Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
BriefzustellerText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 5. Dezember 2023 beschlossen:
Der Beamte ist schuldig, er hat als Briefzusteller der Zustellbasis N.N. von 12. Jänner 2023 bis 4. Mai 2023
Der Beamte hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), nämlich
schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
Über den Beamten wird deswegen gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.500,- (achttausendfünfhundert) verhängt.Über den Beamten wird deswegen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.500,- (achttausendfünfhundert) verhängt.
Gemäß § 127 Abs 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.
Der Beamte hat gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 500,- (fünfhundert) zu leisten.Der Beamte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 500,- (fünfhundert) zu leisten.
Begründung:
Feststellungen
Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell in der Zustellbasis N.N. verwendet. Er ist verheiratet und hat 3 erwachsene Kinder. Sorge- bzw. Unterhaltspflichten bestehen nicht. An Vermögen besteht ein Eigenheim und finanzielle Verbindlichkeiten durch einen Wohnkredit mit einer monatlichen Belastung in der Höhe von EUR 1.911,-. Der Bruttomonatsbezug beträgt EUR 2.888,98. Das Nettomonatseinkommen beläuft sich (inkl. Einnahmen aus der eigenen Landwirtschaft) auf ca. EUR 4.000,-.
Der Beschuldigte hat in den im Spruch (1.) angeführten Fällen die Entgegennahme von Sendungen durch Empfänger oder Ersatzempfänger vorgetäuscht, indem er selber auf seinem Handheld mit einem unleserlichen „Kratzler“ im Feld für die Unterschrift des Empfängers unterschrieben hat und zudem die gefälschten Unterschriften zu einem Zeitpunkt als er seinen Dienstgang bereits beendet hatte und sich zu Hause aufhielt, in sein Handheld eingepflegt, um dadurch eine längere Dauer seines Arbeitstages vorzutäuschen.
Darüber hinaus hat der Beschuldigte regelmäßig bei bis zu einem Drittel der Sendungen bei der Zustellung die Statusvergabe offengelassen und den Status erst nach Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit mit zu seinen Gunsten manipulierten Zeitangaben von zuhause aus vergeben, um vorzutäuschen, noch zu arbeiten.
Der Beschuldigte hat in den im Spruch (3.) angeführten Fällen weitere Manipulationen bei seinen Handheld-Zeiterfassungen, insbesondere falsche Dienstgang-Ende-Buchungen, vorgenommen und dadurch zu seinen Gunsten manipulierte Zeitwerte in erheblichem Ausmaß verzeichnet.
Zudem hat der Beschuldigte regelmäßig Sendungen ohne gültige Abstellgenehmigung abgestellt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Disziplinaranzeige und den darin enthaltenen Beilagen sowie der geständigen Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung
Die §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 44 Abs 1 BDG 1979 lauten:Die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 Absatz eins, BDG 1979 lauten:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.Paragraph 43,
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44.Paragraph 44,
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Der Beschuldigte hat dadurch, dass er wiederholt die Entgegennahme von Sendungen durch Empfänger oder Ersatzempfänger vorgetäuscht, regelmäßig bei bis zu einem Drittel der Sendungen bei der Zustellung die Statusvergabe offengelassen und den Status erst nach Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit mit zu seinen Gunsten manipulierten Zeitangaben von zuhause aus vergeben, wiederholt weitere Manipulationen bei seinen Handheld-Zeiterfassungen vorgenommen sowie regelmäßig Sendungen ohne Abstellgenehmigung abgestellt hat, gegen diese Dienstpflichten verstoßen.
Der Zeitraum bis 11. Jänner 2023 war aufgrund der Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG 1979 beim Schuldspruch nicht mehr zu berücksichtigen (VwGH 19.7.2023, Ra 2021/12/0078).Der Zeitraum bis 11. Jänner 2023 war aufgrund der Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 beim Schuldspruch nicht mehr zu berücksichtigen (VwGH 19.7.2023, Ra 2021/12/0078).
Gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflicht-verletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflicht-verletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs 2 BDG 1979).Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979).
Nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens ist bei dem Beamten zur Last liegenden Disziplinarvergehen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen.
Als schwerste Dienstpflichtverletzung iSd § 93 Abs 2 BDG 1979 sind die Zeitmanipulationen zu Punkt 3 des Schuldspruches anzusehen.Als schwerste Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 sind die Zeitmanipulationen zu Punkt 3 des Schuldspruches anzusehen.
Die Dienstpflichtverletzung ist in objektiver Hinsicht als schwer zu bewerten, zumal einer korrekten Erfassung der Dienstzeiten ein nicht bloß geringfügiger Stellenwert zukommt. Auch in subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz und damit von einem schweren Verschulden auszugehen.
Bei der Strafbemessung waren der Zeitraum und die Anzahl der Fälle sowie das Zusammentreffen mehrere Dienstpflichtverletzungen als erschwerend sowie die disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis als mildernd zu werten.
In generalpräventiver Hinsicht ist die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe erforderlich, um anderen Bediensteten vor Augen zu führen, dass gegen derartige Dienstpflichtverletzungen entschieden vorgegangen wird.
In spezialpräventiver Hinsicht kann im Hinblick auf die Verantwortungsübernahme eine positive Zukunftsprognose erstellt und mit der verhängten Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden.
Die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten stehen der Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe, die bei einem Monatsbezug von EUR 2.888,98 umgerechnet 2,94 Monatsbezügen entspricht, bei nicht entgegen, zumal die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt wurde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 117 BDG 1979.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 117, BDG 1979.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023