgung und Nötigung, WSÄ,

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 30.01.2019 beschlossen, das bezüglich des Beamten, geb. N.N.

wegen des Verdachtes, er habe

1.)  die ihm am N.N. seitens der Landespolizeidirektion N.N. Personalabteilung, Fachbereich 1 (schriftlich) erteilte Weisung, sich am N.N. bei einer vom BVA-Pensionsservice beauftragten Sachverständigen einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 52 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. zu unterziehen, missachtet, indem er dem Termin ferngeblieben ist,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.)  im Zeitraum vom N.N. bis N.N. seine Lebensgefährtin A.A. beharrlich verfolgt, indem er diese regelmäßig täglich bis zu 20 Mal telefonisch kontaktierte, ihr vorwarf, sie stecke mit anderen unter einer Decke und ihr Schuldzuweisungen über die erfolgte Trennung machte

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

3.)  es seit N.N. unterlassen, der Dienstbehörde die Änderung seines Wohnsitzes zu melden, da er der Dienstbehörde per E-Mail -ohne die genaue Wohnanschrift bekannt zu geben- nur mitgeteilt hat, dass er seinen Wohnsitz von N.N. nach N.N. verlegt habe,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 53 Abs. 2, lit. 4 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

4.)  es unterlassen, seiner Dienstbehörde unverzüglich, die Ausübung seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als N.N. bei der Firma N.N. mitzuteilen,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1, Z 1., 2. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. einzustellen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige vom N.N., GZ: N.N. und die Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N., selbe GZ, jeweils des Bezirkspolizeikommandos N.N. sowie auf die Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung vom N.N., GZ: N.N.

Die Dienstbehörde erlangte am N.N. Kenntnis von dem ad Punkt I.2.) bezeichneten Sachverhalt. Die Verständigung der Staatsanwaltschaft N.N. betreffend Einstellung des Verfahrens wegen § 107a StGB langte am N.N. bei der Personalabteilung der Dienstbehörde ein.

Am N.N. erhielt die Dienstbehörde durch das Benachrichtigungsschreiben der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, Pensionsservice, Kenntnis von der Nichtbefolgung der seitens der Personalabteilung erteilten schriftlichen Weisung, sich zur polizeiärztlichen Untersuchung bei der BVA einzufinden.

Von der Verlegung des Wohnortes nach N.N. (ohne Angabe einer genauen Adresse) erlangte die Dienstbehörde am N.N. Kenntnis.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Der Beamte, eingeteilter Beamter der PI N.N. ist verdächtig, durch nachstehend beschriebene Sachverhalte verschiedene Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, die den Bestimmungen der §§ 43, 44, 51, 52 und 53 des Beamtendienstrechtsgesetzes (BDG) massiv widerstreiten.

1.

Der Beamte ist verdächtig eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, indem er eine Weisung der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung, Fachbereich 1, vom N.N., sich bei einer vom BVA-Pensionsservice beauftragten Sachverständigen einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 52 Abs. 2 BDG 1979 idgF zu unterziehen, missachtete.

2.

Der Beamte wurde von der PI N.N. am N.N. wegen Verdacht auf Beharrliche Verfolgung und Nötigung zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin an die StA-N.N. angezeigt.

Das Verfahren wurde gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

3.

Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, indem er seinen Wohnort von N.N. nach N.N. verlegt hat, ohne seiner Dienstbehörde eine nähere Ortsangabe gemacht zu haben.

4.

Der Beamte ist verdächtig, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, indem er durch Übermittlung von seitenweisen E-Mails und getätigten Telefonanrufen an die verschiedensten Polizeidienststellen in Österreich, sowie an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Medien, Versicherungen, Ministerien, Privatfirmen usw., das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat.

Beweismittel

Zu1.

Der Beamte wurde am N.N., ausdrücklich aufgefordert, sich am N.N., N.N. Uhr, bei B.B. in N.N. zur ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 einzufinden.

Die Aufforderung erfolgte mittels Rsa-Ladung.

Sein ihn vertretender Rechtsanwalt wurde ebenfalls verständigt.

Der LPD N.N. – Personalabteilung wurde bereits am N.N. durch das Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bekannt, dass der Beamte bereits drei Mal unentschuldigt den vorgegebenen Untersuchungsterminen im Zusammenhang mit seiner von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzung ferngeblieben ist.

Zu 2.

Abschlussbericht der PI N.N., sowie die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens der StA N.N. liegen bei.

Zu 3.

Der Beamte teilte am N.N., um N.N. Uhr der Landespolizeidirektion N.N. mittels E-Mail mit, dass er seinen Wohnsitz von N.N. nach N.N. verlegt habe. Eine genaue Wohnanschrift in N.N. gab er nicht bekannt; er sei jedoch jederzeit mittels E-Mail zu erreichen. Dieses E-Mail schickte er auch an die PI N.N. und an die Gemeinde N.N.. Am N.N., um N.N. Uhr leitete er es dann auch an weitere PIs, sowie an die BMI Einlaufstelle weiter. Derzeit befindet er sich laut seinen Angaben in N.N. wo er um Asyl angesucht habe. Am N.N. meldete er mit E-Mail an die LPD N.N., dass er seit N.N. in N.N., in einer Pension wohne.

Angaben des Verdächtigen

Entfallen, da sich der Beamte laut seinen Angaben im Ausland befindet und aus für ihn verständlichen Gründen das österreichische Staatsgebiet nicht mehr aufsuchen werde.

Mit Ersuchen vom N.N. wurde die Dienstbehörde aufgefordert, den in der Disziplinaranzeige Vorwurf, wonach der im Betreff Bezeichnete „durch Übermittlung von seitenweisen E-Mails und getätigten Telefonanrufen an die verschiedensten Polizeidienststellen in Österreich, sowie an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Medien, Versicherungen, Ministerien, Privatfirmen usw., das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt habe, in Rahmen einer Nachtragsanzeige inhaltlich und zeitlich zu konkretisieren.

Es sind der angeführten Disziplinaranzeige weder die Tatzeiten noch die in den E-Mails bzw. Telefonaten aufgestellten Behauptungen zu entnehmen, die nach Ansicht der Dienstbehörde den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begründen würden.

Mit einem weiteren Ersuchen vom N.N. wurde die Dienstbehörde auch hinsichtlich des in der Disziplinaranzeige unter Punkt 2.) angeführten Vorwurfs eine Nachtragsanzeige angefordert, zumal die Anlastung in der Disziplinaranzeige für eine Beschlussfassung eine allfällige Einleitung des Disziplinarverfahrens betreffend unzureichend gewesen ist.

Überdies wurde am N.N. die Staatsanwaltschaft N.N. ersucht, das im N.N. von C.C. erstellte Gutachten, welches als Grundlage für die Einstellung des gegen den Beamten wegen § 107a StGB geführten Ermittlungsverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft diente, zu übermitteln, zumal aus der Einstellungsbenachrichtigung keine Tatzeit ersichtlich ist. Mit E-Mail wurde der Disziplinarkommission das angeforderte Gutachten anher übermittelt. Aus diesem geht jedoch nur hervor, dass der Beamte am N.N. aufgrund einer Störung, die in Differenzialdiagnose zur Erstmanifestation einer N.N. steht, dispositions- und diskretionsunfähig gewesen sei.

Nachdem der Disziplinarkommission keine ärztlichen Befunde vorliegen bzw. kein Gutachten vorliegt, die bzw. das über die Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich der im vorliegenden Akt relevanten Tatzeiten absprechen/abspricht, aus dem Akt weiters hervorgeht, dass sich der Beamte wegen N.N. in stationärer Behandlung in einer N.N. eines Krankenhauses befunden hatte, wurde die Dienstbehörde mit Schreiben vom N.N. aufgefordert, ein derartiges Gutachten einzuholen.

Inhalt der Nachtragsanzeige vom N.N.

Zu Punkt 2. (der Disziplinaranzeige vom N.N.)

Der Beamte verfolgte im Zeitraum vom N.N. bis N.N. seine Lebensgefährtin A.A. beharrlich, indem er sie regelmäßig täglich bis zu 20 Mal telefonisch kontaktierte, ihr vorwarf, sie stecke mit anderen unter einer Decke und ihr Schuldzuweisungen über die erfolgte Trennung machte.

Er ist dadurch verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben.

Zu Punkt 4. (der Disziplinaranzeige vom N.N.)

Der Beamte ist verdächtig, durch Übermittlung von nachstehenden E-Mails an die verschiedensten Polizeidienststellen in Österreich sowie an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Medien, Versicherungen, Ministerien, Privatfirmen usw., das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt zu haben:

•        Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N., N.N. Uhr ein E-Mail an *LPD ; *PI; *PI; *BMI EINLAUFSTELLE; N.N.; N.N.; N.N. mit dem Betreff: Wohnsitzänderung und Ansuchen um Asyl in N.N. verschickte und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat. (Beilage 13)

•        Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N., N.N. Uhr ein E-Mail an Minister; Sekretariate; Stabsstellen; medienstellen; Parlament; Parlamentsclub; Gewerkschaft, Medien, Parteien etc. mit dem Betreff: Strafanzeige wegen Folter und Verletzung der Grund und Menschenrechte verschickte. (Beilage 14)

Als Anlage fügte er die Niederschrift an, welche mit ihm am N.N. in N.N. anlässlich seiner Anhörung gem. § 25 AsylG aufgenommen wurde.

In dieser Befragung gab er an, dass die Staatsanwaltschaft N.N. Teil des kriminellen Netzwerkes um den ehemaligen Landeshauptmann von N.N. ist und auch die Rechtsanwälte wollen keinen Ärger mit dem Netzwerk, wodurch er das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat.

•        Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N. um N.N. Uhr ein E-Mail an *PI; *PI; *LPD; *LPD mit dem Betreff: Urlaubs zw. Domizilwechsel verschickte und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat. (Beilage 15)

•        Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N. um N.N. Uhr ein E-Mail an *LPD; *PI; *PI und an seinen Rechtsanwalt mit dem Betreff: Wohnsitz verschickte und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat. (Beilage 16)

•        E-Mail vom N.N., um N.N. Uhr (Beilage 17)

Wurde bereits unter Punkt 3.angezeigt.

•        Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N. um N.N. Uhr ein E-Mail an diverse Firmen und cc an *BPK N.N.; PK-N.N. mit dem Betreff: Bewerbung auf einen offenen Arbeitsplatz verschickte und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat. (Beilage 18)

•        Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N. um N.N. Uhr ein E-Mail an: diverse Gemeindeämter mit dem Betreff: Betteln verschickte und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat. (Beilage 19)

•        Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N. um N.N. Uhr ein E-Mail an *PI N.N.; *PI N.N. mit dem Betreff: Mein neuer Wohnsitz bitte im Abschlussbericht beharrliche Verfolgung vermerken Danke verschickte und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat. (Beilage 20)

•        Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N. um N.N. Uhr ein E-Mail an Bundesverfassungsgericht.; EU; Ministerien und *PI N.N. mit dem Betreff: Verletzung der Menschenrechte und weiterer Rechtsvorschriften durch das Bezirksgericht N.N. verschickte und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat.

•         Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N. um N.N. Uhr ein E-Mail an div. Stadtgemeinden; Gemeinden; Magistrate mit dem Betreff: Bewerbung als Gemeindesicherheitsorgan verschickte und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat. (Beilage 29)

Zu Punkt 5.Der Beamte ist verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, indem er am N.N., um N.N. Uhr ein E-Mail an Bewerbung N.N. mit dem Betreff: Bewerbung verschickte und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt hat.

Im Zuge dieses E-Mailverkehrs wurde bekannt, dass der Beamte weiters verdächtig ist, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 iVm einer Dienstanweisung begangen zu haben, indem er laut eigenen Angaben in N.N. einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (bei N.N.) nachgeht und für diese Tätigkeit bereits eine Entlohnung erhalten hat, ohne diese Tätigkeit der Dienstbehörde gemeldet zu haben.

Gemäß Dienstanweisung ist jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der Dienstbehörde zu melden.

Zu 2.Da für A.A. ein Zusammenleben dem Beamten unerträglich wurde, verließ sie am N.N. mit ihren beiden gemeinsamen Kindern die gemeinsame Wohnung in N.N. und zog zu ihren Eltern nach N.N. Ab diesem Zeitpunkt kontaktierte der Beamte regelmäßig telefonisch, bis zu 20 Mal täglich A.A., machte ihr Vorwürfe mit anderen unter einer Decke zu stecken und es erfolgten ständig Schuldzuweisungen über die erfolgte Trennung. Folglich versuchte er durch Nötigung (Vermietung und Verkauf des Hauses) sie zum Zurückkehren in die gemeinsame Wohnung zu bewegen. Da A.A. nicht einwilligte, stellte er das Einfamilienhaus zu Verkauf auf eine Internetplattform und führte die Telefonnummer ihrer Eltern an, wodurch diese unzählige Anrufe bis zur Sperre der Eintragung erhielten. Zwischen dem Beamten und A.A. wurde eine Räumung des „Hab und Guts“ von den Kindern und ihr aus seinem Haus vereinbart. Als der Beamte über eine mehrtägige Abwesenheit von A.A. erfuhr, versuchte er sie am N.N. zur Heimkehr zu nötigen, indem er sie telefonisch kontaktierte und ihr mitteilte, dass er sofort sämtliches Hab und Gut von ihr und den Kindern auf die Straße stelle und sie dieses sofort abzuholen hat. Da A.A. auf die Forderung nicht einging, stellte er am N.N. das Hab und Gut von ihr und den gemeinsamen Kindern vor das Haus. Die vor dem Haus gelagerten persönlichen Gegenstände wurden durch Regen beschädigt und auch teilweise entwendet, worauf er auf der PI N.N. Strafanzeige erstattete. Die vor dem Haus gelagerten Gegenstände durften erst nach seiner Einwilligung von seinen Eltern weggeräumt und aufbewahrt werden. Weiters kontaktierte der Beamte A.A. und teilte ihr mit, dass sein älterer Sohn nicht sein leiblicher Sohn sei. Er habe auch ihre Eltern beschimpft. A.A. fühlte sich vom Beamten bedroht. Da sie keinen Ausweg mehr wusste, erstattete sie am N.N., gegen N.N. Uhr auf der PI N.N. die Anzeige.

Zu 4.Einige E-Mails als Anlage angeschlossen (Beilagen 13 bis 20 und 25 bis 29).

Beilage 13:Der Beamte gab in seinem E-Mail an, dass er in N.N. um Asyl aufgrund von Folter, Verletzung der Grund- und Menschenrechte durch die Republik Österreich, angesucht habe. Er werde, auch bei einem negativen Asylbescheid der Behörden, nicht nach Österreich zurückkehren. Weiters bat er um Rückmeldung, ob er ein Arbeitsverhältnis in N.N. aufnehmen darf. Er merkte dazu an, dass er seit Monaten keinen Gehalt erhalte und nicht krankenversichert sei. Weiters ersuchte er um Zusendung seines Bescheides betreffend sein Ansuchen um eine Computerbrille. Diesem E-Mail fügte er auch die Niederschrift an, welche mit ihm am N.N. in N.N. anlässlich seiner Anhörung gem. § 25 AsylG aufgenommen wurde.

Beilage 14: Der Beamte verschickte als Anlage zum E-Mail seine Vernehmung betreffend sein Asylverfahren in N.N., sowie seine Vernehmung bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft und ersuchte die Schreiben an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Außerdem werde er bei den Behörden in N.N. Anzeige erstatten.

Laut seinen eigenen Angaben bei der Vernehmung betr. seines Asylverfahrens in N.N. sei er auf das kriminelle Netzwerk rund um den ehemaligen Landeshauptmann von N.N. gestoßen. Auch sei die Staatsanwaltschaft N.N. Teil dieses kriminellen Netzwerkes. Er wurde dann laut eigenen Angaben in der N.N. wegen N.N. Störung untergebracht. Im Krankenhaus habe er gesagt, dass der N.N. dahinter sei und dass er Angst habe, weil das Krankenhaus N.N. dem Land N.N. gehört und der N.N. gesagt habe, dass sie ihn dabehalten sollen. Nach seinem stationären Aufenthalt in der N.N. war er in der Tagesklinik in N.N., welche laut seinen Angaben wieder dem Land N.N. gehört.

Der Beamte gibt in seiner Vernehmung weiter an, dass er Angst habe, dass, wenn er zu einem Gutachter gehen würde, dieser wieder feststellen würde, dass er N.N. habe. Sie würden ihn eben damit unter Druck setzen, bis er zum Arzt gehen würde. Dann wäre der ganze Kampf umsonst gewesen. Er gab an dass er Angst habe, dass sie ihn verhungern lassen und er deshalb eine breite Öffentlichkeit geschaffen habe. Er schreibt immer wieder es ist ein kriminelles Netzwerk. Er habe Angst, dass er psychisch krank gemacht werde.

Beilage 15: Der Beamte suchte in seinem E-Mail um Urlaub für ab dem N.N. an, bzw. gab er bekannt, dass er bei seinem Hausarzt einen Domizilwechsel beantragen werde. Er sei seit längerer Zeit gesund und bevorzuge aufgrund beruflicher und familiärer Probleme eine längere Auszeit zu nehmen, welche nur durch einen Urlaub möglich sei. Da ihm der Urlaub nicht genehmigt wurde, sehe er als letzten Ausweg nur, dass er im Krankenstand in das Ausland fliege. Weiters lud er Kollegen zu seiner Abschiedsfeier am N.N., im N.N. in N.N. ein. Außerdem wünschte er allen Kollegen einen schönen Sommerurlaub und ein glückliches Jahr.

Beilage 16: Der Beamte schrieb in seinem E-Mail, dass er in N.N. um Asyl angesucht habe und im N.N. wohne. Er dürfe daher N.N. nicht verlassen. Als Gründe führte er Folter und Verletzung der Grund- und Menschenrechte an. Das E-Mail wurde von seinem iPhone gesendet.

Beilage 17:Wurde bereits unter zu Punkt 3. beschrieben

Beilage 18: der Beamte schickte eine Bewerbung um eine offene Arbeitsstelle an verschiedenste Firmen und bedankte sich vorweg für eine Rückmeldung. Er führte weiters in seinem E-Mail an, dass Anfragen betreffend seiner beruflichen Qualifikation an die Landespolizeidirektion N.N., das Bezirkspolizeikommando N.N. und an N.N. gerichtet werden können.

Beilage 19: der Beamte schickte eine E-Mail an verschiedene Gemeinden im Bezirk, worin er anführte, dass er Polizist sei und seit N.N. von der Landespolizeidirektion N.N. keinen Gehalt mehr erhalten habe. Da er weiters keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe, sehe er sich gezwungen zu betteln. Er ersuchte die Gemeinden welche Genehmigung er zum Betteln benötigen würde und ob dies in den Gemeinden erlaubt sei. Diesem E-Mail fügte er auch die Niederschrift an, welche mit ihm am N.N. in N.N. anlässlich seiner Anhörung gem. § 25 AsylG aufgenommen wurde.

Beilage 20: der Beamte verschickte an die PI N.N. und PI N.N. ein Lichtbild, woraus hervorgeht, dass er sich anscheinend in einer N.N. in N.N. registrieren hat lassen. Diesem E-Mail fügte er auch die Niederschrift an, welche mit ihm am N.N. in N.N. anlässlich seiner Anhörung gem. § 25 AsylG aufgenommen wurde.

Beilage 25:der Beamte führte in seinem E-Mail an, dass er Angst habe, sollte er auf seinen alten Wohnsitz in Österreich zurückkehren, dem kriminellen Netzwerk ausgeliefert zu sein, was sich durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters durch das Bezirksgericht N.N. bewahrheiten würde. Er sehe durch die Vorgangsweise des BG N.N. seine Menschenrechte, sowie weiterer nationale und internationale Rechtsvorschriften verletzt. Weiters merkte er an, dass die Bestellung eines Erwachsenenvertreters dazu dient, damit er auf sein Vermögen in Österreich (Einfamilienhaus Spareinlagen, usw.) nicht zugreifen kann, womit er sich in seinem neuen Heimatland eine Existenz aufbauen wolle.Diesem E-Mail fügte er auch die Niederschrift an, welche mit ihm am N.N. in N.N. anlässlich seiner Anhörung gem. § 25 AsylG aufgenommen wurde.Eine Excel Tabelle mit der Auflistung der angeschlossenen E-Mails nach Tatzeit, Sachverhalt, gesendet an, § der Dienstpflichtverletzung, sowie Beilagen Nr. ist angeschlossen.

Zu 5.Beilagen 26: Der Beamte bewarb sich mit E-Mail, vom N.N., N.N. Uhr zum Polizeivollzugsdienst des Landes N.N. Als er von dort mittels E-Mail am N.N., um N.N. Uhr, von D.D. der Fachhochschule des Landes N.N., in N.N. ein Antwortschreiben bekam, teilte er D.D. wieder mit seiner E-Mailadresse mit, dass die Bewerbungsunterlagen nicht von seiner Person stammen. Er wohne in der N.N. Er habe den Verdacht, dass sich ein unbekannter Täter als seine Person ausgegeben hat und ersucht um Einleitung strafrechtlicher Erhebungen. Für Rückfragen sei er jederzeit unter der E-Mailadresse (N.N.) zu erreichen. Als Beilage legte der Beamte einen Dienstplan seines Arbeitgebers bei.

Beilage 27: Mit E-Mail vom N.N., N.N. Uhr legte er neuerlich einen Dienstplan von seinem Arbeitgeber bei sowie teilte mit, dass er eine neue Kontonummer habe.

Beilage 28: Mit E-Mail vom N.N., N.N. Uhr postete er den aktuellen Kontostand, wo er von N.N. bereits N.N. Euro erhalten hat.

Beilage 29: Mit E-Mail vom N.N., N.N. Uhr schrieb er verschiedene Stadtgemeinden an wo er sich mit einem Lebenslauf und einem Motivationsschreiben als Gemeindesicherheitsorgan bewarb. Diesem E-Mail fügte er auch die Niederschrift an, welche mit ihm am N.N. in N.N. anlässlich seiner Anhörung gem. § 25 AsylG aufgenommen wurde.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission wurde hinsichtlich der im Spruch aufgelisteten Vorwürfe ein Disziplinarverfahren eingeleitet, hinsichtlich der übrigen Vorhalte kein Disziplinarverfahren eingeleitet, wobei die Einleitung des Disziplinarverfahrens vorsichtshalber erfolgt ist, um eine drohende Verfolgungsverjährung zu verhindern.

Mit E-Mail vom N.N. übermittelte die Dienstbehörde dem Senat den Bescheid vom N.N., GZ N.N., aus welchem hervorgeht, dass der Beamte mit N.N. in den Ruhestand versetzt wird. Die Dienstbehörde teilte mit gegenständlichen E-Mail weiters mit, dass der angeführte Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und dass zufolge Auskunft des polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion N.N. die Erstellung eines, von der Disziplinarkommission angeforderten, Gutachtens die Zurechnungsfähigkeit des Beamten im Zeitraum N.N. bis N.N. betreffend, mangels Erreichbarkeit desselben nicht möglich ist. Am N.N. teilte die Dienstbehörde per E-Mail mit, dass vorangeführter Bescheid mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Senat hat dazu erwogen:

§ 43 Abs. BDG normiert, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

§ 53 Abs. 2, lit. 4 BDG zufolge hat der Beamte, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, der Dienstbehörde die Änderung des Wohnsitzes zu melden.

§ 56 Abs. 3 BDG besagt, dass der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden hat.

Gemäß § 91 BDG ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach Abschnitt acht des Beamten-Dienstrechtsgesetztes zu bestrafen.

§ 91 BDG stellt durch das Anknüpfen an die „schuldhafte Dienstpflichtverletzung“ klar, dass ohne Schuld niemand betraft werden kann.

Unter Schuld leg. cit. ist die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters zu verstehen und umfasst 3 Komponenten:

a)  das biologische Schuldelement, das heißt der Täter muss voll zurechnungsfähig sein

b)  das psychologische Schuldelement, das heißt der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c)  das normative Schuldelement, das heißt dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält.

Nachdem bereits aufgrund der Tatsache, dass sich der Beamte N.N. wegen N.N. in stationärer Behandlung in einer N.N. Abteilung eines Krankenhauses befunden hatte, die Krankheit nach Absetzen der Medikation wieder zum Ausbruch gekommen ist, auch – wie dem von C.C. erstellten Gutachten zu entnehmen ist- die Familienanamnese positiv ist, im Raum steht, dass der Beamte nicht nur am N.N. sondern auch im Tatzeitraum N.N. bis N.N. möglicherweise unzurechnungsfähig gewesen ist- der Inhalt seiner diversen Schreiben und sein Verhalten erscheint ebenso zweifelhaft-, und eine Prüfung der Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit nicht möglich ist, war in dubio pro reo in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1, Z. 1, 2. Halbsatz BDG spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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