Norm
BDG 1979 §43 Abs2, §43a i.V.m. §91Schlagworte
Nichtachtungsvoller Umgang mit VorgesetztenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 30.01.2024 durch Ministerialrätin Dr.in Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Obstlt Christan HEGEDÜS und RRin ADirin Sylvia SCHEIBLAUBER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 22.01.2024 in Abwesenheit und am 30.01.2024 in Anwesenheit des Beamten N.N., geb. N.N., des Verteidigers, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig, er hat
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2, 43a BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, 43 a, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1, § 79d BDG 1979 und § 3 der IKT-Nutzungsverordnung des Bundes (BGBl Nr. 281/2009) i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins,, Paragraph 79 d, BDG 1979 und Paragraph 3, der IKT-Nutzungsverordnung des Bundes Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 2009,) i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 und nach § 43a BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und nach Paragraph 43 a, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 und nach § 43a BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und nach Paragraph 43 a, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 4.678,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 4.678,- verhängt.
Der Beamte hat gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren zu tragen.Der Beamte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren zu tragen.
Die über den Beamten am 15.03.2021 verhängte Suspendierung endet gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des gesamten Disziplinarverfahrens.Die über den Beamten am 15.03.2021 verhängte Suspendierung endet gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des gesamten Disziplinarverfahrens.
Begründung
Der Verdacht, die im Spruch behandelten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 06.05.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben N.N. vom 11.05.2011, GZ N.N., auf die Nachtragsanzeige vom 27.05.2021, GZ N.N. und GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Dienstbehörde vom 31.05.2021, GZ N.N. sowie auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 13.03.2023, GZ N.N. und das Schreiben des N.N. vom 17.03.2023, GZ. N.N.
Die Dienstbehörde wurde erstmals mit Übermittlung der Disziplinaranzeige hinsichtlich der Vorwürfe, die Weisung, die Darlegung einer Begründung für den Einsatz eines N.N. am N.N. betreffend nicht befolgt zu haben sowie einen ihm im Jahr 2016 zu dienstlichen Verwendung zugewiesenen Laptop seiner Tochter für private Zwecke überlassen zu haben, in Kenntnis gesetzt.
Gegenständliche Anzeige wurde über Ersuchen der Dienstbehörde neu adaptiert und erlangte diese nunmehr und damit nachvollziehbar Kenntnis von den bereits eingangs erwähnten Vorwürfen.
Inhalt der Disziplinaranzeige vom 27.05.2021, GZ N.N.
Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung
Der Beamte hat
1. am 20.11.2020 die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten A.A., eine Begründung für den Einsatz eines N.N. am N.N. darzulegen, nicht befolgt.
Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
2. am 20.11.2020 seinen Vorgesetzten A.A. mittels Email mit beleidigenden und herabwürdigenden Worten bedacht.
Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 43a BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
3. im Zuge der Organisation eines N.N. nach N.N. im November 2020 die geltenden Regeln und Richtlinien nicht eingehalten. Weiters hat er via der für mehrere Personen einsehbaren Kommunikationsplattform N.N. an die Europäische Agentur N.N. kommuniziert, dass er sich nicht an die geltenden Regeln und Richtlinien zu halten gedenke.
Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins und 2 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
4. einem ihm im Jahre 2016 zu dienstlichen Verwendung zugewiesenen Laptop bis zum 15.01.2021, seiner Tochter entgegen der Bestimmung des § 3 der IKT-Nutzungsverordnung des Bundes (BGBl Nr. 281/2009) für private Zwecke überlassen.4. einem ihm im Jahre 2016 zu dienstlichen Verwendung zugewiesenen Laptop bis zum 15.01.2021, seiner Tochter entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, der IKT-Nutzungsverordnung des Bundes Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 2009,) für private Zwecke überlassen.
Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG (iVm. der IKT-Nutzungsverordnung des Bundes) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der IKT-Nutzungsverordnung des Bundes) verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
5. sich am 19.01.2021 trotz ärztlicher Anordnung im Krankenstand nicht zuhause aufgehalten und dadurch nicht an der zumutbaren Heilbehandlung mitgewirkt.
Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 51 Abs. 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
6. im Zuge mehrerer N.N. über einen längeren Zeitraum zumindest von 2018 bis 2020 augenscheinlich die interne Dokumentation manipuliert und vertrauliche Informationen an potentielle Vertragspartner weitergegeben, wodurch diese den Vorteil des Auftragszuschlages bekommen haben. Weiters in einigen Fällen nicht das billigste Angebot angenommen hat, wodurch dem Dienstgeber ein finanzieller Schaden entstanden ist. Aufgrund der persönlichen und privaten Nähe zu einigen Vertragspartnern besteht der Verdacht, dass der Beamte durch diese Vorgehensweise möglicherweise persönliche Vorteile lukriert hat.
Die Sachverhalte wurden dem BAK übermittelt und hat dieses bei der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und Korruptionsbekämpfung (WKStA), Zahl: N.N., Ermittlungen wegen des Verdachts nach §§ 153,302,304,307,310,313 StGB angezeigt.Die Sachverhalte wurden dem BAK übermittelt und hat dieses bei der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und Korruptionsbekämpfung (WKStA), Zahl: N.N., Ermittlungen wegen des Verdachts nach Paragraphen 153,,302,304,307,310,313 StGB angezeigt.
Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein strafrechtliches Verhalten gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie des § 46 Abs. 1 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein strafrechtliches Verhalten gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, sowie des Paragraph 46, Absatz eins, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
Beweismittel
Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:
zu 1.: 20.11.2020
zu 2.: 20.11.2020
zu 3.: November 2020
zu 4.: 15.01.2021
zu 5.: 19.01.2021
zu 6.: November 2020
Erhebung und Ergebnis:
zu 1.:
Der Beamte wurde per Mail der Auftrag erteilt, eine Begründung für den von ihm veranlassten Einsatz eines N.N. für die gesamte N.N. nach N.N. am 10./11.12.2020 darzubringen. Der Einsatz des N.N. wäre aufgrund der Regeln von N.N. nur für den N.N. vorgesehen. A.A. hat im besagten Email den Beamten auf die Einhaltung der N.N.-Vorgaben hingewiesen. Als Antwort kamen nur beleidigende und respektlose Worte zurück. Der Auftrag wurde nicht erledigt. (Beilage 2)
Durch die Nichtbefolgung der Weisung hat Der Beamte den Tatbestand des
§ 44 Abs. 1 BDG erfüllt.Paragraph 44, Absatz eins, BDG erfüllt.
Zu 2.:
Der Beamte hat seinen Vorgesetzten mittels Email mit beleidigenden und respektlosen Worten bedacht (Beilage 2). „Servus A.A., ich würde dich ersuchen nicht einzumischen, wenn du keine Ahnung hast. Wenn du sonst nichts positives beitragen kannst halte einfach deinen Mund. Wahrscheinlich ist dir schon wieder langweilig.“
Dieses Verhalten zeigt die Respektlosigkeit gegenüber seinen Vorgesetzten und die Missachtung der angebrachten Konventionen. Derartige verbale Entgleisungen tragen zu Disharmonie sowohl im dienstlichen als auch im zwischenmenschlichen Umgang unter Kollegen bei. Die Worte waren geeignet, A.A. zu beleidigen und seine Würde herabzusetzen.
Durch diese Wortwahl hat der Beamte den Tatbestand des § 43a BDG erfüllt.Durch diese Wortwahl hat der Beamte den Tatbestand des Paragraph 43 a, BDG erfüllt.
zu 3.:
Der Beamte hat sich bei der Organisation eines N.N. nach N.N. im November 2020 in mehreren Fällen vorgabewidrig verhalten. Er hat ohne vorherige Einholung einer Genehmigung von N.N. regelwidrig den Einsatz des N.N. für den gesamten N.N. eingeteilt. (Beilage 2 und 16) Er hat auf Anfrage der N.N. am 20.11.2020 die Antwort gegeben, dass er mit dem organisierenden Mitgliedsstaat (OMS) und N.N. vereinbart habe, dass Österreich für den gesamten N.N. ein N.N. stellen könne. Diese Behauptung entsprach aber nicht der Wirklichkeit. N.N. wurde vom Beamten vorab nicht über die geplante Mitnahme eines N.N. für die gesamte N.N. informiert und lag daher auch keine Genehmigung von N.N. dafür vor.
Punkt 5.4 der E.E. des N.N.-Regelwerks besagt, dass der OMS während des gesamten Einsatzes ein entsprechendes Personal zur Verfügung zu stellen hat. Partizipierende Mitgliedsstaaten (PMS) können eigenes Personal nur für den N.N. einsetzen. (Beilage 16)
Wenn der PMS ein eigenes N.N. auf dem gesamten N.N. mitnehmen möchte, muss dies unter Angabe einer entsprechenden Begründung bei N.N. vorab beantragt und von N.N. genehmigt werden.
Er hat auch den Einsatz eines N.N. veranlasst, obwohl dieses bei der Teilnahme als partizipierender Mitgliedstaat nicht vorgesehen ist. (Beilage 4 und 16)
Punkt 5.3 der E.E. des N.N.-Regelwerks besagt, dass der OMS ein geeignetes Team von Begleitern zur Unterstützung für den gesamten N.N. und für alle anwesenden Personen zur Verfügung zu stellen hat. PMS können, wenn notwendig für den N.N. ein eigenes Reserveteam bereitstellen, für den HauptN.N. steht dies aber nur dem OMS zu.
Die Kommunikation mit N.N. erfolgt über die Plattform N.N. Die Beiträge sind für alle an dem N.N. Beteiligten einsehbar. Der Beamte hat im Zuge des N.N. nach N.N. am 25.11.2020 N.N. seine regelwidrige Entscheidung ein eigenes N.N. für die gesamte N.N. mitzunehmen, mitgeteilt. N.N. hat daraufhin der Beamte auf die Regelwidrigkeit hingewiesen und ihm den Einsatz des N.N. untersagt. Der Beamte beharrte aber auf seinen Standpunkt und hat N.N. Inkompetenz und Fehlentscheidungen unterstellt.
Dieses Verhalten, welches nicht nur von N.N., sondern auch von anderen teilnehmenden Mitgliedsstaaten wahrgenommen wurde, war geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.
Der Beamte hat sich bei der Erledigung seiner Aufgaben nicht an die Regeln und Vorgaben gehalten und hat dadurch den Tatbestand der § 43 Abs. 2 BDG erfüllt.Der Beamte hat sich bei der Erledigung seiner Aufgaben nicht an die Regeln und Vorgaben gehalten und hat dadurch den Tatbestand der Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllt.
zu 4.:
Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden sämtliche dienstliche Geräte vom Beamten beschlagnahmt. Den N.N. wurde vom Dienstgeber BAKS-freie Laptops zur Dokumentation der bei N.N. notwendigen Sachverhalten zur Verfügung gestellt. Der dienstlich zugewiesene BAKS-freie Laptop wurde laut den Angaben von F.F. aber nicht sichergestellt, da diesen die Tochter des Beamten für ihre Maturaarbeit benutzte. Der Laptop ist schon länger in der Verfügung der Tochter und wurde dieser vom Beamten offensichtlich selbst nie benutzt.
Laut § 3 IKT Nutzungsverordnung des Bundes (BGBl Nr. 281/2009) (Beilage 14) ist die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden und der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen.Laut Paragraph 3, IKT Nutzungsverordnung des Bundes Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 2009,) (Beilage 14) ist die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden und der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen.
Der Beamte hat durch die Weitergabe eines dienstlich zugewiesenen Laptops an eine andere Person, die diesen zu privaten Tätigkeiten genutzt hat, den Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG und § 44 Abs. 1 BDG iVm. der IKT Nutzungsverordnung erfüllt. Er hat durch die Weitergabe treuwidrig gegenüber seinem Dienstgeber gehandelt.Der Beamte hat durch die Weitergabe eines dienstlich zugewiesenen Laptops an eine andere Person, die diesen zu privaten Tätigkeiten genutzt hat, den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der IKT Nutzungsverordnung erfüllt. Er hat durch die Weitergabe treuwidrig gegenüber seinem Dienstgeber gehandelt.
zu 5.:
Der Beamte befindet sich seit längerem im Krankenstand. In der vorgelegten Krankenstandsbestätigung sind die Ausgangszeiten angeführt. (Beilage 17)
Am 19.01.2021, gegen 13:25 Uhr wurde der Beamte von Mitarbeitern des N.N. an seiner Aufenthaltsadresse aufgesucht, um diesen die vorläufige Suspendierung zuzustellen. (Beilage 18) Der Beamte konnte aber zuhause nicht angetroffen werden, obwohl er für diese Zeit keine ärztliche Ausgehgenehmigung hat.
Das Verhalten des Beamten hat den Tatbestand des § 52 Abs. 1 BDG verwirklicht, da dieser durch sein Verhalten nicht an der zumutbaren Heilbehandlung mitgewirkt hat. Das Verhalten des Beamten hat den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, BDG verwirklicht, da dieser durch sein Verhalten nicht an der zumutbaren Heilbehandlung mitgewirkt hat.
zu 6.:
Aufgrund des disziplinären Fehlverhaltens gegenüber seinen Vorgesetzten (Punkt 1 und 2), einem Schreiben des N.N. (Beilage 11), worin von diesen Ungereimtheiten bei der N.N. angedeutet werden (Fa. N.N. wird bezichtigt, im Zuge von Angebotsstellungen unfaire Maßnahmen zu setzen) und im Zuge der N.N. nach N.N.im November 2020 (Punkt 3) wurden die Handlungen des Beamten in der N.N. näher begutachtet.
Hierbei konnten als Beispiel an zwei N.N. folgende Ungereimtheiten festgestellt werden:
• Zuschlagserteilung nicht an den Billigstbieter
Der Beamte unterhält sehr private Kontakte zu den Verantwortlichen der Vertragspartner G.G. und H.H. Mit H.H. gab es gemeinsame Urlaube, welche durch Fotos auf Facebook belegt werden können (Beilage 15). Betreffend G.G. äußerte sich der Beamte, gegenüber seinen Kollegen mehrmals, dass er mit G.G. des Öfteren gemeinsam Fußballspiele besucht habe.
Die Sachverhalte wurden erfasst und dem BAK zur Bewertung vorgelegt.
Die Sachverhaltsdarstellungen wurden in Folge durch das BAK unter der GZ N.N. der WKStA angezeigt. Das Ermittlungsverfahren ist im Laufen.
Nachdem der Beamte im Verdacht steht, gerichtlich strafbare Handlungen gem. §§ 153, 302, 304, 307, 310, 313 StGB verwirklicht zu haben, erfüllt er den Tatbestand des § 43 Abs. 1 und 2 sowie des § 46 Abs. 1 BDG.Nachdem der Beamte im Verdacht steht, gerichtlich strafbare Handlungen gem. Paragraphen 153, 302, 304, 307, 310, 313, StGB verwirklicht zu haben, erfüllt er den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 46, Absatz eins, BDG.
Zusammenfassung:
Der Beamte hat sich gegenüber seinen Vorgesetzten ungebührlich verhalten. Er hat Weisungen nicht befolgt und hat im Zuge seiner Tätigkeit regelwidrige Handlungen gesetzt. Er hat durch sein Verhalten Tatbestände nach dem BDG verwirklicht und besteht auch der Verdacht auf Verwirklichung von Straftatbeständen nach dem StGB. Obwohl er zeitnah bereits eine mündliche Ermahnung aufgrund seines disziplinären Fehlverhaltens bekommen hat, hat er weitere Handlungen gesetzt, die eine Disziplinaranzeige rechtfertigen.
Sonstiges:
Der Beamte wurde von C.C. am 28.10.2020 wegen Nichtbefolgung von Weisungen und wegen weiterer Mängel der Dienstverrichtung mündlich ermahnt.
Unter anderem hat der Beamte am 08.09.2020 die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten A.A., eine Stornierung im System N.N. vorzunehmen, nicht befolgt.
Er hat am 12.10.2020 die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten A.A., eine Liste mit N.N. zu erstellen, nicht befolgt. Diesen Auftrag hat er bereits einige Tage früher auch schon von seiner Vorgesetzten C.C. mündlich erhalten.
Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass es auffällig ist, dass er sehr häufig in Kurzzeitkrankenstände geht, wenn er Aufträge bekommt.
Die Dienstvorgesetzte C.C. hat betreffend diese Vorkommnisse von der Erstattung einer Disziplinaranzeige abgesehen und vertrat die Ansicht, dass eine mündliche Belehrung ausreichend ist, da bis zu diesen Vorfällen keinerlei Beanstandungen des Beamten angefallen sind.
Am 24.11.2020 schrieb der Beamte ein Email an den Dienststellenleiter B.B. indem er sich über die Inkompetenz und die Fehlentscheidungen von C.C. und A.A. ausließ.
Anzumerken ist, dass die C.C. und A.A. vorgeworfenen Fehlentscheidungen – die Anordnung zur Durchführung von N.N. nach N.N. und N.N. nicht durch diese getroffen wurden, sondern aufgrund der prekären Covidsituation eine Entscheidungsfindung durch sämtliche Mitarbeiter des N.N. stattgefunden hat. Auch ist die Ablehnung der Mitnahme eines N.N. auf dem gesamten N.N. keine Fehlentscheidung, da dies den N.N. zuwiderläuft.
Aufgrund seines weiteren disziplinären Fehlverhaltens fand am 25.11.2020 abermals ein Gespräch mit dem Beamten statt. Hier wurden ihm die Nichtbefolgung der Weisungen unter Punkt 1 und 2 vorgeworfen. Er war sich keiner Schuld bewusst und sah seinerseits ein Fehlverhalten von A.A. und C.C. Der Beamte wurde darauf hingewiesen, dass eine Weiterleitung seines disziplinären Fehlverhaltens an den Dienststellenleiter erfolgen wird.
Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Angaben des Verdächtigen
Der Beamte wurde aufgrund der Suspendierung zu den Vorhalten nicht einvernommen.
Betreffend die Vorhalte, welche zu der mündlichen Ermahnung am 28.10.2020 geführt haben, gab der Beamte damals an, dass er immer rechtschaffen gehandelt haben will und er sich keiner Schuld oder disziplinären Fehlverhaltens bewusst ist.
Zu den Vorhalten am 25.11.2020 gab er keinerlei Stellungnahme ab. Er fragte nur nach, ob das ihm zu Last gelegte Fehlverhalten beweisbar wäre. Weiters gab er noch an, dass er sich von A.A. sekkiert fühle und dass C.C. deshalb als befangen gelte.
Weitere Verfügungen
Auf Grund der Faktenlage und der sich darstellenden Situation, den erfolgten Sicherstellungen bei den durchgeführten Hausdurchsuchungen wurde von Seiten des N.N. am 18.01.2021 eine vorläufige Suspendierung angeregt.
Am 19.01.2021 wurde durch die vorläufige Suspendierung ausgesprochen.
Am 04.01.2021 übermittelte der erhebende Beamte des BAK ein Amtshilfeersuchen Anordnung der Sicherstellung und den Anlassbericht an die StA N.N.
Am 07.04.2021 hat der Beamte den BAKS-freien Laptop, welcher bei der Hausdurchsuchung am 18.01.2021 nicht sichergestellt wurde, an das N.N. übergeben. Der Laptop wird am 08.04.2021 an das BAK abgeführt.
Mit E-Mail vom 12.05.2021 wurde die Dienstbehörde um Übermittlung von Unterlagen und fehlenden Beilagen ersucht. Weiters wurde eine Nachtragsanzeige zum sehr allgemein und unspezifisch gehaltenen Vorwurf hinsichtlich der Vorgehensweisen bei N.N. angefordert. Insbesondere sollte gegeben werden, konkret bei welchen N.N. wann nicht das billigste Angebot angenommen wurde und/oder vertrauliche Informationen (welche) an potentielle Vertragspartner (welche) erteilt worden ist und woraus sich das ergibt. Auch der Vorwurf der Manipulation der internen Dokumentation möge näher ausgeführt werden (wann und inwiefern die Manipulation erfolgte).
Der Beamte wurde mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.03.2021 vom Dienst suspendiert, wogegen er rechtzeitigt ein Rechtsmittel eingebracht hat.
Diesem wurde seitens des BVwG mit Urteil vom 20.05.2021, Zl N.N. keine Folge gegeben und sowohl die vorläufige als auch die von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochene Suspendierung bestätigt.
Der Beamte wurde mit Schreiben vom 14.06.2021 aufgefordert, bis 05.07.2021 zu den vorliegenden Vorwürfen mit Ausnahme der N.N Stellung zu nehmen. Einem Fristerstreckungsantrag wurde insofern stattgegeben, als die Frist auf 15.07.2021 erstreckt wurde. Er übermittelte am 15.07.2021 seine Sicht der Sachlage.
In Folge wurde dazu mit Bescheid vom 22.07.2021, GZ 2021-0.342.231, Senat 26 bezüglich des nicht respektvollen Umgangs mit dem Vorgesetzten, A.A., sich während des Krankenstandes der ärztlichen Anordnung zuwider zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten und dadurch nicht an der zumutbaren Heilbehandlung mitgewirkt, seinen ihm dienstlich zugewiesenen Laptop seiner Tochter für private Zwecke überlassen und Kosten für einen durchgeführten Covid Test entgegen der von N.N. vorgeschlagenen Vorgangsweise überflüssiger Weise bezahlt zu haben, sodass es zu einer Doppelzahlung gekommen ist, gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hinsichtlich des Vorwurfs, eine ihm seitens des Vorgesetzten A.A. erteilte Weisung nicht befolgt zu haben, in drei Fällen Richtlinien des N.N.-Regelwerks nicht beachtet zu haben und in einem Mail dargelegt zu haben, nicht gewillt zu sein, Richtlinien des N.N.-Regelwerks einzuhalten, wurde jedoch kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Am 19.08.2021 brachte der Beamte gegen den Bescheid vom 22.07.2021 (respektloser Umgang, Weitergabe des dienstlich zugewiesenen Laptops, Krankenstand, Doppelzahlung Covid-Test-Kosten) ein Rechtsmittel ein, welchem mit Urteil des BVwG vom 23.10.2021, Zl. N.N. nur hinsichtlich des Vorwurfs, sich nicht der ihm zumutbaren Krankenbehandlung unterzogen zu haben, stattgegeben wurde und das diesbezüglich eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen mit der Maßgabe, dass das BVwG im Punkt 1 des oben angeführten Bescheides (E-Mail an A.A.) auch § 43 Abs. 2 BDG verletzt erachtete, im Punkt 2 (Überlassung des dienstlich zugewiesenen Laptops) keinen Verstoß gegen den IKT Erlass i. V. m. § 44 BDG erkannte und im Punkt 3 die textliche Ausgestaltung der Anlastung geändert worden ist.Am 19.08.2021 brachte der Beamte gegen den Bescheid vom 22.07.2021 (respektloser Umgang, Weitergabe des dienstlich zugewiesenen Laptops, Krankenstand, Doppelzahlung Covid-Test-Kosten) ein Rechtsmittel ein, welchem mit Urteil des BVwG vom 23.10.2021, Zl. N.N. nur hinsichtlich des Vorwurfs, sich nicht der ihm zumutbaren Krankenbehandlung unterzogen zu haben, stattgegeben wurde und das diesbezüglich eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen mit der Maßgabe, dass das BVwG im Punkt 1 des oben angeführten Bescheides (E-Mail an A.A.) auch Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt erachtete, im Punkt 2 (Überlassung des dienstlich zugewiesenen Laptops) keinen Verstoß gegen den IKT Erlass i. römisch fünf. m. Paragraph 44, BDG erkannte und im Punkt 3 die textliche Ausgestaltung der Anlastung geändert worden ist.
Inhalt der Disziplinaranzeige 2023-0.025.937
Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung
Faktum IFaktum römisch eins
Der Beamte hat entgegen besseren Wissens am 06.05.2021 vor dem BVwG und am 28.09.2021 vor dem BAK Behauptungen aufstellt, dass zumindest zwei Vorgesetzte gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt hätten. Der Beamte beschuldigte die Vorgesetzte C.C. des Verbrechens des Amtsmissbrauches. Den damaligen N.N.-Referenten A.A. bezichtigte der Beamte der Mitwisserschaft zu Anweisungen der C.C.
Zudem hat der Beamte den damals nicht amtierenden B.B. der Unterlassung von Handlungen, obwohl er wissen musste, dass B.B. im Juni 2020 nicht im N.N. tätig und verantwortlich war.
Das Verhalten des Beamten, die Behauptung vor dem BVwG als Partei und vor dem BAK als Beamter, Bedienstete des N.N. (C.C., A.A.) und damals nicht der nicht im N.N.-Bedienstete B.B., gegen besseres Wissen, einer bzw. mehrerer gerichtlicher strafbarer Handlungen zu bezichtigen, ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht als gegeben erscheinen zu lassen.
Damit ist der Beamte verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43/2 BDG begangen zu haben.Damit ist der Beamte verdächtig, eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 /, 2, BDG begangen zu haben.
Faktum IIFaktum römisch zwei
Der Beamte hat, am 06.05.2021 vor dem BVwG und am 28.09.2021 vor der Kriminalpolizei, entgegen besseren Wissens Behauptungen (siehe Faktum I) aufstellt, dass zumindest zwei direkte Vorgesetzte (C.C., A.A.), gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt hätten. Der Beamte beschuldigte die Vorgesetzten des Verbrechens des Amtsmissbrauches. Diese Beschuldigungen lösten kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Auftrag der StA N.N. und folglich kriminalpolizeiliche Einvernahmen von N.N.-Referenten aus dem N.N. aus.Der Beamte hat, am 06.05.2021 vor dem BVwG und am 28.09.2021 vor der Kriminalpolizei, entgegen besseren Wissens Behauptungen (siehe Faktum römisch eins) aufstellt, dass zumindest zwei direkte Vorgesetzte (C.C., A.A.), gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt hätten. Der Beamte beschuldigte die Vorgesetzten des Verbrechens des Amtsmissbrauches. Diese Beschuldigungen lösten kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Auftrag der StA N.N. und folglich kriminalpolizeiliche Einvernahmen von N.N.-Referenten aus dem N.N. aus.
Zudem hat der Beamte im Herbst 2020 den erst ab September 2020 im N.N. tätigen und erst ab Oktober 2020 allein verantwortlichen B.B., für ein N.N. aus Juni 2020, vor dem BVwG und vor der Kriminalpolizei verantwortlich gezeichnet. Diese Behauptung löste eine kriminalpolizeiliche Ermittlung und auch Befragung (bzw. beziehen einer Stellungnahme zu den vom Beamten erhobenen Vorwürfen) des damaligen B.B., aus.
Der Beamte ist damit verdächtig, am 06.05.2021 vor dem BVwG und am 28.09.2021 vor der Kriminalpolizei, den achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten gemäß § 43a BDG unterlassen, sowie seine Dienstpflichten gegenüber seinen Vorgesetzten gemäß § 44/1 BDG nicht befolgt zu haben.Der Beamte ist damit verdächtig, am 06.05.2021 vor dem BVwG und am 28.09.2021 vor der Kriminalpolizei, den achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten gemäß Paragraph 43 a, BDG unterlassen, sowie seine Dienstpflichten gegenüber seinen Vorgesetzten gemäß Paragraph 44 /, eins, BDG nicht befolgt zu haben.
Faktum IIIFaktum römisch drei
Der Beamte hat über seinen dienstlichen Email-Account am 26.11.2020, 09.45 Uhr gegenüber einer dritten, in diesem Falle einer externen Person, die im N.N. bedienstet ist, seine damalige Vorgesetzte, C.C., herabwürdigend behandelt, in dem der Beamte diese als “dämliche Referatsleitung C.C.“ und “sie habe beim Direktor blöd gelacht“, als auch als „fettes Nilpferd“ bezeichnet habe, das „sich ihre Diszi in den Arsch schieben“ könne. Diese schriftliche Wortwahl des Beamten über seine damalige Referatsleiterin einem Dritten gegenüber ist als Herabwürdigung und Beleidigung zu werten und geeignet, als Mobbing-Mittel eingesetzt geworden zu sein.
Der Beamte ist damit verdächtig, am 26.11.2020 um 09.45 Uhr, den achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten gemäß § 43a BDG unterlassen zu haben sowie gemäß § 43/2 BDG es unterlassen zu haben, sich so zu verhalten bzw. in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Der Beamte ist damit verdächtig, am 26.11.2020 um 09.45 Uhr, den achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten gemäß Paragraph 43 a, BDG unterlassen zu haben sowie gemäß Paragraph 43 /, 2, BDG es unterlassen zu haben, sich so zu verhalten bzw. in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Beweismittel
Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:
zu 1.: 19.11.2021 im Rahmen der Stellungnahme (zu den vom Beamten vor der Kriminalpolizei erhobenen Vorwürfe gegen das N.N.) an die Kriminalpolizei (BAK)
zu 2.: 20.05.2021 im Rahmen der Sachverhaltsanzeige des BVwG an das N.N. (als Dienstbehörde)
zu 3.: 16.01.2023 im Rahmen des Auftrages und des N.N. an die N.N.-Direktion
Erhebung und Ergebnis:
Zu Faktum IZu Faktum römisch eins
Der Beamte hat durch seine Aussage vor dem BVwG am 05.06.2021 als Partei, siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung, BVwG vom 06.05.2021, GZ N.N. bzw. GZ N.N. Seite 5 und Seite 10 als auch als Beamter vor der Kriminalpolizei am 28.09.2021, Seite 19, Beilage 2, keine Wahrheitspflicht obliegen, wider besseres Wissen, die Wahrnehmung seiner objektiven Aufgabenerfüllung aber auch der objektiven Aufgabenerfüllung der von ihm Beamten Bediensteten beeinträchtigt. Die Aussagen des Beamten lassen den Schluss zu, dass eben dieses Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegeben ist. Des Beamten Behauptungen, dass seine Vorgesetzten, die er namentlich mit B.B., I.I., C.C. und A.A. benannte, und diesen wiederrechtliche Vornahmen oder wiederrechtliche Unterlassungen unterstellte, sind zudem geeignet, im Rahmen eines zu erwartenden Strafgerichtsverfahrens gegen den Beamten als Beamten, die von ihm vorgebrachten Verdächtigungen und Beschuldigungen gegen (ehemalige und aktive) Führungskräfte des N.N., entsprechendes mediales Interesse hervorzurufen und damit das N.N. in einer breiten öffentlichen Wahrnehmung, unberechtigt, in einem schlechten Lichte, stehen lassen bzw. der nicht zutreffende Eindruck entsteht, dass Beamte ihre Aufgaben nicht unter der Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt haben.Der Beamte hat durch seine Aussage vor dem BVwG am 05.06.2021 als Partei, siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung, BVwG vom 06.05.2021, GZ N.N. bzw. GZ N.N. Seite 5 und Seite 10 als auch als Beamter vor der Kriminalpolizei am 28.09.2021, Seite 19, Beilage 2, keine Wahrheitspflicht obliegen, wider besseres Wissen, die Wahrnehmung seiner objektiven Aufgabenerfüllung aber auch der objektiven Aufgabenerfüllung der von ihm Beamten Bediensteten beeinträchtigt. Die Aussagen des Beamten lassen den Schluss zu, dass eben dieses Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegeben ist. Des Beamten Behauptungen, dass seine Vorgesetzten, die er namentlich mit B.B., römisch eins.I., C.C. und A.A. benannte, und diesen wiederrechtliche Vornahmen oder wiederrechtliche Unterlassungen unterstellte, sind zudem geeignet, im Rahmen eines zu erwartenden Strafgerichtsverfahrens gegen den Beamten als Beamten, die von ihm vorgebrachten Verdächtigungen und Beschuldigungen gegen (ehemalige und aktive) Führungskräfte des N.N., entsprechendes mediales Interesse hervorzurufen und damit das N.N. in einer breiten öffentlichen Wahrnehmung, unberechtigt, in einem schlechten Lichte, stehen lassen bzw. der nicht zutreffende Eindruck entsteht, dass Beamte ihre Aufgaben nicht unter der Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt haben.
Die Kriminalpolizei (BAK) hat in ihrem Zwischenbericht gemäß § 100 StPO an die StA N.N., vom 04.01.2022 (PAD/21/01696576) unter lit. b Beweismittel das Ermittlungsergebnis zu den vom Beamten erhobenen Vorwürfen dargelegt und den einerseits Personalbeweis erbracht, dass wie vom Beamten behauptet von Vorgesetzten (C.C. im Beisein A.A.) getätigte Aussagen wie „es sei eine N.N. nach N.N. trotz Undurchführbarkeit zu planen“, nicht gesagt wurden. Siehe Zwischenbericht, Seite 5, Aussagen J.J., K.K. Vielmehr war der Beamte, wie die kriminalpolizeiliche Ermittlung ergab, über das Vorhaben, N.N. (Juni 2020) informiert und auch darüber, dass bis kurz vor N.N. eine N.N. in N.N. vorlag. Siehe Zwischenbericht der Kriminalpolizei, Seite 8. Diesbezügliche Behauptungen des Beamten wider besseren Wissens, vor dem BVwG am 05.06.2021 und vor der Kriminalpolizei am 28.09.2021, sind damit widerlegt.Die Kriminalpolizei (BAK) hat in ihrem Zwischenbericht gemäß Paragraph 100, StPO an die StA N.N., vom 04.01.2022 (PAD/21/01696576) unter Litera b, Beweismittel das Ermittlungsergebnis zu den vom Beamten erhobenen Vorwürfen dargelegt und den einerseits Personalbeweis erbracht, dass wie vom Beamten behauptet von Vorgesetzten (C.C. im Beisein A.A.) getätigte Aussagen wie „es sei eine N.N. nach N.N. trotz Undurchführbarkeit zu planen“, nicht gesagt wurden. Siehe Zwischenbericht, Seite 5, Aussagen J.J., K.K. Vielmehr war der Beamte, wie die kriminalpolizeiliche Ermittlung ergab, über das Vorhaben, N.N. (Juni 2020) informiert und auch darüber, dass bis kurz vor N.N. eine N.N. in N.N. vorlag. Siehe Zwischenbericht der Kriminalpolizei, Seite 8. Diesbezügliche Behauptungen des Beamten wider besseren Wissens, vor dem BVwG am 05.06.2021 und vor der Kriminalpolizei am 28.09.2021, sind damit widerlegt.
Der Vorwurf des Beamten vor der Kriminalpolizei (als Beamter) am 28.09.2021, siehe Stellungnahme des Beamten, Seite 10 und vor dem BVwG am 05.06.2021 als Partei, siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung, BVwG vom 06.05.2021, GZ N.N. bzw. GZ N.N., Seite 6, dass das N.N. Vergaben von geeigneten Geräten für N.N. entgegen den Vorgaben des N.N. vollzogen hätte, hat die Kriminalpolizei den Sachbeweis erbracht, dass seitens N.N. sehr wohl hier die Vorgaben eingehalten habe und diesbezügliche Vorgehensweisen per ELAK auch ausreichend dokumentiert habe. Das N.N. (B.B.) nahm dazu am 20.12.2021 um 13.53 Uhr an die Kriminalpolizei (BAK) nach vorangegangener Aufforderung, ausführlich Stellung und entkräftete die Vorwürfe des Beamten.
Die StA N.N. hat am 14.02.2022 zum Bericht der Kriminalpolizei GZ N.N. das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten unter anderem wegen § 99, 313, 302 StGB gemäß § 190 Z2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung (Beisatz: Vorfälle im Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2020, Verdacht des Amtsmissbrauches und der Freiheitsentziehung) besteht. Siehe StA N.N. 14.02.2022 Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO, Beilage 5.Die StA N.N. hat am 14.02.2022 zum Bericht der Kriminalpolizei GZ N.N. das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten unter anderem wegen Paragraph 99, 313, 302, StGB gemäß Paragraph 190, Z2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung (Beisatz: Vorfälle im Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2020, Verdacht des Amtsmissbrauches und der Freiheitsentziehung) besteht. Siehe StA N.N. 14.02.2022 Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, Beilage 5.
Zu Faktum IIZu Faktum römisch zwei
Der Beamte hat mit seiner Behauptung wider besseren Wissens, vor dem BVwG und vor der Kriminalpolizei, seine Vorgesetzten hätten vorsätzlich unrechtmäßig andauernde N.N. vorgenommen bzw. Vergabevorschriften bei geplanten N.N. nicht eingehalten, folglich Sachverhaltsdarstellung des BVwG an die WKStA (als auch an das N.N. als Dienstbehörde) am 20.05.2021 sowie Kriminalpolizeiliche Ermittlungen am 14.09.2021 (GZ N.N. an das BAK, Verdachtslage gegen Bedienstete des N.N.) mit Bericht an die StA N.N. am 04.02.2022 ausgelöst. Siehe Beilage 4.
Die Folge daraus war, dass in der N.N. Stellungnahmen zu den Vorwürfen des Beamten auszuarbeiten waren und Arbeitskollegen des Beamten von der Kriminalpolizei einvernommen wurden.
Der Beamte war als N.N.-Referent im Referat N.N. ebenso, wie jeder andere N.N.-Bedienstete auch mit Sorgfaltspflicht belegt, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch mit Vorgesetzten einen achtungsvollen Umgang zu hegen.
Die Behauptung des Beamten, wie auch das BVwG am 20.05.2021 an die WKSTA, auf Seite 3 festhält, „Über ausdrückliche Nachfrage gab der Beamte an, dass diese Aussage mehrmals von C.C., der damals dafür zuständigen Referatsleiterin des Referates N.N. des N.N., im Beisein von A.A., ihrem Stellvertreter, gefallen sei, jedenfalls auch nach dem zweiten stornierten N.N. nach N.N. Damals sei laut Beamten klar gewesen, dass N.N. in N.N. keine Chance hätten. Diese Information habe man auch von der N.N. in N.N. erhalten“, erscheinen auf jeden Fall geeignet, die menschliche Würde zu verletzen oder gar zu diskriminieren.
Als Personalbeweis gegen die Behauptungen des Beamten seien die kriminalpolizeilichen Einvernahmen der N.N.-Referenten J.J. und K.K.) zu werten, die die Vorhalte des Beamten entkräften. Siehe Zwischenbericht gemäß § 100 StPO, der Kriminalpolizei an die StA N.N., vom 04.01.2022 (GZ N.N.), Seite 3, Beilage 1.Als Personalbeweis gegen die Behauptungen des Beamten seien die kriminalpolizeilichen Einvernahmen der N.N.-Referenten J.J. und K.K.) zu werten, die die Vorhalte des Beamten entkräften. Siehe Zwischenbericht gemäß Paragraph 100, StPO, der Kriminalpolizei an die StA N.N., vom 04.01.2022 (GZ N.N.), Seite 3, Beilage 1.
Zudem erstellte der Beamte selbst am 27.05.2022 als N.N.-Referent des N.N. selbst den Bericht an den damaligen Direktor des N.N., I.I., und an die N.N.-Stabsstelle (Email vom 27.05.2020, 23.44 Uhr), sowie in cc: an zahlreich Funktionspostfächer des N.N. und der N.N., sowie an den damaligen GL L.L., und an weitere N.N. der N.N. In diesem Bericht beschreibt der Beamte, dass auf Grund einer fehlenden Genehmigung der N.N./N.N.-N.N.-N.N. bereits in N.N. gar nicht starte. Die fehlende Genehmigung sei weder der N.N. in N.N, noch dem N.N. vorab bekannt gewesen. Zudem erstellte der Beamte selbst am 27.05.2022 als N.N.-Referent des N.N. selbst den Bericht an den damaligen Direktor des N.N., römisch eins.I., und an die N.N.-Stabsstelle (Email vom 27.05.2020, 23.44 Uhr), sowie in cc: an zahlreich Funktionspostfächer des N.N. und der N.N., sowie an den damaligen GL L.L., und an weitere N.N. der N.N. In diesem Bericht beschreibt der Beamte, dass auf Grund einer fehlenden Genehmigung der N.N./N.N.-N.N.-N.N. bereits in N.N. gar nicht starte. Die fehlende Genehmigung sei weder der N.N. in N.N, noch dem N.N. vorab bekannt gewesen.
Zu Faktum IIIZu Faktum römisch drei
Aus dem Emailverkehr vom 26.11.2020, 09.45 Uhr geht hervor, dass der Beamte gegenüber dem (N.N.-Externen, aber N.N. zu N.N. des N.N.) Bediensteten der N.N., D.D., auf dessen dienstlichen Email-Account D.D., seine damalige Vorgesetzte, C.C. mit schriftlichen Worten wie “dämliche Referatsleitung C.C.“ und “sie habe beim Direktor blöd gelacht“, sie sein ein „fettes Nilpferd“ oder sie könne sich die „Diszi in den Arsch schieben“, beschimpfte, beleidigte und herabwürdigte. Gegenständliches Email dürfte im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlung durch das BAK gesichert worden sein und wurde dem Ref. N.N. im Rahmen des Amtshilfeersuchens übermittelt.
Der diesbezügliche Gesprächsverlauf geht aus dem Email „Re: Gespräch am 24.11.2020“ eindeutig wie folgt hervor, wobei der Beamte an D.D. schreibt: „Beim Mitarbeitergespräch wurde mitgeteilt [,] dass disziplinäre Maßnahmen eingeleitet werden und dauerte nur 10 Minuten. Dann bin ich zufällig beim Büro des Direktors vorbei gegangen ist die dämliche Referatsleitung C.C. dringestanden und bei ihm blöd gelacht und ihm erzählt welche Heldin sie ist, das fette Nilpferd kann sich ihre Diszi in den Arsch schieben, die werde ich auch überleben so wie alle anderen auch, so schaut’s aus…Jedenfalls hat der dämliche A.A. und J.J. die gegen das N.N. arbeiten jetzt einmal verloren…Wie die Diszi Maßnahmen aussehen bin ich schon gespannt“.
Zusammenfassung:
Der Beamte hat sich gegenüber seinen Vorgesetzten ungebührlich verhalten. Er hat entgegen besseren Wissens, Vorgesetzte des N.N., als Partei vor dem BVwG als auch als Beamter vor der Kriminalpolizei (BAK), des Begehens gerichtlich strafbarer Handlungen bezeichnet. Im dienstlichen Emailverkehr hat der Beamte seine damalige Vorgesetzte, C.C., mit beleidigenden und herabwürdigenden Worten bedacht.
Sonstiges:
Die Vorhalte des Beamten, Vorgesetzte des N.N. hätten seiner Meinung strafrechtlich relevante Sachverhalte verwirklicht, wurden durch die kriminalpolizeilichen Ermittlungen widerlegt. Siehe Zwischenbericht gemäß § 100 StPO, der Kriminalpolizei (BAK) an die StA N.N., vom 04.01.2022 (GZ N.N.).Die Vorhalte des Beamten, Vorgesetzte des N.N. hätten seiner Meinung strafrechtlich relevante Sachverhalte verwirklicht, wurden durch die kriminalpolizeilichen Ermittlungen widerlegt. Siehe Zwischenbericht gemäß Paragraph 100, StPO, der Kriminalpolizei (BAK) an die StA N.N., vom 04.01.2022 (GZ N.N.).
Auskunftspersonen:
Zu den Vorwürfen des Beamten wird auf die Auskunftspersonen (Zeugeneinvernahme) von den N.N.-Bediensteten J.J. und K.K. verwiesen, die im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen, siehe Zwischenbericht gemäß § 100 StPO, der Kriminalpolizei (BAK) an die StA N.N., vom 04.01.2022, zu den Behauptungen des Beamten, befragt wurden.Zu den Vorwürfen des Beamten wird auf die Auskunftspersonen (Zeugeneinvernahme) von den N.N.-Bediensteten J.J. und K.K. verwiesen, die im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen, siehe Zwischenbericht gemäß Paragraph 100, StPO, der Kriminalpolizei (BAK) an die StA N.N., vom 04.01.2022, zu den Behauptungen des Beamten, befragt wurden.
Verständigung der Dienstbehörde:
Der Dienststellenleiter wurde von der Referatsleitung C.C. erstmals am 21.11.2020 in Kenntnis gesetzt und wurde ihm sodann über den Verlauf regelmäßig berichtet. Daraufhin folgten mehrere Disziplinaranzeigen gegen den Beamten.
Verfahrensausgang:
Gegen oben angeführte Vorwürfe des Beamten gegen Vorgesetzte des N.N. erfolgte seitens StA N.N. bereits eine Einstellung des Verfahrens.
Auf Grund der umfangreichen Gesamt-Faktenlage erging seitens der Kriminalpolizei (BAK) am 04.10.2022 ein Abschlussbericht (N.N.) gemäß § 100 StPO gegen den Beamten und weitere (nicht dem N.N. zugehörige) Personen nach §§ 15, 146, 147, 153, 304, 307, 12, 310 StGB, 3 BVerG an die StA N.N. (do Zahl 6 St 11/20g). Auf Grund der umfangreichen Gesamt-Faktenlage erging seitens der Kriminalpolizei (BAK) am 04.10.2022 ein Abschlussbericht (N.N.) gemäß Paragraph 100, StPO gegen den Beamten und weitere (nicht dem N.N. zugehörige) Personen nach Paragraphen 15, 146, 147, 153, 304, 307, 12, 310, StGB, 3 BVerG an die StA N.N. (do Zahl 6 St 11/20g).
Den, seitens des Beamten gegen die Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.07.2023, GZ 2021-0.342.231, Senat 26 (betrifft unter Anderem Spruchpunkt 1 und 2) sowie vom 21.04.2023, GZ 2023-0.225.015, Senat 26 (betrifft Spruchpunt 3 und 4), erhobenen Rechtsmittel wurde mit Entscheidung des BVwG vom 14.10.2021, Zl N.N. bzw. vom 03.027.2023, Zl N.N. keine Folge gegeben.
Nachdem bis dato keine Entscheidung seitens des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der (auch mit Disziplinarnachtragsanzeige vom 01.07.2021 bzw. Disziplinarnachtragsanzeige vom 27.05.2021 zur Anzeige gebrachten Vorwürfe vorliegt und nicht absehbar ist, wann dieses abgeschlossen sein wird, waren aus Verjährungsgründen die durch kein Strafverfahren gehemmten, ausschließlich nach dem BDG zu beurteilenden, Sachverhalte einer disziplinarrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
In weiterer Folge wurde für den 22.01.2024 und den 30.01.2024 eine Verhandlung anberaumt.
Mit E-Mail vom 21.01.2024 (ein Sonntag), 16.41 Uhr teilte der Rechtsvertreter des Beamten mit, dass der Mandant einen Augeninfarkt hätte und daher nicht an der Verhandlung am 22.01.2014 teilnehmen kann.
Nachdem dieser Nachricht weder eine ärztliche Bescheinigung, die seine Behauptung objektiviert hätte, oder ein ärztliches Attest beigelegen ist, das seine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt hätte, wurde die Verhandlung am 22.01.2024 in seiner Abwesenheit durchgeführt.
Hinsichtlich der für 30.01.2024 anberaumten Verhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters am 23.01.2024 mitgeteilt, dass der Beamte derselben mit hoher Wahrscheinlichkeit beiwohnen wird. Es wurde dem Rechtsvertreter am 23.01.2024 schriftlich mitgeteilt, dass, sollte der Beamte doch nicht an der Verhandlung teilnehmen können, dieser spätestens am 29.01.2024 ein ärztliches Gutachten vorzulegen, welches ihm Verhandlungsunfähigkeit attestiert.
Die für 30.01.2024 anberaumte Verhandlung wurde in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.
Inhalt der Disziplinarverhandlung vom 22.01.2024
Die Rechtsvertretung des Beamten gab an, das, was Punkt 1 (E-Mail an A.A.), 2 (Weitergabe des dienstlich zugewiesenen Laptops an die Tochter) und 4 (E-Mail an D.D.) anbelangt, der objektive Tatbestand aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen verifiziert ist. Der Sachverhalt werde nicht bestritten. Der Beamte bekenne sich hierzu schuldig und tue es ihm auch leid. Diese Vorgangsweisen wären aber in dienstliche Umstände begründet gewesen.
Der Beamte sei in seinem Bereich erfahren und habe sich dieser dazu hinreißen lassen, sich unpassend darüber zu äußern, dass er mit bestimmten Verhaltensweisen bzw. Vorgehensweisen nicht einverstanden ist.
Was das E-Mail an A.A. anbelangt, habe der Beamte deshalb ein N.N. wollen, weil damals Covid geherrscht habe und die Sorge der Clusterbildung bestanden hätte vor allem im Bereich der begleitenden Beamten. Es sollten auch die Begleiter der verschiedenen Staaten getrennt werden. Es sollte jedenfalls vermieden werden, dass die Kollegen, die Begleiter, angesteckt werden. Es sei überdies zu bedenken, dass die Covid Situation eine komplett neue gewesen wäre und man damals noch nicht über den Wissensstand verfügt habe, den man heute hat. Der Beamte hätte nur Sicherheitsanliegen vor Augen gehabt und umsichtig gehandelt.
Zudem habe A.A. ursprünglich nicht das N.N. für den gesamten N.N. gewollt, was nicht sehr gescheit gewesen sei. Die Situation wäre auch für den Beamten eine Stresssituation gewesen. Zudem sei dessen Ansinnen von N.N. abgesegnet worden.
Wenn sich aus dem Akt (E-Mails im Akt 2021-0.766.178, I AS 374 und AS 29) ergibt, dass der Beamte für sein Anliegen von N.N. die Zustimmung erst zu einem Zeitpunkt erhalten bekam, als er bereits von der N.N. die Zustimmung hierzu unter Verweis auf die vorhandene Zustimmung von N.N. in diesem Zusammenhang eingeholt hat, sei möglicherweise bereits eine Vereinbarung zwischen N.N. und dem Beamten vorgelegen. Das entziehe sich jedoch seiner Kenntnis. Wenn sich aus dem Akt (E-Mails im Akt 2021-0.766.178, römisch eins AS 374 und AS 29) ergibt, dass der Beamte für sein Anliegen von N.N. die Zustimmung erst zu einem Zeitpunkt erhalten bekam, als er bereits von der N.N. die Zustimmung hierzu unter Verweis auf die vorhandene Zustimmung von N.N. in diesem Zusammenhang eingeholt hat, sei möglicherweise bereits eine Vereinbarung zwischen N.N. und dem Beamten vorgelegen. Das entziehe sich jedoch seiner Kenntnis.
Was den Laptop anbelangt, habe der Beamte diesen seiner Tochter zum Verfassen der vorwissenschaftlichen Arbeiten überlassen und sei auf diesem nichts Dienstliches gespeichert gewesen. Es hätte keine Möglichkeit bestanden, für die Tochter in einem Geschäft einen Laptop zu erstehen, zumal damals die Geschäfte geschlossen gewesen wären.
Was das E-Mail an D.D. anbelangt, würde es sich hierbei um ein solches gehandelt haben, welches ausschließlich für den privaten Gebrauch des Adressaten D.D. bestimmt gewesen sei, wenngleich zugegebener Maßen der Inhalt desselben unpassend war. Er würde dies bedauern.
Was Punkt 3 anbelangt, verwies der Rechtsvertreter auf seine bisherigen Stellungnahmen. Der Beamte würde hierzu mehr zu sagen vermögen. Er möge nichts hinzufügen.
Angaben des Zeugen A.A.
Er habe das vom Beamten am 20.11.2020 übermittelte Mail, in welchem dieser ihm nahelegte, den Mund zu halten, am Freitag bereits in seiner Freizeit erhalten und dasselbe als beleidigend und despektierlich empfunden. Bei seinem Auftrag habe es sich um gängige Praxis gehandelt.
Konfrontiert mit den Angaben des Beamten, wonach seitens Frau M.M. eine mit 18.11.2020 datierende Stellungnahme, die ihm übermittelt worden wäre, abgegeben habe, die es aus ärztlicher Sicht für empfehlenswert erachtet habe, für den gesamten N.N. ein österreichisches N.N. bereitzustellen, bestätigte der Zeuge eine derartige Stellungnahme vom Beamten am 25.11.2020 erhalten zu haben. Das Mail von Frau M.M. datiere vom 23.11.2020 (Kopie des E-Mailverkehrs wurde unter der ON 31, AS 1025f, 2023-0.510.396 zum Akt genommen).
Es sei nicht in der Kompetenz des Beamten gelegen, das von der N.N. erstellte Regelwerk zu ändern bzw. anzupassen. Sei Anpassungsbedarf vorhanden, werde dies nur nach Rücksprache mit der N.N. durchgeführt aber nicht eigenmächtig.
Es sei auch Usus gewesen, vorweg mit der N.N. zu klären, ob für die Beistellung eines N.N. überhaupt ausreichend Personalressourcen vorhanden wären und müsse mit der N.N. der grundsätzliche Bedarf abgesprochen werden. Würden hierfür die Personalressourcen zur Verfügung gestellt werden, sei mit N.N. Kontakt aufzunehmen und erteile diese dann die Zustimmung. Oftmals werde bereits eingemeldet, dass beim Rückzuführenden tatsächlich ein dringender medizinischer Bedarf für die Betreuung bestehe und das werde an die N.N. weitergeleitet. Vorliegenden Falls hätte es genügt darauf hinzuweisen, dass hierfür Bedarf besteht und noch von N.N. die Genehmigung einzuholen ist. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen, warum der Beamten das Team beistellen wollte, zumal es zwei Wochen davor noch einen adaptierten Erlass gegeben hat, der vorgesehen hat, dass Ärzte beigestellt werden, wenn Österreich der organisierende Staat ist. Die Behauptung des Beamten, dass in der ersten Covid Phase, jedenfalls Frühjahr 2020 und auch noch später Österreich der einzige Staat gewesen wäre, der N.N. geplant hat, sei unzutreffend. Im Zeitraum April bis Juni 2020 wären auch von anderen Staaten N.N. organisiert worden. Es wären so ungefähr um die 100 gewesen. Im Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Lockdown -der Erste habe von 17.03. bis 01.05.2020 stattgefunden und habe der Zweite am 17.11.2020 begonnen- wären welche durchgeführt worden. Ob auch in N.N. Länder vermöge er jetzt nicht zu sagen. Österreich habe zwischen 17.03. bis 01.05. keinen durchgeführt, N.N. hingegen sehr wohl. Es habe weder seitens von C.C. eine Weisung gegeben, wonach die N.N. aufrecht zu erhalten sind, um die N.N. zu ermöglichen, noch sei dies von Frau C.C. in Besprechungen betont worden. Kernaufgabe des N.N. sei die N.N. von N.N., wohingegen die Aufrechterhaltung und Verhängung der N.N. in den Sicherungsbereich falle und nicht in den des N.N. Danach befragt, ob die die planenden Referenten des N.N. in die Entscheidung, ob die N.N. aufrechterhalten wird oder nicht, eingebunden waren, wurde damit beantwortet, dass der zuständige Referent der Sicherungsbehörde im N.N. angerufen hat und hätte dieser dann basieren auf der Aussage des N.N. eine Entscheidung getroffen.
Was die Mitnahme eines zweiten N.N. anbelangt, beinhalte das N.N.-Regelwerk eine „Kann-Bestimmung“. Grundsätzlich stelle der organisierende Staat das N.N. Sei es erforderlich, könne das auch der teilnehmende Staat.
Die Organisation habe zu den Aufgaben des Beamten gezählt. Es habe keine Vorgabe hinsichtlich der Reihenfolge gegeben, von wem zuerst eine Zustimmung für die Beistellung eines N.N. einzuholen ist. Es könne sogar vorkommen, dass das gleichzeitig passiert. Allerdings bestünde die Vorgabe, dass eine kostenverursachende hinausgehende Mitnahme begründet werden muss.
Eine Begründung für die Mitnahme des N.N. für den gesamten N.N. sei nicht vorgelegen. Die von M.M. in der Stellungnahme abgegebene habe keine Begründung für den betreffenden N.N. dargestellt, zumal die Stellungnahme im Nachhinein gekommen ist. Auch sei diese nicht zuständig, das zu entscheiden. Grundsätzlich habe es dann eine Zustimmung von N.N. gegeben, wobei er nicht mehr wisse, ob diese zurückgezogen worden ist. Das Ganze lege schon sehr lange zurück. Von N.N. sei sicherlich ein Team beigestellt worden.
Er habe sich mit dem Beamten vom 2014 bis 2016 oder Anfang 2017 ein Zimmer geteilt. Er sei nicht der Vorgesetzte des Beamten im dienstrechtlichen Sinn gewesen. Er sei zwar der Abwesenheitsstellvertreter von Frau C.C. und der Teamkoordinator im N.N.-Team gewesen und habe er als solcher auch Aufträge erteilen können. Dessen Vorgesetzter sei er aber dennoch nicht gewesen.
Er habe die Arbeitsweise des Beamten mitbekommen.
Er kenne auch Herrn H.H. und sei er mit diesem auch per Du, bei formalen Anfragen jedoch per Sie. Er habe Herrn H.H. auch privat mit dienstlichem Bezug kontaktiert, wenngleich er auch einmal eine private E-Mail an H.H. wegen eines von diesem zu mietenden Apartment erstellt habe.
Sei es dienstlich notwendig gewesen, habe er mit diesem, insoweit es um die N.N. Gerätebeschaffung ging, telefoniert und sei dies auch so üblich gewesen.
Angaben des Zeugen J.J.
Er wisse nicht mehr, ob Österreich im Zeitraum Frühjahr 2020 und später, jedenfalls bis Juli 2020 als einziger Staat N.N. organisiert bzw. durchgeführt hat.
Er habe keine Weisung von Frau C.C. erhalten, wonach N.N. aufrecht zu erhalten sind, um die N.N. zu ermöglichen und sei dies auch nicht von ihr in Besprechungen verbalisiert worden.
Danach befragt, ob die planenden Referenten in die Entscheidungen, ob eine N.N. aufrechterhalten wird oder nicht, eingebunden waren, wurde damit beantwortet, dass die N.N. nur die Anzahl der Personen eingemeldet hätten. Auf die Frage, ob ein Referent von der N.N. nachgefragt hat, ob eine N.N. möglich ist, wurde damit beantwortet, dass die N.N. nur aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides möglich sei. Es sei auf Monate hinaus im Voraus ein N.N. erstellt worden, welcher den Direktionen zugegangen wäre. Die Erstellung einer derartigen N.N. wäre insofern erforderlich, als ein N.N. nicht binnen kurzer Zeit geplant werden könne. Die Einmeldungen würden aufgrund dieser N.N. erfolgen. Wäre ein N.N. für erforderlich erachtet worden, obwohl Österreich nicht der organisierende Staat war, habe er zuerst N.N. kontaktiert und dann die N.N. Allerdings würden die Referenten der N.N. den Gesundheitszustand der Personen einmelden und würde dann ohnehin schon im Vorfeld von der N.N. die Nachricht kommen, ob auch von österreichischer Seite ein N.N. beigestellt wird. Das entscheide sohin nicht der Referent selbst.
Die Stellungnahme, in welcher M.M. empfohlen habe, für zukünftige N.N. bis zur Endstation ein fixes N.N. einzuplanen, sage ihm nichts.
Es sei nicht in der Kompetenz der Referenten gelegen, das N.N.-Regelwerk abzuändern, sondern hätten diese nur etwas vorschlagen können. Das N.N.-Regelwerk sei von N.N. erstellt worden. Diese hätten die Kosten übernehmen müssen.
Das Verhältnis zwischen dem Beamten und A.A. habe nicht gepasst und sei das schon zu Zeiten der Fall gewesen, als A.A. noch nicht der Vorgesetzte des Beamten gewesen ist. Jeder habe seine Meinung vertreten und auf derselben beharrt. Zwischen den beiden habe die Chemie nicht gestimmt. Die beiden wären sich aus dem Weg gegangen. Gelegentlich, wenn diese aneinandergeraten sind, sei die Wortwahl zwischen den beiden mitunter rauer gewesen. Manchmal wäre es auch lauter geworden.
Der Beamte würde sich auf seinem Gebiet auskennen, zumal dieser das auch mitaufgebaut habe. Er kenne diesen schon von der Polizei her und sei er mit ihm schon bei der N.N. zusammen gewesen.
Die N.N. nach N.N. wären unabhängig von der Covid-Zeit immer schon problematisch gewesen. Entweder wären seitens der Behörden keine Genehmigung erteilt worden oder habe der N.N. Probleme bereitet.
Die Problematik habe sich in der Covid-Zeit noch verschärft. Dies deshalb, weil verpflichtend die Beibringung von Covid-Tests vorgeschrieben gewesen wäre. Habe der N.N. keinen Test an sich durchführen lassen, habe man ein Problem gehabt. Es habe in weiterer Folge auch Tests vor Ort in N.N. gegeben, welche dann zu bezahlen waren.
Er glaube nicht, dass Herr A.A. von Testungen Abstand genommen hat. Seiner Erinnerung nach sei das Ergebnis zu spät gekommen.
Angaben der Zeugin K.K.
Sie habe von Frau C.C. keine Weisung erhalten, wonach die N.N. aufrecht zu erhalten sind, um die N.N. zu ermöglichen und wäre dies von Mag. C.C. in Besprechungen auch nicht kommuniziert worden. Sie hätten keinen Einfluss darauf gehabt, ob jemand in N.N. genommen und diese aufrechterhalten wird. Dies hätten die Referenten der N.N. entschieden. Sie selbst hätten damit nichts zu tun gehabt. Mitunter habe es Nachfragen gegeben, ob ein N.N. noch geplant sei. Ob ein solcher tatsächlich stattfindet oder nicht, wisse man im Vorhinein nicht. Doch gehe man in der Planungsphase davon aus, dass dieser stattfinden wird. Es gebe Vorschauen über geplante N.N., die unter anderem an die N.N. versendet werden würden. In der Covid-Zeit bis Juli 2020 wären andere Staaten auch geflogen. Ob nach Nigeria, wisse sie jetzt nicht.
Sie habe keine Stellungnahme von Frau M.M. gelesen, wonach es aus ärztlicher Sicht empfehlenswert wäre ein N.N. beizustellen.
Sei eine Situation unzureichend im N.N.-Regelwerk geregelt gewesen, sei es nur zulässig gewesen, nach Rücksprache mit N.N. eine Entscheidung zu treffen. Habe es Ärzte betroffen, nur nach Rücksprache mit der medizinischen Abteilung und bei N.N. mit der N.N., beispielsweise wegen eines Dolmetscher.
Es habe zwischen A.A. und dem Beamten die Chemie nicht gestimmt. Das habe sich ihr aus Nebenbei-Bemerkungen erschlossen. Sie vermöge nicht zu sagen, von wem was ausgegangen ist. Man habe gemerkt, dass sich die beiden nicht mögen.
Von der zwischen den beiden gepflogenen Wortwahl habe sie nichts mitbekommen. Sie sei in einem anderen Zimmer gesessen. Es wäre jedenfalls auch nicht laut geworden, sodass sie etwas mitbekommen hätte. Der Beamte und A.A. hätten sich eine Zeitlang ein Zimmer geteilt.
Zutreffend sei, dass, solange N.N. geplant ist, man davon ausgehe, dass diese stattfinden.
Danach befragt, ob es in Covid-Zeiten besonders unsicher war, ob ein N.N. nach N.N. stattfindet, wurde damit beantwortet, dass alles unsicher war. Ob das jetzt einen N.N. nach N.N. betroffen hat, wisse sie nicht mehr. Es sei schon eine Zeitlang her.
Zutreffend sei, wenn der Zeuge J.J. angibt, dass es auch außerhalb der Covid-Zeiten immer unsicher gewesen ist, ob ein N.N. nach N.N. stattfindet.
Findet er nicht statt, werde er storniert. Es müssten alle involvierten Beteiligten informiert werden und hätten diese für ihren Bereich die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Finde ein N.N. nicht statt, könnten je nachdem daraus Stornokosten zwischen 0% und 100% entstehen.
Sie wisse nichts von Stornokosten in Höhe von € 300.000 für einen abgesagten N.N.
Sie habe nicht mitbekommen, dass es aus Sicht des Beamten keinen Sinn machte, N.N. zu planen, weil diese nicht stattfinden werden können und daher mit Stornokosten zu rechnen sein werden.
Anzunehmen ist, dass es in der Abteilung bekannt war, dass A.A. und der Beamte kein gutes Verhältnis haben. Ob dies auch auf die Vorgesetzte zutrifft, sei anzunehmen, wisse sie aber nicht. Sie glaube, dass es schon jahrelang derartige Unstimmigkeiten gegeben habe. Die beiden hätten sich ein Zimmer geteilt.
Angaben des Zeugen O.O.
Er vermöge nicht anzugeben, ob Österreich in der ersten Covid Phase jedenfalls im Frühjahr 2020 bis Juli 2020 oder vielleicht auch sogar noch später, der einzige Staat gewesen ist, der noch N.N. geplant hat. Seiner Erinnerung nach hätten die ersten N.N. Mai/Juni 2020 wieder begonnen. Teilweise wäre N.N. der Veranstalter gewesen, teilweise unter Beteiligung von Österreich. Teilweise wäre Österreich der organisierende Staat gewesen. Es wären damals für die einzelnen Länder Sitzpläne erstellt worden und hätten die Sitzplätze nicht verlassen werden dürfen. Allerdings liege alles schon sehr lange zurück. Alle Abänderungen wäre im Vorfeld mit N.N. abzuklären gewesen und eine Rückbestätigung von N.N. und den organisierenden Staat einzuholen gewesen. Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn knapp vorher in Österreich ein massives Problem auftritt, wie beispielsweise, dass sich eine Person selbst verletzt. Dann sei jedenfalls die Entscheidung der Behörde einzuholen. Man werde wohl versuchen, auch hier eine Zustimmung von N.N. einzuholen. Sei das aber in diesem Fall nicht möglich, gehe es auch ohne. Österreich habe bei jedem N.N. ein sehr hohes Sicherheitsdenken gehabt und werde am N.N. jedenfalls ein N.N. mitgenommen. Für jeden N.N. gebe es einen Implementationsplan. Diesem sei zu entnehmen, welche Personen, ob auch Kinder, ob Dolmetscher dabei sind, wie das Routing ist, etc.
Erachte Österreich es für erforderlich, für den gesamten N.N. ein N.N. bereitzustellen, sei dies zunächst einmal mit der N.N. zu klären und dann erst mit N.N.
Vom N.N. werde das N.N. organisiert und gebe es Details für den N.N. Diese Details würden bereits in etwa 2 Monate vorher festgelegt und N.N. würden dann in diese Details eingebunden werden. Dies würde im Vorfeld von N.N. geplant und akkordiert werden. Es gebe im Vorfeld immer Meetings mit den Verantwortlichen. Jedes Land lege fest, für welches Land es wieviel N.N. hat und N.N. vergebe nach Notwendigkeit. N.N. lege den organisierenden Staat fest und könnten sich die anderen daran beteiligen. Österreich gehe dann in die Planung. Ca. 2 Monate vor dem N.N. würden die ersten Informationen erfolgen. Die betreffenden Stellen würden dann per Mail informiert werden. Die N.N. würde sich dann um die Beistellung der N.N. kümmern, die N.N. um die N.N., das N.N. um die N.N. Das N.N. sei eine 3-Mann Abteilung, die dann die entsprechende Personalplanung vornehme.
Ihm sei keine amtsärztliche Empfehlung bekannt, wonach jedenfalls für N.N. nach November 2020 aus Covid Gründen Österreich als PMS ein N.N. beistellt. Allerdings würde er nicht die gesamte Information über den N.N. erhalten.
Man müssen unterscheiden zwischen den Implementationsplan von N.N. und der Organisation der N.N., für welche in Österreich das N.N. zuständig sei. Da gebe es viele Informationen, die er nicht erhalten würde.
Die Aufgabe des N.N. sei die sichere N.N. des N.N. Die Rahmenbedingungen würden vom N.N. festgelegt.
Ihm sei der Beamte bekannt. Er habe diesen als kompetent wahrgenommen. Diesen kenne er als Projektverantwortlichen schon seit 2010.
Er habe mitbekommen, dass es an der Dienststelle Ungereimtheiten und Meinungsverschiedenheiten gab und der Beamte verschiedene Ansichten hatte. Mehr wisse er darüber aber nicht. Er wisse auch nicht, dass es dabei um den Beamten und A.A. ging. Er nehme an, wisse es aber nicht, dass die N.N. Sachbearbeiter auch telefonisch erreichbar waren. Die Kontaktaufnahme zwischen N.N. und N.N. sei direkt passiert, beispielweise über Mail-Verkehr und zwar über eine gemeinsame Plattform für Abschiebungen, die für jeden einsichtig gewesen wären.
Aus seiner Wahrnehmung heraus hätten sich Abschiebungen in N.N. Länder als die schwierigeren erwiesen und hätten sich auch die Kontaktaufnahmen mit den Behörden als schwierig herausgestellt. Diese sei schon immer, auch außerhalb der Corona Zeiten der Fall gewesen. Dies sei in der Corona Zeit schwieriger geworden.
Es sei teilweise bzw. ganz zum Erliegen gekommen und habe es auch Restriktionen gegeben. Es hätten jedenfalls zwischen dem 1 und dem 2 Lockdown und glaublich auch nach N.N. gegeben. Er wisse auch, dass es im November einen N.N. gab. Zumindest sei dieser geplant gewesen. Ob dieser durchgeführt wurde, wisse er nicht. Darüber könne das N.N. Auskunft erteilen. Nachweise hierzu müssten sich auch aus dem N.N. ergeben.
Inhalt der Disziplinarverhandlung am 30.01.2024
Der Beamte nochmals konfrontiert mit den Vorwürfen bekannte sich hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 4, wie vom Verteidiger in der ersten Verhandlung schon gesagt, für schuldig. Hinsichtlich Punkt 3 habe er ergänzend etwas ausführen.
Er wolle sich für sein ihm im Punkt 1 umschriebenes Verhalten entschuldigen, wenn möglich auch persönlich bei A.A.
Sie hätten wohl Differenzen gehabt und verschiedene Ansichten geteilt, was aber daran gelegen sei, dass er immerhin seit 2009 in diesem Metier Erfahrung gehabt habe. Er hätte versucht, Ungereimtheiten aus dem Weg zu gehen bzw. A.A. dazu zu bringen, dass dieser seine Ansicht teilt. Dennoch hätte er und A.A. ein kooperatives und kollegiales Verhältnis gehabt. Sie hätten sich vier Jahre ein Büro geteilt. Zwar hätten sie heftige Diskussionen gehabt, die aber nie lautstark ausgetragen worden wären. Nur einmal, als er in ein eigenes Büro übersiedelt sei, wäre es laut geworden. Allerdings sei es A.A. gewesen, der die Stimme erhoben habe, zumal dieser über diesen Umstand nicht erfreut gewesen wäre.
Auch A.A. sei aus dem Polizeidienst gekommen und wäre das Sprachniveau manchmal ein Derberes gewesen, was von diesem aber auch akzeptiert worden sei.
Der im Punkt 2 beschriebene Sachverhalt habe sich während des ersten Lockdown ereignet. Seine Tochter sei kurz vor ihrer Matura gestanden und habe diese eine vorwissenschaftliche Arbeit abzugeben gehabt. Sie habe sich in Homeschooling befunden. Der Abgabetermin sei bereits nahe gewesen. Er habe ihr deshalb den Laptop, zumal sich darauf keine dienstlichen Daten befunden hätten, zur Verfügung gestellt. Damals habe man keinen Laptop in einem Elektrogeschäft käuflich erwerben können.
Der Laptop habe mangels geeigneter Software nicht benutzt werden können. C.C. habe sich darum kümmern wollen. Der Laptop sei nie aufgesetzt worden und habe er diesen nicht benutzen können. Seines Wissens sei eine geringfügige private Nutzung erlaubt gewesen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, damit eine Dienstpflichtverletzung zu begehen.
Was Punkt 4 anbelangt, habe sich Herr D.D. in Kenntnis des bevorstehenden Gesprächs mit Frau C.C. befunden. Dieser habe sich am nächsten Tag bei ihm erkundigt, wie das selbige verlaufen ist. Sein an D.D. übermitteltes Mail sei nur zu dessen privaten Gebrauch bestimmt gewesen und habe keinen dienstlichen Bezug gehabt.
Er habe sich in dem Mail zu der von ihm verwendeten Diktion hinreißen lassen, was aber nicht seinem üblichen Sprachgebrauch entspräche. Er würde sich auch bei Frau C.C. dafür entschuldigen.
Grundsätzlich sei Herr D.D. ein Vertrauter von ihm gewesen und sei er mit diesem seit 25 Jahren befreundet. Sie hätten auch gemeinsam die Freizeit verbracht. Er sei sich sicher, dass dieser Mails, die er an ihn versendet, Dritten nicht zugänglich macht. Ob D.D. das Mail einem Dritten zugänglich gemacht hat, wisse er nicht. Er glaube es aber nicht.
Es sei auch üblich, für geringfügige private Belange das dienstliche E-Mail zu benutzen.
Bezüglich Punkt 3 bleibe er bei seiner Aussage, wonach Frau C.C. konfrontiert mit seinen Bedenken im Zusammenhang mit der Vorgangsweise, trotz herrschender Pandemie weiterhin N.N. nach N.N. zu organisieren, wo solche nicht zustände kommen würden und es absehbar wäre, dass auch Genehmigungen nicht erteilt werden würden, mehrmals dezidiert angemerkt habe, dass die Organisation deshalb erfolge, um N.N. aufrecht erhalten zu können.
Das wäre in Ganggesprächen erfolgt und habe die zwei N.N. im Mai und im Juni betroffen. Beim ersten im März habe niemand etwas dafürgekonnt, zumal sich da der Beginn der Pandemie mit dem N.N. überschnitten hat. Der zweite bzw. dessen Organisation sei bereits grenzwertig gewesen, da selbst die N.N. in einem Mail Zweifel angemeldet habe, ob eine Genehmigung erteilt werde. Beim dritten N.N. wäre ihm aber klar gewesen, dass das jedenfalls nicht mehr funktionieren wird und nur Kosten verursachen werde.
Dem Vorhalt, wonach keineswegs so klar gewesen ist, dass N.N. nicht durchgeführt werden können, zumal der erste verschobene N.N. zunächst an einer von der N.N. eingeforderten Genehmigung gescheitert ist und in weiterer Folge nicht ersichtlich war, dass die Genehmigung der N.N. nicht mehr ausreichen wird und nunmehr zwischen essential und non essential unterschieden wird, wobei ebenso wenig klar gewesen ist, wie entschieden werden wird, die N.N. sich auch dafür eingesetzt hat, dass N.N. als essential deklariert werden, welche aber dann nicht so eingestuft worden sind, aus welchem Grund daher diese N.N. nicht hätten organisiert werden sollten und welchen Grund Frau C.C. gehabt haben soll, eine derartige Aussage zu tätigen, zumal die Direktion des N.N. nicht mit der Verhängung und Aufrechterhaltung der N.N. befasst war, sondern dies in die Ingerenz der N.N. gefallen ist und keiner der anderen Zeugen in diesem Zusammenhang bestätigt hat, eine solche Aussage von Frau C.C. gehört zu haben oder von dieser diesbezüglich eine Weisung erteilt erhalten zu haben, begegnete der Beamte damit, sich das auch nicht erklären zu können. So sei es aber gewesen.
Er habe jedenfalls aufgrund seiner Erfahrung die Ansicht vertreten, dass es wahrscheinlich sei, dass derartige N.N. nicht zustande kommen. C.C. und A.A. hätten diesbezüglich eine andere Einschätzung gehabt. Er habe niemals behauptet, dass C.C. eine Weisung gegeben hat, die N.N. zu organisieren, um die N.N. aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig habe er behauptet, dass C.C. die Weisung erteilt hat, dass N.N. aufrecht zu erhalten sind.
Danach befragt, wie er sich erklärt, dass dies aber so aus dem Akt hervorgeht, nämlich, dass diese Fragen so gestellt worden sind, erklärte der Beamte, dass das BAK den Zeugen derartige Fragen gestellt habe und nunmehr auch in der Verhandlung. Die Zeugen hätten hiervon nichts wissen können, da sich diese im Homeoffice befunden hätten und diese im ersten Lockdown auch keine N.N. organisiert hätten. Er habe die N.N. zu organisieren gehabt wie auch den N.N., der sogar funktioniert habe. Er habe sich teilweise, wenn Bedarf bestanden habe, im Büro befunden.
Die Behauptung der Zeugen, wonach N.N. organisiert worden wären, verwundere ihn. Er beziehe sich nur auf N.N. während des ersten Lockdown, in welcher Zeit europaweit keine stattgefunden hätten. Der erste Lockdown habe vom 15. März bis 1. Mai 2020 gedauert. In dieser Zeit habe seines Wissens nur N.N. einen N.N. organisiert. Ob dieser funktioniert hat, vermöge er nicht anzugeben.
Er könne auch nicht sagen, ob zwischen dem ersten und dem zweiten Lockdown 100 N.N. organisiert worden sind. Seine Aussage beziehen sich auf die Zeit des ersten Lockdowns.
C.C. habe nicht die Weisung erteilt, dass die N.N. aufrecht zu erhalten ist, zumal dies nicht in ihrer Kompetenz gelegen ist.
Der Beamte stellte in Abrede, die Behauptung aufgestellt zu haben, wonach C.C., A.A. und/oder EE einen Amtsmissbrauch begangen hätten. Auch habe er nicht behauptet, dass diese Personen eine N.N. zu verantworten hätten.
Auf Vorhalt, dass sich aber derartiges aus dem Verhandlungsprotokoll vor dem BVwG und aus den Aussagen vor dem BAK ergibt, zumal er da auch gefragt worden ist, ob er etwas zu ergänzen hätte, was er mit nein beantwortet hat, gab der Beamte an, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, was tatsächlich in den Stellungnahmen gestanden sei.
Auf Vorhalt, dass er als Polizist schon wissen müsste, dass er mit seiner Unterschrift unter einem Protokoll die Richtigkeit des Inhalts desselben bestätigt, erwiderte der Beamte, dass ihm nicht klar gewesen wäre, dass derartige Ermittlungen eingeleitet werden würden und dass derartige Anschuldigungen enthalten wären.
Ihm sei nicht bewusst gewesen, was dezidiert in den Stellungnahmen ausgeführt wurde. Er habe diese teilweise gelesen und seinem Anwalt vertraut, dass dieser keine derartigen Vorwürfe und scharfen Formulierungen aufnimmt bzw. sei ihm das in dieser Intensität nicht bewusstgeworden und habe er es auch so nicht gemeint. Er habe C.C., A.A. und EE keinen Amtsmissbrauch und keine Freiheitsentziehung vorgeworfen.
Angaben der Zeugin P.P.
Der Beamte, ihr Vater, habe ihr seinen PC geborgt, da gerade Lockdown gewesen sei und sie sich im Homeschooling befunden habe. Sie hätte eine vorwissenschaftliche Arbeit zu schreiben gehabt und sei hierfür der Abgabetermin Februar 2021 gewesen. Die Matura habe sie im Juni 2021 gehabt. Der Beamte habe ihr seinen Laptop für ein paar Monate zur Verfügung gestellt. Sie vermöge heute nicht mehr anzugeben, wann ihr Laptop funktionsuntüchtig geworden sei. Ebenso wenig wisse sie heute noch, wieviel Zeit ihr für die Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit noch zur Verfügung gestanden wäre.
Es wurde einvernehmlich auf die Einvernahme des Zeugen F.F. verzichtet.
Die Verteidigung stellte in Folge drei Beweisanträge:
den Antrag auf Ladung des Zeugen D.D. p.A. N.N., zum Beweis dafür, dass die monierte E-Mail ausschließlich für dessen privaten Gebrauch gedacht war, dass, obwohl das E-Mail an dessen dienstliche persönliche E-Mail-Adresse gerichtet war, es im N.N. üblich war, dienstliche Mail-Adressen auch privat zu nutzen und es weder in dessen Willen noch in dem des Beamten gelegen ist, dass gegenständliches Mail an die Öffentlichkeit gelangt und dieses auch nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist,
den Antrag auf Ladung der Zeugin Frau C.C., p.A. N.N., zum Beweis dafür, dass diese in den vom Beamten erwähnten Ganggesprächen dargelegt hat, dass die Bezug habenden N.N. weiter zu organisieren sind, um die N.N. aufrecht zu erhalten, was von Relevanz sei, da deren Aussage objektiv geeignet sei, Bedenken herbeizuführen, wenn auch der Beamte selbst zu keinem Zeitpunkt die ihm zur Last gelegten Aussagen vor dem BVwG und BAK und in den Beschwerden selbst getätigt und so gemeint hat sowie
den Antrag auf Beischaffung der Unterlagen im N.N.-Ordner des N.N., des Inhalt des Funktionspostfaches sowie des persönlichen Postfaches des Beamten sowie sämtlicher N.N. Protokolle 2020 und 2021 zum Beweis dafür, dass N.N. im Jahr 2020/21 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchgeführt werden konnten, was insofern von Relevanz sei, weil aus objektiver Sicht die Organisation von N.N. nach N.N.im Sinne des Faktum 3 zumindest als problematisch eingeschätzt werden konnten und auch der Beamte selbst derartige Behauptungen und Vorwürfe nicht getätigt hat und auch so nicht gemeint hat.
Die Disziplinaranwältin sprach sich gegen die Ladung und Einvernahme der begehrten Zeugen sowie gegen die Beischaffung der angeforderten Unterlagen mangels Relevanz für die im Verfahren zu behandelnden Vorwürfe aus.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 06.05.2021, GZ 2020.-0.773.313, auf die Disziplinarnachtragsanzeige vom 21.05.2021, GZ 2021-0.342.231 und GZ 2021-0.351.956, auf den am 20.11.2020 zwischen den Beamten und ADir A.A. geführten E-Mailverkehr betreffend Mitnahme N.N.–N.N., auf die Disziplinarnachtragsanzeige des N.N. vom 27.05.2021, auf das vom Beamten an N.N. am 24.11.2020 übermittelte E-Mail, mit welchem um Zustimmung für die Mitnahme eines N.N. am gesamten N.N. angesucht worden ist, auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 13.03.2023, GZ 2023-0.510.396, auf verwiesen.
Plädoyer der Disziplinaranwältin
Für diese war aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlungen, des Beweisverfahrens aber auch der Aktenlage die Begehung der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen insbesondere nach §§ 43 Abs. 2 und 43 a BDG als erwiesen anzunehmen. Die vom Beamten vorgebrachte Rechtfertigung habe allenfalls Auswirkungen auf die Strafzumessung. Für diese war aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlungen, des Beweisverfahrens aber auch der Aktenlage die Begehung der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen insbesondere nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 43 a BDG als erwiesen anzunehmen. Die vom Beamten vorgebrachte Rechtfertigung habe allenfalls Auswirkungen auf die Strafzumessung.
§ 43 a verhalte den Beamten dazu, Mitarbeitern und insbesondere Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ein Verhalten an den Tag zu legen, das einer dienstlichen Zusammenarbeit zugutekommt bzw. eine solche ermöglicht. Schriftliche Beschimpfungen seien nicht zu dulden und hätten in einem zivilisierten und dienstlichen Miteinander keinen Platz. Daran vermöge ein allfälliger derber Umgangston nichts zu ändern. Paragraph 43, a verhalte den Beamten dazu, Mitarbeitern und insbesondere Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ein Verhalten an den Tag zu legen, das einer dienstlichen Zusammenarbeit zugutekommt bzw. eine solche ermöglicht. Schriftliche Beschimpfungen seien nicht zu dulden und hätten in einem zivilisierten und dienstlichen Miteinander keinen Platz. Daran vermöge ein allfälliger derber Umgangston nichts zu ändern.
Was die Weitergabe des Laptops an die Tochter betrifft, sei es dem Beamten wohl möglich, in engen Grenzen seinen dienstlichen Laptop selbst privat zu nützen. Dies schließe aber nicht ein, diesen und das über Monate hinaus jemand anderen zu überlassen.
Was die Aussagen im Zusammenhang mit Punkt 3 anbelangt, sei festzuhalten, dass ein Beamter Aussagen zu unterlassen hat, die falsch sind bzw. jemanden anzuschwärzen. Ein allfälliges schlechtes Arbeitsklima biete keine Rechtfertigung für ein derartiges Vorgehen. Es sei dem Stellenwert der Würde des Mitarbeiters oder eines Vorgesetzten Augenmerk zu schenken.
Für die Disziplinaranwältin waren die begangenen Dienstpflichtverletzungen so schwer, dass diese die Verhängung einer Geldstrafe für angemessen erachtete. Sie stellte daher den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in Tat und Schuld angemessener Höhe.
Plädoyer der Verteidigung
Beamte habe sich geständig gezeigt. Dieser befinde sich seit 40 Jahren im Dienst und sei dessen disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit Faktum 1 sei anzumerken, dass zwischen dem Beamten und A.A. ein derber Sprachgebrauch geherrscht habe, welcher in der Exekutive manchmal geflogen werde. Wohl ermangle es den Ausführungen im Mail gewisser Umgangsformen, doch würden diese nicht die Schwelle disziplinarrechtlicher Erheblichkeit überschreiten.
Der Beamte sei auch zu Punkt 2 geständig, wenngleich dessen Schuld in Anbetracht der von diesem und der Zeugin geschilderten Umstände als gering zu qualifizieren sei.
Was Punkt 3 anbelangt, habe der Beamte die von C.C. getätigte Aussage wahrheitsgemäß wiedergegeben. Die im Protokoll und Schriftsätzen angeführten Aussagen wären nicht von dessen Erklärungswillen umfasst. Es müsse aus menschenrechtlichen Erwägungen heraus dem Beamten auch in einem Verfahren betreffend Suspendierung offenstehen, sich, ohne einen Rechtsnachteil zu erleiden, zu verteidigen.
Die Aussage von C.C. wären objektiv gesehen geeignet, losgelöst von der Aussage des Beamten, einer Überprüfung zuzuführen. Die im Punkt 3 dem Beamten zur Last gelegten Vorwürfe wären nicht geeignet, den Verdacht des Amtsmissbrauches zu rechtfertigen. Die Vergabe von N.N. falle tatsächlich in den Bereich der Privatwirtschaft.
Selbst unter Zugrundelegung der zu Faktum 3 erhobenen Vorwürfe sei zu berücksichtigen, dass diese objektiv gesehen nicht geeignet wären, einen Amtsmissbrauch bzw eine Freiheitsentziehung zu rechtfertigen.
Zu Punkt 4 habe sich der Beamte geständig gezeigt und seine Aussagen bedauert. Diese Äußerung sei in einem privaten Kontext ohne dienstlichen Zusammenhang gefallen und wäre diese auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Tatsächlich sei dieselbe erst durch eine Beschlagnahme des Datenträgers hervorgekommen, weshalb der Tatbestand des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens nicht erfüllt sei.
Die Verteidigung stellte den Antrag, von einer Strafe abzusehen in eventu bloß einen Verweis auszusprechen.
Schlusswort des Beamten
Der Beamte schloss sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters an und brachte nochmals sein Bedauern zum Ausdruck.
Aufgrund dessen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Ad Punkt 1
Punkt 5.4 des N.N.-Regelwerks (2021-0.766.178, I/AS 263) besagt, dass grundsätzlich der, die N.N. organisierende Staat für die Beistellung eines N.N. für den gesamten N.N. Sorge zu tragen hat. Hält der an der N.N. teilnehmende Staat es für erforderlich, selbst für den gesamten N.N. Personal beizustellen, hat er das Einverständnis des den N.N. organisierenden Staates einzuholen.
Punkt 5.1 (2021-0.766.178, I/AS 261) des bezeichneten Regelwerks legt fest, dass Information Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist, weshalb die Kommunikation zwischen OMS (die N.N. organisierenden Staates), PMS (an der N.N. teilnehmenden Staates) und N.N. geregelt ist und eine dafür eingerichtete Plattform zu verwenden ist.
Der Beamte hat mit E-Mail vom 24.11.2020 (2021-0.766.178, I/AS 347) N.N. unter Berufung auf das vorhandene Einverständnis des N.N. zum Ansinnen des Beamten, für den gesamten N.N. auch seitens Österreich Personal bereitzustellen, um Zustimmung ersucht. Diese wurde seitens N.N. mit E-Mail vom 25.11.2020 (2021-0.766.178, I/AS 345) erteilt.
A.A. ersuchte den Beamten mit Mail vom 20.11.2020, 14:37 Uhr um Begründung seiner Entscheidung, warum er für den gesamten N.N.N.N. ein N.N. stellt und schrieb:
„Hallo AA,
Da wir als PMS grundsätzlich kein N.N. am gesamten N.N. stellen, sondern maximal am Zubringer bis zum Start des N.N., ergeht das Ersuchen um Begründung des Bedarfs bzw. Übermittlung der unten angeführten Zusage/Genehmigung dazu von N.N.
Laut Information stellt N.N. das N.N. am N.N. und liegt keine Anforderung dahingehend vor, ein zusätzliches Team mitzunehmen. Auch sind in N.N. keine Fälle gemeldet worden. Weiters brauchen wir in diesen Fällen für die Refundierung der Kosten bei N.N. eine Begründung, warum eine durchgehende Mitnahme als PMS erforderlich war
Liebe Grüße,
Thomas“
Der Beamte beantwortet das E-Mail seines Vorgesetzten, A.A. mit Mail vom 20.10.2020, um 17:43 Uhr mit folgendem Wortlaut:
„Servus A.A.,
Ich würde dich ersuchen nicht einzumischen, wenn du keine Ahnung hast,
Wenn du sonst nichts positives beitragen kannst halte einfach deinen Mund.
Wahrscheinlich ist dir schon wieder langweilig.“
Am 19.11.2020, 10:10 Uhr fragt Frau Q.Q., Mitarbeiterin des N.N. unter Bezugnahme auf „N.N. org von N.N. am 10.- 11.12.2020; Ausschreibung zu N.N.“ in dem Beamten übermittelten E-Mail an:
„Lieber AA!
Ist das N.N. wieder für den gesamten N.N. vorgesehen? … “
Der Beamte antwortet darauf mit E-Mail vom 20.05.2020, 08:59 Uhr:
„Guten Morgen Q.Q.,
Bis auf Widerruf, wurde mit dem Organisator und N.N. vereinbart, dass wir unser eigenes N.N. die gesamte Operation mitführen können.
Danke für die Nachfrage, ...“
Zwar hat der Beamte die Zustimmung von N.N. erst später eingeholt (nämlich am 25.11.2020), was sich aus dem diesbezüglichen E-Mailverkehr ergibt (2021-0.766.178, I/AS 347), doch gab es hinsichtlich der Reihenfolge der Einholung von Zustimmungen diesbezüglich keine Vorgabe.
Grundsätzlich wurde im Vorfeld mit der N.N. geklärt, ob ausreichend Personalressourcen zur Verfügung stehen, wenn der Bedarf für die Beistellung eines N.N. für den gesamten N.N., auch wenn Österreich nicht der organisierende Staat war, bestand. Oftmals wurde auch bereits von den Referenten der N.N. der Bedarf diesbezüglich eingemeldet aufgrund des Gesundheitszustandes des N.N. Dann gab es diesbezüglich bereits seitens der N.N. eine Information.
Die die N.N. organisierenden Referenten der Direktion des N.N. waren für die Organisation des N.N. zuständig und wurde je nach Bedarf mit den entsprechenden Abteilungen Rücksprachen gehalten wie mit der N.N. beispielsweise hinsichtlich der Beiziehung von Dolmetscher.
Von M.M. wurde unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit der N.N. der N.N. aus gegebenen Anlass, nämlich eines stattgehabten N.N. im November 2020 und einen geplanten im Dezember 2020, die Empfehlung gegeben, seitens Österreich ein N.N. bis zur Enddestination beizustellen. Gegenständliche Empfehlung kam dem Beamten am 23.11.2020 zu und hat dieser selbiges an C.C. und A.A. weitergeleitet (2023-0.510.396, II/AS 1025 f).
A.A. bekleidet die Funktion des Abwesenheitsstellvertreters von der C.C. und war zugleich Teamkoordinator im N.N.-Team, aufgrund dessen er Anweisungen erteilen durfte.
Ad Punkt 2
Dem Beamten wurde seitens seines Dienstgebers ein Laptop der Marke lenovo zur Dokumentation der bei N.N. notwendigen Sachverhalten zur Verfügung gestellt.
Er hat seiner Tochter den dienstlich zugewiesenen Laptop zur privaten Nutzung für ihre Maturaarbeit überlassen. Auf diesem befanden sich keine dienstlichen Daten. (von LL/BAK am 17.01.2021 verfasster Aktenvermerk über die Hausdurchsuchung und die Sicherstellungen, 2021-0.766.178, II/AS 875).
Sie hat den Laptop zum Verfassen der vorwissenschaftlichen Arbeiten benötigt. Sie hat sich damals im Homeschooling befunden und hatte im Juni 2021 maturiert. Der Abgabetermin für die vorwissenschaftliche Arbeit wäre der Februar 2021 gewesen. Wieviel Zeit ihr für die Abgabe der Arbeit noch zur Verfügung gestanden ist, wusste sie nicht mehr. Jedenfalls ist ihr Laptop funktionsuntüchig gewesen. Nachdem sich das Ganze im 1. Lockdown ereignet hat, waren auch keine Elektrofachgeschäfte offen.
Ad Punkt 3
Der Beamte wurde mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.03.2021, GZ 2021-0.057.417, Senat 26 wegen unkorrekter Vergabe von N.N., darunter auch den N.N. vom 02.06.2020 vom Dienst suspendiert.
Er hat diesen Bescheid bekämpft. Am 06.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine mündliche Verhandlung statt.
In derselben brachte der Rechtsvertreter des Beamten vor:
„Trotz der Wahrnehmung des N.N. sind diese Fehlentscheidungen getroffen worden. Insbesondere von der stellvertretenden Referatsleiterin C.C. und durch A.A., Konkret ginge es um N.N. für Destinationen bei denen bekannt war, dass eine Genehmigung aufgrund der Covid-19 Situation nicht zu erlangen war. Der Schaden besteht vor allem in Stornogebühren, die an N.N. zu bezahlen waren, deren Entstehen von Anfang an evident war. Es mögen politische Hintergründe bestanden haben. Insbesondere der Wegfall eines N.N. und damit die Notwendigkeit der Freilassung der Personen die Außerlandes zu bringen waren, …“ (2023-0.510.396, AS 85). –Anmerkung: gegenständliche Aussage kann laut BVwG-Urteil vom 03.07.2023 nicht dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden, zumal er sich dieser Aussage nicht explizit angeschlossen hatte.
Der Beamte gab über Nachfrage des Richters an:
„dass die N.N. deswegen zu organisieren waren, weil eine Möglichkeit der N.N. notwendig sei, um N.N. aufrecht erhalten zu können. (2023-0.510.396, AS 95)
Über ausdrückliche Nachfrage des Richters führt er weiters aus:
„dass diese Aussage von C.C. im Beisein von A.A. gekommen sei. Das sei mehrmals gewesen. Er habe öfter nachgefragt und das Gespräch gesucht. Das wäre jedenfalls nach dem zweiten stornierten N.N. nach N.N. gewesen. Damals war klar, dass Genehmigungen in N.N. keine Chance hätten. Auch in der Planung sei ersichtlich, dass praktisch alle N.N. aufgrund von Covid-19 storniert wurden. Er habe vorgeschlagen, die N.N. für sechs Monate auszusetzen, pandemiebedingt. Ob nach Ende Mai eine solche Aussage noch gefallen sei, könne er jetzt nicht sagen. Ende Juni 2020 sei der dritte N.N. storniert worden und es wurden Stornokosten in der Höhe von 300.000 € fällig. Er verwies auf die Stellungnahme vom 10.03.2021, Pkt. 6.6 und Pkt. 7.“ (2023-0.510.396, AS 95)
Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien bzw. deren Vertretern zur Durchsicht vorgelegt. Es wurden keine Einwände dagegen, dass es unvollständig sei oder etwas unrichtig wiedergegeben worden wäre, erhoben und von den Parteien bzw. deren Vertretern unterzeichnet (2023-0.510.396, AS 97).
Der Beamte wurde am 28.09.2021 von Beamten des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in Anwesenheit dessen Verteidigers, einvernommen. Im Rahmen dessen verneint er die Frage, ob er vor der Vernehmung eine zusammenfassende Schilderung vorbringen möchte, und verweist auf seine umfangreiche Stellungnahme, welcher er unmittelbar vor der Vernehmung dem vernehmenden Beamten ausgehändigt hat (2023-0.510.396, AS 323).
Konfrontiert mit der Frage, dass er bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass N.N. im Frühjahr 2020 geplant wurden, obwohl bekannt war, dass diese nicht stattfinden werden, was wegen der Aufrechterhaltung von N.N. vorgekommen sein soll und aufgefordert, zu konkretisieren, ob und gegebenenfalls von wem es dazu eine Anweisung gegeben hat, verwies der Beamte neuerlich auf seine Stellungnahme.
Aus der Niederschrift geht hervor, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt worden ist, die Vernehmung durchzulesen bzw. durchlesen zu lassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden ist, Korrekturen vornehmen zu lassen, und dass er auf die Frage nach Ergänzungen/Dokumentationen mit „nein“ geantwortet hat (2023-0.510.396, AS 331). Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass der Beamte jede Seite desselben unterschrieben hat und dieses auf der letzten Seite von allen Anwesenden unterzeichnet worden ist.
Der Stellungnahme vom 28.09.2021 (2023-0.510.396, AS 335f) ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beamten unter Punkt 5.3.5. ausgeführt:
„Daneben ist erwähnenswert, dass die N.N. der Personen aufrechterhalten wurde, obwohl die N.N. nach N.N. nicht durchgeführt werden konnten. Dies wurde seitens der Referatsleitung nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern bestand die gesamte Organisation der N.N. offenbar darin, einen Grund für die Aufrechterhaltung der N.N. zu schaffen. Dass damit eine unzulässige Freiheitsentziehung der Personen verbunden ist, die bei festgestellter Rechtswidrigkeit der Anhaltung auch entsprechende Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen kann, wurde von den Vorgesetzten des Beamten offenbar ignoriert bzw. haben sie sich mit diesem Umstand offenbar abgefunden.
Der Beamte hat auch entsprechende Angaben in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht. Konkret hat der Beamte angegeben, dass man N.N. nach N.N.im Mai und Juni 2020 deswegen organisiert hatte, weil eine Möglichkeit der N.N. notwendig war, um N.N. aufrechterhalten zu können. Über ausdrückliche Nachfrage hat der Beamte angegeben, dass diese Aussage mehrmals von Frau C.C., der damals dafür zuständigen Referatsleiterin des Referates N.N. des N.N., im Beisein von A.A., ihrem Stellvertreter, gefallen ist, jedenfalls auch nach dem zweiten stornierten N.N. nach N.N.
Somit hatten die Vorgesetzten nachweislich Kenntnis von der rechtswidrigen Aufrechterhaltung der N.N. und des Eingriffs in das Recht auf persönliche Freiheit der Personen nach N.N. Es liegt nicht im Einflussbereich des Beamten die Beendigung der N.N. anzuordnen, wenn eine N.N. nicht planmäßig durchgeführt bzw. eine solche verschoben wird. Dies liegt in der ausschließlichen Ingerenz der Leitung des N.N. sowie der Referatsleitung.
Der Beamte hätte angesichts der pandemiebedingten Situation eine N.N. nach N.N. nicht durchgeführt. Jedenfalls hätte er die Beendigung der N.N. der Personen veranlasst, wenn dies in seinem Einflussbereich gewesen wäre. Jedenfalls hat der Beamte die Referatsleitung über diesen Umstand mehrmals aufmerksam gemacht.
Hier ist auf die dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass N.N. zur Sicherung der N.N. stets nur dann zulässig ist, wenn eine N.N. auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der N.N. innerhalb der (jeweils) zulässigen Höchstdauer zu treffen.
Da diese Rechtsprechung vom N.N. und nachprüfend vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall umgesetzt wird, könnte die Organisation einer N.N., von der man weiß, dass diese nicht stattfinden kann, dazu führen, dass Personen (über Monate) weiter in N.N. angehalten werden, obwohl diese eigentlich aus der N.N. zu entlassen wären, weil deren N.N. faktisch unmöglich ist. Dies Falls würde ein Eingriff in deren Recht auf persönliche Freiheit vorliegen. Wie bereits erwähnt, war zum damaligen Zeitpunkt bereits evident, dass seitens N.N. keine Genehmigungen erteilt werden würden, wobei diese Information von der N.N. in N.N. stammte. Dennoch haben die Vorgesetzten des Beamten, denen ebenfalls die Situation in N.N. bekannt war, die Weisung erteilt, die N.N. nach N.N. zu organisieren.
Es besteht daher der begründete Verdacht, dass durch die geplanten N.N. nach N.N.im Jahre 2020 eine rechtswidrige Aufrechterhaltung der N.N. der Personen seitens der Vorgesetzten des Beamten, Direktors des N.N., Herrn B.B., der Referatsleiterin C.C. und ihres Stellvertreters Herrn A.A. zumindest in Kauf genommen und dadurch ein strafrechtlich relevantes Verhalten verwirklicht wurde.
Die Ermittlungsbehörden werden daher ersucht, das Verhalten der Vorgesetzten des Beamten auf strafrechtliche Relevanz zu überprüfen.“
Aus dem Bericht über die N.N. nach N.N. 27.-28.05.2020 (2023-0.510.396, AS 411) geht hervor, dass die NN. am 27.05.2020, um 22.20 Uhr abgebrochen worden ist.
Der Beamte wurde am 27.05.2020 um 18.37 Uhr (2023-0.510.396, AS 411) in Kenntnis gesetzt, dass eine Genehmigung der verantwortlichen Behörde in N.N./N.N., N.N. fehlt. Aufgrund dessen ist der Start verweigert worden. … Diese Genehmigung der Behörde war noch nie erforderlich und war dem N.N. und der N.N. völlig unbekannt…. Trotz vorliegender Genehmigung des N.N. wird dieser N.N. von den Behörden in N.N. nicht angenommen…
Darin betont er, dass die N.N. seit Covid 19 für den Transport der Returnees zur Quarantäne Location verantwortlich ist, was bislang weder der N.N. noch dem N.N. bekannt war ebenso wenig dem N.N.
Am 28.05.2020 übermittelte A.A. an den N.N. der N.N., cc dem Beamten ein Mail (2023-0.510.396, AS 391f), in welchem sich A.A. für die Unterstützung des N.N. zur Erlangung der Genehmigung bedankt und festhält, dass das Scheitern des N.N. es aufgrund des Auftauchens und Einforderns einer zusätzlichen, bis dato unbekannten Genehmigung nicht vorhersehbar war. Zitat: „Dahingehend wurde mir von Kollegen des Beamten mitgeteilt, dass sich der N.N. basierend auf der komplizierten Sachlage bereit erklärt hat, über den Herrn N.N. mit dem N.N. Kontakt aufzunehmen, um zukünftige geplante N.N. in den nächsten Monaten auf Grund der unklaren Lage hinsichtlich Covid-10 zu besprechen und zu evaluieren. …“
Mit einem an R.R. von der Firma N.N. übermittelten Mail vom 28.05.2020 (cc auch an den Beamten) hinterfragt A.A. die Rolle der N.N. im Zusammenhang mit dem Abbruch des N.N.
Am 15.06.2020, 15.08 Uhr ersucht die Leiterin der N.N. im N.N. per E-Mail die N.N. im Zusammenhang mit dem N.N. N.N. am 24/25.06.2020 (2023-0.510.396, AS 641) unter Bezugnahme auf den Grund des Abbruchs des N.N. es am 24./25.05.2020, nämlich fehlende Autorisierung der „N.N.“ um Unterstützung der N.N. sowie rechtzeitige Informationseinholung betreffend Rahmenbedingungen und aktuelle Genehmigungserfordernisse.
In Beantwortung dieses Mail teilt die N.N. am 15.06.2020, 19.16 Uhr (2023-0.510.396, AS 639) mit, dass derzeit in N.N. ein Verbot für N.N. herrscht. Für internationale gibt es noch kein konkretes Datum und ist damit zu rechnen, dass reguläre N.N. noch länger untersagt bleiben. Ausnahmen werden nur für „N.N.“ genehmigt. Wir haben das N.N. bereits vor längerem um Mitteilung gebeten, ob N.N. unter eine dieser Kategorien fallen, jedoch bis dato noch keine Antwort erhalten. Wir werden dazu morgen noch einmal urgieren. …
Mit Mail vom 18.06.2020 wurde seitens des N.N. eine Antwort urgiert (2023-0.510.396, AS 637). Am 19.06.2020 um 09.21 Uhr teilt das N.N., cc A.A. und dem Beamten mit (2023-0.510.396, AS 635), dass am Vortag die in Beantwortung der Urgenz eingelangte Verbalnote der N.N. übermittelt wird, wonach die für 24.06.2020 geplante Operation als „non essential“ deklariert worden ist, aufgrund der Covid-19 Situation jedoch nur „essential“ durchgeführt werden.
Der Beamte erstellte am 27.05.2022 als N.N.-Referent des Ref. N.N. an den damaligen Direktor des N.N., B.B., an die N.N. (Email vom 27.05.2020, 23.44 Uhr), sowie in cc: an zahlreich Funktionspostfächer des N.N. und der N.N., an den damaligen GL L.L., und an weitere Führungskräfte der Sektion einen Bericht des Inhalts, dass auf Grund einer fehlenden Genehmigung der N.N. – N.N.-N.N.-N.N. - bereits in N.N. gar nicht starte. Die fehlende Genehmigung sei weder der N.N. in N.N., noch dem N.N. vorab bekannt gewesen. Siehe Beilage 6 (2023-0.510.396, AS 403 und 411)
Weder der Zeuge J.J. noch K.K. oder A.A., der zu diesem Zeitpunkt Abwesenheitsstellvertreter und Teamkoordinator im N.N. gewesen ist, vermochten zu bestätigten, dass seitens C.C. eine Weisung erteilt worden ist, die N.N. nach N.N. zu planen, um die N.N. der N.N. aufrecht erhalten zu können. Ebenso wenig ist in Besprechungen eine derartige Bemerkung gefallen.
Zwischen dem 1. Lockdown, der mit 17.03.2020 begann und bis 01.05.2020 dauert, und dem 2. Lockdown, beginnend mit 17.11.2020 wurden auch von anderen Staaten N.N. durchgeführt.
Grundsätzlich haben sich N.N. nach N.N. schwierig gestaltet, da es entweder Probleme mit der Behörde gegeben hat, die keine Genehmigung erteilt haben oder Probleme mit dem N.N. Diese Problematik hat sich in der Covid-Zeit verschärft, da die Beibringung von Covid Tests erfordert wurde. Hat der N.N. keinen Covid-Test vornehmen lassen, hat es ein Problem gegeben. Dazu kam, dass der N.N. zum Erliegen kam und es auch Einreiserestriktionen gab.
Eine Änderung des N.N.-Regelwerks lag nicht in der Ingerenz des Beamten, sondern mussten Abänderungen betreffend N.N. bzw. der Operation im Vorfeld mit N.N. abgeklärt und eine Rückbestätigung von N.N. sowie den organisierenden Staat eingeholt werden.
N.N. hat einen Implementierungsplan erstellt. N.N. plante und akkordierte die N.N. Es wurde geklärt, wieviel N.N. ein Land hat und wurde von N.N. der N.N. nach Notwendigkeit vergeben. N.N. legte den organisierenden Staat fest und konnten sich die anderen Staaten dann beteiligen.
Die Organisation der N.N. obliegt in Österreich dem N.N. und plant dieses die N.N. Die ersten Informationen erfolgen cirka zwei Monate vor dem N.N., wobei die betreffenden Stellen per E-Mail informiert werden. Die N.N. kümmert sich um die Beistellung der N.N. und N.N., die N.N. um die Beistellung der N.N. und das N.N. des N.N. um die Beamten. Das N.N. ist eine 3-Mann Abteilung, die die entsprechende Personalplanung vornimmt.
Ad Punkt 4
Am 26.11.2020, 09:54 Uhr übermittelte der Beamte an D.D. an dessen dienstliche personalisierte E-Mailadresse ein Mail mit folgendem Inhalt:
„Beim Mitarbeitergespräch wurde mitgeteilt, dass disziplinäre Maßnahmen eingeleitet werden und dauerte nur 10 Minuten.
Dann bin ich zufällig beim Büro des Direktors vorbei gegangen ist die dämliche Referatsleitung C.C. dringestanden und bei ihm blöd gelacht und ihm erzählt welche Heldin sie ist, das fette Nilpferd kann sich ihre Diszi in den Arsch schieben, die werde ich auch überleben so wie alle anderen auch, so schaut’s aus
Jedenfalls hat der dämliche A.A. und J.J. die gegen das N.N. arbeiten jetzt einmal verloren
Wie die Diszi Maßnahmen aussehen bin ich schon gespannt“ (2023-0.510.396, AS 599)
Bei D.D. handelt es sich laut einem von A.A. an S.S. von der Direktion des N.N. am 27.02.2023 um 13:58 Uhr übermittelten E-Mail um einen langjährigen Angehörigen der N.N., welcher in dieser Funktion schon sehr viele Jahre als N.N. für N.N. tätig ist. (2023-0.510.396, AS 763) Dieser ist ein Vertrauter des Beamten und sind die Beiden seit fünfundzwanzig Jahren miteinander befreundet. Das Mail war nur für dessen privaten Gebrauch gedacht und nicht dazu bestimmt, an die Öffentlichkeit zu gelangen.
Tatsächlich ist der Inhalt des gegenständlichen Mails erst aufgrund einer Sicherstellung von Dateien zu Tage getreten.
Der Senat hat dazu erwogen:
Rechtsvorschriften:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).
§ 43a BDG besagt, dass Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, BDG besagt, dass Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Laut § 79d BDG darf die IKT-Infrastruktur von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes entgegensteht und sie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT- Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.Laut Paragraph 79 d, BDG darf die IKT-Infrastruktur von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes entgegensteht und sie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT- Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.
§ 3 „allgemeine Grundsätze für die private Nutzung der IKT-Infrastruktur“ der IKT-Nutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2009 besagt, dass die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke im eingeschränkten Ausmaß zulässig ist. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährden. Sie darf außerdem nur unter Beachtung sämtlicher weiterer ressort- oder arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Insbesondere ist eine eigenmächtige Veränderung der zur Verfügung gestellten IKT- Infrastruktur (Hard- und Software) unzulässig. Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf private Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT- Infrastruktur.Paragraph 3, „allgemeine Grundsätze für die private Nutzung der IKT-Infrastruktur“ der IKT-Nutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2009, besagt, dass die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke im eingeschränkten Ausmaß zulässig ist. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährden. Sie darf außerdem nur unter Beachtung sämtlicher weiterer ressort- oder arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Insbesondere ist eine eigenmächtige Veränderung der zur Verfügung gestellten IKT- Infrastruktur (Hard- und Software) unzulässig. Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf private Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT- Infrastruktur.
Ad Punkt 1)
Der Wortlaut des an A.A. vom Beamten übermittelten E-Mails steht aufgrund dessen Vorliegens fest.
§ 43a BDG verpflichtet Beamte, ihren/seine Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung“ zu begegnen, womit Kommunikationsstil gemeint ist, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ ist.Paragraph 43 a, BDG verpflichtet Beamte, ihren/seine Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung“ zu begegnen, womit Kommunikationsstil gemeint ist, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ ist.
Wohl ist nicht jede unpassende Äußerung oder Vergreifen im Ausdruck gegenüber dem Vorgesetzten eine Dienstpflichtverletzung. Selbst eine in einem allgemein begreiflichen Zustand der Entrüstung erfolgte Beleidigung eines Kollegen stellt noch keine Dienstpflichtverletzung dar. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist aber jedenfalls erreicht, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig ernstlich gestört“ werden.
Zwar wendet A.A. ein, kein Vorgesetzter im dienstrechtlichen Sinn zu sein, zumal er damals Abwesenheitsstellvertreter und Teamkoordinator im N.N. war, doch ist er als Teamkoordinator jedenfalls Vorgesetzter in fachlicher Hinsicht und insoweit auch befugt, Anordnungen zu treffen.
Ungeachtet dessen aber, ob nun A.A. als Vorgesetzter zu sehen ist oder nicht, stellt das Ansinnen, „Ich würde dich ersuchen nicht einzumischen, wenn du keine Ahnung hast. Wenn du sonst nichts positives beitragen kannst halte einfach deinen Mund. Wahrscheinlich ist dir schon wieder langweilig“ einen respektlosen Umgang dar. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beamte dies als „Ersuchen“ formuliert hat.
Als Teamkoordinator bleibt es diesem aber jedenfalls unbenommen, wenn er es für erforderlich hält, seine Meinung kund zu tun bzw. eine Begründung für getroffene Entscheidungen einzufordern und ist dies sein gutes Recht.
Wenn der Beamte einwendet, dass die Einbindung von N.N. auch später, wenngleich vor der Durchführung des N.N. erfolgen kann - was sich als zutreffend herausgestellt hat - ist für ihn nichts gewonnen.
Daran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass - entgegen der Behauptung des Beamten - das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Chemie zwischen ihm und A.A. nicht gestimmt hat. Dies wurde von den Zeugen J.J. und K.K. durchaus glaubwürdig behauptet. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, deren Aussage diesbezüglich in Zweifel zu ziehen. Dass die zwischen ihm und A.A. gepflogene Wortwahl mitunter eine raue gewesen ist, wird auch von den Zeugen bestätigt.
Wenn die Verteidigung vermeint, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um einen von Exekutivbeamten üblichen rauen gepflogenen Umgangston handelte - sowohl der Beamte als auch A.A. waren ursprünglich bei der Polizei beschäftigt -, mit den inkriminierten Äußerungen die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit nicht überschritten sei, vermag der Senat dieser Ansicht nicht beizutreten.
Vorliegenden Falls war die von A.A. per E-Mail gestellte Frage sachlich formuliert und rechtfertigt diese daher nicht die rüde Antwort des Beamten.
Auch der ursprünglich vom Beamten ins Treffen geführte Umstand, sich von A.A. „sekkiert“ gefühlt zu haben und die Behauptung, dass dieser mit der COVID Situation ineffizient und chaotisch umgegangen sei, zudem auch seitens M.M. im Einvernehmen mit der Chefärztin am 19.11.2020 der Einsatz eines eigenen N.N. befürwortet worden ist, welche Stellungnahme neben Frau C.C. auch A.A. und der Direktor B.B. erhalten hätten, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zum einen stellt der Judikatur des VwGH (15.12.1999, 98/09/0163) zufolge ein getrübtes Arbeitsklima oder ein gespanntes Verhältnis zum Vorgesetzten keinen Entschuldigungsgrund dar. Zum anderen hat das Beweisverfahren ergeben, dass die von ihm angeführte Stellungnahme erst am 25.11.2020 an C.C. und A.A. übermittelt worden ist. Das Ersuchen des Vorgesetzten, ihm seine Entscheidung zu begründen, stellt in keiner Weise ein unzulässiges Begehr seines Vorgesetzten dar, an welches berechtigter Weise Kritik geübt werden könnte.
Mit dem monierten Verhalten unterstellt er (verbalisiert es sogar) dem Vorgesetzten Inkompetenz, was zweifelsohne keinen achtungsvollen Umgang darstellt. Nicht nur, dass er seinem Vorgesetzen - was ihm keinesfalls zusteht - einen Auftrag erteilt („halte einfach deinen Mund“), kanzelt er diesen wie einen Schulbub ab.
Wenn er darin behauptet, dass „ihm wahrscheinlich schon wieder langweilig ist“, stellt dies eine Beleidigung und Schmähung dessen Person dar. Dies kann keinesfalls unter dem Begriff „rauer“ Umgangston subsumiert werden.
Zwar ist ein Beamter berechtigt, Kritik an seinem Vorgesetzten zu üben, doch darf, wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert hat, der Rahmen sachlicher Kritik nicht durch bedenkliche Wortwahl, Beleidigung, Schmähung oder massiven Vorwurf gesprengt werden (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), wovon vorliegenden Falls eindeutig auszugehen ist.
Mit der von ihm getroffenen Wortwahl hat er eindeutig den Boden der Objektivität verlassen und ergeht sich damit in Beleidigungen und Schmähungen. Damit stellt er das Agieren seines Vorgesetzten in herabwürdigender Art und Weise in Frage.
Die angelastete Wortwahl war daher zweifelsohne als nicht achtungsvoll zu qualifizieren, selbst unter Berücksichtigung einer von ihm in diesem Zusammenhang auch als Rechtfertigung vorgebrachten emotionalen Situation bzw. des bereits geschilderten Umstands, dass zwischen ihm und A.A. die Chemie nicht gestimmt hat.
Dass sein E-Mail einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit nicht dienlich ist, liegt auch auf der Hand, zumal damit das zwischen ihm und seinem Vorgesetzten herrschende Klima verschlechtert wird.
Sein Vorgehen, der in Ausübung seines Kontrollrechts sachlich gestellten Frage seines Vorgesetzten, mit Herablassung und Herabwürdigung zu begegnen, ist aber auch objektiv geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.
Er hat vorsätzliches Verhalten zu vertreten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 2)
Dass der dem Beamten seitens seines Dienstgebers ihm zugewiesene Laptop nicht von ihm, sondern von seiner Tochter benutzt wird, ist aufgrund des, von dem die Hausdurchsuchung durchführenden Beamten des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung verfassten, Aktenvermerks so belegt und wird vom Beamten auch nicht bestritten.
Dem Aktenvermerk zufolge befanden sich auf dem Laptop keine ermittlungsrelevanten Daten, sondern diente derselbe den schulischen Verpflichtungen (Fernunterricht, Maturaprojekt) und den sozialen Kontakten seiner Tochter.
Die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die IKT Nutzungsverordnung räumt dem Beamten wohl die Möglichkeit einer privaten Nutzung ein, doch wird dieselbe ihm und keiner anderen von ihm verschiedenen Person erlaubt und beschränkt sich diese zudem auf ein eingeschränktes Ausmaß.
Wenn der Beamte ins Treffen führt, sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein, behauptet er im Ergebnis das Vorliegen eines Rechtsirrtums. Er kann sich aber nur dann erfolgversprechend auf einen solchen zurückziehen, wenn ihm ein solcher nicht vorwerfbar ist.
Der Senat wertete aber seine Aussage als eine Schutzbehauptung, zumal weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der IKT Nutzungsverordnung zu entnehmen ist, dass er berechtigt ist, die IKT Infrastruktur (dies Falls den Laptop) an andere Personen weiterzugeben bzw. durch andere Personen nutzen zu lassen. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass sich ein Beamter laut gängiger Judikatur des VwGH (VwGH 31.5.1990, 90/09/0079) mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen hat.
Dass er seinen Laptop nur kurzfristig seiner Tochter überlassen hat - was im Übrigen von seiner als Zeugin einvernommenen Tochter insofern nicht bestätigt wird, als diese von einer mehrmonatigen Zurverfügungstellung desselben sprach -, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar. Selbst wenn er den Laptop dienstlich gerade nicht benötigt, berechtigt die ihm eingeräumte eingeschränkte private Nutzung nicht die Weitergabe an eine dritte Person.
Seinem im Rahmen eines Schriftsatzes erhobenen Einwand, wonach seine Tochter nicht unter Einhaltung der Zeugenbelehrungsrechte befragt worden ist, weshalb deren Angaben nicht verwendet werden dürften, ist entgegenzuhalten, dass es im Disziplinarverfahren kein Beweismittelverbot gibt.
Der weiteren darin geäußerten Ansicht, wonach der Laptop ihm insofern nicht dienstlich zugewiesen worden wäre, zumal derselbe nur aus Gründen eines Budgetüberhangs beschafft worden sei und er diesen ohnehin nie dienstlich genutzt bzw. benötigt habe, kann nicht beigetreten werden. Selbst, wenn der Laptop tatsächlich aus Gründen eines Budgetüberhangs beschafft worden sein sollte, handelt es dabei nicht um ein Präsent des Dienstgebers an seine Dienstnehmer, sondern um einen dienstlichen Behelf, der im Eigentum des Bundes verbleibt.
Auch der weitere Hinweis darauf, dass seine Kollegen denselben ebenfalls nicht benötigen würden und diesen entweder selbst privat nutzen oder einem Angehörigen kurzfristig überlassen würden, vermag nicht exkulpierend zu wirken, da eine allfällige Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch Kollegen nicht das eigene Fehlverhalten entschuldigt.
Zwar wurde die Aussage des Beamten, wonach seine Tochter denselben zum Verfassen vorwissenschaftlicher Arbeiten benötigt hat, jedoch ein Laptop käuflich nicht zu erwerben war, weil die Geschäfte geschlossen hatten, von dieser bestätigt. Doch vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Immerhin hat es die Möglichkeit gegeben, per Internet einen Laptop zu erstehen. Sein weiterer Hinweis, dass diese den Laptop dringend gebraucht habe, zumal der Abgabetermin für die vorwissenschaftliche Arbeit knapp davorgestanden wäre, konnte in dieser Form von seiner Tochter nicht bestätigt werden. Diese vermochte nicht anzugeben, wie viel Zeit ihr hierfür noch zur Verfügung gestanden wäre. Aber selbst das stellt keinen Entschuldigungsgrund dar.
Der Beamte hat damit der Vorschrift des § 3 IKT-Nutzungsverordnung zuwidergehandelt und damit auch nicht die geltende Rechtsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG beachtet. Der Beamte hat damit der Vorschrift des Paragraph 3, IKT-Nutzungsverordnung zuwidergehandelt und damit auch nicht die geltende Rechtsordnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG beachtet.
Von vorsätzlicher Begehung war auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Punkt 3)
Wie schon vom Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2023 in dessen Judikat explizit dargelegt worden ist, sind dem Beamten die mündlichen Äußerungen seines Rechtsvertreters nur dann zuzurechnen, wenn er sich diesen explizit anschließt, was, wie dem zitierten Judikat zu entnehmen ist, auf nachstehende auf den gegen seine Vorgesetzten, C.C. und A.A. komplex zusammengefasst erhobenen Vorwurf zutrifft,
Auch sei in der Planung ersichtlich, dass praktisch alle N.N. aufgrund von Covid-19 storniert worden sind. Die Vorgesetzten hätten, obwohl ihnen die Situation bekannt war, die Weisung erteilt, N.N. zu organisieren.
Aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen (E-Mailverkehr im Zusammenhang mit dem Mai und dem Juni N.N. nach Nigeria) ist evident, dass die Durchführung der N.N. nach N.N. sogar während der Covid-Periode im Mai und auch im Juni 2020 unter bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich gewesen wäre, weshalb der von ihm gegen seine Vorgesetzten erhobene Vorwurf ein unzutreffender war.
So erschließt sich nicht, wie der Beamte behaupten kann, dass bereits nach dem zweiten stornierten N.N. evident gewesen wäre, dass keine N.N. erteilt werden würde, zumal Grund für die Stornierung des zweiten N.N. es jener war, dass die N.N. nun mehr eine Genehmigung verlangte, was bis zu diesem Zeitpunkt niemandem bekannt gewesen ist.
Dass die Referenten der Direktion des N.N. (und damit auch der Beamte) bei der Planung die N.N. nicht in die Entscheidungen, ob eine N.N. aufrechterhalten wird oder nicht, eingebunden war, ist aufgrund der Aussagen der Zeugen A.A., K.K. und O.O. als erwiesen anzunehmen, die übereinstimmend betonten, dass die N.N. nur die Anzahl der N.N. eingemeldet hatten. Zudem ist eine N.N. nur auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides möglich. Dies wurde dann vom Beamten selbst eingeräumt.
Es wurde zwar ein N.N. auf Monate hinaus im Voraus erstellt, was aber darin begründet lag, dass ein N.N. nicht binnen kurzer Zeit geplant werden kann.
Die Behauptung, dass N.N. nach N.N. nur deshalb zu organisieren waren, weil eine Möglichkeit der N.N. notwendig gewesen sei, um N.N. aufrechtzuerhalten und es diesbezüglich sogar eine Weisung von C.C. im Beisein von A.A. gegeben hat, vermochte ebenso wenig verifiziert werden.
Die Zeugen A.A., K.K. und J.J. erklärten übereinstimmend, dass es seitens C.C. keine derartige Weisung gab und dies auch nicht in Besprechungen verbalisiert worden ist. Zwar behauptet der Beamte, dass sich die Referenten während des 1. Lockdown im Homeoffice befanden, was aber nicht deren Aussage entkräftet, wonach C.C. keine Weisung in diesem Sinn erteilt hat.
Die Zeugen machten auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Insoweit sie sich an Fakten nicht mehr konkret zu erinnern vermochten, verwiesen sie darauf. K.K. und J.J. erklärten sogar, dass der Beamte und A.A. kein gutes Verhältnis zueinander hatten. J.J. und O.O. attestierten dem Beamten fachliche Kompetenz.
Der Senat sah daher keinen Grund, deren Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal diese ihr Aussagen nach Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage tätigten und nicht davon auszugehen ist, dass sich diese einer strafrechtlichen, jedenfalls aber disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen würden.
Seine Behauptung, dass die gesamte Organisation der N.N. offenbar darin bestanden hätte, einen Grund für die Aufrechterhaltung der N.N. zu schaffen, was mit einer unzulässigen Freiheitsentziehung der Personen verbunden sei, welcher Umstand offenbar von den Vorgesetzten ignoriert worden wäre bzw. sich diese mit diesem Umstand offenbar abgefunden haben und diese nachweislich Kenntnis der rechtswidrigen Aufrechterhaltung der N.N. und des Eingriffs in das Recht auf persönliche Freiheit der Personen nach N.N. gehabt haben, ist daher eine durch nichts belegte Unterstellung.
Tatsächlich wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten und weiteren aufgrund dieser Verfahrensergebnisse (E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit dem N.N.) und den Aussagen von den Mitarbeitern im N.N., J.J. und K.K. seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt, zumal eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher war als ein Freispruch.
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten würde nämlich nur dann vorliegt, wenn die Aufrechterhaltung der N.N. in unzulässiger Weise erfolgt ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die N.N. als Sicherungsmittel bereits dann zulässig, wenn die N.N. faktisch möglich ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass die faktische Umsetzung als gewiss feststeht. Sie muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen.
Die faktische Umsetzung der N.N. nach N.N.im Zeitraum Mai/Juni 2020 war aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich, was sich aus der Auswertung zahlreicher Dokumente und E-Mails mit dem N.N. im Tatzeitraum, einer schriftlichen Stellungnahme des Direktors des N.N., B.B. zu den Vorwürfen und der Aussage der Referenten im N.N. erschließt.
Ob der Beamte die - im Ergebnis gleichlautende – Auffassung der Staatsanwaltschaft teilt oder nicht ist irrelevant, ebenso der Umstand, ob er persönlich die N.N., wäre es in seiner Kompetenz gelegten, nicht geplant hätte.
Nachdem ihm der E-Mailverkehr im Zusammenhang mit dem Mai und dem Juni N.N. bekannt war und er aufgrund dessen in Kenntnis der wahren Sachlage war, hat er bewusstes Vorgehen, nämlich andere Personen der Begehung von strafbaren Handlungen bezichtigt zu haben, zu vertreten. Er hatte eine Ausbildung zum Exekutivbeamten durchlaufen und musste ihm aufgrund dessen durchaus bewusst sein, welche Konsequenzen eine falsche Darstellung der Sachlage nach sich zieht. Wenn er behauptet, die Stellungnahmen seiner Rechtsvertretung (auf die er bei seiner Einvernahme vor dem BAK aber auch vor dem BVwG verwies) nicht so genau gelesen zu haben und diese jedenfalls nicht in dieser Schärfe gewollt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm als ehemaligen Exekutivbeamten schon bewusst sein muss, dass er mit seiner Unterschrift unter ein Protokoll die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt. Wenn er sich missverstanden erachtet, liegt es an ihm, dies kundzutun. Das hat er aber nicht getan.
Ob jetzt die Aussage von Frau C.C. objektiv geeignet war, Bedenken in diese Richtung aufkommen zu lassen, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Aus diesem Grund war der vom Rechtvertreter in diesem Sinn gestellt Antrag auf Einvernahme von C.C. abzuweisen.
Auch die Einsichtnahme in den ELAK des N.N. sowie die Beischaffung der Unterlagen aus dem N.N. des N.N., den Inhalt des Funktionspostfaches sowie des persönlichen Postfaches des Beamten sowie in sämtliche N.N. Protokolle 2020 und 2021, zum Beweis dafür, dass N.N. im Jahr 2020/21 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchgeführt werden konnten, war nicht für die Behandlung des votierten Vorwurfs von Belang, weshalb der darauf gerichtete Antrag abgewiesen wurde.
Der Beamte hat eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen, zumal er nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Die Bevölkerung darf nämlich zu Recht erwarten, dass ein Polizeibeamter in Kenntnis der wahren Sachlage nicht andere Personen der Begehung strafbarer Handlungen beschuldigt. Tut er dies doch, vermittelt er damit nicht das Bild eines mit den rechtlichen Werten verbundenen Beamten.Der Beamte hat eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen, zumal er nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Die Bevölkerung darf nämlich zu Recht erwarten, dass ein Polizeibeamter in Kenntnis der wahren Sachlage nicht andere Personen der Begehung strafbarer Handlungen beschuldigt. Tut er dies doch, vermittelt er damit nicht das Bild eines mit den rechtlichen Werten verbundenen Beamten.
Zudem war sein Verhalten zweifelsohne einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit nicht dienlich. Er ist damit seinen Vorgesetzten auch nicht mit der erforderlichen Achtung begegnet und hat er mit der falschen Beschuldigung auch deren menschliche Würde verletzt. Aufgrund dessen hat er sich auch der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG schuldig gemacht.Zudem war sein Verhalten zweifelsohne einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit nicht dienlich. Er ist damit seinen Vorgesetzten auch nicht mit der erforderlichen Achtung begegnet und hat er mit der falschen Beschuldigung auch deren menschliche Würde verletzt. Aufgrund dessen hat er sich auch der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG schuldig gemacht.
Für den Senat ist kein Umstand erkennbar, der dieses Verhalten rechtfertigt bzw. sogar exkulpiert.
Von fahrlässiger Begehung ist auszugehen.
Ad Punkt 4)
Dass der Beamten sich in der ihm zum Vorwurf gemachten Art und Weise artikuliert hat, ist aufgrund des im Akt aufliegenden E-Mails objektiviert.
Seine Rechtfertigung, dass dies einer Emotion geschuldet war, vermag ihm nicht zum Vorteil zu gereichen. Zwar ist nicht jede Bemerkung auf die Goldwaage zu legen, doch wird an schriftlichen Äußerungen höhere Anforderungen gestellt als an mündlichen. Seine Ausdrucksweise belegt, dass er offenbar nicht in der Lage ist, eine Konfliktsituation sachlich zu bereinigen. Gegenständliches Verhalten ist bereits objektiv geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, zumal damit zum Ausdruck kommt, dass es ihm an Professionalität mangelt.
Die im E-Mail verwendeten Begriffe, wie „dämliche Referatsleitung“, „fettes Nilpferd“ und „Diszi in den Arsch schieben“ lassen jegliche Achtung vor dem Vorgesetzten missen und in ihrer Abschätzigkeit würdeverletzend.
Selbst wenn ihm nicht daran gelegen wäre, C.C. in ihrer Würde zu verletzen, ist die Textierung des Mails hierzu geeignet.
Der von ihm ins Treffen geführte Einwand, wonach die Nachricht an D.D. nur dessen privaten Gebrauch diente, diese weder für die Öffentlichkeit gedacht war noch an die Öffentlichkeit gelangt ist, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde das Mail an die dienstliche personalisierte Mailadresse von D.D. übermittelt. Auch wenn es sich hierbei nicht um die Dienststellen Mailadresse handelt, ist auch eine personalisierte Mailadresse eine dienstliche und jedenfalls nicht hierzu eingerichtet, um beleidigende Mails über Vorgesetzte zu versenden. Daran vermag auch die Tatsache, dass dienstliche E-Mailadressen in geringem Umfang auch für private Angelegenheit genutzt werden dürfen.
Wenn der Beamte vorbringt, dass die gegenständliche Äußerung nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist, gereicht ihm dasselbe nicht zum Erfolg.
Eine Einvernahme des Zeugen D.D. war daher nicht erforderlich und wurde der Antrag auf Ladung desselben daher abgewiesen.
Von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten ist auszugehen.
Die Schuld- und Straffrage ist in allen Punkten als erwiesen anzunehmen.
Mildernd wurde die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Zwar gestand der Beamte die Begehung der ihm im Punkt 1, 2 und 4 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu, doch handelt es sich hierbei mehr um ein Tatsachengeständnis. Zutreffend ist, dass er im Zusammenhang mit Punkt 1 und 4 auch sein Bedauern zum Ausdruck brachte, nachdem er aber insgesamt versuchte, sein Verhalten zu entschuldigen bzw. herab zu spielen, hatte der Senat das Problem, seine Geständnisse tatsächlich als reumütig anzuerkennen.
Erschwerend war die Vielzahl der Begehung zu werten, wobei im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG die ad 4.) votierte Dienstpflichtverletzung als die Schwerste gewertet und danach die Strafe bemessen worden ist.Erschwerend war die Vielzahl der Begehung zu werten, wobei im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG die ad 4.) votierte Dienstpflichtverletzung als die Schwerste gewertet und danach die Strafe bemessen worden ist.
Die Verhängung der Strafe erschien sowohl aus spezialpräventiven Gründen, jedenfalls aber als auch aus generalpräventiven Gründen für angebracht.
Das umseits erkannte Strafausmaß ist tat- und schuldangemessen. Zwar hat der Beamte finanzielle Verpflichtung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß und dass bei einem infolge der Suspendierung gekürzten Gehalt, doch bemisst sich die Strafe in erster Linie an der Schwere der Dienstpflichtverletzungen. Diese sind als schwer zu qualifizieren.
Anzumerken ist, dass es ihm freisteht, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren und/oder bei der Dienstbehörde einen Strafaufschub zu erwirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024