TE Dok 2024/2/5 2023-0.854.306

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Veröffentlicht am 05.02.2024
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
BDG 1979 §43 Abs1 und 2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verstoß gegen das WaffG

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 05.02.2024 durch Ministerialrätin Drin Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Bgdr. Josef ZINSBERGER und CI Andreas WOSCHNIGG als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 05.02.2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, geb. N.N., des Verteidigers, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Der Beamte ist schuldig, er hat
1.)
im September 2019 basierend auf seiner waffenrechtlichen Bewilligung (Waffenpass Nr. N.N.) auf Ersuchen seines Sohnes, die Pistole N.N., Nr. N.N. gekauft und bei der BH N.N. auf sich registrieren lassen, um diese Waffe seinem Sohn zu übergeben, obwohl dieser über kein waffenrechtliches Dokument verfügt und hat er diesem tatsächlich die angeführte Waffe sowie die 125 Stück Munition der Marke „N.N.“ überlassen, sodass diese im Zuge der an seiner Wohnadresse durchgeführten Hausdurchsuchung in dem im Schlafzimmer seines Sohnes, im Kasten befindend sichergestellt werden konnten,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m.er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m.

§ 91 BDG 1979 begangen,Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

2.)
auf einem in seinem Eigentum stehenden Laptop polizeiliche Daten gespeichert und diesen Laptop ungesichert im Verfügungsbereich seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin, wobei dieselben anlässlich der an seiner Wohnadresse am 31.01.2023 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten, aufbewahrt und damit die zu erwartende Sorgfaltspflicht für den Schutz dieser Daten vermissen hat lassen,

 

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs.1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 4.000,- verhängt.über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 4.000,- verhängt.

Der Beschuldigten hat gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 284 Abs. 15 BDG 1979 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 400,- zu bezahlen.Der Beschuldigten hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 284, Absatz 15, BDG 1979 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 400,- zu bezahlen.

Dem Ratenansuchen des Beamten, die Strafe in zweiundzwanzig Monatsraten bezahlen zu dürfen, wurde gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 stattgegeben.Dem Ratenansuchen des Beamten, die Strafe in zweiundzwanzig Monatsraten bezahlen zu dürfen, wurde gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 stattgegeben.

II.römisch zwei.
Hingegen wird Der Beamte vom Verdacht, er habe

zu einem unbekannten Zeitraum zumindest 125 Stück Munition der Marke „N.N.“, welche Munition in Schachteln grundsätzlich nur beim vorgeschriebenen Einsatztraining für Schießübungen zur Verfügung gestellt werden, der Landespolizeidirektion N.N. weggenommen und sich dadurch angeeignet, wobei dieselben anlässlich der an seiner Wohnadresse durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 freigesprochen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 20.07.2023, GZ N.N. und die Disziplinarnachtragsanzeige des N.N. vom 30.08.2023, GZ N.N., bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung, Fachbereich N.N. vom 26.07.2023 sowie vom 05.09.2023.

Die Dienstbehörde hat am 17.02.2023 Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

Die Darstellungen der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen ergeben sich aus den Ermittlungen der N.N., Zahl: N.N., welche auch von dieser, der zuständigen Staatsanwaltschaft N.N. unter der Zahl: N.N. berichtet wurde.

Auf Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft N.N. wurde bislang noch keine Verhandlung anberaumt.

1) Der Beamte steht in Verdacht und ist geständig, im September 2019 aufgrund seiner waffenrechtlichen Bewilligung (Waffenpass Nr. N.N.) die Pistole N.N., Nr. N.N. aufgrund eines Ersuchens seines Sohnes gekauft und bei der BH N.N. auf sich registriert zu haben, um diese Waffe seinem Sohn zu übergeben, obwohl dieser über kein waffenrechtliches Dokument verfügt.

2) Der Beamte steht in Verdacht und ist teilgeständig, zu einem unbekannten Zeitraum zumindest 125 Stück Munition der Marke „N.N.“ der Landespolizeidirektion N.N. weggenommen und sich dadurch angeeignet zu haben. Diesbezüglich besteht der Verdacht der Veruntreuung: Munition der Polizei wird in der Regel nicht in Schachteln ausgegeben, sondern abgezählt für die Bestückung der zwei Magazine. Munition in Schachteln werden grundsätzlich nur beim vorgeschriebenen Einsatztraining zur Verfügung gestellt um Schießübungen durchzuführen. Daher ist davon auszugehen, dass die Munitionsschachteln, dem Beamte in seiner Funktion als Einsatztrainer anvertraut wurden. Nach Rückfrage beim N.N., teilte dieser am 31.01.2023 der N.N. mit, dass der Beamte als Einsatztrainer in Verwendung war. Da diese Munition offenkundig ausschließlich für die Verwendung innerhalb des österreichischen Exekutivdienstes bestimmt war, steht der Beamte in Verdacht, die Tat unter Ausnützung der Amtstätigkeit begangen zu haben, zumal derartige Munition nicht frei verkäuflich ist und exklusiv an Exekutivbedienstete zur ordnungsgemäßen Dienstverwendung ausgegeben wird. Demgemäß besteht sogar eine waffenrechtliche Ausnahmebestimmung, wonach die Regelungen des Waffengesetzes nicht auf Menschen (hinsichtlich jener Waffen und Munition) anzuwenden sind, wenn „(…) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde (…) als Dienstwaffen zugeteilt worden sind.“

3) Der Beamte steht im Verdacht, auf einem in seinem Eigentum stehenden Laptop polizeiliche Daten gespeichert zu haben und diesen Laptop ungesichert im Verfügungsbereich seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin aufbewahrt zu haben und dadurch die zu erwartende Sorgfaltspflicht für den Schutz dieser Daten vermissen hat lassen.

Der Beamte hat hierdurch

zu 1)

das Vergehen gem. § 50 Abs. 1 Z. 5 WaffGdas Vergehen gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG

zu 2)

das Vergehen der Veruntreuung unter Ausnützung einer Amtsstellung gem. §§ 133 Abs. 1 i.V.m. 313 StGBdas Vergehen der Veruntreuung unter Ausnützung einer Amtsstellung gem. Paragraphen 133, Absatz eins, in Verbindung mit 313 StGB

zu 3)

durch den nicht gewissenhaften Umgang mit polizeilichen Daten auf einem privaten zuhause ungesichert gelagerten Laptop gemäß § 43 BDG die allgemeinen Dienstpflichten verletzt.durch den nicht gewissenhaften Umgang mit polizeilichen Daten auf einem privaten zuhause ungesichert gelagerten Laptop gemäß Paragraph 43, BDG die allgemeinen Dienstpflichten verletzt.

Eine Anklageschrift oder Urteilsausfertigung der zuständigen Staatsanwaltschaft N.N. liegt zurzeit noch nicht vor, da bislang noch keine Verhandlung anberaumt wurde.

Aufgrund der bisher durchgeführten Erhebungen kann davon ausgegangen werden, dass der angezeigte Exekutivbeamte die Taten objektiv und subjektiv schuldhaft begangen hat.

Zu Pkt. 1

Er muss als geschulter Exekutivbeamter und Waffenträger, in Kenntnis der Gesetzeslage (WaffG), gewusst haben, dass das Überlassen einer Faustfeuerwaffe und Munition an einem Unberechtigten gesetzlich untersagt ist.

Zu Pkt. 2

Er muss sich bewusst gewesen sein, dass die an sich genommene dienstliche Einsatzmunition, die bei der Hausdurchsuchung im Haus des Beamten aufgefunden wurde, welche nicht beim Einsatztraining verschossen wird, durch widerrechtliche Aneignung, dem Dienstgeber veruntreut wird. Auch hier kommt erschwerend die Wissentlichkeit ein Strafrechtsdelikt zu verwirklichen, allein durch die Ausbildung als Exekutivbeamter, hinzu.

Zu Pkt. 3

Der private Laptop mit polizeilichen Daten war ungesichert im Haus des Der Beamte gelagert. Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrungen, dass Inhalte aus dem Laptop, wenn auch nur wahrscheinlich von Familienmitgliedern, eingesehen werden könnten.

Vorbehaltlich einer strafgerichtlichen Verurteilung steht Der Beamte sohin im dringenden Verdacht, gegen die Bestimmungen nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten des Beamten) verstoßen zu haben. Vorbehaltlich einer strafgerichtlichen Verurteilung steht Der Beamte sohin im dringenden Verdacht, gegen die Bestimmungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten des Beamten) verstoßen zu haben.

Gemäß § 43 Abs 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig Vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. (Bundesverwaltungsgericht vom 15.4.2021, GZ N.N.)Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig Vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. (Bundesverwaltungsgericht vom 15.4.2021, GZ N.N.)

Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben, nicht in sachlicher (rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig) Weise erfüllen (Vgl. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 2. Auflage, Fußnote 17 zu § 42 BDG, Seite 7f).Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben, nicht in sachlicher (rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig) Weise erfüllen (Vgl. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 2. Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 42, BDG, Seite 7f).

Das gegenständliche Vergehen nach dem Waffengesetz, sowie die Veruntreuung dienstlicher Munition, aber auch der sorglose Umgang mit dienstlichen Daten sind jedenfalls geeignet, bei Dritten Bedenken gegen ein rechtstreues Vorgehen des Beamten auszulösen.

Jedenfalls hat der Beamte durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv erschüttert.

Wenngleich die strafgerichtliche Würdigung noch aussteht, ergibt sich im konkreten Fall, aufgrund des angezeigten Sachverhalts, der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG iVm § 91 BDG idgF.Wenngleich die strafgerichtliche Würdigung noch aussteht, ergibt sich im konkreten Fall, aufgrund des angezeigten Sachverhalts, der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG idgF.

Beweismittel

Nachfolgende Beweismittel konnten im Zuge der Vorherhebungen sowie im Rahmen der Umsetzung der Hausdurchsuchung, der Einvernahmen und anhand interner Applikationen von der DSN zu Stande gebracht werden:

Nachstehend werden Fotos dargestellt, die der DSN im Rahmen der internationalen Kooperation in Staatsschutzangelegenheiten im Wege EUROPOL zur Verfügung gestellt wurden. Es wird angemerkt, dass die „Posterin“ der Fotos bzw. die nachstehend rechts angeführte „Inhaberin“ der Chatgruppen nach hs. Erkenntnissen A.A. gewesen sein dürfte, bzw. diese den Umstand auch im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 31.01.2023 auch gestand.

Nach einer ho. durchgeführten Ersteinschätzung handelt es sich beim linken Bild um eine Pistole N.N. 17 Generation 1 oder 2.

Die deutsche Staatsbürgerin A.A., geb. N.N. in N.N. ist seit 31.08.2022 mit einem Nebenwohnsitz in N.N., N.N. aufrecht gemeldet und geht einer Beschäftigung in N.N. nach.

A.A. verfügt nachweislich über keine waffenrechtliche Bewilligung oder registrierte Waffen:

An der NWS-Adresse der Fr. A.A. („Einfamilienhaus“) ist auch der österreichische Exekutivbeamte, männlich, N.N. /N.N. geboren gemeldet. Als Unterkunftgeberin zu Frau A.A. fungiert die Gattin des oben genannten Beamten. A.A. ist die Partnerin des B.B.

Amtsvermerk – Ermittlungsstrang „Waffenzugriff“

Auf den oben angeführten Beamten der LPD N.N. sind laut ZWR nachfolgende Dokumente bzw. Privatwaffen registriert:

- Waffenpass mit der Nr. N.N., ausgestellt 12.01.1993, BH N.N. Umgebung

- FFW N.N., Herstellernummer N.N., N.N. (Kategorie B)

- FFW N.N., Herstellernummer N.N., N.N. (Kategorie B)

Bei einer Suche nach der Waffenhistorie durch den Selektor der Herstellernummer „N.N.“ wird nachfolgendes ersichtlich:

Die N.N: „N.N.“ wurde somit erstmalig am 17.03.1988 erworben, was für eine Übereinstimmung mit Generation 1 (oder 2) der Marke N.N. spricht.

Hausdurchsuchung

Bei der sofortigen Erstbefragung nach Vollzug der Festnahme am 31.01.2023 gab Frau A.A. den Ermittlern der DSN gegenüber sinngemäß an, dass eine Pistole in ihrem Kleiderschrank wäre:

„Hierbei bestätigte sich, dass A.A. im Besitz einer Pistole N.N. ist, welche ihr nach ihren Angaben von ihrem Unterkunftgeber Der Beamte überlassen wurde.“

(Auszug aus dem Durchsuchungsbericht vom 31.01.2023)

Nachfolgende Auffindungssituation wurde durch die Ermittler: Innen der DSN dokumentiert:

„Im Zimmer der A.A. konnte im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen eine Schusswaffe N.N. inkl. 7 Stück Magazine sowie 125 Stück Munition in einem nicht versperrten Koffer im Kleiderschrank vorgefunden und sichergestellt werden. Des Weiteren konnten 6 Stück Magazine N.N. im Zimmer vorgefunden und sichergestellt werden. Anzumerken ist, dass das Zimmer mit weißen Fliesen verfliest ist und somit eine Übereinstimmung mit dem von A.A. geposteten Foto des N.N. Magazins inklusive Munition durchaus anzunehmen ist.“

(Auszug aus dem Durchsuchungsbericht vom 31.01.2023)

Besonders hervorgehoben wird, dass der Koffer, in dem sich die Waffe N.N. befand, nicht versperrt war.

Folgendes konnte im Rahmen der HD im Einflussbereich der A.A. festgestellt werden:

Somit ergibt sich der eindeutige Rückschluss, dass A.A. die Fotos mit der Pistole und dem Magazin, die sie in einer mutmaßlich rechtsterroristischen Chatgruppe postete, selbst in ihrem Schlafbereich im Haus der Familie N.N. angefertigt hat.

Überprüfung der sicheren Verwahrung iSd. § 4 der 2. WaffVÜberprüfung der sicheren Verwahrung iSd. Paragraph 4, der 2. WaffV

Im Rahmen des koordinierten Einschreitens am 31.01.2023 (Vollzug der Festnahme und zwei Hausdurchsuchungen) wurde eine Überprüfung der sicheren Verwahrung durch die Kräfte der DSN und des LVT N.N. bei den Beamten durchgeführt. Hierbei wurde ersichtlich, dass im Haus kein Waffenschrank- oder Safe vorhanden ist und Der Beamte zuerst nicht mehr wusste, wo sich seine zweite Privatwaffe (N.N. PP, Nr. N.N.) befinden würde. Erst im Laufe der Amtshandlung gab der Beamte an, dass diese eventuell auf seiner Dienststelle in N.N. verwahrt sein könnte (was sich in weiterer Folge bestätigte).

Die oben angeführte N.N. war nicht versperrt oder auf andere Weise vor fremden Zugriff gesichert.

Amtshilfeersuchen an die BH N.N.

Am 06.02.2023 wurde seitens der DSN ein schriftliches Amtshilfeersuchen auf Grundlage des Art. 22 B-VG und § 76 StPO an die BH N.N. gestellt. Der Inhalt war das Ersuchen um Übermittlung der letzten beiden Berichte der gesetzlich vorgeschriebenen Waffen-bzw. Verlässlichkeitsprüfung iSd. § 25 Abs. 1 WaffG, zumal jeder Inhaber eines Waffenpasses oder einer WBK zumindest alle fünf Jahre dementsprechend zu überprüfen ist. Ferner wurde die BH N.N. ersucht, folgende Unstimmigkeiten im „Zentralen Waffenregister (ZWR)“ betreffend die Waffen des Beamten zu klären. Nach Erhalt der Ergebnisse werden diese – sofern sie für das weitere Ermittlungsverfahren relevant sind – mit der nächstfolgenden Berichterstattung iSd. § 100 StPO der zuständigen StA berichtet.Am 06.02.2023 wurde seitens der DSN ein schriftliches Amtshilfeersuchen auf Grundlage des Artikel 22, B-VG und Paragraph 76, StPO an die BH N.N. gestellt. Der Inhalt war das Ersuchen um Übermittlung der letzten beiden Berichte der gesetzlich vorgeschriebenen Waffen-bzw. Verlässlichkeitsprüfung iSd. Paragraph 25, Absatz eins, WaffG, zumal jeder Inhaber eines Waffenpasses oder einer WBK zumindest alle fünf Jahre dementsprechend zu überprüfen ist. Ferner wurde die BH N.N. ersucht, folgende Unstimmigkeiten im „Zentralen Waffenregister (ZWR)“ betreffend die Waffen des Beamten zu klären. Nach Erhalt der Ergebnisse werden diese – sofern sie für das weitere Ermittlungsverfahren relevant sind – mit der nächstfolgenden Berichterstattung iSd. Paragraph 100, StPO der zuständigen StA berichtet.

Auszug: Sichtung des Laptops durch die DSN.

Forensische Erstsichtung

Auf Grundlage der oben angeführten Ergebnisse, wurde die oberflächliche Sichtung in den Rohdaten beendet und in Beisein des Hautreferenten für Interne Sicherheit der DSN eine Erstsichtung am 06.03.2023 in einem forensischen Auswerteprogramm durchgeführt. Hierbei konnte folgendes festgestellt werden:

Der Laptop enthält Daten der A.A. (wie etwa ein CV oder Screenshots von Onlinebanking). Konkrete weitere Hinweise auf die Nutzung des (nicht Passwort geschützten) Laptops durch dritte Personen konnten keine aufgefunden werden.

Es konnten keine Hinweise auf einen Anfangsverdacht für ein Amtsdelikt, wie insbesondere „Leaks“ oder die Weitergabe von Daten aus N.N.-Beständen festgestellt werden.

Die Erstverantwortung aus der Beschuldigtenvernehmung des Beamten erscheint somit glaubhaft.

Das Vorhandensein von polizeilichen Daten konnten jedoch eindeutig festgestellt werden.

Der Tatort aller genannten Taten ist mit N.N., N.N. (Haus der Familie N.N.)

Waffenrechtliche Einstufung und Hintergründe:

Bei der Pistole N.N., N.N., N.N. handelt es sich um eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B iSd. §§ 2 Abs. 1 Z 2 iVm. 19 Abs. 1 WaffG.Bei der Pistole N.N., N.N., N.N. handelt es sich um eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B iSd. Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 19 Absatz eins, WaffG.

Bei der Munition handelt es sich um klassische Zentralfeuerpatronen für die Verwendung in Faustfeuerwaffen („Pistolen“). Gemeinsam mit der Pistole N.N., Nr. N.N. wurde – wie bereits berichtet – Munition vorgefunden. Dies einerseits „aufmagaziniert“ in passenden N.N. Magazinen und andererseits in zwei Kartonschachteln. Die Kartonschachteln sind offenkundig Bestände der österreichischen Polizei. Die Patronen, welche in den unten angeführten N.N.-Magazinen bestückt waren, können nicht direkt der Polizeimunition zugeordnet werden, aufgrund ihrer Beschaffenheit wird jedoch objektiv angenommen, dass diese ebenfalls zu den Beständen der Polizei gehören dürften.

Bei den 7 Stück Magazinen handelt es sich um passende N.N.-Magazine (u.a. für das Modell N.N.). Die Magazine für sich alleine fallen nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes, da es sich nicht um sog. „gasdruckbelastete Bestandteile“ einer Waffe der Kategorie „B“ handelt. Es handelt sich auch nicht um Magazine iSd. § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG, sodass die Bestimmungen über Kriegsmaterial keine Anwendung finden.Bei den 7 Stück Magazinen handelt es sich um passende N.N.-Magazine (u.a. für das Modell N.N.). Die Magazine für sich alleine fallen nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes, da es sich nicht um sog. „gasdruckbelastete Bestandteile“ einer Waffe der Kategorie „B“ handelt. Es handelt sich auch nicht um Magazine iSd. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, WaffG, sodass die Bestimmungen über Kriegsmaterial keine Anwendung finden.

Amtsvermerk – Ermittlungsstrang „Waffenzugriff“ Seite 12 von 15

Bei den aufgefundenen 6 Stück N.N. Magazinen handelt es sich nach hieramts Einschätzung um verbotene Waffen iSd. § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG (Magazine für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können). Wie in der Einvernahme der A.A. festgestellt, dürften diese Magazine B.B. zuzurechnen zu sein. Der bloße Besitz stellt jedoch keine gerichtlich strafbare Handlung iSd. § 50 WaffG, sondern eine Verwaltungsübertretung iSd. §§ 17 Abs. 1 Z 10 iVm. 51 Abs. 1 Z 2, 2. Fall WaffG dar. Diesbezüglich wurde am 13.02.2023 gesondert Anzeige bei der BH N.N. erstattet.Bei den aufgefundenen 6 Stück N.N. Magazinen handelt es sich nach hieramts Einschätzung um verbotene Waffen iSd. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 10, WaffG (Magazine für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Ziffer 7, fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können). Wie in der Einvernahme der A.A. festgestellt, dürften diese Magazine B.B. zuzurechnen zu sein. Der bloße Besitz stellt jedoch keine gerichtlich strafbare Handlung iSd. Paragraph 50, WaffG, sondern eine Verwaltungsübertretung iSd. Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit 51 Absatz eins, Ziffer 2, 2, Fall WaffG dar. Diesbezüglich wurde am 13.02.2023 gesondert Anzeige bei der BH N.N. erstattet.

Angaben des Verdächtigen

Am 31.01.2023, wurde mit dem Beamten eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt.

Auszugsweise, gab dieser folgendes zu den Tatvorwürfen an:

„Frage: Ihnen wurden umfassend die bestehenden Verdachtslagen geschildert. Wie äußern Sie sich hierzu?

Antwort: Ich möchte sagen, dass es nicht der Fall ist, dass ich die Waffe an A.A. überlassen habe. Das kommt absolut nicht in Betracht. Unbedachterweise wurde der versperrbare Waffenkoffer samt Schlüssel im Kleiderschrank meines Sohnes verwahrt.“

„Frage: Woher ist die Munition?

Antwort: Die ist aus Altbeständen der Polizei.“

„Frage: Haben sie die Waffe gekauft und ihrem Sohn gegeben.

Antwort: Ja, es stimmt zum Teil. Die privat gekaufte Waffe (N.N.) wurde grundsätzlich im dienstlichen Waffenschrank verwahrt, um in weiterer Folge in der gebäudeeigenen Schießanlage, Objekt N.N., Kellerbereich, auf ihre Tauglichkeit überprüft zu werden.

Weshalb ich die Waffe aus dem dienstlichen Bereich nach Hause gebracht und diese in dem Koffer verwahrt habe, kann ich mir momentan selbst nicht erklären.

Ich dachte, dass er (mein Sohn) eine waffenrechtliche Berechtigung hat. Die Waffe wurde privat gekauft. Im Zuge des Verkaufs wurde die Waffe bei der BH N.N. bei mir eingetragen.“

Der Beamte wurde im Zuge der Vernehmung gefragt, ob er mit Frau A.A. jemals gemeinsam auf einem Schießstand gewesen sei. Hintergrund der Frage war, dass auf behördlich genehmigten Schießständen die waffenrechtlichen Regelungen über Besitz von Waffen und Munition keine Anwendung finden. Dies verneinte der Beschuldigte.

Seine genauen Angaben, sind aus der beigefügten Beschuldigtenvernehmung ersichtlich.

Weitere Verfügungen

Da es sich beim Beamten um einen Exekutivbediensteten der LPD N.N. handelt, wurde am 31.01.2023 das Stadtpolizeikommando N.N. von der DSN mittels Sofortbericht in Kenntnis gesetzt.

Vom Stadtpolizeikommandanten C.C. wurde per Mail am 31.01.2023 die LPD-N.N. über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Ferner wurde auch die zuständige Waffenbehörde (BH N.N.) iSd. § 2 Abs. 1 der 2. WaffV zur ggf. Einleitung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich in Kenntnis gesetzt, sowie die Verdachtslage betreffend § 51 WaffG (Überlassen von Munition) zur Anzeige gebracht. Auf das laufende strafprozessuale Ermittlungsverfahren wurde ausdrücklich hingewiesen.Ferner wurde auch die zuständige Waffenbehörde (BH N.N.) iSd. Paragraph 2, Absatz eins, der 2. WaffV zur ggf. Einleitung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich in Kenntnis gesetzt, sowie die Verdachtslage betreffend Paragraph 51, WaffG (Überlassen von Munition) zur Anzeige gebracht. Auf das laufende strafprozessuale Ermittlungsverfahren wurde ausdrücklich hingewiesen.

Am 13.02.2023 wurde eine verwaltungsstrafrechtliche Anzeige wegen des mutmaßlichen Besitzes von N.N. Magazinen durch B.B. an die BH N.N. übermittelt.

Sonstiges

Aufgrund des angeführten Umstandes verfügte das SPK N.N. noch am selben Tag die Dienstzuteilung innerhalb des SPK N.N. vom Ref. N.N. zur hiesigen N.N.

Das vorläufig verhängte Waffenverbot endete am 28.02.2023.

Ein behördliches Waffenverbot wurde seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nicht verhängt (Zahl: N.N.). Auskunfterteilung per Telefon vom 20.7.23, Bezirkshauptmannschaft N.N., Referatsleiter D.D.

Gegen den Beamten wurde also kein behördliches Waffenverbot verhängt.

Das Ergebnis der verwaltungs- bzw strafgerichtlichen Würdigung wird unmittelbar nach Einlagen nachgereicht werden.

Mit Ersuchen vom 14.08.2023 wurde die Dienstbehörde um Übermittlung des Einvernahmeprotokolls über die mit dem Beamten selbst, mit dessen Sohn sowie mit Frau A.A. vorgenommen Einvernahme, einer Nachtragsanzeige sowie um Übersendung einer allfällig bereits vorhandenen Entscheidung/Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N.N. gebeten.

Im Rahmen der Nachtragsanzeige sollte dezidiert angegeben werden, wann welcher datenschutzrechtlich relevante Inhalt (personenbezogene Daten) vom Beamten auf seinen privaten Laptop (nicht durch Passwort gesichert) heruntergeladen worden ist und damit für Unbefugte zugänglich war, zumal der Disziplinaranzeige diesbezüglich keine Tatzeiten zu entnehmen waren.

Dem Ersuchen wurde am 05.09.2023 entsprochen.

Mit der Nachtragsdisziplinaranzeige vom 20.08.2023 wurde bekannt gegeben, dass der Beamte im Zeitraum 2004-2009 als Einsatztrainer und Schießinstruktor eingesetzt war.

Hinsichtlich der Übersendung der erbetenen Niederschrift und Auskünfte wurde um direkte Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft ersucht.

Am 05.09.2023 wurde die Staatsanwaltschaft N.N. ersucht bekannt zu geben, wann welcher datenschutzrechtlich relevante Inhalt (personenbezogene Daten) vom Beamten auf seinen privaten Laptop (nicht durch Passwort gesichert) heruntergeladen worden ist und damit für Unbefugte zugänglich war bzw. jene Unterlagen anher zu übersenden, aus denen sich dies erschließt. Ebenso mögen die mit dem Beamten, A.A. und seinem Sohn, B.B. aufgenommenen Niederschriften anher übermittelt werden.

Mit Note vom 06.09.2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft jeweils eine Kopie der mit dem Beamten, mit dessen Sohn und mit A.A. verfassten Niederschriften über die erfolgten Einvernahmen, die an die BH N.N. erstattete Anzeige wegen Übertretung des Waffengesetzes, einen Amtsvermerk vom 06.02.2023 und ein Amtshilfeersuchen an die BH N.N.

Am 18.09.2023 wurde hinsichtlich der im Spruch angeführten Sachverhalte ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der am 18.10.2023 seitens des Disziplinarbeschuldigten gegen den Punkt (Überlassung der aus Altbeständen stammenden Munition an seinen Sohn) erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.11.2023, AZ N.N. nicht stattgegeben.

Mit Note vom 02.11.2023 teilte die Staatsanwaltschaft N.N., AZ N.N. dem Disziplinarbeschuldigten mit, dass mit der Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 12.000,- binnen 14 Tagen von der Einbringung einer Anklage wegen § 50 WaffG Abstand genommen wird.Mit Note vom 02.11.2023 teilte die Staatsanwaltschaft N.N., AZ N.N. dem Disziplinarbeschuldigten mit, dass mit der Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 12.000,- binnen 14 Tagen von der Einbringung einer Anklage wegen Paragraph 50, WaffG Abstand genommen wird.

Am 30.11.2023 übermittelte die Dienstbehörde die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 10.11.2023, wonach von der Verfolgung des Beamten wegen § 200 Abs. 5 StPO zurückgetreten worden ist. Am 30.11.2023 übermittelte die Dienstbehörde die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 10.11.2023, wonach von der Verfolgung des Beamten wegen Paragraph 200, Absatz 5, StPO zurückgetreten worden ist.

In weiterer Folge wurde für den 05.02.2024 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.

Inhalt der Disziplinarverhandlung

Angaben des Beschuldigten

Dieser zeigte sich geständig.

Er habe 2019 für seinen Sohn besagte N.N. gekauft und diese bei sich eingetragen. Tatsächlich habe ein Arbeitskollege seines Sohnes dieselbe verkauft. Sein Sohn habe ihm hiervon erzählt und gemeint, dass die Waffe für günstiges Geld erstanden werden könne. Dieser habe ihn auch gefragt, ob er die Waffen nicht kaufen will. Er habe seinem Sohn erwidert, diese nicht zu wollen, aber offenbar will dieser die Waffe. Er habe daher die Waffe für den Sohn gekauft und in der Arbeit verwahrt.

Während der Corona Zeit hätte sein Sohn ihn gebeten, die Waffe nachhause zu bringen. Er würde sie gerne sehen. Dieser fragte weiters, ob sie nicht die Waffe reinigen könnten.

Er habe dann die Waffe in einem versperrbaren Koffer samt dazugehöriger Munition, über welche er noch aus der Zeit als Einsatztrainer verfügt habe, mit nachhause genommen. Der Koffer wäre versperrt gewesen und habe sich der Schlüssel bei ihm befunden. Zutreffend sei, dass er seinem Sohn den Koffer mit der Waffe ausgehändigt habe, zumal dieser die Waffe mit seinem Geld bezahlt habe. Dies sei dann in Vergessenheit geraten.

Den Schlüssel zum Koffer habe er auf einem Schlüsselbrett beim Kellerabgang verwahrt. Sein Sohn habe hiervon gewusst. Ob er diesbezüglich seinem Sohn in Kenntnis gesetzt hat oder ob dieser diesen Umstand in Erfahrung gebracht hat, vermöge er nicht mehr anzugeben.

Ihm sei bewusst gewesen, dass sein Sohn noch nicht über eine Waffe verfügen durfte, doch habe dieser eine Waffenbesitzkarte gewollt. Sein Sohn sei allerdings nirgends untergekommen. Er habe Mist gebaut.

Die Munition habe er sich jedoch nicht angeeignet. Es hätte ein Munitionstausch stattgefunden. Die alte Munition hätte wegen Verletzungsgefahr nicht mehr verschossen werden dürfen. Diese sei ihm zum Verschießen ausgehändigt worden, wozu es aber nicht gekommen sei. So habe sich diese leider in seinem Koffer befunden.

Er wisse nicht mehr genau, von wann die Munition datiert, doch gehe er davon aus, dass diese noch aus der Zeit, in der er als Einsatztrainer tätig gewesen sei, stammt. Er habe die Tätigkeit als Einsatztrainer irgendwann im Jahr 2010 beendet. Er habe die Munition auch nicht gegen Nenngeld erstehen können.

Der Waffenkoffer sei nicht für private Zwecke gedacht gewesen, sondern habe er diesen nur verwendet, um Munition für das Einsatztraining zu transportieren. Die Munition wäre teils im Schießkeller in N.N., teils in N.N. aber auch in N.N. verschossen worden. Ausgefasst habe er diese beim Waffenwart in N.N. Diese sei bei der Rückkehr an die Dienststelle nicht zum Abrechnen gewesen, zumal er sich im Einsatzzug befunden habe. Die Munition sei in 50 Stück Packungen ausgefasst worden, sodass er und Kollegen aus dem Einsatzzug zu zweit oder zu dritt jederzeit schießen gehen konnten.

Am Tag des Anschlages sei er dem N.N. zugeteilt worden. Bereits in der Vorbesprechung wäre zugesichert worden, dass er einen Laptop zur Datensicherung und Auswertung erhalte. Dem sei in weiterer Folge nicht so gewesen. Es sei damals drunter und drüber gegangen. Der alte N.N. Leiter wäre abgezogen worden und habe ein neuer Leiter dessen Stellen eingenommen. Der alte N.N. Leiter habe ihm, diesbezüglich befragt, Zustimmung zur dienstlichen Verwendung des privaten Laptops erteilt.

Er habe den Laptop mit nachhause genommen. Ob sich auf diesem dienstliche Daten befunden haben, wisse er nicht mehr. Ursprünglich habe er diesen in einem Kasten im Stadel verwahrt und erst, als es kalt wurde, in das Haus genommen. Dieser sei nur zum Pokern verwendet worden und sei nicht mit einem Passwort geschützt gewesen.

Der Disziplinarbeschuldigte räumte auf den Vorhalt, in Bezug auf Datenauswertung etc. Zusatzausbildungen genossen zu haben und es daher nicht erklärlich ist, warum er nicht wenigstens, bevor er den Laptop nachhause nimmt, sich davon überzeugt hat, dass sich keine Daten mehr darauf befinden und darüber hinaus, sich auf dem Laptop auch Daten befunden haben, die schon aus der Zeit vor der N.N. datieren, ein, dass das ein Blödsinn gewesen ist.

Er habe nicht daran gedacht, die Daten zu löschen.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Disziplinaranzeige des SPK N.N. vom 20.07.2023, GZ N.N., auf den Bericht der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 08.03.2023, GZ N.N., auf den Amtsvermerk der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 14.02.2023, GZ N.N., auf den Sofortbericht der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 31.01.2023, GZ N.N., auf die Disziplinarnachtragsanzeige vom 30.08.2023, auf das Einvernahmeprotokoll vom 31.01.2023 mit dem Beamten, auf das Einvernahmeprotokoll vom 31.01.2023 mit B,B., auf das Einvernahmeprotokoll vom 31.01.2023 und vom 01.02.2023 mit A.A., auf den 1. Zwischen-Bericht vom 14.02.2023, auf das Amtshilfeersuchen an die BH N.N. vom 06.02.2023, auf die BH N.N. am 06.02.2023 erstattete Anzeige wegen Übertretung gemäß § 51 Abs. 1, Z 9 i. V. m. 16 b und Z 5 WaffG), Hinweis auf den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.09.2023, GZ N.N., auf das seitens des Disziplinarbeschuldigten gegen Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses am 18.10.2023 erhobene Rechtsmittel, auf die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 02.11.2023, AZ N.N., wonach dem Disziplinarbeschuldigten angeboten wurde, dass mit der Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 12.000,- binnen 14 Tagen von der Einbringung einer Anklage wegen § 50 WaffG Abstand genommen wird, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2023, AZ N.N., mit welchem dem seitens des Disziplinarbeschuldigten gegen Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses erhobenen Rechtsmittel keine Folge gegeben worden ist, sowie auf die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 10.11.2023, AZ N.N., wonach aufgrund der Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 12.000,- von der Einbringung einer Anklage wegen § 50 WaffG Abstand genommen wurde, hingewiesen.Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Disziplinaranzeige des SPK N.N. vom 20.07.2023, GZ N.N., auf den Bericht der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 08.03.2023, GZ N.N., auf den Amtsvermerk der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 14.02.2023, GZ N.N., auf den Sofortbericht der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 31.01.2023, GZ N.N., auf die Disziplinarnachtragsanzeige vom 30.08.2023, auf das Einvernahmeprotokoll vom 31.01.2023 mit dem Beamten, auf das Einvernahmeprotokoll vom 31.01.2023 mit B,B., auf das Einvernahmeprotokoll vom 31.01.2023 und vom 01.02.2023 mit A.A., auf den 1. Zwischen-Bericht vom 14.02.2023, auf das Amtshilfeersuchen an die BH N.N. vom 06.02.2023, auf die BH N.N. am 06.02.2023 erstattete Anzeige wegen Übertretung gemäß Paragraph 51, Absatz eins,, Ziffer 9, i. römisch fünf. m. 16 b und Ziffer 5, WaffG), Hinweis auf den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.09.2023, GZ N.N., auf das seitens des Disziplinarbeschuldigten gegen Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses am 18.10.2023 erhobene Rechtsmittel, auf die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 02.11.2023, AZ N.N., wonach dem Disziplinarbeschuldigten angeboten wurde, dass mit der Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 12.000,- binnen 14 Tagen von der Einbringung einer Anklage wegen Paragraph 50, WaffG Abstand genommen wird, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2023, AZ N.N., mit welchem dem seitens des Disziplinarbeschuldigten gegen Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses erhobenen Rechtsmittel keine Folge gegeben worden ist, sowie auf die Note der Staatsanwaltschaft N.N. vom 10.11.2023, AZ N.N., wonach aufgrund der Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 12.000,- von der Einbringung einer Anklage wegen Paragraph 50, WaffG Abstand genommen wurde, hingewiesen.

Plädoyer der Disziplinaranwältin

Für diese war aufgrund der durchgeführten Verhandlung die Begehung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als erwiesen anzunehmen. Mit seinem Vorgehen habe dieser gegen § 43 Abs 1 und 2 BDG verstoßen.Für diese war aufgrund der durchgeführten Verhandlung die Begehung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als erwiesen anzunehmen. Mit seinem Vorgehen habe dieser gegen Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG verstoßen.

Die Disziplinaranwältin stellte den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 2 Monatsbezügen.

 

Plädoyer der Verteidigung

Was die Überlassung der Waffe an den Sohn anbelangt, habe sich die Waffe in einem versperrten Koffer befunden, jedoch sei der Schlüssel nicht an diesen ausgehändigt worden. Die Dienstpflichtverletzung bestünde in der nicht sorgfältigen Verwahrung des Schlüssels.

Der Beamte sei im Zeitraum, in dem dieser Einsatztrainer war, an die Munition gelangt. Es wäre daher Verjährung eingetreten. Abgesehen davon stelle die Munition ein sogenanntes Ungut dar, zumal das Innenressort die Munition gegen Geld entsorgen hätte müssen. Tatsächlich wäre die Munition aber zum Verschießen zur Verfügung gestellt worden und habe sich das Ressort damit Ausgaben erspart. Der Tatbestand der Veruntreuung sei nicht erfüllt.

Was den nicht ordnungsgemäßen Schutz von Daten am privaten Laptop anbelangt, habe der Disziplinarbeschuldigte zutreffenderweise einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Sorgfaltspflichten zu vertreten.

Aus Sicht der Verteidigung könne der Beamte nur hinsichtlich Punkt 1 und 3 bestraft werden, nicht jedoch hinsichtlich Punkt 2.

Zu beachten wäre, dass die Dienstpflichten nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen worden sein.

Die Verteidigung stellte den Antrag auf Verhängung einer Tat und Schuld angemessenen Strafe im unteren Bereich.

Schlusswort des Beschuldigten

Dieser schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Ihm tue das Ganze leid.

Aufgrund dessen steht folgender Sachverhalt fest:

Ad Punkt 1

Der Disziplinarbeschuldigte hat am 19.09.2019 für seinen Sohn, B.B., eine Pistole Marke N.N., Nr. N.N. gekauft und sie diesem in einem versperrten Waffenkoffer ausgehändigt. Den Schlüssel zum Koffer hat er auf einem Schlüsselbrett bei Kellerabgang verwahrt. Sein Sohn war hiervon in Kenntnis. Auf welchem Weg dieser hiervon wusste, konnte nicht mehr nachvollzogen werden.

Sein Sohn war zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre und 55 Tage alt und sohin aufgrund der waffenrechtlichen Bestimmung des § 21 Abs. 3 WaffG noch nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Dieser hat die Waffe ohne angestecktes Magazin samt mit Munition bei sich im Kasten in seinem Schlafzimmer in nicht versperrten Koffer verwahrt.Sein Sohn war zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre und 55 Tage alt und sohin aufgrund der waffenrechtlichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, WaffG noch nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Dieser hat die Waffe ohne angestecktes Magazin samt mit Munition bei sich im Kasten in seinem Schlafzimmer in nicht versperrten Koffer verwahrt.

Ad Punkt 2

Der Disziplinarbeschuldigte hat zumindest 125 Stück Munition der Marke „N.N.“ aus Altbeständen der Polizei an sich genommen. Eine derartige Munition ist nicht frei verkäuflich und wird exklusiv an Exekutivbedienstete zur ordnungsgemäßen Dienstverwendung ausgegeben.

Diese Munition war teils in passenden N.N, - Magazinen „aufmagaziniert“, teils befand sich diese in zwei Kartonschachteln. Dieselbe wurde in einem nicht versperrten Koffer im, seinem Sohn gehörenden, Kleiderschrank in dessen Schlafzimmer aufbewahrt.

Ad Punkt 3

Auf seinem privaten, nicht mit Passwort gesicherten Laptop befanden sich dienstliche Daten, welche auch schon aus der Zeit vor der Verwendung des Disziplinarbeschuldigten in der N.N. datierten.

Der Laptop wurde vom Disziplinarbeschuldigten auch dienstlich benutzt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).

Gemäß § 95 Abs. 1 BDG ist, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ist, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach

§ 93 BDG vorzugehen.Paragraph 93, BDG vorzugehen.

Ad Schuldsprüche

Punkt 1

Wie auch schon im Einleitungsbeschluss ausführlich dargelegt worden ist, musste ihm als Exekutivbeamten, der insbesondere auch als Einsatztrainer Verwendung fand, bekannt sein, dass die Überlassung von Faustfeuerwaffen (Waffe der Kategorie B) nur an Personen, die eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass haben, zulässig ist und nur eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hatte, eine Waffenbesitzkarte bzw. gemäß § 21 Abs. 2 WaffG einen Waffenpass bekommen. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bekommen nur dann eine Waffenbesitzkarte, wenn der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Wie auch schon im Einleitungsbeschluss ausführlich dargelegt worden ist, musste ihm als Exekutivbeamten, der insbesondere auch als Einsatztrainer Verwendung fand, bekannt sein, dass die Überlassung von Faustfeuerwaffen (Waffe der Kategorie B) nur an Personen, die eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass haben, zulässig ist und nur eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hatte, eine Waffenbesitzkarte bzw. gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG einen Waffenpass bekommen. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bekommen nur dann eine Waffenbesitzkarte, wenn der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

Es geht jedoch weder aus dem Akt noch aus seinen Angaben hervor, dass sein Sohn die Waffe für die Ausübung seines Berufes gebraucht hätte.

Wenn die Verteidigung darauf verweist, dass die Waffe in einem versperrten Koffer verwahrt worden ist, der Schlüssel hierzu jedoch nicht dem Sohn ausgehändigt worden sei, weshalb der Beamte „nur“ eine mangelnde Verwahrung zu vertreten hätte, kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden.

Die Waffe befand sich in der Verfügungsgewalt des Sohnes und ist diesem daher übergeben worden. Darüber hinaus vermochte der Beamte nicht einmal anzugeben, ob er seinem Sohn nicht sogar mitgeteilt hat, wo der Schlüssel zum Waffenkoffer verwahrt wird. Sein Sohn hat jedenfalls hiervon offenbar Kenntnis gehabt. Der Waffenkoffer wurde unversperrt in dessen Kasten vorgefunden.

Dass ein Überlassen von Munition, wie die vorliegende auch nur an Personen, die sich im Besitz eines waffenrechtlichen Dokuments befinden, zulässig ist, hätte er daher ebenso wissen müssen.

Gegenständliches Verhalten ist objektiv geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, bietet dieses doch den Anschein, dass er selbst es mit der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen nicht genau nimmt bzw. ihm diese egal sind.

Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen.

Damit hat er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

Ad Punkt 2

Der Beamte gibt zu, dass er seinen Laptop beruflich verwendet hat. Ob sich auf demselben berufliche Daten befanden, wusste er nicht mehr. Allerdings hat er diesen zum Pokern verwendet. Dass ihm nicht aufgefallen sei, dass sich auf dem Laptop keine dienstlichen Daten befinden, ist nicht sehr glaubwürdig.

Jedenfalls wäre er, wenn er den Laptop schon dienstlich verwendet, dazu verhalten gewesen, sich anschließend davon zu überzeugen, ob sich auf denselben Daten befinden oder nicht und geeignete Schritte in die Wege zu leiten.

Nachdem sein Laptop nicht einmal mittels Passwort gesichert ist, stellt dieses Vorgehen jedenfalls einen verantwortungslosen, unsensiblen Umgang mit Daten dar, kann er doch nicht ausschließen, dass sich nicht dennoch Unbefugte Zugriff zum Laptop verschaffen, was auch vorliegenden Falls tatsächlich passiert ist.

Sein Verhalten ist objektiv geeignet, den Anschein zu erwecken, dass er datenschutzrechtlichen Anliegen keine besondere Bedeutung beimisst. Dieses Vorgehen ist objektiv geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen und ist von grobfahrlässigem Verhalten auszugehen.

Mildernd wurden die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie das Geständnis gewertet, erschwerend zu Punkt 1, dass ihm insbesondere von seiner Tätigkeit als Einsatztrainer aber auch von seiner Tätigkeit als N.N. her die waffenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bewusst sein hätten müssen. Erschwerend in Bezug auf Punkt 2 war die Tatsache zu werten, dass er das votierte Verhalten gesetzt hat, obwohl er sogar eine Sonderausbildung in Bezug auf den Umgang mit Daten erfahren hat. Erschwerend war auch die Vielzahl der Dienstpflichtverletzungen zu werten. Gemäß § 93 Abs. 2 BDG wurde die Strafe war nach der schwersten Dienstpflichtverletzung bemessen. Der Senat wertet die ad Punkt 1 dem Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstpflichtverletzung als die Schwerste.Mildernd wurden die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie das Geständnis gewertet, erschwerend zu Punkt 1, dass ihm insbesondere von seiner Tätigkeit als Einsatztrainer aber auch von seiner Tätigkeit als N.N. her die waffenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bewusst sein hätten müssen. Erschwerend in Bezug auf Punkt 2 war die Tatsache zu werten, dass er das votierte Verhalten gesetzt hat, obwohl er sogar eine Sonderausbildung in Bezug auf den Umgang mit Daten erfahren hat. Erschwerend war auch die Vielzahl der Dienstpflichtverletzungen zu werten. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG wurde die Strafe war nach der schwersten Dienstpflichtverletzung bemessen. Der Senat wertet die ad Punkt 1 dem Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstpflichtverletzung als die Schwerste.

Die Verhängung der Strafe erschien aber in erster Linie jedenfalls aus generalpräventiven Gründen für angebracht.

Die Strafe ist tat- und schuldangemessen und wirtschaftlich tragbar.

Dem Beamten steht es frei, die Abstattung der Strafe in Raten zu beantragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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