Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Disziplinärer Überhang, Soldat, VertrauenswahrungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 24. April 2024 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Wachtmeister (Wm) A.A. ist schuldig,
er hat sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er er hat sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er
1. im Zeitraum von 2019 bis 2022 über die auf seinem Mobiltelefon installierte „Whats-App“ an verschiedene Teilnehmer Beiträge, Bildmaterial und Videozusammenschnitte gesendet, die den Nationalsozialismus, dessen Ziele und Adolf Hitler als dessen Führungspersönlichkeit verherrlichen und als zeitgemäß darstellen oder die Gräueltaten des Nationalsozialismus verharmlosen und
2. im Zeitraum 2018 bis 2023 in seiner Wohnung in N.N., eine Fahne im sichtbaren Bereich aufgehängt, die gemäß dem Verbotsgesetz 1947 verboten ist und, 2. im Zeitraum 2018 bis 2023 in seiner Wohnung in N.N., eine Fahne im sichtbaren Bereich aufgehängt, die gemäß dem Verbotsgesetz 1947 verboten ist und
3. ein Vergehen nach dem Waffengesetz begangen, indem er ab zumindest dem Jahr 2012 zwei Waffen (Teleskopschlagstock, Teleskopabdrängstock) in seiner Wohnung besessen hat, die gemäß Waffengesetz verboten sind., 3. ein Vergehen nach dem Waffengesetz begangen, indem er ab zumindest dem Jahr 2012 zwei Waffen (Teleskopschlagstock, Teleskopabdrängstock) in seiner Wohnung besessen hat, die gemäß Waffengesetz verboten sind.
Dadurch hat er schuldhaft in den Spruchpunkten 1 bis 3 gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“ verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.Dadurch hat er schuldhaft in den Spruchpunkten 1 bis 3 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“ verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, begangen.
Über Wm A.A. wird gemäß § 51 Z. 4 lit. a HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Degradierung zum Rekruten verhängt., Über Wm A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Degradierung zum Rekruten verhängt.
B E G R Ü N D U N G: , B E G R Ü N D U N G:
Zur Person und zum Verfahrensgang:
1. Wm A.A. war auf einem Arbeitsplatz Kommandant N.N. in einem N.N. der N.N. des N.N. eingeteilt. Sein Dienstort war die N.N. Kaserne in N.N. Seit 04.09.2023 war er vom Dienst enthoben. Er würde ein Bruttoeinkommen von € 2.617,20 ins Verdienen bringen (ohne Nebengebühren, Besoldungsmerkmal M ZUO, Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 05), wenn er nicht vom Dienst enthoben gewesen wäre. Er hat einen Kredit von € 17.000.- zu bedienen.
2. Wm A.A. stand bis Ablauf des 31.03.2024 in einem befristeten öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (in Folge: BDG 1979) und des HDG 2014. Seit dem 01. April 2024 ist er in fachlicher Ausbildung nach dem Militärberufsförderungsgesetz 2004., 2. Wm A.A. stand bis Ablauf des 31.03.2024 in einem befristeten öffentlich-, rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (in Folge: BDG 1979) und des HDG 2014. Seit dem 01. April 2024 ist er in fachlicher Ausbildung nach dem Militärberufsförderungsgesetz 2004.
3. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für ein Kind, Personalvertreterfunktion übte er keine aus. Der Dienststellenausschuss der N.N. Kaserne (DA) wurde am 22. Jänner 2024 von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt., 3. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für ein Kind, Personalvertreterfunktion übte er keine aus. Der Dienststellenausschuss der N.N. Kaserne (DA) wurde am 22. Jänner 2024 von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt.
4. Der Bataillonskommandant leitete am 19. April 2023 ein Disziplinarverfahren wegen des im Spruch ausgeführten Sachverhaltes ein und verfügte mit 04. September 2023 die vorläufige Dienstenthebung. , 4. Der Bataillonskommandant leitete am 19. April 2023 ein Disziplinarverfahren wegen des im Spruch ausgeführten Sachverhaltes ein und verfügte mit 04. September 2023 die vorläufige Dienstenthebung.
Begründend wurde ausgeführt: „Sie stehen im Verdacht, ein Verbrechen nach
dem Verbotsgesetz 1947 begangen zu haben und die Staatsanwaltschaft N.N. hat gegen Sie die Anklageschrift unter der GZ 10 St 63/23z - 16 eingebracht. Sie sollen zudem verbotene Waffen besessen und ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG begangen haben.“ Die BDB hat mit Beschluss vom 28. September 2023 die Dienstenthebung verfügt. Der Bescheid blieb von den Parteien unbekämpft.Begründend wurde ausgeführt: „Sie stehen im Verdacht, ein Verbrechen nach, dem Verbotsgesetz 1947 begangen zu haben und die Staatsanwaltschaft N.N. hat gegen Sie die Anklageschrift unter der GZ 10 St 63/23z - 16 eingebracht. Sie sollen zudem verbotene Waffen besessen und ein Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG begangen haben.“ Die BDB hat mit Beschluss vom 28. September 2023 die Dienstenthebung verfügt. Der Bescheid blieb von den Parteien unbekämpft.
5. Die Gerichtsverhandlung fand am 05. Dezember 2023 vor dem Landesgericht N.N. als Geschworenengericht statt. Wm A.A. wurde wegen § 3g Verbotsgesetz 1947 und § 50 Abs 1 Z 2 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Das Urteil mit GZ 40 Hv 102/23h – 28 ist in Rechtskraft erwachsen., 5. Die Gerichtsverhandlung fand am 05. Dezember 2023 vor dem Landesgericht N.N. als Geschworenengericht statt. Wm A.A. wurde wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt., Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Das Urteil mit GZ 40 Hv 102/23h – 28 ist in Rechtskraft erwachsen.
6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 25. Jänner 2024 erstattet und langte am 01. Februar 2024 bei der BDB ein. Aufgrund der am 29.12.2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen. , 6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 25. Jänner 2024 erstattet und langte am 01. Februar 2024 bei der BDB ein. Aufgrund der am 29.12.2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen.
Im Sachverhalt wird ausgeführt:
Wm A.A. hat im Jahr 2010 eine E-Mail-Adresse für sich selbst erstellt und bis dato verwendet, welche aufgrund der Zahlenkombination auf eine Verbindung zum Nationalsozialismus schließen lässt. Ab zumindest dem Jahr 2012 hat er zwei Waffen (Teleskopschlagstock, Teleskopabdrängstock) bei sich zuhause besessen, die gemäß Waffengesetz verboten sind. Er hat im Zeitraum 2018 bis 2023 in seiner Wohnung eine Fahne im sichtbaren Bereich aufgehängt, welche gemäß dem Verbotsgesetz 1947 verboten ist. Wm A.A. hat im Zeitraum 2019 bis 2022 an verschiedene Teilnehmer mittels WhatsApp Beiträge, Bildmaterial und Videozusammenschnitte versendet, welche gemäß dem Verbotsgesetz 1947 verboten sind. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Landesgericht N.N. mit der GZ N.N., in welchem er rechtskräftig verurteilt wurde. Als verletzte Dienstpflichten sind der § 43 Abs 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) sowie § 3 Abs 1 ADV (Allgemeines Verhalten) angeführt und der Disziplinaranzeige mit der GZ -N.N./Kdo/2024 wurden 3 Beilagen angeschlossen (Urteil LG N.N. mit GZ N.N.; Mitteilung an den DA gemäß § 22 HDG; Bescheid vorläufige Dienstenthebung).Wm A.A. hat im Jahr 2010 eine E-Mail-Adresse für sich selbst erstellt und bis dato verwendet, welche aufgrund der Zahlenkombination auf eine Verbindung zum Nationalsozialismus schließen lässt. Ab zumindest dem Jahr 2012 hat er zwei Waffen (Teleskopschlagstock, Teleskopabdrängstock) bei sich zuhause besessen, die gemäß Waffengesetz verboten sind. Er hat im Zeitraum 2018 bis 2023 in seiner Wohnung eine Fahne im sichtbaren Bereich aufgehängt, welche gemäß dem Verbotsgesetz 1947 verboten ist. Wm A.A. hat im Zeitraum 2019 bis 2022 an verschiedene Teilnehmer mittels WhatsApp Beiträge, Bildmaterial und Videozusammenschnitte versendet, welche gemäß dem Verbotsgesetz 1947 verboten sind. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Landesgericht N.N. mit der GZ N.N., in welchem er rechtskräftig verurteilt wurde. Als verletzte Dienstpflichten sind der Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) sowie Paragraph 3, Absatz eins, ADV (Allgemeines Verhalten) angeführt und der Disziplinaranzeige mit der GZ -N.N./Kdo/2024 wurden 3 Beilagen angeschlossen (Urteil LG N.N. mit GZ N.N.; Mitteilung an den DA gemäß Paragraph 22, HDG; Bescheid vorläufige Dienstenthebung).
7. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 11. März 2024 den Einleitungsbeschluss, der am 13. März 2024 über die rechtsfreundliche Vertretung an ihn und an den Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) zugestellt wurde. Die mündliche Verhandlung wurde für den 24.04.2024 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien sowie dem Zeugen, Kdt N.N., zugestellt. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 24.04.2024, bei der Wm A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis zeigte und die im Akt aufliegenden Unterlagen zur Verlesung gebrachten wurden, der Zeuge Oberst B.B. über seine dienstlichen Leistungen aussagte, ist für die BDB, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen., 7. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 11. März 2024 den Einleitungsbeschluss, der am 13. März 2024 über die rechtsfreundliche Vertretung an ihn und an den Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) zugestellt wurde. Die mündliche Verhandlung wurde für den 24.04.2024 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien sowie dem Zeugen, Kdt N.N., zugestellt. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 24.04.2024, bei der Wm A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis zeigte und die im Akt aufliegenden Unterlagen zur Verlesung gebrachten wurden, der Zeuge Oberst B.B. über seine dienstlichen Leistungen aussagte, ist für die BDB, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.
8. Wm A.A. bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich zum
vorgeworfenen Verhalten des Einleitungsbeschlusses schuldig. Er beteuerte glaubhaft, dass es ihm sehr leidtue., 8. Wm A.A. bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich zum, vorgeworfenen Verhalten des Einleitungsbeschlusses schuldig. Er beteuerte glaubhaft, dass es ihm sehr leidtue.
9. Der N.N. Kommandant Obst B.B. attestierte dem Beschuldigten eine sehr gute Dienstleistung. Er kenne den DB persönlich seit 2017, als er in den Verband kam, um
Berufsunteroffizier zu werden. Bisher hätte es keine disziplinären Verfehlungen gegeben, die strafrechtlichen Verdachtsmomente wären für ihn sehr überraschend gewesen. Er sei während seiner Dienstzeit niemals aufgefallen, dass er eine derartige Gesinnung habe, dies hätte er als Zeuge vor dem LG N.N. auch ausgesagt. Sowohl bei der Ausbildung im N.N. von Wehrpflichtigen, als auch bei der Kaderausbildung an der N.N. hätte es nur positive Rückmeldungen betreffend die dienstlichen Leistungen des DB gegeben. Das Betriebsklima wurde durch die Straftaten des DB nicht besonders belastet, weil alle Soldaten des Verbandes wissen, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich die Folge für derartige Verbrechen ist.9. Der N.N. Kommandant Obst B.B. attestierte dem Beschuldigten eine sehr gute Dienstleistung. Er kenne den DB persönlich seit 2017, als er in den Verband kam, um, Berufsunteroffizier zu werden. Bisher hätte es keine disziplinären Verfehlungen gegeben, die strafrechtlichen Verdachtsmomente wären für ihn sehr überraschend gewesen. Er sei während seiner Dienstzeit niemals aufgefallen, dass er eine derartige Gesinnung habe, dies hätte er als Zeuge vor dem LG N.N. auch ausgesagt. Sowohl bei der Ausbildung im N.N. von Wehrpflichtigen, als auch bei der Kaderausbildung an der N.N. hätte es nur positive Rückmeldungen betreffend die dienstlichen Leistungen des DB gegeben. Das Betriebsklima wurde durch die Straftaten des DB nicht besonders belastet, weil alle Soldaten des Verbandes wissen, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich die Folge für derartige Verbrechen ist.
10. Der Senatsvorsitzende befragt nach der Zeugeneinvernahme ob es noch weiter Anträge durch die Parteien gebe, da dies verneint wurde, schließt er das Beweisverfahren um 0955 Uhr., 10. Der Senatsvorsitzende befragt nach der Zeugeneinvernahme ob es noch weiter Anträge durch die Parteien gebe, da dies verneint wurde, schließt er das Beweisverfahren um 0955 Uhr.
11. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 bis 3 liege Bindungswirkung an das Urteil des LG N.N. vor. Der disziplinäre Überhang sei aus generalpräventiven Gründen zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des VwGH komme aufgrund des Treueverlustes einzig die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht, im Fall eben die Degradierung zum Rekruten, weil das befristete Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.03.2024 endete. Aus generalpräventiven Gründen sei die Höchststrafe zu verhängen. Das Strafgericht hätte bereits durch eine mehr als
einjährige Freiheitsstrafe den Amtsverlust bewirken können, nahm aber davon Abstand. Nunmehr sei bei Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz seit 01.01.2024 § 3k VerbotsG einschlägig und unabhängig von der Strafhöhe werde das Dienstverhältnis aufgelöst. Hinsichtlich der Strafbemessung wäre unstrittig von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen, da von Dienstgeberseite nationalsozialistische Wiederbetätigung nicht geduldet werde, es würden zwar die spezialpräventiven Aspekte ob der Beendigung des Dienstverhältnisses beim DB in den Hintergrund treten, dennoch müsse die Höchststrafe gefordert werden. Nach Darstellung der Milderungsgründe (siehe unten) und dem Erschwerungsgrund der mehrfachen einschlägigen Pflichtverletzung über einen längeren Zeitraum forderte er aus Sicht der Generalprävention die Degradierung als schuld- und tatangemessene Bestrafung. Da das befristete Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.03.2024 geendet habe, hätte der Anspruch auf berufliche Ausbildung nach dem Militärberufsförderungsgesetz mit dem Ausgang des Disziplinarverfahrens nichts zu tun., 11. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 bis 3 liege Bindungswirkung an das Urteil des LG N.N. vor. Der disziplinäre Überhang sei aus generalpräventiven Gründen zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des VwGH komme aufgrund des Treueverlustes einzig die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht, im Fall eben die Degradierung zum Rekruten, weil das befristete Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.03.2024 endete. Aus generalpräventiven Gründen sei die Höchststrafe zu verhängen. Das Strafgericht hätte bereits durch eine mehr als, einjährige Freiheitsstrafe den Amtsverlust bewirken können, nahm aber davon Abstand. Nunmehr sei bei Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz seit 01.01.2024 Paragraph 3 k, VerbotsG einschlägig und unabhängig von der Strafhöhe werde das Dienstverhältnis aufgelöst. Hinsichtlich der Strafbemessung wäre unstrittig von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen, da von Dienstgeberseite nationalsozialistische Wiederbetätigung nicht geduldet werde, es würden zwar die spezialpräventiven Aspekte ob der Beendigung des Dienstverhältnisses beim DB in den Hintergrund treten, dennoch müsse die Höchststrafe gefordert werden. Nach Darstellung der Milderungsgründe (siehe unten) und dem Erschwerungsgrund der mehrfachen einschlägigen Pflichtverletzung über einen längeren Zeitraum forderte er aus Sicht der Generalprävention die Degradierung als schuld- und tatangemessene Bestrafung. Da das befristete Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.03.2024 geendet habe, hätte der Anspruch auf berufliche Ausbildung nach dem Militärberufsförderungsgesetz mit dem Ausgang des Disziplinarverfahrens nichts zu tun.
12. Der Herr Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass er grundsätzlich die Beurteilung des Herrn DiszAnw im Hinblick auf die objektive und subjektive Tatseite teile. Das Urteil des Geschworenengerichtes habe seinem Mandanten attestiert, dass die Tatbegehung in keinerlei Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand und er reumütig und umfassend zu seinen Taten stand. Der Zeuge Kdt N.N. habe ihm eine ausgezeichnete Dienstleistung beschieden, in mehreren Einsätzen im In- und Ausland sowie in der Ausbildung von Soldaten habe er sich stets bewährt. Aus spezialpräventiver Sicht brauche es keine strenge Bestrafung seines Mandanten,
weil das Dienstverhältnis beendet wurde, er ersuche abschließend um eine milde, tat- und schuldangemessenen Bestrafung., 12. Der Herr Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass er grundsätzlich die Beurteilung des Herrn DiszAnw im Hinblick auf die objektive und subjektive Tatseite teile. Das Urteil des Geschworenengerichtes habe seinem Mandanten attestiert, dass die Tatbegehung in keinerlei Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand und er reumütig und umfassend zu seinen Taten stand. Der Zeuge Kdt N.N. habe ihm eine ausgezeichnete Dienstleistung beschieden, in mehreren Einsätzen im In- und Ausland sowie in der Ausbildung von Soldaten habe er sich stets bewährt. Aus spezialpräventiver Sicht brauche es keine strenge Bestrafung seines Mandanten,, weil das Dienstverhältnis beendet wurde, er ersuche abschließend um eine milde, tat- und schuldangemessenen Bestrafung.
13. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an und ersuchte abschließend um eine milde Bestrafung., 13. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an und ersuchte abschließend um eine milde Bestrafung.
14. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und Ausfolgung des Protokolls wird von den Parteien verzichtet., 14. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und Ausfolgung des Protokolls wird von den Parteien verzichtet.
Der Disziplinarsenat hat erwogen: , Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
15. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):
„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“, 15. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):, „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“
16. § 3 Abs. 1 HDG 2014: „Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, 16. Paragraph 3, Absatz eins, HDG 2014: „Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.“ § 3 Abs. 2 HDG 2014: „Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.“ § 3 Abs. 3 HDG 2014: „Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden., 2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.“ Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014: „Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.“ Paragraph 3, Absatz 3, HDG 2014: „Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den Paragraphen 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
17. § 5 Abs. 1 HDG 2014: „Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn, 17. Paragraph 5, Absatz eins, HDG 2014: „Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und, 1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.“ § 5 Abs. 2 HDG 2014: „Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.“, 2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.“ Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2014: „Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.“
18. § 49 Abs 2 HDG 2014: „Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.“, 18. Paragraph 49, Absatz 2, HDG 2014: „Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.“
19. § 51 HDG 2014: „Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind 1. Der Verweis, 2. die Geldbuße, 3. die Geldstrafe und 4.a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.“, 19. Paragraph 51, HDG 2014: „Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind 1. Der Verweis, 2. die Geldbuße, 3. die Geldstrafe und 4.a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.“
20. § 54 Abs 1 HDG 2014: „Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 49.“, 20. Paragraph 54, Absatz eins, HDG 2014: „Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt Paragraph 49,
21. § 85 Abs. 2 HDG 2014 (Änderung der rechtlichen Stellung): „Ist gegen einen Soldaten, der , 21. Paragraph 85, Absatz 2, HDG 2014 (Änderung der rechtlichen Stellung): „Ist gegen einen Soldaten, der
1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder
2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand, ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.“2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand, ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Ziffer eins, gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Ziffer 2, tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach Paragraph 54,
Zur rechtlichen Würdigung: , Zur rechtlichen Würdigung:
Beweiswürdigung (Feststellungen):
1. Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Disziplinarakt, dem Gerichtsurteil und den Angaben des DB in der mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung: , Rechtliche Beurteilung:
2. Zur Strafbarkeitsverjährung, weil die im Spruchpunkt 1 ausgeführten Tathandlungen in den Jahren 2019 bis 2022 bzw. im Spruchpunkt 2 in den Jahren 2018 bis 2023 erfolgten:
§ 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuches normiert (Hervorhebung der relevanten Bestimmung):
„Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre, wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; zehn Jahre, wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist...;“ die Strafbarkeitsverjährung ist gemäß § 3 Abs. 3 HDG iVm § 57 Abs. 3 StGB nicht eingetreten. Der N.N. Kommandant leitete am 19. April 2023 ob der Verdachtsgründe ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten unverzüglich ein. Es ist daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Auch nicht im Spruchpunkt 3, weil es sich beim illegalen Besitz der Waffen um ein Dauerdelikt handelt.2. Zur Strafbarkeitsverjährung, weil die im Spruchpunkt 1 ausgeführten Tathandlungen in den Jahren 2019 bis 2022 bzw. im Spruchpunkt 2 in den Jahren 2018 bis 2023 erfolgten:, Paragraph 57, Absatz 3, des Strafgesetzbuches normiert (Hervorhebung der relevanten Bestimmung):, „Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre, wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; zehn Jahre, wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist...;“ die Strafbarkeitsverjährung ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, HDG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, StGB nicht eingetreten. Der N.N. Kommandant leitete am 19. April 2023 ob der Verdachtsgründe ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten unverzüglich ein. Es ist daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Auch nicht im Spruchpunkt 3, weil es sich beim illegalen Besitz der Waffen um ein Dauerdelikt handelt.
3. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A)., 3. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
4. § 43 Abs. 2 BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Darunter versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen
auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 163f.). Der dienstliche Bezug und disziplinärer Überhang liegt auf Grund der Verletzung der Vertrauenswahrung vor:
„Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit4. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Darunter versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen, auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 163f.). Der dienstliche Bezug und disziplinärer Überhang liegt auf Grund der Verletzung der Vertrauenswahrung vor:, „Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit
langem grundsätzlich, dass der wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60)“. Siehe auch die Rechtsprechung des VwGH, insbesondere auch den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176.
Demzufolge ist auszuführen:
Wer das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung begeht, zerstört dem Grunde nach das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (siehe VwGHErk vom 05.09.2013, 2013/09/0114). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen (siehe W146 2153105-1). Die im Spruch geschilderte Tathandlung ist nicht zu akzeptieren und stellt einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979 dar. Dies bestreiten auch die Parteien nicht. Es ist von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen.Wer das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung begeht, zerstört dem Grunde nach das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (siehe VwGHErk vom 05.09.2013, 2013/09/0114). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen (siehe W146 2153105-1). Die im Spruch geschilderte Tathandlung ist nicht zu akzeptieren und stellt einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dar. Dies bestreiten auch die Parteien nicht. Es ist von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen.
Zum Grad des Verschuldens:, Zum Grad des Verschuldens:
5. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die in §§ 43 Abs 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu verletzen., 5. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die in Paragraphen 43, Absatz 2, BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu verletzen.
Zur Strafbemessung:, Zur Strafbemessung:
6. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Die Disziplinarbehörde ist gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2014 an den Spruch und an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegende Tatsachenfeststellungen gebunden. Die Bindung umfasst die Feststellung zur äußeren als auch inneren Tatseite (VwGH vom 25.06.2013, 2013/09/0038). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs 1 HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart angesichts der im
Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.
Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Wm A.A. durch vorsätzliche Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im obersten Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Für diese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des § 3g VerbotsG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren in der Fassung bis 31.12.2023 und seit 01.01.2024 der dienstrechtliche Amtsverlust. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren gleichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten aufgrund der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf in den Hintergrund. , 6. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Die Disziplinarbehörde ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2014 an den Spruch und an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegende Tatsachenfeststellungen gebunden. Die Bindung umfasst die Feststellung zur äußeren als auch inneren Tatseite (VwGH vom 25.06.2013, 2013/09/0038). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart angesichts der im, Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis., Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Wm A.A. durch vorsätzliche Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im obersten Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Für diese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des Paragraph 3 g, VerbotsG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren in der Fassung bis 31.12.2023 und seit 01.01.2024 der dienstrechtliche Amtsverlust. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren gleichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten aufgrund der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf in den Hintergrund.
Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führt. Durch die Novellierung des Verbotsgesetzes mit Wirkung 01.01.2024 ist mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung
des Dienstverhältnisses damit verbunden. Ausgehend von einer sehr schweren Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 war die mehrfache Verletzung durch die Tatbegehung als erschwerend zu werten. Ausgangspunkt für die Strafbemessung war die schwerste, nämlich die Verletzung durch das Verbrechen der Wiederbetätigung. Die weitere Tatbegehung und jene durch das Vergehen nach dem Waffengesetz eben erschwerend (siehe § 6 Abs 2 HDG 2014). Als Milderungsgründe waren die disziplinäre Unbescholtenheit und der ordentliche Lebenswandel, sein reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis, die sehr gute Dienstleistung attestiert durch den Bataillonskommandanten und sein einsichtiges Verhalten und Distanzierung vom schädigenden Verhalten zu werten. Nicht zuletzt war auch sein tadelloses Auftreten vor dem Senat als mildernd ins Treffen zu führen. Es überwiegen somit die Milderungsgründe, wobei es nicht auf die Anzahl, sondern auf die Gewichtung ankommt. Der VwGH hat in der Entscheidung vom 26.02.2021 auch ausgeführt, dass er mit Erkenntnis vom 14.11.2007, 2005/09/0115, vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist und auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wiedereingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung, insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 6 Abs. 1 HDG 2014 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Dasselbe gilt für den gleich formulierten § 6 Abs 1 erster Satz HDG („... oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“). Im gegenständlichen Fall stehen schon aufgrund der Anzahl, aber auch der Art und Schwere der dem DB nachgewiesenen Pflichtverletzungen, die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund und können die Milderungsgründe die Schwere der Taten nicht aufwiegen, sodass die Höchststrafe schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar ist, um der Kollegenschaft des DB vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert und eben mit der höchsten Disziplinarstrafe zu ahnden sind (vgl. BVwG vom 03.04.2024, W208 2283756-1). Dies ist im vorliegenden Disziplinarfall zutreffend. Aus den Gründen der Generalprävention ist die Höchststrafe zu verhängen und können die ausgeführten überwiegenden Milderungsgründe zu keinem anderen Ergebnis mehr führen. Zudem ist sie auch aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geboten, weil der DB nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von € 17.000.- zu tilgen hat und eine Geldstrafe samt Verhandlungskostenbeitrag von bis zu € 9.520,20 die angesprochene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreiten würde.Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führt. Durch die Novellierung des Verbotsgesetzes mit Wirkung 01.01.2024 ist mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung, des Dienstverhältnisses damit verbunden. Ausgehend von einer sehr schweren Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 war die mehrfache Verletzung durch die Tatbegehung als erschwerend zu werten. Ausgangspunkt für die Strafbemessung war die schwerste, nämlich die Verletzung durch das Verbrechen der Wiederbetätigung. Die weitere Tatbegehung und jene durch das Vergehen nach dem Waffengesetz eben erschwerend (siehe Paragraph 6, Absatz 2, HDG 2014). Als Milderungsgründe waren die disziplinäre Unbescholtenheit und der ordentliche Lebenswandel, sein reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis, die sehr gute Dienstleistung attestiert durch den Bataillonskommandanten und sein einsichtiges Verhalten und Distanzierung vom schädigenden Verhalten zu werten. Nicht zuletzt war auch sein tadelloses Auftreten vor dem Senat als mildernd ins Treffen zu führen. Es überwiegen somit die Milderungsgründe, wobei es nicht auf die Anzahl, sondern auf die Gewichtung ankommt. Der VwGH hat in der Entscheidung vom 26.02.2021 auch ausgeführt, dass er mit Erkenntnis vom 14.11.2007, 2005/09/0115, vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist und auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wiedereingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden vergleiche E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung, insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen vergleiche ErläutRV 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Dasselbe gilt für den gleich formulierten Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz HDG („... oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“). Im gegenständlichen Fall stehen schon aufgrund der Anzahl, aber auch der Art und Schwere der dem DB nachgewiesenen Pflichtverletzungen, die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund und können die Milderungsgründe die Schwere der Taten nicht aufwiegen, sodass die Höchststrafe schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar ist, um der Kollegenschaft des DB vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert und eben mit der höchsten Disziplinarstrafe zu ahnden sind vergleiche BVwG vom 03.04.2024, W208 2283756-1). Dies ist im vorliegenden Disziplinarfall zutreffend. Aus den Gründen der Generalprävention ist die Höchststrafe zu verhängen und können die ausgeführten überwiegenden Milderungsgründe zu keinem anderen Ergebnis mehr führen. Zudem ist sie auch aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geboten, weil der DB nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von € 17.000.- zu tilgen hat und eine Geldstrafe samt Verhandlungskostenbeitrag von bis zu € 9.520,20 die angesprochene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreiten würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024