TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/15 98/09/0163

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.1999
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
DienstrechtsG Krnt 1994 §107;
DienstrechtsG Krnt 1994 §43 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §43 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §44 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §48 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §56 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §97 Abs1 Z3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des UP in V, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 8.-Mai-Platz 3, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 9. April 1998, Zl. DiOk-1/3/98, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesland Kärnten. Er versah bis zu seiner Suspendierung in der Abteilung 8 B des Amtes der Kärntner Landesregierung Dienst.

Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

1. a) am 21. September 1995 um 15.00 Uhr bis 16.15 Uhr bzw. gegen17.00 Uhr,

b)

am 13. November 1995 während des gesamten Nachmittags und insbesondere in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 16.45 Uhr,

c)

am 14. November 1995 in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 16.45 Uhr und

d)

am 24. November 1995 in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 11.45 Uhr bzw. 12.00 Uhr

jeweils ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein bzw. sich entgegen schriftlicher Weisungen vom 8. Juni 1995, 9. Juni 1995, 26. Juli 1995 und 30. Oktober 1995 von seinem Arbeitsplatz ohne Abmeldung entfernt zu haben.

2) am 22. November 1995 in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 11.03 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein, indem er im Dienstzeitverwaltungssystem den Besuch einer Informationsveranstaltung der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA) in Villach als "Behördenweg" gebucht zu haben,

3) der wiederholten Aufforderungen des Abteilungsvorstandes, eine Bestätigung über die Tatsache und die Dauer eines Arztbesuches am 14. Dezember 1995 nicht entsprochen zu haben,

4) am 7. Dezember 1995 in der Zeit zwischen ca. 14.50 Uhr und 16.15 Uhr einen Arztbesuch gehabt zu haben, ohne sich weisungsgemäß abzumelden,

5) den Erledigungsentwurf für einen Berufungsbescheid im Verfahren Zl. 8V-FE-77/1992, erst am 6. November 1995, nachdem dieser in der Schreibstube bereits vor dem 1. Oktober 1995 geschrieben worden war, vorgelegt zu haben,

6) den Akt Zl. 8B-FE-85/1995 vom 14. August 1995 bis 12. Oktober 1995 ohne Erledigung liegen gelassen zu haben,

7) am Freitag, dem 8. November 1996, um ca. 12.00 Uhr, mehrmals die Weisungen seines Dienstvorgesetzten AK, Abteilungsvorstand und der Abteilung 8B des Amtes der Kärntner Landesregierung, insbesondere die Weisung vom 4. November 1996, sich in der Kanzleistelle der Abteilung 8B nur zu dienstlichen Zwecken aufhalten zu dürfen, nicht befolgt zu haben sowie im Zuge dieser Auseinandersetzung den Dienstvorgesetzten vor mehreren Zeugen mit den Worten "Schuljunge, Gewalttäter, Totschläger" beschimpft und sich letztlich geweigert zu haben, die von ihm verlangte schriftliche Ausfertigung der Weisung vom 4. November 1996 anzunehmen,

8) durch sein Verhalten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten das Ansehen des Amtes insbesondere durch die öffentliche Berichterstattung über den Vorfall vom 8. November 1996 sowie durch daraufhin folgende strafgerichtliche Verurteilung vom 25. Februar 1997 auf das Äußerste in Mitleidenschaft gezogen zu haben,

9) den vorhandenen hohen Arbeitsanfall sowie die geltenden Dienstzeitbestimmungen trotz Aufforderung der Dienstbehörde sowie mehrmaligen nachweislichen Ermahnungen durch den Abteilungsvorstand missachtet zu haben, demgegenüber er einen negativen Gleitzeitsaldo von 60,59 Stunden aufweise und damit seine Dienstzeitverpflichtung wesentlich verletzt zu haben,

10) im Jahre 1996 die ihm zugewiesenen Akten unvollständig und mangelhaft erledigt und die vorgegebenen Erledigungstermine trotz Urgenzen und Ermahnungen seines Vorgesetzten in keiner Weise eingehalten zu haben, was permanent zu Terminverlusten geführt habe, von insgesamt 12 zugewiesenen zu bearbeitenden Verwaltungsakten lediglich zwei Erledigungsentwürfe unbrauchbar vorgelegt zu haben, sowie seine überwiegende Zeit am Arbeitsplatz mit Lesen von Tages-, Wochen- und Monatszeitschriften verbracht und somit nachhaltig Arbeitsverweigerung betrieben zu haben,

11) trotz aller Weisungen, sich vor Verlassen des Dienstes abzumelden,

a)

am 3. Jänner 1996 von 14.50 bis 16.30 Uhr,

b)

am 15. Jänner 1996 von 8.15 bis 10.15 Uhr,

c)

am 26. Februar 1996 von 15.00 bis 15.20 Uhr,

d)

am 27. Februar 1996 von 14.30 bis 15.15 Uhr,

e)

am 28. Februar 1996 von 9.30 bis 10.45 Uhr,

f)

am 29. Februar 1996 von 10.30 bis 11.45 Uhr,

g)

am 1. März 1996 von 9.15 bis 10.30 Uhr,

h)

am 3. Oktober 1996 von 10.00 bis 11.45 Uhr,

i)

am 7. Oktober 1996 von 13.40 bis 14.15 Uhr und von 15.15 bis 15.50 Uhr,

j)

am 8. Oktober 1996 von 9.30 bis 11.10 Uhr und von 14.36 bis

15.40 Uhr,

k)

am 9. Oktober 1996 von 9.15 bis 9.40 Uhr, von 11.30 bis 11.50 Uhr sowie von 14.30 bis 15.00 Uhr,

l)

am 11. Oktober 1996 von 11.45 bis 12.15 Uhr,

m)

am 14. Oktober 1996 von 11.15 bis 11.40 Uhr,

o)

am 15. Oktober 1996 von 9.50 bis 10.30 Uhr,

p)

am 22. Oktober 1996 von 12.35 bis 13.30 Uhr sowie 13.35 bis

15.20 Uhr

q) am 24. Oktober 1996 von 10.15 bis 10.30 Uhr sowie 13.55 bis

15.50 Uhr,

r)

am 25. Oktober 1996 von 8.16 bis 8.45 Uhr sowie 10.10 bis 12.00 Uhr,

s)

am 29. Oktober 1996 von 9.00 bis 11.36 Uhr,

t)

am 30. Oktober 1996 von 9.05 bis 9.20 Uhr, von 10.00 bis

10.40 Uhr, von 11.00 bis 11.30 Uhr, von 14.00 bis 14.25 Uhr sowie von 15.50 bis 17.00 Uhr

u)

am 31. Oktober 1996 von 15.10 bis 15.35 Uhr,

v)

am 4. November 1996 von 9.00 bis 10.30 Uhr,

w)

am 5. November 1996 von 13.30 bis 14.50 Uhr,

x)

am 7. November 1996 von 13.45 bis 15.25 Uhr,

jeweils ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein bzw. sich entgegen schriftlicher Weisungen vom 8. Juni 1995, 9. Juni 1995 und 30. Oktober 1995 von seinem Arbeitsplatz ohne Abmeldung und im Dienstzeitverwaltungssystem jeweils als anwesend geführt, entfernt zu haben.

Durch diese Verhaltensweisen habe er durch Verletzung von Verwaltungsvorschriften und Weisungen gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten der §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 56 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 verstoßen.

Gemäß § 98 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 werde die Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit der Missachtung der Weisungen des Abteilungsvorstandes im Zusammenhang mit den Abwesenheiten im Pkt. 11 als die schwerere qualifiziert und über UP eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt.

Dieser Bescheid - der in extenso von der belangten Behörde übernommen wurde - wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beschwerdeführer sei am 1. Juni 1983 in den Kärntner Landesdienst eingetreten und der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zur Dienstleistung zugewiesen worden. Mit Wirkung vom 2. Jänner 1985 sei er der Unterabteilung 8 W-Wasserrecht, mit Wirkung vom 5. Juli 1989 zur Agrarbezirksbehörde Villach versetzt worden. Mit Wirkung vom 1. Juni 1992 sei er der Abteilung 8 V-Verkehr, die schließlich in die Abteilung 8 B eingegliedert worden sei, versetzt worden, der zuständige Abteilungsvorstand sei zunächst M. gewesen, seit 1. Oktober 1995 A.K.

Am 21. September 1995 zwischen 15.00 und 16.00 bzw. gegen 17.00 Uhr, am 13. November 1995 zwischen 16.30 und 16.45 Uhr, am 14. November 1995 zwischen 16.30 Uhr und 16.45 Uhr, am 24. November 1995 in der Zeit zwischen 11.30 und 12.00 Uhr, am 22. November 1995 in der Zeit zwischen 7.30 und 11.30 Uhr, am 7. Dezember 1995 zwischen 14.50 und 15.45 Uhr, sei der Beschwerdeführer trotz diesbezüglich nach dem Dienstzeitverwaltungsbeleg als anwesend geführt, doch in den Räumlichkeiten seiner Abteilung unauffindbar gewesen. Am 14. Dezember 1995 sei er nach Rückkehr von einem Arztbesuch mehrmals aufgefordert worden, über dessen Dauer eine Bestätigung vorzulegen, was jedoch verweigert worden sei. Daraufhin seien Mitarbeiterinnen vom zuständigen Abteilungsvorstand angewiesen worden, über die nicht gemeldeten Abwesenheiten des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz Aufzeichnungen zu führen.

Auch habe er es unterlassen, trotz entsprechender schriftlicher Weisungen sowie mehrmaliger mündlicher Aufforderungen seine im Einzelnen datums- und zeitmäßig im Erkenntnis aufgelisteten Abwesenheiten ordnungsgemäß zu melden. Der Arbeitsplatz sowie die Diensträume des Beschwerdeführers befänden sich im 7. Stock des Amtsgebäudes Mießthalerstraße 1, in dem sich auch die Sanitärräume sowie die Kanzleistelle der Abteilung 8B befänden. Diese Abteilung habe insgesamt 19 Mitarbeiter. Vorgesetzter und Abteilungsvorstand sei A.K., mit der fachlichen Betreuung und Aufsicht sei neben dem Abteilungsvorstand auch dessen Stellvertreter Dr. N.S. beauftragt. Seit Oktober 1996 seien dem Beschwerdeführer nur mehr Führerscheinentzüge sowie ein Bauakt als Aufgabenbereich zugeordnet worden. Bis Oktober 1996 sei ihm als Arbeitsplatz das Zimmer Nr. 203 im 7. Geschoß des Amtsgebäudes zugewiesen worden, welches - wie auch das vorherige Amtszimmer - nach Norden orientiert sei und eine Größe von rund 17,5 m2 aufweise und eine über die gesamte Raumbreite reichende Fensterfront aufweise. Dieses Zimmer habe davor als Besprechungs-, Prüfungs- und Bibliotheksraum gedient, sei jedoch entsprechend adaptiert worden. Der Raum sei einwandfrei als Büroraum für einen Sachbearbeiter zu qualifizieren, habe er doch dieselben wesentlichen Ausmaße wie jene des Abteilungsvorstandes sowie dessen Stellvertreters sowie eine vergleichbare Einrichtung, es fehle aber jede persönliche Note. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals während der Dienstzeit in der Abteilung 8W-Wasserrecht aufgehalten, zu der es keinen dienstlichen oder fachlichen Bezug mehr gebe, und wodurch sowohl der Dienstbetrieb der Abteilung 8B als auch jener der Abteilung 8W wesentlich behindert worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch trotz mehrmals erteilter Weisungen und zahlreicher Mitarbeitergespräche nicht bereit gewesen, sich diesen Weisungen entsprechend zu verhalten bzw. zu erklären, wo er sich während seiner diversen Abwesenheiten befunden habe. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe als seinen "Arbeitsplatz" immer das - gesamte - Amtsgebäude in der Mießthalerstraße 1 verstanden und sei von diesem niemals ungerechtfertigt abwesend gewesen, sei eine Schutzbehauptung, zumal über die Abwesenheiten des Beschwerdeführers eine umfangreiche schriftliche Dokumentation vorliege, die er zum Teil nachweislich in Form schriftlicher Ausfertigungen bekommen habe. Jene Abwesenheitszeiten, in denen er sich nach eigenen Angaben in der Schreibstube aufgehalten habe, seien von ihm selbst bestätigt worden. Ebenso habe er angegeben, die Arbeitsplatzsituation sei erst seit Oktober 1996 derart unerträglich, dass er seinen Arbeitsplatz öfter hätte verlassen müssen. Seine Verantwortung hätte von einem "Gang auf die Toilette" bis - nach Vorhalt der Abwesenheitsdauer - "eben woanders" gereicht. Nach eingehender Beweiswürdigung und Darlegung der von ihr in Anwendung gebrachten Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 kam die Behörde erster Instanz zu dem Schluss, die Verletzung der bezogenen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes betreffe nicht den fachlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers, sondern ausschließlich seinen persönlichen Bereich in der Stellung als Landesbeamter. Es seien jene Dienstpflichten, an die sich jeder Bedienstete halten solle, um das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe keine der ihm nachgewiesenen Abwesenheiten weder im Vorhinein noch im Nachhinein gemeldet. Ebenso sei er der Verpflichtung, seine Abwesenheiten zu rechtfertigen, nie aus eigenem Antrieb nachgekommen, sondern habe immer vom Vorgesetzten darauf angesprochen werden müssen. Sofern der Beschwerdeführer seine Abwesenheit überhaupt gerechtfertigt habe, habe er solche Gründe genannt, die weder im Zusammenhang mit seiner sachlichen Tätigkeit noch mit der organisatorischen Verwaltungsorganisation der Abteilung 8B gestanden sei und somit als rechtfertigend einzustufen seien. Die zahlreichen Rechtsvorschriften, die die Dienstzeit mit all ihren Ausprägungen regeln, bewiesen die Sensibilität dieser Materie und die besondere Bedeutung für einen geordneten Dienstbetrieb. Die Missachtung dieser Vorschriften durch den Beschwerdeführer habe nicht erst im Zeitraum Oktober/November 1996 begonnen, in welchem sich der Beschwerdeführer nicht nur nach langer krankheitsbedingter Abwesenheit und offensichtlich psychisch angegriffen, habe wieder einarbeiten müssen, sondern habe sich bereits seit dem Jahre 1995 unter dem damaligen Abteilungsvorstand M. bis Ende des Jahres 1996 hingezogen. Als Folge davon seien ihm mehrere Weisungen erteilt worden, worin auf die geltenden Dienstpflichten jedes Bediensteten hingewiesen und er persönlich angewiesen worden sei, seine Abwesenheiten von seinem Arbeitsplatz bzw. seiner Dienststelle seinen Vorgesetzten und den zuständigen Mitarbeitern zu melden. Dabei sei zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen jeder Vorgesetzte (und nicht nur der unmittelbar Vorgesetzte) zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt werde, sei nach seinem Inhalt, nicht allein nach seiner Bezeichnung, rechtlich zu beurteilen. Die Mehrzahl schriftlicher, wie auch mündlicher Weisungen seien vom Beschwerdeführer in der Folge jedoch permanent missachtet worden, er habe sich vielmehr so verhalten, als gebe es diese Rechtsvorschriften und Weisungen nicht. Auf die mehrmaligen Fragen nach der Rechtfertigung seiner Abwesenheiten habe er oftmals keine Gründe genannt oder nennen wollen. In Gesprächen mit ihm über seine Dienstauffassung habe er keinerlei Einsicht und auch keine Bemühungen gezeigt, sich gesetzeskonform zu verhalten. Es sei ihm daher eine, im Sinn einer bewussten und gewollten, absichtliche Missachtung der genannten gesetzlichen Bestimmungen vorzuwerfen gewesen. Im Übrigen gelte für ihn wie für jeden Beamten, dass er sich mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften im Sinne einer allgemeinen Informationspflicht entsprechend auseinander zu setzen habe.

Im Sinne des weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurfes stellte die Behörde erster Instanz fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 1995 einen näher bezeichneten Akt zur Erledigung über die Berufung erhalten habe, einen bereits am 1. Oktober 1995 geschriebenen Erledigungsentwurf jedoch erst am 6. November 1995 dem Abteilungsvorstand zur Genehmigung vorgelegt habe, wobei in diesem Zeitpunkt bereits die dreimonatige Entscheidungsfrist nach dem KFG verstrichen gewesen sei. Einen weiteren näher bezeichneten Akt, den der Beschwerdeführer am 14. August 1995 zur Erledigung erhalten habe, habe er bis 12. Oktober 1995 ohne einen einzigen Verfahrensschritt veranlasst zu haben liegen gelassen, obwohl er diesen Akt lediglich zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft hätte übermitteln müssen. Die Rechtfertigung, er habe viel Arbeit gehabt, sei im Hinblick auf die in dem befristeten Akt an ihn herangetragenen Urgenzen unglaubhaft. Jedenfalls stelle es keine gewissenhafte Aufgabenerfüllung im Sinn des § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 dar, dass er trotz der bekannten Frist einen bereits geschriebenen Erledigungsentwurf über einen Monat und den zweiten bezeichneten Akt ohne überhaupt einen Verfahrensschritt zu setzen zwei Monate liegen gelassen habe.

Zum weiteren Vorwurf betreffend den negativen Gleitzeitsaldo stellte die Behörde erster Instanz fest, mit Stichtag 1. Oktober 1996 habe der Beschwerdeführer einen negativen Gleitzeitsaldo von 27,73 Stunden aufgewiesen und sei daraufhin am 2. Oktober 1996 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Negativsaldo von lediglich 15 Stunden erlaubt sei, sein entsprechend höherer Gleitzeitsaldo daher abzubauen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe diese Aufforderung der Dienstbehörde jedoch in der Folge missachtet und dem gegenüber mit Stichtag 12. November 1996 einen negativen Gleitzeitsaldo von 60,59 Stunden aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe diesen Umstand auch nicht bestritten, sondern die massive Erhöhung des negativen Gleitzeitsaldos lediglich damit begründet, dass er es in seinen Amtsräumen nicht mehr ausgehalten habe und daher oft früher gegangen sei. Gemäß § 48 Abs. 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 in Verbindung mit der Gleitzeit-Dienstzeitregelung des Erlasses der Kärntner Landesregierung, Zl. LAD-43/8/94, sei die wöchentliche Solldienstzeit mit 40 Stunden festgelegt, wobei außerhalb der so genannten Kerndienstzeit (Montag bis Donnerstag 8.30 bis 14.00 Uhr, Freitag, 8.30 bis 12.00 Uhr) jene Zeiträume von den Bediensteten grundsätzlich frei gewählt werden könnten. Der Gleitzeitsaldorahmen gebe die stundenmögliche Höchstgrenze für Gleitzeitguthaben bzw. -schuld an, die Letztere dürfe höchstens minus 15 Stunden betragen. Gleitzeitschulden entstünden durch Unterschreitungen der Solldienstzeit. Ein Überschreiten des angeführten Gleitzeitschuldrahmens sei grundsätzlich nicht gestattet. Der Berechnungszeitraum beginne jeweils am Ersten des Monats und ende am Letzten des Monats. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagene Lösung des Abbaus der Gleitzeitschuld mittels Urlaubs sei aus dienstlichen Gründen vom Abteilungsvorstand abgelehnt worden, rechtfertige jedoch in keiner Weise den weiteren massiven Anstieg der Gleitzeitschuld im Oktober bis 8. November 1996. Das rechtswidrige Handeln sei dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen, ein psychischer Ausnahmezustand sei nicht beweisbar, zumal das vorgelegte Gutachten R. nur eine Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 8. November 1996 beinhalte. Bis zum Beginn des Krankenstandes im März 1996 seien dem Beschwerdeführer 12 Verwaltungsakten zur Bearbeitung zugewiesen worden.

Bis zum Beginn des Krankenstandes seien keine Erledigungen bzw. Erledigungsentwürfe vorgelegen. Im Zeitraum 1. Oktober bis 12. November 1996 seien dem Beschwerdeführer bis zum Beginn des Krankenstandes seien keine Erledigungen bzw. Erledigungsentwürfe vorgelegen. Im Zeitraum 1. Oktober bis 12. November 1996 seien dem Beschwerdeführer sechs Verwaltungsakten zur Bearbeitung zugewiesen worden, wovon ebenfalls kein einziger Akt erledigt worden sei, sondern lediglich zwei unbrauchbare Entwürfe vorgelegt worden seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe noch zu vier oder fünf weiteren Akten Konzepte schreiben lassen, sei durch das Ermittlungsverfahren nicht verifiziert worden.

Auch der Vorwurf, er habe die überwiegende Zeit mit Zeitunglesen verbracht, habe er lediglich dadurch zu relativieren gesucht, dass "Zeitungslesen ebenfalls Dienst" sei und die gelesenen Zeitungen von der Abteilung abonniert würden. Auch diese Behauptung sei nicht verifiziert worden, da auf Grund fotographischer Aufnahmen als erwiesen zu gelten habe, dass auch Zeitschriften wie "News" oder "Wiener" auf seinem Schreibtisch gelegen seien. Abgesehen davon entspreche es zwar den dienstlichen Aufgaben, sich mittels Fachzeitschriften fachlich weiterzubilden, dies rechtfertige jedoch nicht, seine Dienstzeit damit zu verbringen, diverse nicht fachliche Boulevardzeitschriften wie die beiden genannten zu lesen. Nicht jedes Zeitungslesen könne als Dienst qualifiziert werden. Dies könne nur für Zeitschriften mit Fachbezug gelten. Auch dadurch habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht sowohl objektiv als subjektiv verletzt.

Am 4. November 1996 habe der Beschwerdeführer die Weisung erhalten, sich in der Kanzleistelle der Abteilung 8B nur zu dienstlichen Zwecken aufzuhalten. Dennoch sei er am 8. November 1996 gegen 12.00 Uhr in der Kanzleistelle Zeitung lesend angetroffen worden, während die dortigen Kanzleibediensteten gerade ihre Mittagspause beendet hatten. Durch den hinzukommenden Abteilungsvorstand Dr. K. sei er auf die bestehende Weisung vom 4. November 1996 hingewiesen und aufgefordert worden, das Zeitungslesen einzustellen und seine Arbeit wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe diese Aufforderungen missachtet und weiterhin Zeitung gelesen, woraufhin der Abteilungsvorstand versucht habe, ihm diese Zeitung wegzuziehen, worauf der Beschwerdeführer aufgesprungen und diesen mit den Worten "Schuljunge, Gewalttäter, Totschläger" beschimpft habe. Auf Verlangen des Beschwerdeführers habe der Abteilungsvorstand die zuvor genannte Weisung, die Kanzleiräume nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, auch schriftlich ausgefertigt, deren direkte Annahme sei vom Beschwerdeführer jedoch verweigert worden. Dieser Vorfall sei auch Gegenstand medialer Berichterstattung geworden. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer neben dem bereits zitierten § 43 Abs. 1 und 2 auch § 44 Abs. 1 und 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes verletzt, indem er weder die Weisungen eingehalten, noch die schriftlich ausgefertigte Weisung übernommen habe und auch die Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber und seinem Vorgesetzten empfindlichst verletzt habe. Im Privatanklageverfahren sei der Beschwerdeführer zwar vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen worden, er habe selbst aber nie bestritten, dass die oben genannten Ausdrücke seinem Abteilungsvorstand Dr. K. gegenüber gefallen seien. Es gebiete die Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber und seinem Vorgesetzten, dass er ihnen gegenüber in korrekter Weise auftrete, sie unterstütze und ihre Weisungen befolge. Die Beschimpfung des Abteilungsvorstandes mit den oben zitierten Kraftausdrücken sei eine Dienstpflichtverletzung, die sich nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe. Aus spezialpräventiven Erwägungen sowie aus der Tatsache, dass diese Beschimpfungen vor Zeugen gemacht worden seien und der damit im Zusammenhang stehenden mehrmaligen Nichtbefolgung der Weisungen durch den Beschwerdeführer, bestünde ein disziplinärer Überhang, der eine Bestrafung auf Grund der konkreten Umstände erforderlich mache. Spezialpräventive Gründe für eine Strafe könnten sich sowohl aus der Tat als auch aus dem Persönlichkeitsbild des Täters ergeben. Im vorliegenden Fall sei die Missachtung der Weisungen dem Beschwerdeführer sowohl objektiv als auch subjektiv vorwerfbar, weil es ihm zumutbar gewesen wäre, die Zeitung zu nehmen und diese in sein Dienstzimmer (wie es erlaubt gewesen wäre) mitzunehmen. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer durch Gespräche und Anleitungen nicht habe veranlasst werden können, seine dienstlichen Aufgaben von seinen privaten Tätigkeiten zu trennen, sei der Dienstvorgesetzte auch angehalten gewesen, im Sinne der ihm obliegenden Aufsichtspflichten entsprechende Weisungen zu erteilen, nicht zuletzt um den gesamten Dienstbetrieb ordnungsgemäß aufrechterhalten zu können.

Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, dass einerseits den Beschwerdeführer erhebliche Schuld treffe und die anhaltende Missachtung der Bestimmungen über Abwesenheiten vom Dienst und somit im Zusammenhang stehende Meldepflichten sowie laufende Missachtung von Weisungen besonders schwer wiegend seien. Als erschwerend sei zu werten gewesen, dass er über einen längeren Zeitraum hindurch mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben wie auch der verschiedenen Art begangen habe und damit die Eignung und Vertrauenswürdigkeit der Beamten beeinträchtigt worden sei. Er habe Kollegen gegenüber ein schlechtes Beispiel abgegeben und sei auch das Ausmaß des Bekanntwerdens dieser Angelegenheit in der Öffentlichkeit sehr groß gewesen. Milderungsgründe hingegen seien nicht erkennbar gewesen. Den Beschwerdeführer träfen keine Unterhaltspflichtungen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich. Nach wörtlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stellte die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers fest, dass die Sachverhaltsfeststellungen, Würdigungen und rechtlichen Beurteilungen der Behörde erster Instanz im Hinblick auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente vollständig und ausreichend seien. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung zu den Punkten 1 und 11 vorbringe, dass ihm die konkreten Abwesenheiten vom Dienst nie vorgehalten worden seien, er folglich auch nach so langer Zeit nicht mehr sagen könne, wo er sich zu diesen Zeiten aufgehalten habe, er habe sich immer im Amtsgebäude aufgehalten, so sei dem entgegenzuhalten, dass es mehrere schriftliche Weisungen und mündliche Aufforderungen gegeben habe, die in der Folge angeführten Abwesenheiten ordnungsgemäß zu melden. Speziell die Darstellung der Dienstzeit des Dienstzeitverwaltungssystems des Landes Kärnten im Bescheid der Behörde erster Instanz habe eindeutig ergeben, dass jedenfalls eine Meldepflicht gegeben gewesen sei. Die Aufzeichnungen von Dienstzeiten (inklusive Abwesenheitszeiten) seien systemimmanent, bezögen sich auf die vom Dienstgeber vorgenommene rechtmäßige Kontrolle der einzuhaltenden Dienstzeiten samt EDV-mäßiger Darstellung, und bedeuteten keine "Spitzelmethoden". Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers in seiner Berufung in Bezug auf die Strafbemessung führte die belangte Behörde ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei Nachweise für sein "Bankrottsein" dargetan, sei also seiner Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen. Im Übrigen wiederholte sie die bereits von der Behörde erster Instanz herangezogenen Bemessungserwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensverletzungen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinen Rechten auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde und auf Parteiengehör sowie erschöpfende Begründung des Bescheides verletzt. Er führt im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei auf sein Berufungsvorbringen, abgesehen von Punkten 1 und 11, nicht eingegangen, bei der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, dass er am Rande des Ruins stehe und schwer verschuldet sei. Die Disziplinaroberkommission hätte, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt gewesen sei, nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden dürfen. Auch seien zu seinem Nachteil die Sachverständigengutachten L. und R. nicht berücksichtigt worden, aus denen sich seine mangelnde Diensttauglichkeit ergeben hätte. Auch sei übergangen worden, dass ein Großteil der an ihn ergangenen Dienstanweisungen reine Schikane gewesen sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die relevanten Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994), LGBl. für Kärnten Nr. 71/1994 lauten:

"§ 43 Allgemeine Dienstpflichten

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) ...

§ 44 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten:

"(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützten und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 45 Dienstpflichten des Vorgesetzten

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) ...

(4) ...

§ 48 Dienstplan

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) ...

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) ...

(5) ...

§ 56 Abwesenheit vom Dienst

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Nach § 96 K-DRG 1994 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt ("Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Nach § 97 Abs. 1 K-DRG 1994 sind Disziplinarstrafen

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

              4.              die Versetzung in den Ruhestand mit einem um höchstens 50 v. H. gegenüber dem normalmäßigen Ruhegenuss geminderten Ruhegenuss,

              5.              die Entlassung.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist in den Fällen des Abs 1 Z. 2 und 3 von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Nach § 98 Abs. 1 K-DRG 1994 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist über den Beamten, der durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind, wenn über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird.

In Disziplinarverfahren sind nach § 107 K-DRG 1994, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das AVG - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - und das Zustellgesetz anzuwenden.

§ 127 a K-DRG 1994 bestimmt:

"(1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur ersten mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder

2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) hinreichend geklärt ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages überdies Abstand genommen werden, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen ist,

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist, oder

              4.              sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) In den Fällen des Abs 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."

Zu den Beschwerdeausführungen im Einzelnen:

Zunächst erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers als unberechtigt, die belangte Behörde sei auf das Berufungsvorbringen - abgesehen von Punkt 1 und 11 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - nicht eingegangen, enthält doch der angefochtene Bescheid auf dessen Seite 24 auch hinsichtlich der Punkte 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 den ausdrücklichen und zu Punkt 9 den impliziten Verweis auf die diesbezüglichen, von der belangten Behörde geteilten Ausführungen der Disziplinarkommission. Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht aber im Allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist und dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des Bescheides dennoch möglich ist (vgl. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, Seite 1.050 f zitierte Judikatur). Letzteres ist hier der Fall.

In der Beschwerde bleibt unklar, worin eine Verletzung des Parteiengehörs gesehen wird, hat doch der Beschwerdeführer die ihm im Einzelnen (Punkte 1 bis 11 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen auf Sachverhaltsebene niemals in Abrede gestellt. Wenn er meint, durch diese von ihm gesetzten, zugegebenen Handlungen keine Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, bekämpft er in Wahrheit die rechtliche Beurteilung der Disziplinarbehörden. Die Frage, ob Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zugunsten des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben sind, ist anhand seines Berufungsvorbringens zu prüfen. Tatsächlich lässt sich aus der - im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen - Berufung aber nicht erkennen, welche anderen Tatsachenfeststellungen der Beschwerdeführer, der die ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlungen ihrem Tatsachensubstrat nach gar nicht in Abrede gestellt, sondern sich auf die Geltendmachung entschuldigender oder rechtfertigender Gründe beschränkt hat, getroffen haben will; er lässt dies im Übrigen auch noch in der Beschwerde offen.

In der Verweisung auf die Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ist daher im Zusammenhang mit der folgenden rechtlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen in der Berufung vorgebrachten Argumenten keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Sind aber Sachverhaltsfragen nicht zu treffen gewesen, so hat auch die belangte Behörde die Bestimmung des § 127a K-DRG 1994 zutreffend angewandt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung am 3. März 1998 durchgeführt, den Beschwerdeführer aber dazu entsprechend der Bestimmung des § 127a Abs. 1 Z. 2 K-DRG 1994 nicht geladen hat.

Dem Berufungsvorbringen hat die Behörde aber - rechtlich zutreffend - entgegengehalten, dass die nachhaltige Missachtung erteilter Weisungen allein und im Zusammenhang mit wiederholten Verletzungen der für den Beschwerdeführer wie für alle anderen Beamten seiner Dienststelle geltenden Dienstzeiten weder durch das getrübte Arbeitsklima, durch einen ungeliebten Arbeitsplatz noch durch das aufs Äußerste gespannte Verhältnis zu seinem Vorgesetzten entschuldigt oder gar gerechtfertigt werden kann. Dabei geht es auch nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar vermeint - um einzelne Abwesenheiten vom Dienst und deren Nachvollziehbarkeit, sondern um den Vorwurf, diese Abwesenheiten weisungswidrig nicht bekannt gegeben oder rechtzeitig entschuldigt zu haben Schon aus der Vielzahl solcher Abwesenheiten im Beschwerdefall lässt sich ersehen, dass die Weisungen an den Beschwerdeführer, zu einer entsprechenden Aufklärung beizutragen, keine "Schikane" seiner Vorgesetzten, sondern ein Mittel dienstrechtlicher Aufsicht war.

Auch der Umstand, dass sich zwischenzeitig aus den Sachverständigengutachten L. und R. krankhafte Veränderungen feststellen ließen, ist kein zwingendes Indiz dafür, dass diese Veränderungen bereits in den hier relevanten Zeiträumen (September 1995 bis November 1996) vorlagen. Derartiges geht aus den vom Beschwerdeführer herangezogenen Gutachten nicht hervor.

Die rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten und von diesem nicht bestrittenen Tathandlungen ohne Berücksichtigung der von ihm ins Treffen geführten Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe durch die Disziplinarbehörden erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

Aber auch bei der Strafbemessung ist ein Ermessensfehler nicht zu finden, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde verabsäumt, seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Dezember 1999

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090163.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten