TE Dok 2023/11/14 2023-0.621.310

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Alkohol

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

Er hat am 22.06.2023, in zivil und außer Dienst, sein KFZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und nach Aufforderung durch einschreitende Polizeibeamte die Untersuchung seiner Atemluft (§ 5 Abs. 2 StVO) verweigert.Er hat am 22.06.2023, in zivil und außer Dienst, sein KFZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und nach Aufforderung durch einschreitende Polizeibeamte die Untersuchung seiner Atemluft (Paragraph 5, Absatz 2, StVO) verweigert.

Er hat wegen des Entzuges seiner Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit für die Dauer von acht Monaten herabgesetzt.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verfügt. Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 120,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verfügt. Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 120,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

Der Beamte ist Mitarbeiter der LPD und als eingeteilter Beamter in Verwendung.

Dienstpflichtverletzung

Der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 28.08.2023, samt Beilagen.

Verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen

Mit Straferkenntnis der LPD vom 10.08.2023, wurde wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,- verhängt.Mit Straferkenntnis der LPD vom 10.08.2023, wurde wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,- verhängt.

Mit Bescheid der LPD vom 27.06.2023 wurde ihm für die Dauer von 8 Monaten die Lenkerberechtigung entzogen.

Sachverhalt:

Der Beamte lenkte sein Kraftfahrzeug und war an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Am 22. Juni 2023 in der Zeit von 14:38 Uhr bis 14:43 Uhr verweigerte er die Durchführung des Alkotests (mehrfache Fehlversuche bei Durchführung der Atemluftprobe).

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 13. November 2023 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der geständige Beamte gab an, dass er sich die Fehlversuche nicht erklären könne. Es sei keinesfalls seine Absicht gewesen den Alkotest zu verweigern.

Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,-. Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,-.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2023 anzuwenden.

Rechtsgrundlagen nach dem BDG

§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG ergibt sich zu beiden Punkten. Dazu ist folgendes auszuführen: Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ergibt sich zu beiden Punkten. Dazu ist folgendes auszuführen:

Punkt 1. Verweigerung des Alkotest

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB) (VwGH vom 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019) berufen sind. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach § 5 StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB) (VwGH vom 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019) berufen sind. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach Paragraph 5, StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, ist der Beamte verdächtig, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei jedoch der Alkoholisierungsgrad wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft nicht festgestellt werden konnte. Durch das rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafverfahren ist er jedenfalls einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 StVO überführt, deshalb verdächtig im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten straffällig geworden zu sein und dadurch das Ansehen des Amtes, sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Rechtstreue von Polizeibeamten beeinträchtigt zu haben. Zur Frage der disziplinarrechtlichen Relevanz einer Verweigerung des Alkotests ist festzustellen, dass seit der am 22.7.1998 in Kraft getretenen StVO-Novelle BGBl. I Nr. 92/1998 der Gesetzgeber den besonders hohen Unrechtsgehalt einer Verweigerung iSd § 5 Abs. 2 StVO in § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. dadurch ausdrückt, dass eine derartige Verweigerung mit demselben Strafsatz bedroht ist, der gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. für das Lenken eines Fahrzeuges mit der höchsten Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) normiert ist. Damit ist die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann, dem Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO nunmehr gleichzusetzen (VwGH Zahl 2011/09/0181, vom 26.01.2012; Disziplinaroberkommission, GZ 27/17-DOK/11 vom 23.07.2012). Auf die Gründe der Verweigerung kommt es nicht an, ebenso wenig ist es in diesem Zusammenhang von rechtlicher Bedeutung, ob die in Rede stehende Tat im oder außer Dienst erfolgte.Wie sich aus der Aktenlage ergibt, ist der Beamte verdächtig, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei jedoch der Alkoholisierungsgrad wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft nicht festgestellt werden konnte. Durch das rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafverfahren ist er jedenfalls einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO überführt, deshalb verdächtig im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten straffällig geworden zu sein und dadurch das Ansehen des Amtes, sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Rechtstreue von Polizeibeamten beeinträchtigt zu haben. Zur Frage der disziplinarrechtlichen Relevanz einer Verweigerung des Alkotests ist festzustellen, dass seit der am 22.7.1998 in Kraft getretenen StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998, der Gesetzgeber den besonders hohen Unrechtsgehalt einer Verweigerung iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. dadurch ausdrückt, dass eine derartige Verweigerung mit demselben Strafsatz bedroht ist, der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, leg. cit. für das Lenken eines Fahrzeuges mit der höchsten Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) normiert ist. Damit ist die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann, dem Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO nunmehr gleichzusetzen (VwGH Zahl 2011/09/0181, vom 26.01.2012; Disziplinaroberkommission, GZ 27/17-DOK/11 vom 23.07.2012). Auf die Gründe der Verweigerung kommt es nicht an, ebenso wenig ist es in diesem Zusammenhang von rechtlicher Bedeutung, ob die in Rede stehende Tat im oder außer Dienst erfolgte.

Punkt 2. Entzug der Lenkberechtigung

Hinzu kommt, dass durch den achtmonatigen Entzug der Lenkberechtigung die Dienst- und Einsatzfähigkeit des Beamten wesentlich herabgesetzt wurde. Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung unumgänglich ist. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem Lenken von Dienstfahrzeugen kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beamte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (bis 31.12.2013) ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08). Im konkreten Fall musste der DB von einem Kollegen zum Einsatzort chauffiert werden.Hinzu kommt, dass durch den achtmonatigen Entzug der Lenkberechtigung die Dienst- und Einsatzfähigkeit des Beamten wesentlich herabgesetzt wurde. Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung unumgänglich ist. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem Lenken von Dienstfahrzeugen kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beamte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (bis 31.12.2013) ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08). Im konkreten Fall musste der DB von einem Kollegen zum Einsatzort chauffiert werden.

Dass er bereits rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungs-strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010).Dass er bereits rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungs-strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010).

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe: Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten, Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose, Belobigungen

Durch das in der Freizeit realisierte und disziplinär relevante Fehlverhalten beging der Beamte eine mittelschwere Dienstpflichtverletzung, welche noch innerhalb des Rahmens der Geldbuße geahndet werden konnte. Aufgrund der überwiegenden Milderungsgründe und hier vor allem wegen der sehr guten Dienstbeschreibung war der Antrag der DA jedoch entsprechend zu mildern. Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 1.200,- wird dem disziplinär relevanten Unrechtsgehalt seiner Tat (disziplinärer Überhang) gerecht und deckt sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen ausreichend ab.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 120,- zu bestimmen. Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 120,- zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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