TE Dok 2023/7/4 2023-0.070.494

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verdacht auf schweren Betrug

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 04.07.2023 durch Ministerialrätin Drin Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Obstlt Christian HEGEDÜS und AI Jürgen FAULHABER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 04.07.2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte wird vom Vorwurf, er habe

am 27.07.2020 seinem ehemaligen Betreuer der N.N. Sparbücher zum Zweck übergeben, dass dieser ihm dazu verhilft, an das in den Sparbüchern veranlagte Restguthaben in Höhe von € 317.020,91 (er hat von den bei der N.N. befindlichen Gesamteinlagen über € 600.000,- nach Konkurseröffnung über deren Vermögen seitens der Finanzmarktaufsicht am 23.07.2020 € 100.000,- rückerstattet erhalten), zu gelangen, wobei vom ehemaligen Bankbetreuer unter Beziehung von Mittelsmännern die Sparbucheinlagen behoben wurden und dieser dem Beamten einige Tage nach den Behebungen zunächst € 73.765- und danach € 168.611,- in bar ausgefolgt hat, jedoch den Restbetrag von € 74.645,91 offenbar als Provision einbehalten hat,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG 1979 i. V. m. § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, 2, Halbsatz BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 284 Abs. 15 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 284, Absatz 15, BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 22.07.2022, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben von der N.N., vom 01.08.2022, GZ N.N.

Die Dienstbehörde hat am 03.06.2022 durch eine mündliche Meldung des Leiters des N.N. A.A., vom disziplinären Sachverhalt Kenntnis erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Der Beamte war seit dem Jahre 1996 Kunde bei der N.N. und hatte dort zwei Girokonten sowie mehrere Losungswortsparbücher eröffnet, wobei sich die Gesamteinlagen auf € 600.000 beliefen. Am 14.07.2020 wurde die N.N. von der Finanzmarkaufsicht gesperrt und in weiterer Folge wurde über das Vermögen der Bank ein Konkursverfahren eröffnet. Seitens der Finanzmarkaufsicht wurden dem Beamten von der Einlagensicherung AUSTRIA GmbH am 23.07.2020 € 100.000,- rückerstattet.

Einen Teil des verbliebenen restlichen Guthabens, konkret € 317.020,91, das in mehreren Sparbüchern angelegt war, hat der Beamte unter Einbindung seines ehemaligen Betreuers der N.N. zurückerhalten, indem er diese Sparbücher am 27.07.2020 dem Betreuer übergeben hat und von diesem unter Beiziehung von Mittelsmännern (Bruder des Bankberaters und anderer Personen) die Sparbucheinlagen behoben wurden. Einige Tage nach den Behebungen wurden an den Beamten zunächst € 73.765,- und danach € 68.611,- in bar vom ehemaligen N.N. ausgefolgt. Der auf € 317.020,91 verbleibende Restbetrag von € 74.645,91 dürfte vom ehemaligen Betreuer der N.N. als Provision einbehalten worden sein. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beamten nach zuvor erfolgten Erkundigungen bei und Aussagen der Finanzmarktaufsicht sowie der Anlegerhotline des Landes N.N. der Annahme, dass sein Vorgehen rechtens sei.

Nachdem in weiterer Folge sowohl im Internet als auch in diversen Zeitungen mehrere Artikel über strafrechtliche Betrugsverfahren gegen Anleger der N.N. im Zusammenhang mit der Einlösung von Losungssparbüchern erschienen und daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens aufgekommen sind, hat der Beamte am 11.05.2022 freiwillig Selbstanzeige bei der WKStA erstattet und auch vollständige Schadensgutmachung (Rückzahlung der € 317.020,91 samt 0,01 % Habenzinsen) geleistet.

Daher wurde von der Staatsanwaltschaft N.N. laut Zuschrift vom 31.05.2022, Beilage 4, wegen „Tätiger Reue“ von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (wegen schweren Betruges) gegen Dem Beamtenabgesehen.

Am 02.06.2022 erschien über den vorstehenden Sachverhalt ohne konkrete Namensnennung des Beamten ein ausführlicher Artikel im N.N. mit der Überschrift „Nach N.N.-Pleite: Polizist trickste Einlagensicherung aus“. Am 03.06.2022 meldete der Beamte dem Leiter des N.N. als seinem Vorgesetzten, dass es sich bei dem im Artikel angeführten Polizeibeamten um ihn handeln würde.

Trotz des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens steht der Beamte im Verdacht, durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt und somit gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch schuldhaft im Sinne desTrotz des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens steht der Beamte im Verdacht, durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt und somit gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und dadurch schuldhaft im Sinne des

§ 91 BDG 1979 eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Paragraph 91, BDG 1979 eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.

Beweismittel

Der Beamte meldete im Rahmen der Morgenbesprechung am 03.06.2022, gegen 08.55 Uhr, seinem Abteilungsleiter, A.A., dass es aktuell Zeitungsberichte über einen Kriminalbeamten gebe, der die Einlagensicherung nach der N.N. „ausgetrickst“ hätte. Er führte weiters aus, dass es sich bei dem genannten Polizisten um seine Person handeln würde und er im Rahmen des Konkursverfahrens der N.N. versucht hätte, Geld zurückzubekommen. Erst später stellte sich heraus, dass dies rechtswidrig war und er das Geld freiwillig zurückbezahlt hätte. Von der StA wurde aufgrund von „Tätiger Reue“ im Sinne des § 35c StAG vorgegangen. Der Beamte wurde über die geplante Erstattung einer Disziplinaranzeige persönlich in Kenntnis gesetzt und durch den AL zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beamte gab an, dass er, aufgrund der Brisanz des Falles, mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache halten werde und mit diesem gemeinsam eine Stellungnahme abgeben werde. Diese langte auch am 20.07.2022, vormittags im Original beim AL ein und ist der Anzeige als Beilage 2 angeschlossen. Der Beamte meldete im Rahmen der Morgenbesprechung am 03.06.2022, gegen 08.55 Uhr, seinem Abteilungsleiter, A.A., dass es aktuell Zeitungsberichte über einen Kriminalbeamten gebe, der die Einlagensicherung nach der N.N. „ausgetrickst“ hätte. Er führte weiters aus, dass es sich bei dem genannten Polizisten um seine Person handeln würde und er im Rahmen des Konkursverfahrens der N.N. versucht hätte, Geld zurückzubekommen. Erst später stellte sich heraus, dass dies rechtswidrig war und er das Geld freiwillig zurückbezahlt hätte. Von der StA wurde aufgrund von „Tätiger Reue“ im Sinne des Paragraph 35 c, StAG vorgegangen. Der Beamte wurde über die geplante Erstattung einer Disziplinaranzeige persönlich in Kenntnis gesetzt und durch den AL zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beamte gab an, dass er, aufgrund der Brisanz des Falles, mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache halten werde und mit diesem gemeinsam eine Stellungnahme abgeben werde. Diese langte auch am 20.07.2022, vormittags im Original beim AL ein und ist der Anzeige als Beilage 2 angeschlossen.

Zusammengefasst hatte der Beamte seit 1996 zwei Girokonten und mehrere Losungswortsparbücher (Gesamteinlage bis zum Konkurs lt. Zeitungsbericht € 610.000,-) bei der N.N. eröffnet. Nach der Konkurseröffnung durch die Finanzmarkaufsicht 2020 bekam der Beamte vorerst € 100.000,- von der Einlagensicherung zurückerstattet. Nach Erkundigungen bei der Finanzmarktaufsicht sowie bei der Anlegerhotline des Landes N.N. erhielt er die Auskunft, dass er die restlichen Sparbücher durch Mittelsleute ohne rechtliche Einschränkungen einlösen könne, was er in Folge durch seine ehemaligen Betreuer bei der N.N. auch veranlasste. Durch diesen Modus bekam der Beamte einen beträchtlichen Teil seines Geldes rückerstattet. Erst nach Medienberichten über rechtswidrige Abhebungen in Zusammenhang mit dem „N.N. Konkurs“ wurde der Beamte hellhörig, erstattete Selbstanzeige und leistete vollständige Schadenswiedergutmachung in Höhe von € 317.084,31. Der Beamte war sich bis zu diesem Zeitpunkt sicher, dass er sich rechtskonform verhalten hätte, da er stets den Anweisungen der Behörden gefolgt war.

Von der Staatsanwaltschaft wurden die Ermittlungen gegen den Beamten wegen „Tätiger Reue“ iSd § 35c StAG nicht weiterverfolgt (Beilage 4), gegen zwei Gehilfen wurde von der Staatsanwaltschaft Ermittlungen angeordnet; diese werden von Mitarbeitern der „N.N.“ bearbeitet. Eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts ist in der Stellungnahme Beilage 2 enthalten. Gegenständlicher Sachverhalt löste mediales Interesse aus. Von der Staatsanwaltschaft wurden die Ermittlungen gegen den Beamten wegen „Tätiger Reue“ iSd Paragraph 35 c, StAG nicht weiterverfolgt (Beilage 4), gegen zwei Gehilfen wurde von der Staatsanwaltschaft Ermittlungen angeordnet; diese werden von Mitarbeitern der „N.N.“ bearbeitet. Eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts ist in der Stellungnahme Beilage 2 enthalten. Gegenständlicher Sachverhalt löste mediales Interesse aus.

Angaben des Verdächtigen

Der Beamte gab in seiner Stellungnahme sinngemäß an, dass er bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung über rechtswidrige Geldabhebungen, im Zusammenhang mit dem „N.N. Konkurs“, sicher war, dass er sich rechtskonform verhalten hätte, da er stets den Anweisungen der Behörden gefolgt wäre.

Dabei schenkte der Beamte insbesondere den Aussagen von B.B. der Einlagensicherung AUSTRIA GmbH, diversen Medienberichten bzw. den Aussagen von Mitarbeitern der Hotline des Landes N.N. Glauben. Niemals hätte sich der Beamte dazu entschlossen, seine Losungswortsparbücher an Dritte weiterzugeben, falls diesem die Unrechtmäßigkeit dieses Vorgangs vorher bekannt gewesen wäre.

Weitere Verfügungen

Gegenständlicher Sachverhalt wurde am 03.06.2022 dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, C.C., zur Kenntnis gebracht. In Absprache mit dem Landespolizeidirektor wurde die Vorlage einer Disziplinaranzeige zu gegenständlichem Sachverhalt angeordnet. Von der Staatsanwaltschaft N.N. wurden weitere Ermittlungen bzgl. der Gehilfen angeordnet, diese werden von Ermittlern der „N.N.“ geführt (Beilage 4).

Sonstiges

Der Beamte hat in seiner dienstlichen Verwendung als stellvertretender Leiter des N.N. in keiner Phase an den Erhebungen zum Kriminalfall „N.N.“ mitgewirkt. Durch sein außerdienstliches Verhalten ist ein besonderer Funktionsbezug nicht gegeben, da der Beamte vorwiegend im Bereich der N.N. tätig war/ist, im Ermittlungsbereich hat er nicht gearbeitet.

Der Beamte hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.07.2022 angeführt, dass sein ehemaliger Bankbetreuer den Betrag von € 74.645,91 einbehalten hat (siehe Beilage 2 – Seite 4 – drittletzter Absatz). Das Wort Provisionszahlungen (bzw Einstreifen von 20 bzw 25 Prozent) wird nicht angeführt. Zu den angeblichen Provisionszahlungen und anderen offenen Fragen, die sich im Rahmen der Sachverhaltserhebung ergaben, wurde der Beamte am 22.07.2022 neuerlich von A.A. befragt, die Angaben wurden in einem Aktenvermerk festgehalten, dieser ist der Anzeige als Beilage 5 angeschlossen. Der Beamte gab sinngemäß an, dass er die hohe Provision (Anmerkung: der Beamte spricht von „Pauschale“) für den Bankbetreuer in Kauf genommen hätte, um sein schwer erspartes Geld, auf legalem Weg, zurückzubekommen. Die restlichen Sparbücher habe der Bankbetreuer nicht übernommen, da er für die Einlösung keine geeigneten Personen zur Verfügung hatte.

Mit Schreiben vom 04.08.2022 wurde die Staatsanwaltschaft N.N. ersucht, die der Selbstanzeige des Beamten mit 3-9 bezeichneten derselben beigelegten Belege für sein Vorbringen sowie die Selbstanzeige anher zu übermitteln, welche angeforderten Unterlagen am 09.08.2022 übermittelt worden sind.

Am 11.08.2022 wurde zur GZ 2022-0.561.636, Senat 26 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem dagegen seitens des Beamten erhobenen Rechtsmittel hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.01.2023, GZ N.N. keine Folge gegeben.

In weiterer Folge wurde für den 04.07.2023 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).

Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Laut Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Wie auch schon seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Judikat vom 24.01.2023 betont wurde, berechtigt der der disziplinarrechtlichen Überprüfung unterzogene Sachverhalt zur Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG, zumal der Sachverhalt objektiv den gerichtlich strafbaren Tatbestand des Verdachts des schweren Betruges begründet. Dass derselbe strafrechtlich nicht mehr relevant ist, zumal die zuständige Staatsanwaltschaft aufgrund des Strafaufhebungsgrundes der Tätigen Reue von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn abgesehen hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.Wie auch schon seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Judikat vom 24.01.2023 betont wurde, berechtigt der der disziplinarrechtlichen Überprüfung unterzogene Sachverhalt zur Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG, zumal der Sachverhalt objektiv den gerichtlich strafbaren Tatbestand des Verdachts des schweren Betruges begründet. Dass derselbe strafrechtlich nicht mehr relevant ist, zumal die zuständige Staatsanwaltschaft aufgrund des Strafaufhebungsgrundes der Tätigen Reue von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn abgesehen hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Das Setzen eines den Verdacht der Begehung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes erfüllt deshalb den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG, da bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, darauf abgestellt wird, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Hiervon ist jedoch auszugehen, da an das Verhalten von Kriminalbeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Das Setzen eines den Verdacht der Begehung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes erfüllt deshalb den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG, da bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, darauf abgestellt wird, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Hiervon ist jedoch auszugehen, da an das Verhalten von Kriminalbeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.

Dass der Beamte in der ihm zur Last gelegten Weise vorgegangen ist, wird von ihm weder im Rahmen seiner gegen den ergangenen Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde erhobenen Beschwerde noch in der heutigen Verhandlung bestritten.

Der von der Verteidigung vertretenen Rechtsansicht, wonach vorliegenden Falls relevant ist, ob der Beamte damit rechnen konnte, dass sein Vorgehen an die Öffentlichkeit gelangt oder ist, ist insofern entgegen zu treten, als für das Vorliegen des Tatbestands des § 43 Abs. 2 BDG maßgeblich ist, ob ein Verhalten objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen oder nicht. Irrelevant ist, ob das zur Last gelegte Verhalten tatsächlich an die Öffentlichkeit gelangt ist.Der von der Verteidigung vertretenen Rechtsansicht, wonach vorliegenden Falls relevant ist, ob der Beamte damit rechnen konnte, dass sein Vorgehen an die Öffentlichkeit gelangt oder ist, ist insofern entgegen zu treten, als für das Vorliegen des Tatbestands des Paragraph 43, Absatz 2, BDG maßgeblich ist, ob ein Verhalten objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen oder nicht. Irrelevant ist, ob das zur Last gelegte Verhalten tatsächlich an die Öffentlichkeit gelangt ist.

Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beamte nicht vorsätzlich gehandelt ist, ist dem entgegen zu halten, dass für das Disziplinarverfahren auch fahrlässige Begehung ausreichend ist.

Wenn der Beamte sein Handeln damit rechtfertigt, dass er sich auf im Rahmen des am 27.07.2020 im ORF ausgestrahlten Interviews abgegebenen Erklärungen des Geschäftsführers der Einlagensicherung AUSTRIA GmbH, sowie auf von Mitarbeitern der Bank eingeholten Auskünfte verlassen hat, und er aufgrund dessen von der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens ausgegangen ist, macht er im Ergebnis einen Rechtsirrtum geltend.

§ 9 StGB normiert in diesem Zusammenhang, dass, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, nicht schuldhaft handelt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist (1).Paragraph 9, StGB normiert in diesem Zusammenhang, dass, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, nicht schuldhaft handelt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist (1).

(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

Beim Beamten handelt es sich um einen Kriminalbeamten, der im Rahmen seiner Ausbildung mit den Bestimmungen des StGB vertraut gemacht worden ist. Allerdings ist der Beamte, wie aus seinem dienstlichem curriculum vitae hervorgeht und von ihm bestätigt wurde, nie mit Betrugsdelikten beruflich befasst gewesen zu sein.

Dem Beamten wurde mit Schreiben vom 21.07.2020 seitens der Einlagensicherung mitgeteilt, dass seine Einlagen bis € 100.000,- gesichert sind. Darüberhinausgehende Einlagen müssten angemeldet werden.

Dass B.B. im ORF auf die Frage des ORF Moderators, was Menschen mit mehr als € 100.000,- Einlagen machen könnten, geantwortet hat, „wenn diese angeben, dass es sich hierbei um das Geld der Familie handelt, die Losungswortsparbücher den schönen Vorteil haben, dass derjenige, der das Buch vorlegt und das Losungswort kennt, die Einlage erhält, daher bei einer 4-köpfigen Familie die Aufteilung der Sparbücher möglich ist, denke ich“, ist aufgrund des von der Verteidigung der gegen den Einleitungsbeschluss erhobenen Beschwerde beigegebene USB Sticks und auf diesen heruntergeladenen Interviews verifiziert.

Nachdem auch sein langjähriger ehemaliger Bankbeamte, der ihm ebenso mitgeteilt hat, dass die Möglichkeit der Aufteilung der Sparbücher auf mehrere Personen besteht, hat der Beamte, wie er zu Protokoll gibt, eine Möglichkeit gesehen, doch noch zur einer Auszahlung seines nicht unbeträchtlichen Vermögens zu gelangen. Er wähnte sich aufgrund dieser Aussagen trotz des zuvor erhaltenen Schreibens hierzu befugt, zumal sogar der „Chef“ der Anlagensicherung diese Möglichkeit offeriert hatte.

Dass B.B. selbst anmerkte, dass er diese Variante für möglich denke, darauf hat der Beamte offenbar angesichts seiner Situation nicht geachtet, was angesichts der Tatsache, dass sich sein Vermögen auf circa € 600.000,- beläuft und er dafür auch offenkundig Entbehrungen auf sich genommen hat, wie eine spartanische Lebensführung, auch menschlich nachvollziehbar ist.

Er ist daher einem Rechtsirrtum unterlegen. Aufgrund der Tatsache, dass sich offenbar nicht einmal B.B. sicher war, ob die von ihm angesprochene Lösung vollkommen rechtens ist, kann dem Beamten der Irrtum auch nicht vorgeworfen werden. Immerhin handelt es sich bei B.B. um den Managing Direktor der Einlagensicherung Austria GmbH.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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