TE Dok 2023/11/13 2022-0.694.976

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Veröffentlicht am 13.11.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Gewalt

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 - unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beamten vom 25.11.2023 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat am 20. August 2022, um ca. 01:30 Uhr, außer Dienst und im Krankenstand, seine 21-jährige Lebensgefährtin - in Anwesenheit derer Freundin - während eines Streites beschimpft und tätlich angegriffen, indem er sie von hinten packte und zu Boden drückte, weshalb zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe von den einschreitenden Polizeibeamten gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot verfügt wurde. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat am 20. August 2022, um ca. 01:30 Uhr, außer Dienst und im Krankenstand, seine 21-jährige Lebensgefährtin - in Anwesenheit derer Freundin - während eines Streites beschimpft und tätlich angegriffen, indem er sie von hinten packte und zu Boden drückte, weshalb zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe von den einschreitenden Polizeibeamten gemäß Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot verfügt wurde.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 134 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.520,- (zweitausendfünfhunderzwanzig) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 1 und 2 BDG in 36 Monatsraten a´€ 70,- bewilligt wird. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Gemäß Paragraph 134, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.520,- (zweitausendfünfhunderzwanzig) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz eins und 2 BDG in 36 Monatsraten a´€ 70,- bewilligt wird. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Begründung

Der Beamte war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und als eingeteilter Beamter in Verwendung.

Verwaltungsbehördliche Maßnahmen

Die einschreitenden Beamten der verfügten ein Annäherungs- und Betretungsverbot nach § 38a SPG Die einschreitenden Beamten der verfügten ein Annäherungs- und Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG

Die BH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 38a SPG.Die BH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach Paragraph 38 a, SPG.

Die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht wurde mit Entscheidung vom 31. Jänner 2023 abgewiesen.

Bisherige Dienstpflichtverletzungen:

Mit Disziplinarerkenntnis, vom 03.08.2018, wurde wegen Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG (Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie unangemessenes Verhalten in einem Lokal - beides außer Dienst) gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- verfügt.Mit Disziplinarerkenntnis, vom 03.08.2018, wurde wegen Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, sowie unangemessenes Verhalten in einem Lokal - beides außer Dienst) gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- verfügt.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 21. August 2019, wurde wegen Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- verfügt. Mit Disziplinarerkenntnis vom 21. August 2019, wurde wegen Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- verfügt.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 01. Juni 2021 wurde wegen Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsbezügen verhängt. Mit Disziplinarerkenntnis vom 01. Juni 2021 wurde wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsbezügen verhängt.

Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 15. Juli 2022 wurde wegen Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen,- verfügt. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 15. Juli 2022 wurde wegen Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen,- verfügt.

Sachverhalt:

Der 59-jährige Beamte und die N.N.lernten sich – wie aus den bereits anhängig gewesenen Disziplinarverfahren bekannt ist - im Sommer 2020 kennen, wobei sich in weiterer Folge daraus eine fixe Beziehung entwickelte. Ab Frühjahr 2021 kam es, vermutlich aufgrund der Eifersucht des Beamten zwischen dem in Lebensgemeinschaft lebenden Paar zu Streitigkeiten. (vgl. dazu auch das Disziplinarverfahren). Der 59-jährige Beamte und die N.N.lernten sich – wie aus den bereits anhängig gewesenen Disziplinarverfahren bekannt ist - im Sommer 2020 kennen, wobei sich in weiterer Folge daraus eine fixe Beziehung entwickelte. Ab Frühjahr 2021 kam es, vermutlich aufgrund der Eifersucht des Beamten zwischen dem in Lebensgemeinschaft lebenden Paar zu Streitigkeiten. vergleiche dazu auch das Disziplinarverfahren).

Am 20. August 2022 hatte N.N. offenbar Besuch von ihrer Freundin. Als der Beamte gegen 01:30 Uhr nach Hause kam, traf er diese Freundin an und war mit deren Besuch offenbar nicht einverstanden, weshalb sich zwischen ihm und seiner Partnerin ein lautstarker Streit entwickelte. Im Zuge dieses Streites kam es auch zu Gewalttätigkeiten, indem der Beamte N.N. von hinten packte und zu Boden drückte. Weiters beschimpfte er sie in der im Spruch dargestellten Weise. Aufgrund der bedrohlichen Situation flüchtete die Zeugin auf den Balkon der Wohnung und verständigte die Polizei. Noch vor Eintreffen der einschreitenden Polizisten verließ der Beamte die Wohnung und schlief in seinem Kraftfahrzeug. Von den Beamten der PI wurde gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot für den vom Opfer in weiterer Folge aufgesuchten verfügt. Am 20. August 2022 hatte N.N. offenbar Besuch von ihrer Freundin. Als der Beamte gegen 01:30 Uhr nach Hause kam, traf er diese Freundin an und war mit deren Besuch offenbar nicht einverstanden, weshalb sich zwischen ihm und seiner Partnerin ein lautstarker Streit entwickelte. Im Zuge dieses Streites kam es auch zu Gewalttätigkeiten, indem der Beamte N.N. von hinten packte und zu Boden drückte. Weiters beschimpfte er sie in der im Spruch dargestellten Weise. Aufgrund der bedrohlichen Situation flüchtete die Zeugin auf den Balkon der Wohnung und verständigte die Polizei. Noch vor Eintreffen der einschreitenden Polizisten verließ der Beamte die Wohnung und schlief in seinem Kraftfahrzeug. Von den Beamten der PI wurde gemäß Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot für den vom Opfer in weiterer Folge aufgesuchten verfügt.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 13. November 2023 durchgeführt. Der nicht anwesende Beamte legte am 08. November 2023 eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er wegen Krankheit in ärztlicher Behandlung sei. Er wurde mit Schreiben vom 09. November aufgefordert, entsprechende Nachweise über das Nichtvorliegen seiner Verhandlungsfähigkeit zu erbringen. Diese Nachweise wurden bis zur Verhandlung nicht erbracht, weshalb die mündliche Verhandlung gemäß § 125a BDG in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Das VP wurde dem Beamten zugestellt – mit Schriftsatz vom 25. November 2023 bezog er dazu Stellung. Die mündliche Verhandlung wurde am 13. November 2023 durchgeführt. Der nicht anwesende Beamte legte am 08. November 2023 eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er wegen Krankheit in ärztlicher Behandlung sei. Er wurde mit Schreiben vom 09. November aufgefordert, entsprechende Nachweise über das Nichtvorliegen seiner Verhandlungsfähigkeit zu erbringen. Diese Nachweise wurden bis zur Verhandlung nicht erbracht, weshalb die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 125 a, BDG in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Das VP wurde dem Beamten zugestellt – mit Schriftsatz vom 25. November 2023 bezog er dazu Stellung.

In der mündlichen Disziplinarverhandlung wurden mit Zustimmung der anwesenden Partei (Disziplinaranwältin) folgende Dokumente verlesen:

Erkenntnis des LVwG vom 25. Jänner 2023

Einvernahmen von N.N. und der Zeugin vor dem LVwG

Angaben des Beamten vor dem LVwG

Feststellungen des LVwG im Verfahren

Der Beschwerdeführer (Anmerkung: Disziplinarbeschuldigter) hat seine Lebensgefährtin nach einer verbalen Auseinandersetzung tätlich angegriffen, indem er sie von hinten packte und ihren Kopf zu Boden drückte.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der DB gab in seiner Stellungnahme vom 25. November 2023 im Wesentlichen an, dass die Zeugin den Sachverhalt falsch dargestellt habe, um ihm zu schaden. Es habe weder straf- noch verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen gegeben. Der Streit habe im engsten Familienkreis stattgefunden, weshalb es keine Auswirkungen auf das Vertrauen der Allgemeinheit geben könne. Es tue ihm leid, dass es zu diesem Vorfall gekommen sei und man habe inzwischen den Kontakt zu der Zeugin abgebrochen.

Zu der von der DA geforderten Strafe in der Höhe von € 3.800,- stellte der Beamte – unter Anschluss von entsprechenden Beweisen – seine wirtschaftliche Situation ausführlich dar und beantragte eine Lösung die seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, bzw. in eventu die Gewährung einer Ratenzahlung.

Plädoyer der Disziplinaranwältin

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.800,-. Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.800,-.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2022 anzuwenden.

§ 43 BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 38 a Abs. 1 und 6 SPG Paragraph 38, a Absatz eins und 6 SPG

(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten

         1.       einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung;

         2.       und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten

         a)       einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder a) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder

         b)       einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder

         c)       eines von ihm besuchten Horts

samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,

zu untersagen.

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des gesamten Strafrechts. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Straftaten aufklären, die Tatverdächtigen verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Sein aggressives Verhalten gegenüber seiner Partnerin führte dazu, dass die einschreitenden Beamten der PI ein Betretungsverbot nach § 38a SPG verfügen mussten, welches von der überprüfenden Sicherheitsbehörde (§ 38 a Abs. 6 SPG) nicht aufgehoben wurde und auch die Beschwerde des Beamten an das LVwG war erfolglos. Ein solches Betretungsverbot ist aber an besonders strenge Gründe gebunden und darf nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Die Polizeibeamten sahen es also als zwingend notwendig an, den Disziplinarbeschuldigten das Betreten seines Hauses zu verbieten, um seine Partnerin vor Straftaten zu schützen. Stellt man dies der Tatsache gegenüber, dass er zum Zeitpunkt der Tat ein mit besonderen Befugnissen ausgestattetes hoheitliches Organ war und dessen vordringliche Aufgabe es war, Menschen vor Gewalt zu schützen, ergibt sich daraus ein deutlicher Widerspruch zu dem von einem Polizeibeamten zu erwartenden Verhalten. Ein Polizeibeamter, der wegen Tätlichkeiten gegenüber seiner Partnerin und der darauf begründeten Annahme, er könnte einen gefährlichen Angriff durchführen, seiner Wohnung verwiesen wird, bzw. diese nicht betreten darf, schädigt bereits dadurch sein Ansehen und jenes der gesamten Polizei in beträchtlichem Ausmaße. Sein Verhalten, verbunden mit der Maßnahme nach § 38a SPG ist geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck einer gewalttätigen Polizei zu erwecken. Von einem Polizeibeamten muss aber – auch in seinem Freizeitverhalten - erwartet werden, dass er in der Lage ist, familiären Konflikten ohne Gewalt zu begegnen. Dass er zum Zeitpunkt seiner Tathandlungen außer Dienst war und sich der auch in Tätlichkeiten ausartende Streit zu Hause stattfand, vermag am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24.2.1995, Zl. 93/09/0418, mwN.). Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des gesamten Strafrechts. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Straftaten aufklären, die Tatverdächtigen verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Sein aggressives Verhalten gegenüber seiner Partnerin führte dazu, dass die einschreitenden Beamten der PI ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG verfügen mussten, welches von der überprüfenden Sicherheitsbehörde (Paragraph 38, a Absatz 6, SPG) nicht aufgehoben wurde und auch die Beschwerde des Beamten an das LVwG war erfolglos. Ein solches Betretungsverbot ist aber an besonders strenge Gründe gebunden und darf nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Die Polizeibeamten sahen es also als zwingend notwendig an, den Disziplinarbeschuldigten das Betreten seines Hauses zu verbieten, um seine Partnerin vor Straftaten zu schützen. Stellt man dies der Tatsache gegenüber, dass er zum Zeitpunkt der Tat ein mit besonderen Befugnissen ausgestattetes hoheitliches Organ war und dessen vordringliche Aufgabe es war, Menschen vor Gewalt zu schützen, ergibt sich daraus ein deutlicher Widerspruch zu dem von einem Polizeibeamten zu erwartenden Verhalten. Ein Polizeibeamter, der wegen Tätlichkeiten gegenüber seiner Partnerin und der darauf begründeten Annahme, er könnte einen gefährlichen Angriff durchführen, seiner Wohnung verwiesen wird, bzw. diese nicht betreten darf, schädigt bereits dadurch sein Ansehen und jenes der gesamten Polizei in beträchtlichem Ausmaße. Sein Verhalten, verbunden mit der Maßnahme nach Paragraph 38 a, SPG ist geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck einer gewalttätigen Polizei zu erwecken. Von einem Polizeibeamten muss aber – auch in seinem Freizeitverhalten - erwartet werden, dass er in der Lage ist, familiären Konflikten ohne Gewalt zu begegnen. Dass er zum Zeitpunkt seiner Tathandlungen außer Dienst war und sich der auch in Tätlichkeiten ausartende Streit zu Hause stattfand, vermag am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 24.2.1995, Zl. 93/09/0418, mwN.).

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Erschwerungsgründe

mehrere disziplinäre Bestrafungen

Milderungsgründe:

grundsätzliches Geständnis und reuiges Verhalten (Stellungnahme vom 25.11.2023)

bereits länger zurückliegende Tat

Vor dem Hintergrund der Aufgaben eines Polizeibeamten liegt eine bereits schwerere Dienstpflichtverletzung vor, welche – wie die DA grundsätzlich zutreffend erkannt hat – mit einer entsprechend hohen disziplinären Sanktion zu ahnden war. Der Unrechtsgehalt seines damaligen Fehlverhaltens ist insgesamt als hoch anzusehen. Dennoch hatte der erkennende Senat der BDB die von der DA beantragte Strafe aufgrund der wirtschaftlichen Situation des inzwischen in den Ruhestand versetzten DB herabzusetzen. Diese stellte sich lt seinen Angaben wie folgt dar:

monatliche Nettopension         € 2.098,-

davon abzuziehen ist die Tilgung von Geldstrafen aus den

         Disziplinarerkenntnissen GZ 2021-0.071.290 und 2021.0.370.459

         mit insgesamt 9 Monatsbezügen     -        € 828,-

Kreditrate         -        € 604,-

Wohnung und Betriebskostén      -        € 455,-

verbleiben:          € 211,-

Wenngleich der Beamte mit seiner Bank eine Regelung bezüglich einer Minderung der monatlichen Kreditrate wird treffen müssen, ist weiters noch zu berücksichtigen, dass er – in dieser Rechnung noch nicht berücksichtigte – Unterhaltsverpflichtungen idH von € 600,- zu tragen hat und seine eigene Wohnung bereits aufgegeben hat.

Die vom erkennenden Senat verhängte Strafe in der Höhe von € 70,- x 36 Monatsraten = 2.520,- wird dem Unrechtsgehalt der Tat noch gerecht, kann vom Beamten dessen wirtschaftliche Situation tatsächlich sehr angespannt ist, aufgrund der gewährten maximal möglichen Monatsraten gerade noch getragen werden und weist auch eine ausreichende generalpräventive Wirkung auf. Eine höhere Strafe ist wegen des Wegfalls spezialpräventiver Erwägungen, sowie der wirtschaftlichen Lage des Beamten i.R. nicht angezeigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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