Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Soldat, Treuepflicht, Vertrauenswahrung, versuchte Entwendung HeereseigentumText
Vizeleutnant (Vzlt) A.A. ist schuldig,
er hat am Sonntag, dem 08. Oktober 2023 auf der Schießplatz-Anlage N.N. in N.N. widerrechtlich versucht, drei schwarze Müllsäcke mit Brennholz/Schnittholz gefüllt, zu entnehmen.
er hat am Sonntag, dem 08. Oktober 2023 auf der Schießplatz-Anlage N.N. in N.N. widerrechtlich versucht, drei schwarze Müllsäcke mit Brennholz/Schnittholz gefüllt, zu entnehmen., ,
Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“ und gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten
Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, begangen.
Über Vzlt A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (eintausend Euro) verhängt.
Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 100, -- (einhundert Euro) zu leisten. Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 Monatsraten zu je € 200, -- (zweihundert Euro) verfügt., Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“ und gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten, Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, begangen., Über Vzlt A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (eintausend Euro) verhängt., Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 100, -- (einhundert Euro) zu leisten. Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 Monatsraten zu je € 200, -- (zweihundert Euro) verfügt.
Begründung:
Zur Person:, Begründung:, Zur Person:
1. Vzlt A.A. ist auf dem Arbeitsplatz Kommandant N.N. in der N.N. des N.N. (Kdt N.N.) eingeteilt. Er bringt ein Bruttomonatseinkommen von € 3.921,70.- ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal MU/3/3/18., 1. Vzlt A.A. ist auf dem Arbeitsplatz Kommandant N.N. in der N.N. des N.N. (Kdt N.N.) eingeteilt. Er bringt ein Bruttomonatseinkommen von € 3.921,70.- ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal MU/3/3/18.
2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014., 2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.
3. Er ist verheiratet und hat 1 erwachsene Tochter, Sorgepflichten hat er nicht mehr., 3. Er ist verheiratet und hat 1 erwachsene Tochter, Sorgepflichten hat er nicht mehr.
4. Vzlt A.A. übt keine Personalvertretertätigkeit aus. Der Dienststellenausschuss der N.N. wurde am 13.11.2023 gemäß § 22 HDG 2014 in Kenntnis gesetzt und erhob gegen die beabsichtigte Erstattung der Disziplinaranzeige keinen Einwand., 4. Vzlt A.A. übt keine Personalvertretertätigkeit aus. Der Dienststellenausschuss der N.N. wurde am 13.11.2023 gemäß Paragraph 22, HDG 2014 in Kenntnis gesetzt und erhob gegen die beabsichtigte Erstattung der Disziplinaranzeige keinen Einwand.
Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:, Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kommandanten N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 13. November 2023 erstattet und langte am 15.11.2023 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB), ein. Aufgrund der am 28.12.2022 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2023 wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen. Der Disziplinaranzeige wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Am Sonntag, den 08 10 23 führte der MPTrp des Journaldienstes 1 (JD1) der N.N. gegen 0900 Uhr auftragsgemäß im Rahmen der Überwachung des militärischen Eigenschutzes eine Sicherheitskontrolle der Garnisonsübungs- Schießplatz-Anlage (GÜPI u. SPI) N.N. durch, wobei nachstehend angeführter Sachverhalt festgestellt wurde:, 1. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kommandanten N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 13. November 2023 erstattet und langte am 15.11.2023 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB), ein. Aufgrund der am 28.12.2022 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2023 wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen. Der Disziplinaranzeige wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Am Sonntag, den 08 10 23 führte der MPTrp des Journaldienstes 1 (JD1) der N.N. gegen 0900 Uhr auftragsgemäß im Rahmen der Überwachung des militärischen Eigenschutzes eine Sicherheitskontrolle der Garnisonsübungs- Schießplatz-Anlage (GÜPI u. SPI) N.N. durch, wobei nachstehend angeführter Sachverhalt festgestellt wurde:
Es wurde der o.a. Beschuldigte, Vzlt A.A., vor Ort auf frischer Tat betreten, als dieser gerade dabei war, Holz aus einem Garagenlager zu entnehmen, in große schwarze Müllsäcke einzuschaufeln und anschließend in sein vor Ort abgestelltes Privat-Kfz, der Marke N.N. mit dem amtlichen Kennzeichen N.N., zu verladen. Zum Zeitpunkt der Personenkontrolle des JD der N.N. wurden sechs solche schwarzen Müllsäcke, welche vollständig mit Holz gefüllt waren, wahrgenommen. Als Motiv für seine Tathandlung gab er gegenüber den einschreitenden MP-Organen an, dass er der Zugskommandant (ZgKdt) des N.N. der N.N. sei und er für die Feldlagerausbildung der laufenden Kaderanwärterausbildung (KAAusb1) verantwortlich wäre. Dahingehend würde er Brennholz für diese mit 09 10 23 beginnende Feldlagerwoche entnehmen. Den Schlüssel zu diesem Lager-Abteil habe er dabei persönlich vom Facharbeiter der Betriebsgruppe der Schießanlage N.N., Herrn AAss B.B., erhalten. Auch habe ihm Herr AAss B.B. erlaubt, weiteres Brennholz für den Eigengebrauch aus der Garage zu entnehmen. Vzlt A.A .habe daher laut eigener Aussage die Absicht, einige Säcke mit Schnittholz an ältere, bedürftige Personen in seinem privaten Umfeld zuzustellen, weshalb er das Holz auf mehrere Müllsäcke aufteilen würde, Das sei alles legitim und im dienstlichen Interesse. Nachdem vor Ort nicht feststellbar war, ob es sich beim beschriebenen Tatbestand um eine unrechtmäßige oder vielleicht doch legitime Entwendung/Aneignung des Schnittholzes handelte, wurde die Kontrolle um 0915 Uhr beendet. Dem Vzlt A.A. wurde mitgeteilt, dass über den vorliegenden Sachverhalt eine MP Meldung (Beilage „MP Meldung“ und „Lichtbildbeilage”) verfasst werden würde. Auch wurde die vorherrschende Sachlage über das diensthabende System ÖBH dem Obstlt C.C. gemeldet. Vzlt A.A. meldete diesen Sachverhalt nicht an seinen unmittelbaren Vorgesetzten beim N.N. Auch nicht am darauffolgenden Montag (09 10 23). Erst als ihn der Einheitskommandant aufgrund der erfolgten MP-Meldung damit konfrontierte, machte Vzlt A.A. erste Angaben dazu. Im Zuge einer Niederschrift mit dem Einheitskommandanten Hptm D.D. wiederholte Vzlt A.A. die bei der MP-Kontrolle getroffenen Aussagen (Beilage „Niederschrift EinhKdt_Beschuldigteneinvernahme“). Der Beschuldigte wurde im Zuge eines Parteiengehörs (Beilage „Parteiengehoer_13N0V23“) durch den Disziplinarvorgesetzten (Obstlt E.E. BKdt) mit dem Sachverhalt konfrontiert. Auch hierbei blieb der Beschuldigte bei den getroffenen Aussagen. AAss B.B. gab im Zuge der Einvernahme durch die MP jedoch an (Beilage „Einvernahme_B.B.“), dass er Vzlt A.A. keine Freigabe erteilte, Holz für den Eigen- bzw. Fremdbedarf zu entwenden. Ein weiterer Bediensteter des Schießplatzes wurde durch die MP einvernommen (Beilage „Einvernahme_F.F.“). Hierbei handelt es sich um AW F.F. welcher dem Beschuldigten den Schlüssel für das Garagenabteil aushändigte. Im Zuge der Einvernahme durch die MP (Beilage „Einvernahme_G.G.l“) gab der WIUO/N.N. StWm G.G. an, dass er gem. Auftrag des Einheitskommandanten Holz für die Feldlagerwoche angefordert hat, welches durch den N.N. abgeholt und ausgegeben wurde. Bei diesem Holz handelt es sich nicht um das Holz im Garagenabteil Nr. 4. Ausgabegenehmigung (Beilage „Ausgabegenehmigung“). Somit bestand gar keine Notwendigkeit die Holzabholung am Sonntag durchzuführen, da ohnedies seitens der Einheit Brennholz angefordert wurde. Im Zusammenhang mit dieser Causa wurde durch den Zwischenvorgesetzten des AAss B.B., dem Kdt der N.N., Vzlt H.H., eine Rechnung beim N.N. eingereicht (Beilage „Rechnung B.B.“), welche das besagte Holz als Privateigentum des AAss B.B. einstufen sollte. Nach Prüfung der sachlichen Richtigkeit bzw. der Nachvollziehbarkeit dieses Dokumentes, stellte sich heraus, dass die Rechnung in keinem Zusammenhang mit dem Holz im Garagenabteil 4 (Heereseigentum) steht. Diese Annahme untermauert auch die beiliegende Aussage des AAss B.B. (Beilage „Einvernahme_B.B.“). Ein Zwischenbericht der MP wurde am 13 11 23 an das N.N. übermittelt und in der Beilage 10 („Zwischenbericht MP“) im Sinne einer Zusammenschau des derzeitigen Ermittlungsstandes angehängt.“ Als verletzte Dienstpflicht wurde der § 43 Abs 2 BDG 1979 angeführt. Der Disziplinaranzeige wurden 11 Beilagen angeschlossen. Weiters führt der Disziplinarvorgesetzte aus: „Vzlt A.A., steht somit im Verdacht, seine Befugnisse als Zugskommandant wissentlich missbraucht zu haben, indem er gegenüber den beiden SPI-Warten der Betriebsgruppe des Garnisonsübungs- und SPI N.N. angab, dass er als Verantwortlicher für die in der Folgewoche beginnende KAAusb1, Brennholz für die Befeuerung der Zeltöfen benötigen würde, wodurch der Beschuldigte durch Vortäuschung falscher Tatsachen zu einer widerrechtlichen Aneignung des Schlüssels für das Lager von Abfallholz gelangte, er sich dadurch an einem Sonntagmorgen (08 10 23, 0900 Uhr) am Holzlager bedienen konnte, um sich unrechtmäßig mit dem dort gelagerten und ofenfertig geschnittenen Holz zu bereichern, wodurch er verdächtigt wird, das Österreichische Bundesheer vorsätzlich an dessen Rechten geschädigt zu haben. Am 09 10 23 wurde durch den zuständigen Einheitskommandanten, Hptm D.D., ein Disziplinarverfahren gegen Vzlt A.A. eingeleitet. Die zuständige Personalvertretung wurde darüber ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt (Beilage „Mitteilung_PV“). Das Verfahren wurde am 09 10 23 gemäß 862 (2) HDG 2014 an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Obstlt E.E. abgetreten, da die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gemäß § 64 (1) HDG 2014 nicht vorlagen. Das ordentliche Verfahren wurde vom Disziplinarvorgesetzten weiter durchgeführt. Am 13 11 23 wurde dem Beschuldigten ein Parteiengehör eingeräumt. Im Zuge dessen gab er an, dass er aufgrund des Antreffens durch den MPTrp sich nicht mehr sicher war, ob er die rechtliche Erlaubnis für die Entwendung des Holzes hat. Dadurch kam es zu keiner Verladung des in Säcke gefüllten Holzes., Es wurde der o.a. Beschuldigte, Vzlt A.A., vor Ort auf frischer Tat betreten, als dieser gerade dabei war, Holz aus einem Garagenlager zu entnehmen, in große schwarze Müllsäcke einzuschaufeln und anschließend in sein vor Ort abgestelltes Privat-Kfz, der Marke N.N. mit dem amtlichen Kennzeichen N.N., zu verladen. Zum Zeitpunkt der Personenkontrolle des JD der N.N. wurden sechs solche schwarzen Müllsäcke, welche vollständig mit Holz gefüllt waren, wahrgenommen. Als Motiv für seine Tathandlung gab er gegenüber den einschreitenden MP-Organen an, dass er der Zugskommandant (ZgKdt) des N.N. der N.N. sei und er für die Feldlagerausbildung der laufenden Kaderanwärterausbildung (KAAusb1) verantwortlich wäre. Dahingehend würde er Brennholz für diese mit 09 10 23 beginnende Feldlagerwoche entnehmen. Den Schlüssel zu diesem Lager-Abteil habe er dabei persönlich vom Facharbeiter der Betriebsgruppe der Schießanlage N.N., Herrn AAss B.B., erhalten. Auch habe ihm Herr AAss B.B. erlaubt, weiteres Brennholz für den Eigengebrauch aus der Garage zu entnehmen. Vzlt A.A .habe daher laut eigener Aussage die Absicht, einige Säcke mit Schnittholz an ältere, bedürftige Personen in seinem privaten Umfeld zuzustellen, weshalb er das Holz auf mehrere Müllsäcke aufteilen würde, Das sei alles legitim und im dienstlichen Interesse. Nachdem vor Ort nicht feststellbar war, ob es sich beim beschriebenen Tatbestand um eine unrechtmäßige oder vielleicht doch legitime Entwendung/Aneignung des Schnittholzes handelte, wurde die Kontrolle um 0915 Uhr beendet. Dem Vzlt A.A. wurde mitgeteilt, dass über den vorliegenden Sachverhalt eine MP Meldung (Beilage „MP Meldung“ und „Lichtbildbeilage”) verfasst werden würde. Auch wurde die vorherrschende Sachlage über das diensthabende System ÖBH dem Obstlt C.C. gemeldet. Vzlt A.A. meldete diesen Sachverhalt nicht an seinen unmittelbaren Vorgesetzten beim N.N. Auch nicht am darauffolgenden Montag (09 10 23). Erst als ihn der Einheitskommandant aufgrund der erfolgten MP-Meldung damit konfrontierte, machte Vzlt A.A. erste Angaben dazu. Im Zuge einer Niederschrift mit dem Einheitskommandanten Hptm D.D. wiederholte Vzlt A.A. die bei der MP-Kontrolle getroffenen Aussagen (Beilage „Niederschrift EinhKdt_Beschuldigteneinvernahme“). Der Beschuldigte wurde im Zuge eines Parteiengehörs (Beilage „Parteiengehoer_13N0V23“) durch den Disziplinarvorgesetzten (Obstlt E.E. BKdt) mit dem Sachverhalt konfrontiert. Auch hierbei blieb der Beschuldigte bei den getroffenen Aussagen. AAss B.B. gab im Zuge der Einvernahme durch die MP jedoch an (Beilage „Einvernahme_B.B.“), dass er Vzlt A.A. keine Freigabe erteilte, Holz für den Eigen- bzw. Fremdbedarf zu entwenden. Ein weiterer Bediensteter des Schießplatzes wurde durch die MP einvernommen (Beilage „Einvernahme_F.F.“). Hierbei handelt es sich um AW F.F. welcher dem Beschuldigten den Schlüssel für das Garagenabteil aushändigte. Im Zuge der Einvernahme durch die MP (Beilage „Einvernahme_G.G.l“) gab der WIUO/N.N. StWm G.G. an, dass er gem. Auftrag des Einheitskommandanten Holz für die Feldlagerwoche angefordert hat, welches durch den N.N. abgeholt und ausgegeben wurde. Bei diesem Holz handelt es sich nicht um das Holz im Garagenabteil Nr. 4. Ausgabegenehmigung (Beilage „Ausgabegenehmigung“). Somit bestand gar keine Notwendigkeit die Holzabholung am Sonntag durchzuführen, da ohnedies seitens der Einheit Brennholz angefordert wurde. Im Zusammenhang mit dieser Causa wurde durch den Zwischenvorgesetzten des AAss B.B., dem Kdt der N.N., Vzlt H.H., eine Rechnung beim N.N. eingereicht (Beilage „Rechnung B.B.“), welche das besagte Holz als Privateigentum des AAss B.B. einstufen sollte. Nach Prüfung der sachlichen Richtigkeit bzw. der Nachvollziehbarkeit dieses Dokumentes, stellte sich heraus, dass die Rechnung in keinem Zusammenhang mit dem Holz im Garagenabteil 4 (Heereseigentum) steht. Diese Annahme untermauert auch die beiliegende Aussage des AAss B.B. (Beilage „Einvernahme_B.B.“). Ein Zwischenbericht der MP wurde am 13 11 23 an das N.N. übermittelt und in der Beilage 10 („Zwischenbericht MP“) im Sinne einer Zusammenschau des derzeitigen Ermittlungsstandes angehängt.“ Als verletzte Dienstpflicht wurde der Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 angeführt. Der Disziplinaranzeige wurden 11 Beilagen angeschlossen. Weiters führt der Disziplinarvorgesetzte aus: „Vzlt A.A., steht somit im Verdacht, seine Befugnisse als Zugskommandant wissentlich missbraucht zu haben, indem er gegenüber den beiden SPI-Warten der Betriebsgruppe des Garnisonsübungs- und SPI N.N. angab, dass er als Verantwortlicher für die in der Folgewoche beginnende KAAusb1, Brennholz für die Befeuerung der Zeltöfen benötigen würde, wodurch der Beschuldigte durch Vortäuschung falscher Tatsachen zu einer widerrechtlichen Aneignung des Schlüssels für das Lager von Abfallholz gelangte, er sich dadurch an einem Sonntagmorgen (08 10 23, 0900 Uhr) am Holzlager bedienen konnte, um sich unrechtmäßig mit dem dort gelagerten und ofenfertig geschnittenen Holz zu bereichern, wodurch er verdächtigt wird, das Österreichische Bundesheer vorsätzlich an dessen Rechten geschädigt zu haben. Am 09 10 23 wurde durch den zuständigen Einheitskommandanten, Hptm D.D., ein Disziplinarverfahren gegen Vzlt A.A. eingeleitet. Die zuständige Personalvertretung wurde darüber ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt (Beilage „Mitteilung_PV“). Das Verfahren wurde am 09 10 23 gemäß 862 (2) HDG 2014 an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Obstlt E.E. abgetreten, da die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gemäß Paragraph 64, (1) HDG 2014 nicht vorlagen. Das ordentliche Verfahren wurde vom Disziplinarvorgesetzten weiter durchgeführt. Am 13 11 23 wurde dem Beschuldigten ein Parteiengehör eingeräumt. Im Zuge dessen gab er an, dass er aufgrund des Antreffens durch den MPTrp sich nicht mehr sicher war, ob er die rechtliche Erlaubnis für die Entwendung des Holzes hat. Dadurch kam es zu keiner Verladung des in Säcke gefüllten Holzes.
2. Der Staatsanwaltschaft N.N. wurde der Sachverhalt im Verdachtsbereich zur Kenntnis gebracht (GZ N.N.2023)., 2. Der Staatsanwaltschaft N.N. wurde der Sachverhalt im Verdachtsbereich zur Kenntnis gebracht (GZ N.N.2023).
3. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 22. November 2023 den Einleitungsbeschluss, der dem Vzlt A.A. zu eigenen Handen an die Wohnadresse (RSa) zugestellt wurde und am 28. Dezember 2023 in Rechtskraft erwuchs., 3. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 22. November 2023 den Einleitungsbeschluss, der dem Vzlt A.A. zu eigenen Handen an die Wohnadresse (RSa) zugestellt wurde und am 28. Dezember 2023 in Rechtskraft erwuchs.
4. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und die Ladungen für den 08. Februar 2024 wurde den Parteien und den Zeugen rechtzeitig zugestellt. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde diese zu eigenen Handen an die Wohnadresse zugestellt., 4. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und die Ladungen für den 08. Februar 2024 wurde den Parteien und den Zeugen rechtzeitig zugestellt. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde diese zu eigenen Handen an die Wohnadresse zugestellt.
5. Mit schriftlicher Eingabe vom 08. Jänner 2024 teilte der Disziplinarvorgesetzte mit, dass die Staatsanwaltschaft N.N. am 20. Dezember 2023 das Strafverfahren wegen das Vergehens des Diebstahls durch Einbruch unter Ausnützung einer Amtsstellung gemäß § 190 Abs 1 StPO eingestellt hatte., 5. Mit schriftlicher Eingabe vom 08. Jänner 2024 teilte der Disziplinarvorgesetzte mit, dass die Staatsanwaltschaft N.N. am 20. Dezember 2023 das Strafverfahren wegen das Vergehens des Diebstahls durch Einbruch unter Ausnützung einer Amtsstellung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, StPO eingestellt hatte.
6. In einer fernmündlichen Eingabe wies der Disziplinarbeschuldigte darauf hin, dass der Vzlt I.I., ein Mitglied des Dienststellenausschusses des N.N., seine Verteidigung übernehmen werde., 6. In einer fernmündlichen Eingabe wies der Disziplinarbeschuldigte darauf hin, dass der Vzlt römisch eins.I., ein Mitglied des Dienststellenausschusses des N.N., seine Verteidigung übernehmen werde.
7. Das Beweisverfahren wurde in einer mündlichen Verhandlung am 08. Februar 2024, in Anwesenheit des Vzlt A.A. als Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers, unter Befragung der Zeugen Hptm D.D., AAss B.B. und AWF.F., durchgeführt. , 7. Das Beweisverfahren wurde in einer mündlichen Verhandlung am 08. Februar 2024, in Anwesenheit des Vzlt A.A. als Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers, unter Befragung der Zeugen Hptm D.D., AAss B.B. und AWF.F., durchgeführt.
Zum Ergebnis des Beweisverfahrens und zum festgestellten Sachverhalt:
8. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich zu Beginn der Verhandlung in rechtlicher Hinsicht des Einleitungsbeschlusses als „nicht schuldig“. Er verwies auf seine schriftliche Einvernahme vom 09.10.2023, wonach ihm der Vertragsbedienstete B.B. von der Betriebsgruppe des Schießplatzes N.N. erlaubt hätte, drei Müllsäcke mit Abfallholz für zwei ältere Personen mitzunehmen. Nach Erläuterung durch den Senatsvorsitzenden gestand er zu, dass ihm jetzt bewusst sei, dass dies ein Fehler gewesen sei. Es sei ihm nunmehr klar, dass Bundesvermögen nur durch das Finanzministerium an Dritte verschenkt werden dürfe. Es könne auch sein, dass der B.B. seine Anfrage um die Mitnahme des Abfallholzes nicht mehr oder nicht richtig verstanden hätte. Die drei weiteren Müllsäcke mit Abfallholz hätte er aber für die am Folgetag beginnende Feldlagerwoche dienstlich zum Befeuern der Holzöfen verwenden wollen. Er könne bzw. wolle die Namen des betagten Ehepaares nicht nennen, für die er die Holzabfälle in die Müllsäcke abfüllte und in sein Privat-Kfz verladen wollte, als ihn die Militärpolizei (MP) stellte., 8. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich zu Beginn der Verhandlung in rechtlicher Hinsicht des Einleitungsbeschlusses als „nicht schuldig“. Er verwies auf seine schriftliche Einvernahme vom 09.10.2023, wonach ihm der Vertragsbedienstete B.B. von der Betriebsgruppe des Schießplatzes N.N. erlaubt hätte, drei Müllsäcke mit Abfallholz für zwei ältere Personen mitzunehmen. Nach Erläuterung durch den Senatsvorsitzenden gestand er zu, dass ihm jetzt bewusst sei, dass dies ein Fehler gewesen sei. Es sei ihm nunmehr klar, dass Bundesvermögen nur durch das Finanzministerium an Dritte verschenkt werden dürfe. Es könne auch sein, dass der B.B. seine Anfrage um die Mitnahme des Abfallholzes nicht mehr oder nicht richtig verstanden hätte. Die drei weiteren Müllsäcke mit Abfallholz hätte er aber für die am Folgetag beginnende Feldlagerwoche dienstlich zum Befeuern der Holzöfen verwenden wollen. Er könne bzw. wolle die Namen des betagten Ehepaares nicht nennen, für die er die Holzabfälle in die Müllsäcke abfüllte und in sein Privat-Kfz verladen wollte, als ihn die Militärpolizei (MP) stellte.
9. Der Zeuge Hptm D.D. schilderte befragt zu den dienstlichen Leistungen des Vzlt A.A., dass es sich in fachlicher Hinsicht um einen durchschnittlichen Unteroffizier handle, der bisher immer pünktlich zum Dienst erschienen sei und sich bis dato nichts zuschulden kommen ließ. Er habe durch den Bataillonskommandanten von der Meldung der MP erfahren und habe den Disziplinarbeschuldigten am 09.10.2023 erstmals zum Sachverhalt befragt. Da sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergeben habe, legte er dem BKdt den Disziplinarfall zur weiteren dienstlichen Beurteilung vor. Die Versorgungsgruppe hätte die ZgKdt, somit auch den Vzlt A.A. befragt, ob sie Brennholz für die Ausbildung benötigen würden. Ob der Herr Vzlt A.A. bei der Befehlsausgabe, in der die Beischaffung des Holzes durch den Schießplatz X.X.. bekannt gegeben wurde, anwesend war, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Das Betriebsklima wäre nicht sonderlich belastet worden, aber er gehe davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte von dem Vorfall gelernt hätte und in Zukunft seinen Dienst wieder treu und gewissenhaft versehen werde., 9. Der Zeuge Hptm D.D. schilderte befragt zu den dienstlichen Leistungen des Vzlt A.A., dass es sich in fachlicher Hinsicht um einen durchschnittlichen Unteroffizier handle, der bisher immer pünktlich zum Dienst erschienen sei und sich bis dato nichts zuschulden kommen ließ. Er habe durch den Bataillonskommandanten von der Meldung der MP erfahren und habe den Disziplinarbeschuldigten am 09.10.2023 erstmals zum Sachverhalt befragt. Da sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergeben habe, legte er dem BKdt den Disziplinarfall zur weiteren dienstlichen Beurteilung vor. Die Versorgungsgruppe hätte die ZgKdt, somit auch den Vzlt A.A. befragt, ob sie Brennholz für die Ausbildung benötigen würden. Ob der Herr Vzlt A.A. bei der Befehlsausgabe, in der die Beischaffung des Holzes durch den Schießplatz römisch zehn.X.. bekannt gegeben wurde, anwesend war, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Das Betriebsklima wäre nicht sonderlich belastet worden, aber er gehe davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte von dem Vorfall gelernt hätte und in Zukunft seinen Dienst wieder treu und gewissenhaft versehen werde.
10. Der Zeuge B.B. blieb – frei von Falschbezichtigungstendenzen - im Wesentlichen bei seinen Angaben, die er am 24.10.2023 in seiner Niederschrift gemacht hatte. Vzlt A.A. wäre an ihn herangetreten, ob er Abfallholz aus der versperrten Garage 4 für die Ausbildung der Kaderanwärter haben könne. Nur dafür hätte er seine Zusage gegeben, von einer Abgabe von Holz an bedürftige Personen wisse er nichts und hätte er auch nicht zugelassen. Da er an diesem Tag wegmusste, habe alles weitere sein Kollege, Amtswart F.F., veranlasst. Nur er und F.F. würden als Angehörige der N.N. am Schießplatz, der auch ein Gefechtsübungsplatz (GÜPL) sei, Dienst versehen. Ihr Vorgesetzter sei Vzlt H.H. Von der Abgabe des Brennholzes durch den Schießplatz N.N. auf Veranlassung der Direktion 7 wisse er nichts. Die Schlüsselhinterlegung haben sich F.F. und A.A. ausgemacht., 10. Der Zeuge B.B. blieb – frei von Falschbezichtigungstendenzen - im Wesentlichen bei seinen Angaben, die er am 24.10.2023 in seiner Niederschrift gemacht hatte. Vzlt A.A. wäre an ihn herangetreten, ob er Abfallholz aus der versperrten Garage 4 für die Ausbildung der Kaderanwärter haben könne. Nur dafür hätte er seine Zusage gegeben, von einer Abgabe von Holz an bedürftige Personen wisse er nichts und hätte er auch nicht zugelassen. Da er an diesem Tag wegmusste, habe alles weitere sein Kollege, Amtswart F.F., veranlasst. Nur er und F.F. würden als Angehörige der N.N. am Schießplatz, der auch ein Gefechtsübungsplatz (GÜPL) sei, Dienst versehen. Ihr Vorgesetzter sei Vzlt H.H. Von der Abgabe des Brennholzes durch den Schießplatz N.N. auf Veranlassung der Direktion 7 wisse er nichts. Die Schlüsselhinterlegung haben sich F.F. und A.A. ausgemacht.
11. Der Zeuge F.F. bestätigte, dass er dem Vzlt A.A. den Schlüssel für die Garage 4, in dem das Abfallholz gelagert sei, beim Rollkasten versteckt hinterlegt hätte. Dass dies nicht besonders schlau gewesen sei, wäre ihm nunmehr auch klar, in Zukunft werde er darauf achten, den Schlüssel in der Dienstzeit zu übergeben. Auch er hätte dem Vzlt A.A. das Abfallholz nur für eine dienstliche Verwendung (Befeuerung von Holzöfen der KAAusb1) gegeben und nicht etwa für privaten Fremdbedarf bedürftiger Personen., 11. Der Zeuge F.F. bestätigte, dass er dem Vzlt A.A. den Schlüssel für die Garage 4, in dem das Abfallholz gelagert sei, beim Rollkasten versteckt hinterlegt hätte. Dass dies nicht besonders schlau gewesen sei, wäre ihm nunmehr auch klar, in Zukunft werde er darauf achten, den Schlüssel in der Dienstzeit zu übergeben. Auch er hätte dem Vzlt A.A. das Abfallholz nur für eine dienstliche Verwendung (Befeuerung von Holzöfen der KAAusb1) gegeben und nicht etwa für privaten Fremdbedarf bedürftiger Personen.
12. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige mit den 11 Beilagen und die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der StA N.N. durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie die Beweismittel erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachten auch keine weiteren Beweisanträge vor, das Beweisverfahren wurde folglich um 1115 Uhr geschlossen. Die Verhandlung wird nach kurzer Unterbrechung (10 Minuten) fortgesetzt., 12. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige mit den 11 Beilagen und die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der StA N.N. durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie die Beweismittel erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachten auch keine weiteren Beweisanträge vor, das Beweisverfahren wurde folglich um 1115 Uhr geschlossen. Die Verhandlung wird nach kurzer Unterbrechung (10 Minuten) fortgesetzt.
13. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 und 2 BDG verstoßen habe. Die Treuepflicht habe Vzlt A.A. durch die Täuschung der Schießplatzwarte und der dadurch erfolgten Schlüsselübergabe verletzt. Er füllte das Holz in Müllsäcke ab, um es widerrechtlich Dritten zukommen zu lassen. Die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, in Absprache mit den Bediensteten gehandelt zu haben, wären reine Schutzbehauptungen. Durch die versuchte Aneignung des Holzes habe er auch gegen die Pflicht zur Vertrauenswahrung vorsätzlich verstoßen. Nach exakter Darstellung der für die Strafbemessung erforderlichen Kriterien, denen durch den Senat vollinhaltlich zu folgen waren und deshalb unten erläutert werden, forderte er daher abschließend eine Geldstrafe in Höhe von 40% der Bemessungsgrundlage, also € 1.600.-, als angemessen Bestrafung., 13. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG verstoßen habe. Die Treuepflicht habe Vzlt A.A. durch die Täuschung der Schießplatzwarte und der dadurch erfolgten Schlüsselübergabe verletzt. Er füllte das Holz in Müllsäcke ab, um es widerrechtlich Dritten zukommen zu lassen. Die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, in Absprache mit den Bediensteten gehandelt zu haben, wären reine Schutzbehauptungen. Durch die versuchte Aneignung des Holzes habe er auch gegen die Pflicht zur Vertrauenswahrung vorsätzlich verstoßen. Nach exakter Darstellung der für die Strafbemessung erforderlichen Kriterien, denen durch den Senat vollinhaltlich zu folgen waren und deshalb unten erläutert werden, forderte er daher abschließend eine Geldstrafe in Höhe von 40% der Bemessungsgrundlage, also € 1.600.-, als angemessen Bestrafung.
14. Der Herr Verteidiger monierte, dass er den Vzlt A.A. seit vielen Jahren als äußerst engagierten Unteroffizier, der sich ehrenamtlich in der Rettungshundebrigade betätige und auch sonst sehr karitativ sei, kenne. Die Disziplinarsache hätte ihn sehr mitgenommen und aus der Bahn geworfen. Er sei ein hochmotivierter ZgKdt und Führungsmethodiktrainer, der manchmal etwas sagt, das er nicht so meint. Unwissenheit schütze zwar vor Strafe nicht, aber erst dieses Verfahren habe dem Vzlt A.A. sein Unrecht vor Augen geführt. Er habe sich bisher nichts zuschulden kommen lassen und werde sicher in Zukunft seine Dienstpflichten wieder korrekt erfüllen, weshalb er für ihn um eine milde Bestrafung ersuche., 14. Der Herr Verteidiger monierte, dass er den Vzlt A.A. seit vielen Jahren als äußerst engagierten Unteroffizier, der sich ehrenamtlich in der Rettungshundebrigade betätige und auch sonst sehr karitativ sei, kenne. Die Disziplinarsache hätte ihn sehr mitgenommen und aus der Bahn geworfen. Er sei ein hochmotivierter ZgKdt und Führungsmethodiktrainer, der manchmal etwas sagt, das er nicht so meint. Unwissenheit schütze zwar vor Strafe nicht, aber erst dieses Verfahren habe dem Vzlt A.A. sein Unrecht vor Augen geführt. Er habe sich bisher nichts zuschulden kommen lassen und werde sicher in Zukunft seine Dienstpflichten wieder korrekt erfüllen, weshalb er für ihn um eine milde Bestrafung ersuche.
15. Der Disziplinarbeschuldigte schließt sich in seinen Schlussworten den Ausführungen des Verteidigers an und betont, dass er wahrlich seine Tat bereue und in Zukunft nicht einmal mehr einen Kugelschreiber widerrechtlich an sich nehmen werde., 15. Der Disziplinarbeschuldigte schließt sich in seinen Schlussworten den Ausführungen des Verteidigers an und betont, dass er wahrlich seine Tat bereue und in Zukunft nicht einmal mehr einen Kugelschreiber widerrechtlich an sich nehmen werde.
16. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet. Der Senat zieht sich um 1140 Uhr zur Beratung zurück., 16. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet. Der Senat zieht sich um 1140 Uhr zur Beratung zurück.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:, Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
17. § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):
„Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.“ § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung):
„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“, 17. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):, „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.“ Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung):, „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:
§ 2 Abs 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen): „Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen, Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:, Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen): „Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder ...“ § 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung): „Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen, 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder ...“ Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung): „Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
2. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und, 2. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
3. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“ § 51 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):, 3. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“ Paragraph 51, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):
„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und, 1. der Verweis, 2. die Geldbuße,, 3. die Geldstrafe und, 4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Zur rechtlichen Würdigung: Beweiswürdigung (Feststellungen):, b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung., Zur rechtlichen Würdigung: Beweiswürdigung (Feststellungen):
18. Die Feststellungen zur Person ergeben sich unstrittig aus dem Disziplinarakt. Es war den Ausführungen der Zeugen B.B. und F.F. zum Sachverhalt zu folgen. Sie hatten das Abfallholz aus der Garage 4 des Schießplatzes N.N. für dienstliche Zwecke bereitgestellt (Befeuerung von Holzöfen im Zuge der Ausbildung der Kaderanwärter)., 18. Die Feststellungen zur Person ergeben sich unstrittig aus dem Disziplinarakt. Es war den Ausführungen der Zeugen B.B. und F.F. zum Sachverhalt zu folgen. Sie hatten das Abfallholz aus der Garage 4 des Schießplatzes N.N. für dienstliche Zwecke bereitgestellt (Befeuerung von Holzöfen im Zuge der Ausbildung der Kaderanwärter).
Zum Schuldspruch:, Zum Schuldspruch:
19. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A)., 19. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
20. Aufgrund des Beweisverfahrens und des Tatsachengeständnisses des Vzlt A.A. im Zuge der mündlichen Verhandlung steht fest, dass er die im Spruch angeführte Tat, nämlich die widerrechtliche Entnahme von drei mit Abfallholz gefüllten Müllsäcken versucht hatte. Drei weitere Müllsäcke hatte er für die Ausbildung bereitgestellt, diese benötigte er ob der Versorgung durch die Kompanie nicht (mehr). Wie vom Herrn DiszAnw sehr überzeugend dargelegt verantwortet er in objektiver Hinsicht durch die Täuschung der beiden Bediensteten des Schießplatzes und der weiteren Handlung einerseits die Treuepflicht- und andererseits die Vertrauensverletzung nach § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979., 20. Aufgrund des Beweisverfahrens und des Tatsachengeständnisses des Vzlt A.A. im Zuge der mündlichen Verhandlung steht fest, dass er die im Spruch angeführte Tat, nämlich die widerrechtliche Entnahme von drei mit Abfallholz gefüllten Müllsäcken versucht hatte. Drei weitere Müllsäcke hatte er für die Ausbildung bereitgestellt, diese benötigte er ob der Versorgung durch die Kompanie nicht (mehr). Wie vom Herrn DiszAnw sehr überzeugend dargelegt verantwortet er in objektiver Hinsicht durch die Täuschung der beiden Bediensteten des Schießplatzes und der weiteren Handlung einerseits die Treuepflicht- und andererseits die Vertrauensverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979.
Zum Grad des Verschuldens:, Zum Grad des Verschuldens:
21. Der Disziplinarbeschuldigte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, seine ihm auferlegten Dienstpflichten zu verletzen, er handelte somit zumindest bedingt vorsätzlich., 21. Der Disziplinarbeschuldigte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, seine ihm auferlegten Dienstpflichten zu verletzen, er handelte somit zumindest bedingt vorsätzlich.
Zur Strafbemessung, Zur Strafbemessung
22. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. durch vorsätzliche Tatbegehung. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten (Ersuchen um Abgabe von Abfallholz an bedürftige Personen auf dem Dienstweg) wäre nichts im Wege gestanden. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im mittelschweren Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Disziplinarbeschuldigte zwar vorsätzlich gegen die Pflichten verstoßen hat, er sich aber hinreißen hat lassen, das Abfallholz von geringem materiellen Wert an Bedürftige zu verschenken. Es war ihm nicht bewusst – weil die Bediensteten das Lager der Garage 4 leeren wollten – wenn auch vorwerfbar, weil zum Beispiel Kanzleimaterial, Klopapier, Desinfektionsmittel aus Heeresbeständen ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nicht an Dritte verschenkt werden dürfen – dass er seine Dienstpflichten verletzt. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sind aber eindeutig gegeben, wenn er auch am Ende der mündlichen Verhandlung sein rechtswidriges Verhalten eingesehen hat und ihm der Senat die Reue glaubt. Aus Gründen der Generalprävention ist eine Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führt. Heereseigentum – wenn auch materiell von geringem Wert – ist vor rechtswidrigen Zugriffen zu schützen und Verstöße stellen keine Bagatelldelikte dar. Eine Geldstrafe von – wie vom Herrn Disziplinaranwalt geforderten 40% der Bemessung - bis zu einem halben Monatsbezug stand daher zur Disposition. Der Erschwerungsgrund der Vorbildwirkung (Vzlt A.A. ist ZgKdt und führt andere GrpKdt) steht zu Buche, der Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit war ihm zu gewähren. Er war (letztendlich) tatsachengeständig, aber der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB war ihm zu verwehren, hierzu hätte es ein reumütiges Geständnis zu Beginn der Verhandlung gebraucht. Mildernd war auch die positive Zukunftsprognose ins Treffen zu führen, insofern den Ausführungen des KpKdt gefolgt wird. Die Täuschung der Mitarbeiter des Schießplatzes machten eine Geldstrafe in der verhängten Höhe letztlich doch unumgänglich.
Die Bemessungsgrundlage von € 3.921,70 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 3.556,8), der Funktionszulage (€ 293,3) und der Truppendienstzulage (€ 71,6) im Monat Februar 2024 des Disziplinarbeschuldigten. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 26 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 52 Abs. 3 HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, auch wenn sie dem Antrag des Herrn Disziplinaranwaltes nicht entsprach. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014. Aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurde die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 amtswegig festgesetzt., 22. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. durch vorsätzliche Tatbegehung. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten (Ersuchen um Abgabe von Abfallholz an bedürftige Personen auf dem Dienstweg) wäre nichts im Wege gestanden. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im mittelschweren Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Disziplinarbeschuldigte zwar vorsätzlich gegen die Pflichten verstoßen hat, er sich aber hinreißen hat lassen, das Abfallholz von geringem materiellen Wert an Bedürftige zu verschenken. Es war ihm nicht bewusst – weil die Bediensteten das Lager der Garage 4 leeren wollten – wenn auch vorwerfbar, weil zum Beispiel Kanzleimaterial, Klopapier, Desinfektionsmittel aus Heeresbeständen ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nicht an Dritte verschenkt werden dürfen – dass er seine Dienstpflichten verletzt. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sind aber eindeutig gegeben, wenn er auch am Ende der mündlichen Verhandlung sein rechtswidriges Verhalten eingesehen hat und ihm der Senat die Reue glaubt. Aus Gründen der Generalprävention ist eine Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führt. Heereseigentum – wenn auch materiell von geringem Wert – ist vor rechtswidrigen Zugriffen zu schützen und Verstöße stellen keine Bagatelldelikte dar. Eine Geldstrafe von – wie vom Herrn Disziplinaranwalt geforderten 40% der Bemessung - bis zu einem halben Monatsbezug stand daher zur Disposition. Der Erschwerungsgrund der Vorbildwirkung (Vzlt A.A. ist ZgKdt und führt andere GrpKdt) steht zu Buche, der Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit war ihm zu gewähren. Er war (letztendlich) tatsachengeständig, aber der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB war ihm zu verwehren, hierzu hätte es ein reumütiges Geständnis zu Beginn der Verhandlung gebraucht. Mildernd war auch die positive Zukunftsprognose ins Treffen zu führen, insofern den Ausführungen des KpKdt gefolgt wird. Die Täuschung der Mitarbeiter des Schießplatzes machten eine Geldstrafe in der verhängten Höhe letztlich doch unumgänglich., Die Bemessungsgrundlage von € 3.921,70 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 3.556,8), der Funktionszulage (€ 293,3) und der Truppendienstzulage (€ 71,6) im Monat Februar 2024 des Disziplinarbeschuldigten. Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 26 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz 3, HDG 2014 wurde vom Senat daher als tat- und schuldangemessen festgelegt, auch wenn sie dem Antrag des Herrn Disziplinaranwaltes nicht entsprach. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014. Aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurde die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 amtswegig festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024